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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Zulässige Werbung mit einer gelöschten Marke

Die Werbung mit einem Schutzrechtshinweis ist auch bei einer gelöschten Marke erlaubt, solange die Löschung noch nicht rechtskräftig ist <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-einem-schutzrechtshinweis-r-im-kreis-oberlandesgericht-frankfurt_am-20150615 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.06.2015 - Az.: 6 W 61/15).

Die Beklagte warb mit einem Schutzrechtshinweis, d.h. dem Buchstaben "R" in einem Kreis, für ihre Marke. Die Marke war vom Deutschen Patent- und Markenamt gelöscht worden. Gegen diese Löschung hatte die Beklagte Rechtsmittel eingelegt, so dass der Vorgang noch nichts rechtskräftig war.

Die Klägerin beanstandete eine wettbewerbswidrige Irreführung. Zum einen werde für eine abgelaufene Marke geworben, was unzulässig sei. Zum anderen werde die Marke in der Werbung nicht 1:1 benutzt wie sie eingetragen war, sondern leicht abgewandelt.

Beide Argumente überzeugten die Frankfurter Richter nicht, so dass sie die Klage abwiesen.

Solange die Löschung nicht rechtskräftig und somit endgültig sei, bestehe die Marke fort und dürfe auch beworben werden.

Auch an dem Inhalt der Werbung hatten die Robenträger nichts auszusetzen. Eine Abweichung von dem eingetragenen Kennzeichen sei erlaubt, wenn durch die vorgenommenen Abweichungen nicht der Charakter der Marke verändert werde. Dies sei hier nicht der Fall, so dass eine Täuschung der Verbraucher ausscheide.

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