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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Bamberg: Zulässige Werbung mit eingeschränkter Preisgarantie

Bei der Werbung mit einer eingeschränkten Preisgarantie ist rechtlich zulässig, wenn angegeben wird, auf welche Preisbestandteile sie sich bezieht (OLG Bamberg, Urt. v. 26.02.2014 - Az.: 3 U 164/13).

Die Parteien waren Wettbewerber im Strom- und Gasbereich. Die Beklagte warb im Internet mit der Aussage:

"Mit Preisgarantie* und Treubonus wie im Ergebnisfeld des Tarifrechners angezeigt, ohne feste Vertragslaufzeit. So sichern Sie sich gegen möglicherweise steigende Strompreise ab."

Mittels Sternchen wurde hingewiesen:

"Das Produkt hat eine eingeschränkte Preisgarantie gemäß § 3 der AGB. Die Preisgarantie gilt für den Energiepreis inklusive Netzentgelt, nicht für Steuern und Abgaben, die durch gesetzliche Vorgaben verursacht werden."

Die Klägerin sah hierin eine wettbewerbswidrige Werbung. Denn es sei erforderlich, dass dem Verbraucher erläutert werde, welchen prozentualen Anteil der garantierte Preis am Gesamtwert habe.

Die Richter teilten diese Ansicht nicht, sondern wiesen die Klage ab.

Die Werbung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verbraucher werde ausreichend durch den Sternchen-Hinweis informiert. Das Ausmaß des variabel bleibenden Teils sei für den Kunden nicht von kaufentscheidender Bedeutung sein, weil er nicht wisse, wie sich dieser Anteil in Zukunft verändern, insbesondere erhöhen werde.

Gleichzeitig wisse der Verbraucher auch, dass hierzu weder der Stromanbieter noch dessen Mitbewerber konkrete Angaben machen könnten, da dies ausschließlich von der Entwicklung der gesetzlichen Abgaben und Steuern abhänge. 

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