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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Zulässiger Boykottauf eines Tierschutzvereins gegen Tierzüchter

Die an eine Bank gerichtete Boykott-Aufforderung eines Tierschutzvereins, einem bestimmten Tierzüchter das Konto zu kündigen, ist eine zulässige Meinungsäußerung <link http: www.online-und-recht.de urteile zulaessiger-boykottauf-eines-tierschutzvereins-bundesgerichtshof-20160119 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 19.01.2016 - Az.: VI ZR 302/15).

Der verklagte Tierschutzverein veröffentlichte auf seiner Internetseite folgenden Boykott-Aufruf:

"Heute haben wir die Volksbank B. aufgefordert, dem Z. [Beklagten] das Konto zu kündigen. Eine genossenschaftliche Bank, die mit Werten wie Respekt und Verantwortung wirbt, darf nach unserer Auffassung keine Geschäfte mit Tierquälern machen. Das Leben von Zuchtnerzen ist kurz und leidvoll.

Während ihre in Freiheit lebenden Artgenossen Reviere von bis zu 20 km2 durchstreifen, fristen Nerze auf Pelztierfarmen ihre wenigen Lebensmonate in winzigen Drahtgitterkäfigen. (…) Vor rund sieben Jahren wurde vom Bundesrat eine neue Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (…) beschlossen, die größere Käfige für Tiere auf Pelztierfarmen festschreibt. Für die Umsetzung wurde den Pelztierfarmbetreibern eine Übergangsfrist von 5 Jahren eingeräumt.

Diese lief bereits am 11.12.2011 aus. Umgesetzt wurde sie auf den allermeisten Pelztierfarmen nicht. (…) So werben gerade die Volksbanken mit genossenschaftlichen Werten wie Solidarität, Nähe, Partnerschaftlichkeit, Respekt und Verantwortung. Wer sich solchen Werten ernsthaft verpflichtet fühlt, der darf keine Geschäfte mit undurchsichtigen Vereinigungen machen, die tierquälerische Haltungsbedingungen propagieren. (…) Eine Antwort der Volksbank B. steht noch aus. Sollte sich die Bank nicht klar positionieren, erwägen wir, die Bankkunden zu informieren, denn man könnte auch formulieren, dass an dem Geld der Bank Blut klebt."

Der klagende Verein, der die Interessen von Pelztierzüchtern vertritt, sah darin einen unzlässigen Boykottaufruf und klagte.

Der BGH wies die Klage ab und bewertete die Veröffentlichung als zulässige Meinungsäußerung.

Es werde zwar ein gewisser Druck auf die betroffene Volksbank ausgeübt, hierbei handle es sich jedoch um ein legitimes Mittel, das nicht außer Verhältnis zur Erreichung des Zwecks stehe.

Zwar werde die möglicherweise eintretende Kontokündigung für den Kläger gewisse Nachteile haben. Es bestünde jedoch kein Hinweis, dass der Aufruf dazu führe, dass dem Kläger generell die Möglichkeit  genommen werde, ein Konto bei einer anderen Bank zu führen.

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