Der Oberste Gerichtshof aus Wien (OGH) hat sich zum Kopplungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO geäußert (OGH, Urt. v. 31.08.2018 - Az.: 6Ob140/18h).
Der Beklagte, ein Anbieter von kostenpflichtigen TV-Programmen, verlangte vom Kunden die Zustimmung zu bestimmten Datenverarbeitungsvorgängen, die über die eigentliche Abwicklung des Vertrages hinausgingen.
In den AGB hieß es dazu:
"2. Der Kunde stimmt zu, dass die von ihm angegebenen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, EMail-Adresse, Gerätenummer (Client ID) des TVEmpfangsgeräts, Internet ID) von s***** verwendet werden, um dem Kunden Informationen über das Produktportfolio von s*****TV (Aktionen, neue Angebote, neue Programme, Programmhighlights), s***** Internet, TV-Empfangsgeräte, terrestrische Empfangsmöglichkeiten, per Post, E-Mail, Telefon, SMS, Fax oder über soziale Netzwerke zukommen zu lassen sowie zum Datenabgleich gemäß Rundfunkgebührengesetz. Des Weiteren stimmt der Kunde zu, dass die von ihm angegebenen Daten zu den oben angeführten Zwecken an die verbundenen Unternehmen der s***** (O***** GmbH & Co KG, Ö***** GmbH & CO KG, Ö***** Kundenservice GmbH & Co KG, G***** GmbH) übermittelt werden. Diese Zustimmung kann der Kunde jederzeit schriftlich mit Brief oder E-Mail an s***** widerrufen.
3. Der Kunde stimmt weiters zu, dass die von ihm angegebenen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Gerätenummer (Client ID) des TV-Empfangsgeräts, Internet ID) von s***** verwendet werden, um dem Kunden Informationen über Angebote (Produkte und Leistungen) der Kooperationspartner von s***** per Post, E-Mail, Telefon, SMS, Fax oder über soziale Netzwerke zukommen zu lassen. Kooperationspartner von s***** sind Unternehmen mit Sitz in Österreich, mit welchen s***** bei der Vermarktung der Angebote (Produkte und Leistungen) von s***** zusammenarbeitet und/oder welche ergänzende Leistungen zu den Angeboten von s***** anbietet. Kooperationspartner sind F***** GmbH, O***** GmbH & Co KG, Ö***** GmbH & Co KG, Ö***** Kundenservice GmbH & Co KG und G***** GmbH.Firmenbuchnummer *****. Diese Zustimmung kann der Kunde jederzeit schriftlich mit Brief oder E-Mail an s***** widerrufen.“
Der OGH hatte nun zu entscheiden, ob dies mit Art. 7 Abs. 4 DSGVO vereinbar ist, wonach die Einwilligung grundsätzlich freiwillig geschehen muss.
Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 4 DSGVO ist bekanntlich:
"Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind."
In Erwägungsgrund 43 hingegen heißt es:
"Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist, oder wenn die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist."
Während also nach der DSGVO dem Umstand der Koppelung bei der Beurteilung der Freiwilligkeit größtmöglich Rechnung zu tragen ist, spricht der Erwägungsgrund eindeutig für ein unbedingtes Verbot der Koppelung.
Der OGH löst diesen Widerspruch auf, indem er den Wortlaut von Art. 7 Abs. 4 DSGVO für maßgeblich hält, der nicht durch Ausführungen in den Erwägungsgründen unterlaufen werden könne.
Jedoch seien an die Freiwilligkeit hohe Voraussetzungen zu stellen:
"Das Spannungsverhältnis zwischen dem Text der Verordnung und dem Erwägungsgrund 43 ist offensichtlich dahin aufzulösen, dass an die Beurteilung der „Freiwilligkeit“ der Einwilligung strenge Anforderungen zu stellen sind.
Bei der Koppelung der Einwilligung zu einer Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten mit einem Vertragsschluss ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erteilung der Einwilligung nicht freiwillig erfolgt, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände für eine Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung sprechen (...)."
Nach Meinung des OGH statuiert die DSGVO also kein unbedingtes Kopplungsverbot. Jedoch sind an das Merkmal der Freiwilligkeit strenge Anforderungen zu stellen.
Die Ausführungen des OGH betreffen nur die Konstellation, wenn der Kunde parallel einen kostenpflichtigen Vertrag eingeht, z.B. in einem Online-Shop einkauft oder online eine Dienstleistung beauftragt.
Die Richter äußern sich nicht zu den Fällen, bei denen es um kostenlose Angebote (z.B. Einholung einer Einwilligung im Rahmen eines Gewinnspiels) geht.