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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Zum Streitwert bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile verjaehrung-von-abmahnkosten-aus-p2p-urheberrechtsverletzungen--bundesgerichtshof-20160512 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.05.2016 - Az.: I ZR 272/14) hat sich zur Bestimmung des Streitwertes bei P2P-Urheberrechtsverletzungen geäußert.

"Bei der Bestimmung des  angemessenen  Gegenstandswerts  des  Unterlassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (...).

Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen.

Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 € angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein."

Ein Streitwert von 10.000,- EUR pro verletztem Musikwerk ist somit nach Meinung des BGH durchaus angemessen.

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