Ein Computerprogramm ist bereits dann unerlaubt verbreitet iSd. <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __69c.html _blank external-link-new-window>§ 69c Nr.3 UrhG, wenn das Bewerben zu dessen Erwerb anregt <link http: www.online-und-recht.de urteile wann-eine-verbreitung-isv-paragraph-69c-nr-3-urhg-vorliegt-oberlandesgericht-frankfurt_am-20150811 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.08.2015 - A.: 11 U 94/13).
Es ging bei der vorliegenden Auseinandersetzung um ein Computerprogramm und um die Frage, wann ein unerlaubtes Verbreiten einer Software iSv. <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __69c.html _blank external-link-new-window>§ 69c Nr.3 UrhG vorliegt.
Die Beklagte hatte nämlich auf ihrer Webseite einen Testzugang angeboten, jedoch die Software nicht verkauft.
Dies ließ das Gericht bereits ausreichen, um eine unerlaubte Verbreitung anzunehmen.
Um den Rechteinhaber vor unerlaubten Rechtsverletzungen zu schützen, sei der Schutz hoch und umfassend anzusetzen. Ein solche Präsentation sei eine klassische Vorbereitungshandlung und "erwecke" beim User die Bereitschaft, das Werk vollständig zu erwerben, wenn es denn gefalle.
Um den Urheber nicht schutzlos zu stellen, müssten bereits solche Handlungen als unerlaubt angesehen werden.