Der EuGH <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.01.2015 - Az.: C-441/13) hat eine weitere Grundlagen-Entscheidung zur Frage des zuständiges Gerichts bei Urheberrechtsverletzungen im Online-Bereich getroffen.
Geklagt hatte eine österreichische Fotografin, die sich gegen die Verwendung ihrer Bilder auf einer deutschen Webseite wendete. Die Webseite des Schädigers war auf Deutschland ausgerichtet und war die DE-Domain.
Die Frage war nun: Muss die Klage in Deutschland eingereicht werden oder kann auch ein österreichisches Gericht angerufen werden?
Die Antwort des EuGH: Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ist das nationale Gericht des Geschädigten zuständig. Die Fotografin kann also den Schadensersatz in Österreich einklagen.