Es ist ausreichend, wenn eine Online-Plattform sich die Zustimmung seiner User zu Änderungen der Nutzungsbedingungen mittels eines Pop-up-Fenster einholt (OLG Dresden, Beschl. v. 19.11.2019 - Az:. 4 U 1471/19).
Die Beklagte war eine bekannte Social Media-Plattform, die den Kläger aufgrund seiner Postings gesperrt und den Text gelöscht hatte. Hiergegen wehrte sich der Kläger.
Dabei war unter anderem die Frage zu beantworten, ob es ausreichend war, dass die Beklagte die Zustimmung zu ihren geänderten AGB mittels eines Pop-Up eingeholt hatte, das der User ausdrücklich anklicken musste.
Das Gericht bejahte diese Frage:
"Die allen Nutzern als „pop-up“ bei Aufruf des Dienstes der Beklagten zugegangene Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen (...) in Verbindung mit der Aufforderung, die „ich stimme zu“-Schaltfläche anzuklicken, ist dabei als an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages (...) zu sehen. (...)
Dieses individuelle Angebot (...) hat er [Anmerkung: der Kläger] unstreitig durch Anklicken der Schaltfläche angenommen. Dass in den Anlagen (...) die „neue Datenschutzgrundverordnung“ als Grund für die Änderung benannt und lediglich verklausuliert darauf hingewiesen wird, dass neben der Datenschutzrichtlinie der Beklagten auch die Nutzungsbedingungen (...) aktualisiert wurden um „zu erklären, ... was wir von allen Nutzern erwarten“, steht einer wirksamen Annahme dieser Nutzungsbedingungen (...) nicht entgegen. "
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Gericht bestätigt damit, was seit langer Zeit im Internet gängige Praxis ist. Nämlich die Einholung von Willenserklärungen mittels eines Pop-Up oder eines Buttons.
Insofern ist die Entscheidung nicht neuartig, sondern zementiert vielmehr nur noch einmal die bis dato herrschende Ansicht.