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Kategorie: Markenrecht

OLG München: Zwischen "Volkswagen" und anderen "Volks“-Zeichen keine Verwechslungsgefahr

Volkswagen kann keine markenrechtlichen Ansprüche daraus herleiten, dass der Springer-Verlag andere "Volks"-Zeichen (insbesondere "Volks.Inspektion" und "Volks.Reifen") benutzt. Insoweit fehlt es an der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr. Die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke "Volkswagen" wird nicht beeinträchtigt <link http: www.online-und-recht.de urteile volkswagen-dringt-in-markenrechtsstreit-nicht-durch-29-u-1499-11-oberlandesgericht-muenchen-20111020.html _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 20.10.2011 - Az.: 29 U 1499/11).

Die Beklagte, eine Online-Tochter des Springer-Verlages, brachte die deutschen Wort-Bild-Marken "Volks.Inspektion" und "Volks.Reifen" zur Anmeldung beim Patent- und Markenamt. Des weiteren verwendete die Beklagte die Bezeichnung "Volks-Werkstatt" im Rahmen einer Werbeaktion.

Hiergegen wandte sich der bekannte Autokonzern Volkswagen und sah darin eine Markenverletzung.

Die Münchener Richter verneinten eine Markenverletzung.

Der isolierte Bestand "Volk" werde von der Allgemeinheit nicht als Kennzeichen für die Klägerin wahrgenommen. Vielmehr genieße nur der zusammengesetzte Begriff aus "Volk(s)" und "Wagen" eine überragende Verkehrsbedeutung.

Somit habe die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagte.

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