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Die einzelnen News
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1.
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OLG Bamberg: Immobilienmakler muss Adresse in Anzeige nennen, Verweis auf Webseite nicht ausreichend
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Es reicht nicht aus, wenn ein Immobilienmakler in einer Anzeige lediglich seinen Namen und seine Webseite nennt. Vielmehr sind Rechtsform und die Postadresse vollständig anzugeben(OLG Bamberg, Beschl. v. § 24.04.2026 - Az.: 3 U 93/25). In einer Wochenzeitung warb der Beklagte, ein Immobilienmakler, für eine Eigentumswohnung mit Preis und Beschreibung. In der Anzeige standen jedoch weder seine vollständige Firma noch die Rechtsform noch der Sitz. Stattdessen nannte er nur seinen Namen und eine Internetadresse. Dies stufte das OLG Bamberg als nicht ausreichend ein. Eine Immobilienanzeige mit einem konkreten Objekt und Preis könne Verbraucher dazu veranlassen, mit dem Makler Kontakt aufzunehmen. Deshalb müssten schon in der Anzeige die vollständige Identität des Unternehmers und seine Anschrift angegeben werden. Das gelte auch dann, wenn der eigentliche Immobilienkauf später noch einen notariellen Vertrag erfordere, denn bereits die Kontaktaufnahme zum Makler stelle eine geschäftliche Entscheidung dar. Hier hätte der Beklagte seine Rechtsform (eingetragener Kaufmann) nennen müssen. Der bloße Name reiche nicht aus, weil Verbraucher sonst nicht sicher erkennen könnten, ob sie es mit einer Einzelperson oder einem Unternehmen mit anderer Haftungsstruktur zu tun hätten. Auch die Anschrift müsse in der Anzeige stehen, damit Verbraucher den Anbieter ohne eigene Nachforschungen erreichen könnten. Der Hinweis auf die Internetseite ersetzte diese Angaben nicht, weil die Informationen ohne nennenswerten Aufwand direkt in der Anzeige hätten genannt werden können: "Nach Art. 7 II RL 2005/29/EG (UGP-RL), § 5 a III UWG sind die gern. § 5 b I UWG wesentlichen Informationen rechtzeitig zu geben. Maßgeblich hierfür ist der Zweck des § 5 b I UWG, dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen. Dies ist grundsätzlich im Zeitpunkt der „Aufforderung zum Kauf“ der Fall (…). Hieraus folgt, dass in einer Werbeanzeige grundsätzlich die wesentlichen Informationen enthalten sein müssen (…). Ein Verweis auf eine Internetpräsenz würde damit allenfalls dann genügen, wenn dies im Hinblick auf die räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen des Kommunikationsmittels nach § 5 a III Nr. 1 UWG im Einzelfall gerechtfertigt wäre (EuGH, a.a.O., Rdnr. 27ff; BGH, Urt. v. 14.09.2017 - / ZR 231/14, Rdnr. 28 - MeinPaket.de II). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Die vom Beklagten gewählte Größe der Zeitungsanzeige erlaubt es ohne Weiteres, seine vollständige Identität anzugeben. Diese zusätzliche Angabe beansprucht keinen nennenswerten Raum in der Anzeige. Dem Beklagten wird dadurch auch unter Berücksichtigung der weiteren Informationspflichten, die für ihn bei einer Aufforderung zum Kauf gelten, keine unverhältnismäßige Einschränkung seiner Werbefreiheit auferlegt."
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2.
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OLG Düsseldorf: Werbung mit "Unlimited on Demand" für Mobilfunk-Tarif irreführend, wenn nicht von Beginn unlimitiert
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Die Werbung mit "Unlimited on Demand" für einen Mobilfunk-Tarif ist dann irreführend, wenn dieser nicht von Beginn an unlimitiert ist, sondern nur schrittweise erweitert werden kann (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2025 - Az. 20 U 58/25). In dem Verfahren ging es um eine Werbung für einen Mobilfunk-Tarif mit der Aussage: “Unlimited on Demand”.
Der Tarif stellte den Kunden jedoch nicht von Anfang an unbegrenztes Datenvolumen zur Verfügung. Vielmehr gab es zunächst nur 50 GB Datenvolumen. Danach konnte weiteres Datenvolumen jeweils in kleinen 1-GB-Schritten nachgebucht werden. Die Klägerin hielt die Werbung für irreführend, weil Verbraucher bei “Unlimited” ein wirklich unbegrenztes Datenvolumen erwarte. Das OLG Düsseldorf gab der Klägerin Recht und verbot diese Form der Werbung. Die Reklame führe den Verbraucher in die Irre. Zwar könne der Zusatz “on Demand” zeigen, dass der Kunde selbst etwas tun müsse, um weiteres Datenvolumen zu erhalten. Das ändere jedoch nichts daran, dass immer nur kleine, begrenzte Datenpakete nachgebucht werden konnten. Der Kunde erhalte also nicht tatsächlich ein unbegrenztes Datenvolumen auf einmal: "Der mehrfach in der Werbung verwendete Zusatz „on demand“ mag die Annahme ausschließen, der Tarif biete ein von Anfang an unbegrenztes Datenvolumen, da ihm der Verbraucher entnehmen kann, dass das „unbegrenzte Datenvolumen“ irgendein Zutun seinerseits voraussetzt. Die Berufung blendet aber aus, dass das, was der Nutzer hinzubuchen kann, keinesfalls ein „unbegrenztes Datenvolumen“, sondern im Gegenteil ein auf ein sehr kleines Volumen begrenztes ist. Dass der Nutzer diesen Vorgang unbegrenzt oft wiederholen kann, ändert nichts daran, dass ihm immer nur ein begrenztes Datenvolumen zur Verfügung steht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kunde - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung betont hat - nicht erst nach Verbrauch des jeweils zugebuchten Volumens von 1 GB erneut 1GB hinzubuchen kann, sondern auch mehrfach jeweils 1 GB-Volumen nachbuchen kann; ein solches Verhalten verringerte zwar die Gefahr, dass der Benutzer eine intensive Benutzung - gegebenenfalls mehrfach - unterbrechen müsste, ändert aber nichts an dem Umstand, dass das jeweils zugebuchte Volumen begrenzt ist."
Und weiter: “Dem Landgericht ist beizupflichten, dass zwar die Angabe auf dem Plakat „Unlimitiert Datenvolumen aktivieren“ sprachlich nicht unbedingt gleichbedeutend ist mit „Unlimitiertes Datenvolumen aktivieren“. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Durchschnittsverbraucher kein Germanist ist und eine - zumal im kurzen Wechsel dargebotene - Werbeaussage keiner vertieften Analyse unterziehen wird. Entscheidend ist, dass sowohl im Spot als auch in der Plakatwerbung das Wort „oft“ nicht erscheint.”
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3.
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OVG Hamburg: Wettbewerbsverstöße bei Gewinnspiel-Direktmarketing rechtfertigen alleine noch keine Gewerbeuntersagung
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Für eine Gewerbeuntersagung reicht wettbewerbsrechtlich zweifelhafte Direktmarketing-Werbung allein nicht aus, wenn den Verbrauchern selbst kein unmittelbarer finanzieller Schaden entsteht und mildere Maßnahmen möglich sind (OVG Hamburg, Urt. v. 26.05.2026 - Az.: 3 Bf 262/24). In dem Verfahren war die Klägerin eine GmbH aus Hamburg, die Direktmarketing und ähnliche Dienstleistungen anbot. Zwischen 2016 und 2021 verschickte sie etwa fünf Millionen Postkarten an Verbraucher, mit denen sie zu einem kostenlosen Rückruf für ein Gewinnspiel aufforderte. Beim Rückruf versuchten Call-Center-Mitarbeiter, den Verbrauchern kostenpflichtige Lotterie-Abonnements oder Losanteile zu verkaufen. Viele Verbraucher beschwerten sich. Gegen den Geschäftsführer gab es Strafanzeigen, die Ermittlungsverfahren wurden jedoch eingestellt. Daraufhin untersagte die Stadt Hamburg der Klägerin die weitere Ausübung ihres Gewerbes und jede andere gewerbliche Tätigkeit. Dagegen wehrte sich das Unternehmen vor Gericht. Das VG Hamburg wies die Klage in erster Instanz ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin aufgrund ihres ihres massenhaften und unlauteren Vorgehens gewerberechtlich unzuverlässig sei. Eine umfassende Gewerbeuntersagung sei auch verhältnismäßig. In der Rechtsmittelinstanz hob das OVG Hamburg dieses Urteil auf und stufte die Gewerbeuntersagung als unzutreffend ein. Wettbewerbsverstöße allein könnten nur in besonderen Ausnahmefällen eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen: “Ausnahmsweise können daherauch allein Wettbewerbsverstöße Grund für eine Gewerbeuntersagung sein, wenn das unlautere Verhalten einen großen Umfang angenommen hat und der Kern der gewerblichen Tätigkeit gerade darin besteht, sich in einer gegen § 3 UWG verstoßenden Weise wirtschaftliche Vorteile zu Lasten des Betroffenen zu verschaffen (…). Unzuverlässig ist daher beispielsweise ein Gewerbetreibender, der in großem Umfang und seit Längerem Formulare verteilt, die sitten- und wettbewerbswidrig den Anschein erwecken, dass die Empfänger einem kostenlosen Grundeintrag in ein Online-Branchenverzeichnis zustimmen, während sie in Wirklichkeit einen mit hohen Kosten verbundenen Vertrag unterschreiben (…)."
Zwar sei das Verhalten der Klägerin wegen der enormen Zahl der Postkarten rechtlich problematisch. Die Erheblichkeit scheitere aber daran, dass die Klägerin den Verbrauchern nicht selbst unmittelbar Geld abgenommen oder direkt mit ihm kostenpflichtige Verträge abgeschlossen hätten. Die möglichen Verträge seien nämlich mit einem Dritten, dem Lotterieeinnehmer, zustande gekommen, nicht mit der Klägerin. "Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Vorgehensweise der Klägerin ein unzulässiges, unlauteres Verhalten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt bzw. Wettbewerbsverstöße der Klägerin gegeben sind. Selbst wenn man dies unterstellte, wären die – soeben dargelegten – qualifizierten Anforderungen, unter denen Wettbewerbsverstöße allein zur Bejahung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen, vorliegend nicht erfüllt. Zwar sind die Postkarten an etwa fünf Millionen Haushalte und damit in einem großen Umfang versendet worden. Aber das Verhalten der Klägerin zielte vorliegend nicht darauf ab, sich wirtschaftliche Vorteile zu Lasten der Anrufer zu verschaffen. Denn die Klägerin hat von den Anrufern keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erhalten bzw. anders gewendet sie nicht unmittelbar wirtschaftlich geschädigt. Dies ergibt sich aus der zwischen den Beteiligten unstreitigen Vorgehensweise der Klägerin. In den an eine Vielzahl von Verbrauchern versendeten Postkarten hat sie um einen Rückruf unter einer kostenlosen Rufnummer gebeten, um mit einer Ziehungsnummer die Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel zu aktivieren. Im Fall eines Rückrufs des Adressaten haben Mitarbeiter eines durch einen Vertragspartner der Klägerin, den jeweiligen Lotterieeinnehmer, beauftragten Call-Centers versucht, den Adressaten zum kostenpflichtigen Abschluss eines Gewinnspielabonnements bzw. zum Kauf von Losanteilen zu bewegen. Folglich ist für die Verbraucher als Teil der von der Gewerbeordnung geschützten Allgemeinheit durch den auf Veranlassung der Klägerin getätigten Anruf kein unmittelbarer wirtschaftlicher Schaden entstanden, zumal die Rufnummer kostenfrei gewesen ist und der Anruf an sich keinerlei rechtliche Konsequenzen im Sinne eines Vertragsabschlusses zwischen der Klägerin und dem Verbraucher ausgelöst hat. Allein der Umstand, dass einige Verbraucher im Verlauf des Telefonats Verträge mit dem Lotterieeinnehmer abgeschlossen haben, aus denen Zahlungsverpflichtungen resultierten, ist nicht unmittelbar der Klägerin anzulasten. Insoweit ist durch das Verhalten der Klägerin keine unbestimmte Vielzahl von Empfängern als Teil der Allgemeinheit mit ihren rechtlich geschützten Vermögensinteressen gefährdet worden (…)."
Somit bestünde keine ausreichende Grundlage, die Klägerin als gewerberechtlich unzuverlässig einzustufen. Außerdem hätte die Behörde mildere Mittel prüfen müssen, etwa Vorgaben zur Gestaltung der Postkarten. Eine vollständige Gewerbeuntersagung sei nur das letzte Mittel und hier nicht erforderlich gewesen.
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4.
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OLG Köln: Privater Livestream darf nicht ungefragt im Internet veröffentlicht werden
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Ein privater Livestream darf nicht ohne Zustimmung des Betroffenen im Internet veröffentlicht werden (OLG Köln, Beschl. v. 18.05.2026 - Az. 15 W 48/26). Der Kläger nahm an einem privaten Livestream teil. Ohne sein Wissen wurden Tonaufnahmen seiner Stimme gemacht. Der Beklagte veröffentlichte diese Aufnahmen später in einem öffentlichen Online-Livestream. Dabei war der Kläger durch seinen Vornamen und seinen Plattformnamen erkennbar. Die nicht genehmigte Veröffentlichung der Stimme sei eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Grundsätzlich dürfe jeder Mensch selbst bestimmen, ob seine Stimme aufgenommen und anderen vorgespielt oder veröffentlicht werde. Im vorliegenden Fall sei insbesondere maßgeblich, dass die Äußerungen aus einem privaten Livestream stammten und nur für einen begrenzten Teilnehmerkreis bestimmt waren. Der spätere öffentliche Livestream machte diese privaten Aussagen einer unbeschränkten Zahl weiterer Personen zugänglich. Ein berechtigtes Informationsinteresse des Beklagten sei nicht erkennbar. Deshalb überwiege das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und an der Vertraulichkeit seiner gesprochenen Worte: “Von daher darf auch grundsätzlich jedermann selbst bestimmen, ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme abgespielt werden darf (…). Die angegriffene Veröffentlichung des Antragsgegners in dem von ihm initiierten und öffentlich zugänglich gemachten Livestream auf der Plattform C. verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) des Antragstellers. aa) Die Veröffentlichung stellt - ohne dass es dabei auf die Frage einer Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 StGB ankommt - einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar.
Ein Gegenkommentar auf der Plattform sei keine gleichwertige Alternative, weil es nicht um den Inhalt der Aussagen ging, sondern um die unerlaubte Veröffentlichung der heimlich aufgenommenen Stimme: “Die vom Antragsgegner eingewandte Möglichkeit eines Gegenkommentars auf der Plattform selbst stellt keine gleichwertige Alternative zu dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch dar, da es nicht um den Inhalt der veröffentlichten Wortbeiträge geht, sondern um den Umstand, dass dabei das heimlich aufgenommene gesprochene Wort des Antragstellers ohne dessen Zustimmung vom Antragsgegner veröffentlicht wurde.”
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5.
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OLG München: TikTok haftet doch nicht für fremde Urheberrechtsverletzungen
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Eine Haftung von TikTok für urheberrechtswidrige Inhalte eines Nutzers setzt voraus, dass die Plattform konkret auf den Verstoß hingewiesen wurde und die Rechteinhaberschaft nachvollziehbar belegt ist (OLG München, Urt. v. 29.01.2026 - Az.: 6 U 812/24 e). Die Klägerin war ein Berliner Medienunternehmen, das Kurzfilme für Online-Plattformen lizenzierte. Dritte stellten mehrere der betroffenen Filme auf der Videoplattform von TikTok ein, wo sie abrufbar waren. Die Klägerin verlangte Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz und warf der Plattform vor, keine Lizenzen zu erwerben und die Videos nicht rechtzeitig zu löschen. In erster Instanz gewann die Klägerin, da die Richter bei TikTok keine echte Verhandlungsbereitschaft gesehen hatten und somit für fremde Urheberrechtsverletzungen haften würden, vgl. unsere Kanzlei-News v. 13.02.2024. TikTok ging jedoch in Berufung. Das OLG München hob das Urteil in der Rechtsmittel-Instanz nun auf und wies die Klage vollständig ab. Nach Auffassung der Richter sei TikTok nicht haftbar, weil es seinen Pflichten zum Lizenzerwerb und zur Reaktion auf Rechtsverstöße nachgekommen sei. Die Klägerin habe ihre Rechte zu Beginn der Verhandlungen nicht nachweisen können und dabei sogar fälschlich von exklusiven Rechten gesprochen, obwohl sie diese zu jenem Zeitpunkt noch nicht innegehabt habe. TikTok sei daher nicht verpflichtet gewesen, in echte Lizenzverhandlungen einzutreten. Auch zu einem späteren Zeitpunkt habe die Klägerin die vollständige Rechtekette sowie die Befugnis, der Plattform entsprechende Nutzungen zu gestatten, nicht schlüssig dargelegt. Aus den vorgelegten Verträgen ergebe sich allenfalls ein einfaches Nutzungsrecht, ohne die eindeutige Erlaubnis, Rechte für genau diese Plattform wirksam weiterzugeben. Auch die Aufforderung, bestimmte Inhalte zu sperren, sei nicht hinreichend deutlich erfolgt. Das bloße Übersenden von Referenzdateien stelle noch kein klares Verlangen dar, bestimmte Inhalte zu sperren. Auch die später übermittelte Linkliste enthalte kein eindeutiges Sperrverlangen. Zudem habe TikTok die betreffenden Links zügig entfernt. Spätere Funde beträfen andere Uploads und seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens. „Die Klägerin ist keine Rechteinhaberin nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 UrhDaG. Daher durfte die Beklagte grundsätzlich zuwarten, bis diese mit einem Lizenzangebot bzw. einer Lizenzierungsanfrage auf sie zukommt. Dies ist zwar im Januar 2022 geschehen. Die Klägerin hat hierbei allerdings ihre (angebliche) Rechtsinhaberschaft gegenüber der Beklagten weder substanziiert dargelegt noch nachgewiesen. Vielmehr hat die Klägerin in der E-Mail vom 21.02.2022 (Anlage K 20) nur pauschal ausgeführt: „For all films included in this list, we hold the exclusive and worldwide online distribution rights, explicitly including the right for the platform, […].” Daraus ergab sich für die Beklagte nicht, wann, auf welcher Grundlage und von wem die Klägerin das Recht erworben haben will, der Klägerin die Nutzungsrechte an den betreffenden Filmen einzuräumen. Insbesondere konnte die Beklagte aufgrund dieser Angabe die (vollständige) Rechtekette in keiner Weise nachvollziehen oder nachprüfen. Bereits aus diesem Grund bestand für die Beklagte deshalb (noch) keine Pflicht zum Führen von Lizenzverhandlungen mit der Klägerin, so dass sie auch nicht gegen eine solche verstoßen konnte."
Und weiter: “Hierauf kommt es im Streitfall aber ohnehin nicht an. Denn aus dem beiderseitigen Parteivortrag und der vorgelegten weiteren außergerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien geht nicht hervor, dass die Klägerin zu irgendeinem späteren Zeitpunkt im Lauf der Verhandlungen ihre Berechtigung zur Einräumung der Nutzungsrechte gegenüber der Beklagten in einer solchen Weise hinreichend dargetan und belegt hat, dass dadurch eine Pflicht der Beklagten zum Führen von Lizenzverhandlungen nach bestmöglichen Anstrengungen, gegen die die Beklagte verstoßen haben könnte, ausgelöst worden wäre. Vielmehr wurde die Klägerin von der Beklagten im Zeitraum nach dem 11.08.2022 sogar ausdrücklich zum Nachweis ihrer Rechteinhaberschaft aufgefordert, ohne dass die Klägerin dem hinreichend nachgekommen wäre.”
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OVG Münster: KI-Angst reicht nicht: Luftbilder für Gebührenberechnung bleiben zulässig
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Die bloße Möglichkeit einer Nachbearbeitung durch Künstliche Intelligenz (KI) macht Luftbilder nicht unzulässig (OVG Münster, Beschl. v. 22.06.2026 - Az.: 16 B 169/25). Die Antragstellerin wandte sich gegen die Verarbeitung von Luftbildaufnahmen ihres Grundstücks durch die Stadt. Die Bilder wurden zur Berechnung von Niederschlagswassergebühren genutzt. Die Antragstellerin befürchtete, dass die relativ unscharfen Luftbilder mithilfe von Künstlicher Intelligenz nachträglich geschärft werden könnten. Dadurch könnten aus ihrer Sicht genauere Informationen über ihr Grundstück, Aufbauten oder sogar Personen erkennbar werden. Das OVG Münster wies den Antrag zurück. Es liege kein schwerer Eingriff in die Rechte der Antragstellerin vor. Auf den Luftbildern seien lediglich Grundstücksflächen, Gebäudeumrisse und grobe Formen wie Dächer oder Terrassen erkennbar, jedoch keine Innenräume oder identifizierbaren Personen. Die bloße Möglichkeit, dass Bilder theoretisch mit KI verbessert werden könnten, reiche nicht aus, um die Datennutzung als rechtswidrig anzusehen. Entscheidend sei, dass es keine konkreten Hinweise darauf gebe, dass die Stadt oder ein beauftragtes Unternehmen die Bilder tatsächlich mit KI schärfen wollten. Die Stadt habe vielmehr erklärt, dass sie dies nicht tue, dafür keine technischen Mittel habe und es für die Gebührenberechnung auch nicht benötige. Auch die Befürchtung, Dritte könnten die Daten stehlen und bearbeiten, sei viel zu allgemein: “Die von der Antragstellerin thematisierte allgemein bestehende Möglichkeit, die streitbefangenen Daten mit Hilfe von KI zu verarbeiten, um bestehende Unschärfen der Luftbildaufnahmen nachträglich auszugleichen, führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass von einem Grundrechtseingriff mit mehr als geringer Eingriffsintensität auszugehen ist.”
Und weiter: “Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die in Rede stehenden Daten mit Hilfe von KI verarbeiten (lassen) würde, sind nicht ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Antragstellerin, in Verbindung mit anderen Datensätzen und/oder Algorithmen könnten aus ihren Daten neue Datenzusammenhänge und personenbezogene Erkenntnisse entstehen.”
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7.
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OLG Rostock: Social Media-Anbieter muss bei Hackerangriff auf Konto kurzfristig reagieren
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Ein Social-Media-Anbieter muss bei einem Hackerangriff auf das Konto eines seiner Kunden kurzfristig auf Nachfragen reagieren und darf den Kunden nicht hinhalten (OLG Rostock, Beschl. v. 07.04.2026 – Az. 3 W 62/25). In dem zugrundeliegenden Fall verlor die Klägerin nach einem Hackerangriff den Zugriff auf zwei Social-Media-Konten. Auf ihre Nachfragen schickte der verklagte Anbieter lediglich eine englischsprachige E-Mail mit einer Bearbeitungsnummer und meldete sich danach nicht mehr. Auch auf die außergerichtliche anwaltliche Fristsetzung erfolgte keinerlei Rückmeldung. Daraufhin beantragte die Nutzerin eine einstweilige Verfügung und verlangte die sofortige Wiederherstellung des vollen Kontozugangs. Im Laufe der gerichtlichen Auseinandersetzung erklärten beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt, sodass das Gericht nur noch über die Kosten zu entscheiden hatte. Das OLG Rostock legte der Klägerin ein Drittel der Kosten auf, dem Online-Portal zwei Drittel. Nach Auffassung des Gerichts sei der Anbieter verpflichtet, die Nutzerin nach einem Hackerangriff zu unterstützen, da sie den Zugriff nicht allein wiederherstellen könne. Es lägen akute Risiken vor, weil Dritte unter ihrem Namen Inhalte veröffentlichen und ihr dadurch schaden könnten. Für einen wirksamen Eilschutz genüge es jedoch, die betroffenen Konten umgehend zu sperren. Eine vollständige Wiederherstellung des Zugangs im Eilverfahren gehe hingegen zu weit und nehme die endgültige Entscheidung vorweg. Da die Klägerin genau dies beantragt habe, sei sie teilweise unterlegen und müsse einen Teil der Kosten tragen. Den größeren Kostenanteil habe jedoch der Anbieter zu tragen, weil er die Klage durch seine mangelhafte Kommunikation selbst veranlasst habe. Das OLG stellte klar, dass eine ausschließlich englischsprachige Standardmail ohne weitere Reaktion einen Inhaber eines deutschsprachigen Kontos nicht verlässlich informiere. Auch ein etwaiger interner Sicherungsschritt für die Nutzerin sei ohne Kontozugang nicht nachvollziehbar gewesen: “Nach diesen Vorgaben genügte es hier zur ausreichenden Absicherung der Antragstellerin, ihre Benutzerkonten generell, d. h. auch für die Dritten, welche sich einen Zugang mittels Hacking verschafft hatten, zu sperren, und so von diesen vorgenommene Handlungen zum Nachteil der Antragstellerin zu verhindern. Verweist sie demgegenüber darauf, dass es ihr ebenso darum gegangen sei, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Inhalte über ihre Profile veröffentlicht worden oder mit welchem ihrer Kontakte die Hacker in Interaktionen getreten seien, richtet sich dies auf die erst im Weiteren relevante Abarbeitung möglicherweise geschehener Rechtsverstöße. Jedenfalls in diesem Zusammenhang war weder dargetan noch sonst ersichtlich, warum insofern ein derartiges Eilbedürfnis vorgelegen hätte, dass ihm nur durch die sofortige Wiedereinrichtung eines Zugangs der Antragstellerin zu ihren Accounts gerecht zu werden gewesen wäre.”
Und weiter: “Eine Befriedigungsverfügung ist bloß dort gerechtfertigt, wo das Versagen einer solchen Verfügung zu einer irreparablen Schädigung des Antragstellers führt, sodass in einem anhängigen oder noch anhängig zu machenden Hauptverfahren die Rechtsverwirklichung für ihn ins Leere gehen muss; diese Prüfung verlangt zunächst die Feststellung, dass unter Beachtung von Art und Umfang der Gefahr sowie aufgrund der Interessenabwägung im Rahmen des Sicherungsbedürfnisses keine einstweilige Maßnahme in Frage kommt, die „unterhalb“ des geltend gemachten Anspruchs in der Hauptsache die Rechtsstellung sichert (…).”
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8.
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VG Berlin: Täuschung durch KI: Hochschule durfte Bachelorarbeit mit 5,0 bewerten
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Wenn mehrere objektive Hinweise eine unerlaubte KI-Nutzung nahelegen, kann eine studentische Leistung mit mangelhaft bewertet werden (VG Berlin, Urt. v. 20.05.2026 - Az. 12 K 305/24). Der Kläger studierte an der beklagten Hochschule. Er reichte seine Bachelorarbeit ein und erklärte, die Arbeit ohne fremde Hilfe geschrieben zu haben. Die Hochschule warf ihm jedoch vor, wesentliche Teile der Arbeit mit KI erstellt zu haben und bewertete die Arbeit mit “mangelhaft”. Schon eine frühere Bachelorarbeit des Klägers war wegen eines Täuschungsversuchs mit der Note 5,0 bewertet worden. Der Kläger bestritt den Vorwurf und meinte, er habe keine KI benutzt. Auffällige Stilunterschiede erklärte er mit seiner abschnittsweisen Arbeitsweise. Das Gericht wies die Klage ab. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger wesentliche Teile seiner Arbeit nicht selbst verfasst habe. Es gebe viele Hinweise auf KI-Nutzung, zum Beispiel ungewöhnliche Übersetzungsfehler, wechselnde Zeichensetzung, sehr glatte fehlerfreie Passagen und daneben auffällig fehlerhafte Abschnitte. Besonders wichtig sei, dass die Qualität der Arbeit stark schwankt und die fehlerfreien Teile nicht zu den fehlerhaften Teilen passten. "Es liegt für die Kammer auf der Hand, dass der Autor dieser Zeilen nicht die fehlerfreien Abschnitte auf Seite 1 bis 9 (Kapitel 1 bis einschließlich 2.1) sowie 22 bis 27 (Kapitel 3.2.2 bis einschließlich 3.4) verfasst haben kann. Einen plausiblen Grund für das eklatante Auseinanderfallen der Qualität seiner Ausführungen konnte der Kläger nicht darlegen. Weder die abschnittsweise Vorgehensweise bei der Bearbeitung noch die Neuartigkeit des von ihm bearbeiteten Themas überzeugen als Erklärung. Die Neuartigkeit eines Themas steht der Zusammenfassung von Quellen durch KI bereits nicht entgegen."
Die vom Kläger angeführten KI-Erkennungsprogramme würden ebenso wenig weiterhelfen, weil sie keinen entscheidenden Beweiswert hätten. "Auf die vom Kläger gerügten „KI-Detektoren“, welche die Prüfer ergänzend für ihre Einschätzung herangezogen hatten, kommt es im Übrigen nicht an. Das Gericht misst diesen mangels näherer Kenntnisse der diesen Programmen zugrundeliegenden Algorithmen keinen Beweiswert zu."
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9.
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LG Flensburg: Werbung ohne Anschrift: Ordnungsgeld trotz Geschäftsführer-Kontakt
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Auch wenn in einer Anzeige der Name des Geschäftsführers genannt wird, kann die Anzeige gleichwohl der Firma und nicht dem Geschäftsführer zugerechnet werden (LG Flensburg, Beschl. v. 30.03.2026 - Az.:6 O 80/14). Die verklagte Firma durfte aufgrund eines früheren gerichtlichen Urteils nicht mehr im geschäftlichen Verkehr werben, ohne ihre Identität und Anschrift anzugeben. Trotzdem erschien Anfang März 2026 in einer Zeitung eine Anzeige, in der Gebrauchtfahrzeuge zum Verkauf angeboten wurden. In der Annonce wurde der Geschäftsführer als Kontaktperson für eine Probefahrt und den Kauf genannt, aber die Firma nicht mit ihrer Anschrift angegeben. Die Gläubigerin sah darin einen Verstoß gegen den gerichtlichen Titel und beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Die Firma verteidigte sich damit, dass die Anzeige nicht von ihr stamme, sondern vom Geschäftsführer persönlich. Das LG Flensburg teilte diese Einschätzung und erließ ein entsprechendes Ordnungsgeld. Es sah in der Anzeige einen schuldhaften Verstoß gegen das frühere gerichtliche Verbot. Entscheidend sei, dass die Anzeige objektiv das Angebot der beklagten Firma bewerbe. Dies ergeben sich aus den konkreten Formulierungen (wie “Gebrauchtfahrzeuge von XY zu verkaufen” und “XY veräußert”). Der Geschäftsführer werde nach Ansicht des Gerichts nur als Kontaktperson genannt, jedoch nicht als eigener Anbieter. Deshalb helfe es der Beklagten nicht, wenn sie behauptete, dass die Anzeige von Geschäftsführer persönlich stamme: "Ein schuldhafter Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot liegt vor. Mit der Anzeige bewarb die Vollstreckungsschuldnerin ihr Angebot zum Verkauf von Fahrzeugen, wie sich aus dem Wortlaut der Anzeige ergibt: „Gebrauchtfahrzeuge von S...car zu verkaufen“ und „S...car veräußert ...“). Herr A., der im Handelsregister beim Amtsgericht Flensburg, (…), als Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin eingetragen ist, wird in der Anzeige nur als „Kontakt für Probefahrt & Kauf" benannt. Die Vollstreckungsschuldnerin handelte schuldhaft. Der Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung begründet den Vorwurf des sorgfaltswidrigen Verhaltens."
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10.
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VG Köln: Online-Handel mit eingepflanzten Cannabis-Jungpflanzen ist verboten
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Der gewerbliche Handel mit Cannabisjungpflanzen ist nicht nur dann verboten, wenn die Jungpflanzen in ein Substrat wie etwa Erde eingepflanzt sind, sondern auch dann, wenn sie in eine flüssige Nährstofflösung eingebracht sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 22. Juni 2026 entschieden und damit den Eilantrag eines Unternehmers gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Köln abgelehnt. Der Antragsteller vertreibt über Ladenlokale in Köln und einen Online-Shop diverse Produkte mit Bezug zum Anbau und Konsum von Cannabis. Hierzu zählen Cannabisjungpflanzen, die er auf seiner Website als „Stecklinge“ bezeichnet. Diese Cannabisjungpflanzen sind teilweise in vorgeformtes Substratmaterial, sog. Plugs, eingepflanzt, werden teilweise aber auch in flüssigen Nährstofflösungen in einem sog. hydroponischen System kultiviert. Die Stadt Köln untersagte dem Antragsteller die Weitergabe dieser Pflanzen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, es handele sich um sonstige Jungpflanzen, die nach dem Konsumcannabisgesetz nur durch Anbauvereinigungen, nicht aber im gewerblichen Handel weitergegeben werden dürften. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag und trug vor, es handle sich bei den Pflanzen lediglich um Vermehrungsmaterial, dessen Weitergabe auch gewerblichen Anbietern erlaubt sei. Dies gelte insbesondere für die zum Verkauf angebotenen hydroponischen Pflanzen, die nicht in ein Substrat eingepflanzt seien und daher dem Begriff des Stecklings unterfielen. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Ein Steckling im Sinne des Konsumcannabisgesetzes liegt nur vor, wenn die Jungpflanze noch nicht in ein Substrat oder eine flüssige Nährstofflösung eingebracht ist. Wird der Steckling eingepflanzt oder in eine flüssige Nährstofflösung eingebracht, wird er transportfähig gemacht und stellt damit Cannabis dar, dessen gewerblicher Vertrieb untersagt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jungpflanze noch nicht über Blüten- oder Fruchtstände verfügt. Denn das Konsumcannabisgesetz legalisiert lediglich den nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Umfang, nicht aber den gewerblichen Handel mit Cannabisjungpflanzen. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde. Aktenzeichen: 1 L 1051/26 Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 23.06.2026
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