Newsletter
Eine solche Anordnung und ihre Umsetzung müssen allerdings ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten sicherstellen
Die Constantin Film Verleih GmbH, ein deutsches Unternehmen, das u. a. die Rechte an den Filmen „Wickie und die starken Männer“ sowie „Pandorum“ hält, und die Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH, ein österreichisches Unternehmen, das die Rechte an dem Film „Das weiße Band“ hält, mussten feststellen, dass ihre Filme ohne ihre Zustimmung auf der Website „kino.to“ angesehen und sogar heruntergeladen werden konnten.
Auf Antrag dieser beiden Unternehmen untersagten die österreichischen Gerichte der UPC Telekabel Wien, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten mit Sitz in Österreich, ihren Kunden Zugang zu dieser Website zu gewähren. UPC Telekabel ist der Auffassung, dass eine solche Anordnung ihr gegenüber nicht getroffen werden dürfe. Im relevanten Zeitraum habe sie nämlich in keiner Geschäftsbeziehung zu den Betreibern von kino.to gestanden, und es gebe keinen Beleg dafür, dass ihre eigenen Kunden rechtswidrig gehandelt hätten. Jedenfalls könne jede der möglichen Sperren technisch umgangen werden, und schließlich seien einige von ihnen überaus kostspielig.
Der in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) ersucht den Gerichtshof um die Auslegung der EU-Richtlinie über das Urheberrecht und der unionsrechtlich anerkannten Grundrechte. Die Richtlinie sieht vor, dass Rechtsinhaber den Erlass von Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung ihrer Rechte genutzt werden.
UPC Telekabel ist der Auffassung, dass sie nicht als Vermittler in diesem Sinne eingestuft werden könne.
Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof dem Obersten Gerichtshof, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Schutzgegenstände auf einer Website öffentlich zugänglich macht, die Dienste desjenigen Unternehmens nutzt, das den Personen, die auf diese Schutzgegenstände zugreifen, den Zugang zum Internet ermöglicht. Somit ist ein Anbieter von Internetzugangsdiensten wie UPC Telekabel, der seinen Kunden den Zugang zu Schutzgegenständen ermöglicht, die von einem Dritten im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, ein Vermittler, dessen Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden.
Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass nach der Richtlinie, die ein hohes Schutzniveau der Rechtsinhaber gewährleisten soll, kein besonderes Verhältnis zwischen der das Urheberrecht verletzenden Person und dem Vermittler, gegen den eine Anordnung erlassen werden kann, erforderlich ist. Es muss auch nicht nachgewiesen werden, dass die Kunden des Anbieters von Internetzugangsdiensten tatsächlich auf die Schutzgegenstände zugreifen, die auf der Website des Dritten zugänglich sind.
Die Richtlinie verlangt nämlich, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten treffen müssen, um ihr nachzukommen, Verstöße gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte nicht nur abstellen, sondern ihnen auch vorbeugen sollen.
Der Oberste Gerichtshof möchte außerdem wissen, ob die unionsrechtlich anerkannten Grundrechte dahin auszulegen sind, dass sie einer Anordnung eines nationalen Gerichts entgegenstehen, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten wird, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden, wenn die Anordnung keine Angaben dazu enthält, welche Maßnahmen dieser Anbieter ergreifen muss, und wenn er Beugestrafen wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung durch den Nachweis abwenden kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass im Rahmen einer solchen Anordnung die Urheberrechte und die verwandten Schutzrechte (die Teil des Rechts des geistigen Eigentums sind) in erster Linie mit der unternehmerischen Freiheit der Wirtschaftsteilnehmer (wie der Anbieter von Internetzugangsdiensten) und der Informationsfreiheit der Internetnutzer kollidieren.
Im Fall mehrerer kollidierender Grundrechte ist es aber Sache der Mitgliedstaaten, darauf zu achten, dass sie sich auf eine Auslegung des Unionsrechts und ihres nationalen Rechts stützen, die es ihnen erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Grundrechten sicherzustellen.
Die fragliche Anordnung lässt insbesondere den Wesensgehalt des Rechts des Anbieters von Internetzugangsdiensten auf unternehmerische Freiheit unangetastet. Zum einen überlässt sie es ihrem Adressaten, die konkreten Maßnahmen zu bestimmen, die zur Erreichung des angestrebten Ziels zu treffen sind, so dass er sich für die Umsetzung derjenigen Maßnahmen entscheiden kann, die seinen Ressourcen und Möglichkeiten am besten entsprechen und mit den übrigen von ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu erfüllenden Pflichten und Anforderungen vereinbar sind. Zum anderen ermöglicht sie es ihm, sich von seiner Haftung zu befreien, indem er nachweist, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
Daher stehen die betroffenen Grundrechte einer solchen Anordnung nicht entgegen, wenn die vom Anbieter von Internetzugangsdiensten getroffenen Maßnahmen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen, und wenn sie5 bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen. Außerdem müssen die Internetnutzer, wie im Übrigen auch die Anbieter von Internetzugangsdiensten, ihre Rechte vor Gericht geltend machen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen.
Urteil in der Rechtssache C-314/12
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 28.03.2014
Seit vielen Jahren ist umstritten, wie im Online-Bereich der bloße Tippgeber, der keine besondere behördliche Genehmigung braucht, vom Versicherungsvermittler abzugrenzen ist, der einer staatlichen Lizenz bedarf. Diese Problematik hat bislang vor allem die Affiliate-Szene in Atem gehalten, vgl. unseren Aufsatz "Kritische Angebote in Partnerprogrammen: Finanzprodukte".
Dieser Streit hatte nicht nur zivilrechtliche, sondern sogar strafrechtliche Konsequenzen, wie ein Strafurteil des AG Straubing (Urt. v. 03.03.2011 - Az.: 8 OWi 142 Js 94374/19) zeigte.
Im vorliegenden Fall ging es um die bekannte Online-Plattform Tchibo.de.
Tchibo bot auf seiner Webseite unterschiedliche Versicherungs- und Finanzverträge von Dritten an, verfügte jedoch über keine Erlaubnis nach § 34c GewO und § 34d GewO. Dies sah ein Wettbewerbsverein als rechtswidrig an und klagte auf Unterlassung.
In der 1. und 2. Instanz verurteilten das LG Hamburg und das OLG Hamburg Tchibo. Anhand der Tätigkeit und des Webauftritts werde deutlich, so die Hamburger Robenträger dass Tchibo nicht nur als bloßer Tippgeber agiere, der mit der eigentlichen Vermittlung nichts zu tun habe. Hören Sie dazu auch unseren Law-Podcast "Tchibo.de: Online-Finanzprodukte und Versicherungen nur mit amtlicher Erlaubnis?".
Nun hat der BGH (Urt. v. 28.11.2013 - Az.: I ZR 7/13) in diesem Fall ein Machtwort gesprochen:
Bewirbt ein Handelsunternehmen im Rahmen seines Internetauftritts konkrete Versicherungsprodukte und ermöglicht es den Online-Abschluss von Versicherungsverträgen auf einer Internetseite eines Versicherungsvermittlers, ist auch das Handelsunternehmen Versicherungsvermittler, wenn dem Verbraucher der Wechsel des Betreibers der Internetseite verborgen bleibt." Da auf der von Tchibo.de weitergeleiteten Webseite weiterhin der Verbraucher den Eindruck erhielt, dass es sich um eine von Tchibo (zumindest mit betreute) URL handle, stufte der BGH das bekannte Unternehmen als Versicherungsvermittler ein.
Da die Firma über keine entsprechende Erlaubnis verfügte, handete es sich um einen Wettbewerbsverstoß.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Dabei geht das Urteil weit über den Bereich der Bewerbung von Finanzprodukten hinaus, denn die Ausführungen der Karlsruher Juristen sind auf jede Form der zulassungspflichten Versicherungsvermittlung 1:1 übertragbar.
Damit ist zukünftig klar: Ein Affiliate, der fremde Finanz- und Versicherungsprodukte konkret bewirbt und Kunden "vermittelt", ist dann Tippgeber, wenn aus der verlinkten Landing-Page deutlich wird, dass es sich um die Webseite eines anderen Unternehmens handelt.
White-Label-Lösungen oder Fälle, bei denen aus der Landing-Page nicht die Fremdheit des beworbenen Angebots hinreichend deutlich hervorgeht, sind als zulassungspflichtige Vermittlung einzustufen.
Die 10. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hatte am 06.03.2013 die beiden Hauptangeklagten wegen Betruges jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage ist eine Summe von 2.000,- € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Gegen die angeklagte Gehilfin ist eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,- € verhängt worden.
Nach der umfassenden Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Landgerichts fest, dass die drei Angeklagten mindestens 785.000 Mobiltelefonnummern mittels Computer so kurz angewählt hatten, dass die Angerufenen keine Möglichkeit hatten, das Gespräch anzunehmen. Zahlreiche Angerufene (u. a. ein Polizeibeamter aus Bersenbrück, dessen Strafanzeige zur Einleitung der Ermittlungen führte) riefen deshalb die Nummer zurück, ohne zu wissen, dass es sich um eine teure, nutzlose Mehrwertdienstnummer handelte.
Der Bundesgerichtshof hat die rechtliche Würdigung des Landgerichts mit der heutigen Entscheidung bestätigt. Das Vorgehen der Angeklagten stellt einen vollendeten Betrug dar. Das für eine Täuschung erforderliche ernsthafte Kommunikationsanliegen liegt darin, dass alle vernommenen Geschädigten bestätigt hatten, dass sie von einem Anruf eines Bekannten ausgegangen seien und nur deswegen zurückgerufen hätten.
Es liegt auch ein stoffgleicher Schaden vor, weil ein Teilbetrag der von den Telekommunikationsanbietern eingezogenen Gelder an die Angeklagten fließen sollte. Mindestens 660.000 Telefonate wurden mit 0,98 € berechnet, so dass den Anrufern ein Schaden in Höhe von 645.000 € entstand. Selbst wenn man einen Abschlag von 20 % vornähme, weil möglicherweise nicht alle Geschädigten die Rechnungen der Telekommunikationsanbieter bezahlt haben, beläuft sich der Gesamtschaden auf mindestens 516.000,- €. Nur aufgrund der Aufmerksamkeit der Bundesnetzagentur war den drei Angeklagten kein Geld ausgezahlt worden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück v. 27.03.2014
Die Arbeitgeberin wirft dem Kläger vor, er habe im Februar 2013 eine Neonröhre gewechselt und dabei den Blickwinkel der Kamera verändert, die auf den Kassenbereich gerichtet war. Er habe auch einen Karton auf den Kassenbereich gestellt, um die verbleibende Sicht der Kamera weiter zu beschränken. Anschließend habe er einen Eimer hinter die Kasse gestellt. Den Eimer habe er mit Zigarettenstangen befüllt, die er aus dem verschließbaren Aufbewahrungscontainer entnommen habe. Den Eimer habe er dann mit Papiermüll und einer Einkaufstüte abgedeckt. einige Minuten später habe er den Eimer in den hinteren Bereich des Getränkemarktes gebracht. Dort habe er die Zigaretten an eine andere Person übergeben.
Nachdem die Arbeitgeberin am nächsten Tag die Videoaufnahmen sichtete, erstattete sie Anzeige gegen den Kläger. Sie sprach außerdem eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung aus, gegen die sich der Kläger vor dem Arbeitsgericht Detmold wandte. Er bestreitet die Vorwürfe und behauptet, er habe die Zigaretten nicht in den Eimer gelegt, sondern in ein Ablagerungsfach unter dem Ladentisch. Die Kamera habe er bei Austausch der Neonröhre nur zufällig berührt. Auch nach seinem Ausscheiden sei es zu weiteren Unregelmäßigkeiten im Zigarettenbestand gekommen.
Das Arbeitsgericht hat das Videomaterial angesehen und die Klage abgewiesen. Die Kündigung sei wirksam, da den Videoaufnahmen zu entnehmen sei, dass das Geschehen sich so zugetragen habe, wie von der Arbeitgeberin dargestellt. Gegen das arbeitsgerichtliche Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Die 16. Kammer hat die Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Damit steht fest, dass die fristlose Kündigung, die auf den Vorwurf der Mitwirkung an einem Zigarettendiebstahl gestützt wurde, wirksam ist. Die 16. Kammer hat Beweis erhoben und die Aufzeichnungen der Videokamera in Augenschein genommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand, insbesondere aufgrund zahlreicher "Ungereimtheiten" im Verhalten des Klägers zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass die gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe zutreffen. Die Revision ist nicht zugelassen worden.
3 Ca 750/13 (ArbG Detmold)
Quelle: Pressemitteilungen des LAG Hamm v. 26.03.2014 und v. 27.03.2014
Die Beklagte, die die Webseite Booking.com betrieb, rechnete bei den Preisen für ihre Hotelzimmer nicht auch die "Tourismusabgabe" ein, sondern wies den Betrag getrennt zusätzlich aus. Bei der "Tourismusabgabe" - auch Übernachtungssteuer, Bettensteuer oder Kulturförderabgabe genannt - handelt sich um eine Abgabe, die von Hotelbetreibern aufgrund einzelner kommunaler Satzungen erhoben wird.
Das OLG Köln stufte die "Tourismusabgabe" als sonstigen Preisbestandteil iSd. der PAngVO ein, der mit in den Endpreis einzurechnen sei. Eine gesonderte, getrennte Ausweisung sei unzulässig, da es sich um keine optionales Zusatzentgelt, sondern um ein zwingendes handle.
Die Beklagte hatte sich insbesondere mit dem Argument gewehrt, die Abgabe sei ähnlich wie die Kurtaxe zu behandeln, bei denen der Hotelbetreiber im Auftrage des Staates die Entgelte einziehe.
Die Richter aus der Domstadt erteilten dieser Argumentation eine klare Absage. Kurtaxe und "Tourismusabgabe" seien nicht miteinander zu vergleichen. Kostenschuldner bei der Kurtaxe sei der Kunde, bei der "Tourismusabgabe" hingegen der Hotelier. Es stehe einem Unternehmen frei, diese Kosten auf seine Kunden umzulegen. Dann würde es sich jedoch um herkömmliche Entgelte handeln, die der Hotelbetrieb einfordere. Hierfür würde dann ganz normal die PAngVO gelten.
Ein Journalist einer deutschen Tageszeitung begehrte vom Freistaat Bayern im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Auskunft über alle in der Münchener Wohnung eines Kunstsammlers aufgefundenen und beschlagnahmten Kunstwerke und zu den bisherigen Bemühungen des Freistaats Bayern um Aufklärung der Eigentumsverhältnisse an diesen Werken.
Vor dem Verwaltungsgericht Augsburg hatte der Journalist im Wesentlichen Erfolg. Der BayVGH hat auf die Beschwerden des Freistaats Bayern und des Kunstsammlers die Entscheidung des Verwaltungs- gerichts Augsburg abgeändert und den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des BayVGH hat der Freistaat Bayern durch die Veröffentlichung zahlreicher Einzelobjekte auf der Internetplattform „www.lostart.de“ dem öffentlichen Informationsinteresse am „Schwabinger Kunstfund“ bereits in einem weitgehenden Umfang Rechnung getragen.
Mittlerweile seien dort 458 Werke veröffentlicht, bei denen nach dem Stand der bisherigen Ermittlungen ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden könne. In Bezug auf diejenigen be- schlagnahmten Gegenstände, die nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zum rechtmäßigen Besitz des Kunstsammlers gehören könnten und für die es keine Anhaltspunkte für einen NS- verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb gebe, bestehe demgegenüber – jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren – kein anerkennenswertes Informationsinteresse der Presse, welches das Diskretionsinteresse des Kunstsammlers überwiegen könne.
Das gerichtliche Eilverfahren diene der vorläufigen Regelung streitiger Sachverhalte zur Vermeidung von Rechtsverlusten oder anderen wesentlichen Nachteilen. Solche Nachteile habe der Antragsteller bis zum Abschluss eines Klageverfahrens nicht zu befürchten, insbesondere keine journalistisch unzumutbare Aktualitätseinbuße.
Die Entscheidung des BayVGH ist unanfechtbar.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.3.2014, Az. 7 CE 14.253)
Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 28.03.2014
Die beklagte Firma vertrieb und vermarktete ein bekanntes Computerspiel. Der Kläger bot einen Online-Shop an, in dem er gegen Entgelt Produktschlüssel für das Game veräußerte. Die Keys konnten dann online auf den entsprechenden Seiten (z.B. auf Steam) eingelöst werden. Die Codes erhielt der Kläger, indem er im Ausland physische Originaldatenträger (z.B. CD-ROMs) ankaufte und die Lizenzschlüssel einscannte. Die Datenträger seien im Anschluss vernichtet worden.
Die Beklagte mahnte ihn wegen dieser Handlungen an. Dies ließ der Kläger nicht auf sich sitzen und erhob negative Feststellungsklage.
Das LG Berlin wies die Klage ab, da der Kläger mit seinem isolierten Keyselling gegen das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht verstoßen habe.
Der Kläger könne sich nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen. Dieser Grundsatz gelte nur dann, wenn die ursprünglich veräußerte "Form" weiter beibehalten werde. Hier habe der Rechteinhaber den Lizenzschlüssel zusammen mit einem physischen Datenträger in den Verkehr gebracht. Erschöpfung trete daher nur ein, wenn eine Veräußerung auch beide Teile beinhalte. Würde dagegen das ursprüngliche Produkt - wie hier - aufgeteilt, greife die Erschöpfung nicht. Der isolierte Vertrieb von Produktkeys (Keyselling) stelle daher eine Urheberrechtsverletzung dar.
Ohnehin würde, so die Robenträger, die Erschöpfung nur für die körperliche Vervielfältigung greifen. Da hier die Produkte nicht-körperlich weitergegeben würden, sei dies ein weiterer Grund, warum von einem Rechtsverstoß auszugehen sei.
Die Klägerin war Rechteinhaberin an Stadtplänen und war in der Vergangenheit umfangreich gegen die urheberrechtswidrige Übernahme ihrer Werke im Online-Bereich vorgegangen. Zur Überarbeitung des Kartenmaterials setzte sie dabei eine Agentur ein. Die Beschäftigten dieser Agenturen stimmten vertraglich zu, dass zahlreiche personenbezogene Daten (u.a. Name, Datum, Uhrzeit, Werk usw.) gespeichert und an die Klägerin übertragen wurden. Die Klägerin setzte diese Daten ausschließlich zu Beweiszwecken vor Gericht ein, wenn sie Rechtsverletzungen verfolgte.
Der Berliner Datenschutzbeauftragte stufte ein solches Handeln als rechtswidrig ein und erließ eine entsprechende Löschungsanordnung. Eine Speicherung der Mitarbeiter-Namen sei nicht erforderlich, es reiche eine anonymisierte Fassung aus. Denn die Nutzungsrechte hätten die Mitarbeiter bereits an die Agentur übertragen. Von dieser erwerbe auch die Klägerin die Rechte. Darüber hinaus sei es nicht erforderlich, so die Auffasung des Amtes, dass die Klägerin selbst die Daten bei sich im Hause speichere. Vielmehr genüge es, wenn die Informationen auf Abruf bei der Agentur zur Verfügung stünden.
Gegen diese behördliche Löschungsanordnung wehrte sich die Klägerin nun gerichtlich.
Das VG Berlin stufte die Aufforderung als rechtswidrig ein. Das Handeln der Klägerin sei datenschutzgemäß.
Mit deutlichen Worten zerpflückt das Gericht die Ansichten des Berliner Datenschutzbeauftragten.
Die Klägerin habe zahlreiche zivilgerichtliche Rechtsverfahren, bei denen sie als Klägerin aufgetreten war, vorgelegt. In diesen verlangten die Gerichte eine lückenlose Darstellung der Rechtekette bis hin zum originären Urheber. Andernfalls werde die Klage bereits mangels Aktivlegitimation abgewiesen. Eine alternative Beweisführung stehe der Klägerin nicht zu.
Auch das Argument, dass die Informationen nicht unbedingt im Hause der Klägerin selbst gespeichert werden müssten, überzeugte die Robenträger nicht. Die Klägerin dürfe alles Notwendige tun, um ihre Eigentumsinteressen (hier: Schutz ihrer Stadtpläne) wahrnehmen zu können. Die Speicherung der Daten bei der Agentur sei wenig effektiv. Darüber bestünde die Gefahr, dass diese fremde Firma zwischenzeitlich insolvent gehe und die Daten nicht mehr zur Verfügung stünden. Dies sei auch so im vorliegenden Fall, wo die betreffende Agentur nicht mehr existiere. Die Klägerin dürfe die Daten daher selbst speichern.
Anmerkung von RA Dr. Bahr(TÜV NORD-zertifizierte Datenschutzbeauftragter):
Ein klarer Fall von übertriebenem Datenschutz, den der Berliner Datenschutzbeauftragte hier verlangte.
Zu loben ist insbesondere auch die gerichtliche Bewertung, dass die Klägerin die Daten bei sich selbst speichern darf. Wie die Praxis zeigt, kommt es nämlich vor, dass die Daten nicht mehr verfügbar sind, wenn die Dritt-Firma, bei der die Informationen hinterlegt sind, nicht mehr existiert.
Der Beklagte warb auf immobilienscout24.de für seine Leistungen und gab bei einem seiner Wohnungsangebote an: Das LG Bielefeld stufte dies als Verstoß gegen die PAngVO ein. Es sei nicht zulässig, hier Netto-Beträge anzugeben, sondern die Preise müssten brutto erfolgen, z.B. in Form von "2,38 Kaltmieten inkl. MwSt.".
Der Verstoß gegen die PAngVO sei ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß. Unerheblich sei, dass der Kunde möglicherweise mit Leichtigkeit die Courtage selbst errechnen könne. Denn der Verbraucher sei an Brutto-Preise gewöhnt und übersehe leicht die Angabe "zzgl. gesetzl. MwSt." und gehe dann irrtümlich von zu niedrigen Preisen aus.
Die Beklagte bot auf ihrer Webseite die Möglichkeit an, online Sofas zu bestellen. Der Kunde konnte zwischen 17 verschiedenen Farben wählen, wobei jeweils zwei Farben bestimmt werden konnten. Zudem konnte das Produkt spiegelverkehrt angeordnet werden. Insgesamt ergab das 578 unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Der Kläger bestellte ein Sofa und wählte dabei u.a. auch die spiegelverkehrte Anordnung. Wenig später widerrief er unter Berufung auf sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht seine Bestellung.
Das LG Düsseldorf entschied, dass ein Widerruf im vorliegenden Fall nicht möglich sei. Es handle sich um nach Kundenspezifikationen hergestellte Ware, die vom Fernabsatzrecht ausgenommen sei (§ 312 d Abs.4 Nr.1 BGB). Es sei dem Händler hier nicht zumutbar, die bestellte Ware wieder zurückzunehmen, denn er werde das Produkt aufgrund der individuellen Auswahl nur mit erheblichem wirtschaftlichen Verlust weiterveräußern können.
Aufgrund der Vielzahl der Wahlmöglichkeiten sei es für den Kunden auch ersichtlich, dass es sich um Produkte handle, die nach seinen speziellen Wünschen angefertigt würden und bei der es sich nicht um Lagerware handle.
Es ging um den "klassischen" Fall der P2P-Urheberrechtsverletzung.
Das Gericht lehnte eine Anwendung des § 97 a Abs.3 UrhG auf den Sachverhalt ab. Die Abmahnung sei am 04.01.2010 erfolgt. Maßgeblich sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung.
Bereits vor kurzem hatte das OLG Hamburg (Beschl. v. 03.01.2013 - Az.: 5 W 93/13) und LG Hamburg (Urt. v. 13.12.2013 - Az.: 308 S 25/13) ebenfalls eine Anwendung der neuen Vorschriften abgelehnt.
Entwickler können nun Apps programmieren, die ohne das explizite Einverständnis des Nutzers einzuholen, auch bei ausgeschalteter App Push-Nachrichten an das Smartphone übermitteln können, die dann auf dem Lock Screen erscheinen. Hier hat es von dem bisher implementierten Opt-In für den Nutzer die Umstellung auf ein Opt-Out gegeben.
RA Dr. Bahr hat der bekannten Plattform moible-zeitgeist.com ein Interview hierzu gegeben.
Zurück
Newsletter
vom 02.04.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 14. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 14. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Access-Provider muss Zugang zu urheberrechtswidrigen Webseiten wie kino.to sperren
2. BGH: Grundlagen-Entscheidung zur Abgrenzung von Online-Versicherungsvermittlung und bloßem Tippgeber
3. BGH: Strafurteile wegen Betruges durch "Ping"-Anrufe bestätigt
4. LAG Hamm: Fristlose Kündigung durch Videokamera-Beweis gerechtfertigt
5. OLG Köln: Booking.com muss bei Online-Buchungen "Tourismusabgabe" mit in Endpreis einrechnen
6. VGH München: Augsburger Staatsanwaltschaft muss Liste der Gurlitt-Bilder an Presse doch nicht herausgeben
7. LG Berlin: Isoliertes Keyselling ist Urheberrechtsverletzung
8. VG Berlin: Speicherung von Mitarbeiterdaten zu Beweiszwecken bei Online-Urheberrechtsverletzungen datenschutzgemäß
9. LG Bielefeld: Maklercourtage auf Immobilienscout24.de muss inklusive Mehrwertsteuer angegeben werden
10. LG Düsseldorf: Ausschluss des Fernabsatz-Widerrufsrecht bei kundenspezifischen Sofas
11. AG München: § 97 a Abs.3 UrhG gilt nicht für Altfälle
12. Interview mit RA Dr. Bahr zum neuen iOS-Feature iBeacon von Apple
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. EuGH: Access-Provider muss Zugang zu urheberrechtswidrigen Webseiten wie kino.to sperren
_____________________________________________________________
Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine Kunden den Zugang zu einer Urheberrechte verletzenden Website zu sperren
UPC Telekabel Wien GmbH / Constantin Film Verleih GmbH und Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BGH: Grundlagen-Entscheidung zur Abgrenzung von Online-Versicherungsvermittlung und bloßem Tippgeber
_____________________________________________________________
Der BGH hat eine wichtige Grundlagen-Entscheidung zur Versicherungsvermittlung bei Online-Finanzgeboten getroffen (BGH, Urt. v. 28.11.2013 - Az.: I ZR 7/13).
"Die Abgrenzung der Versicherungsvermittlung von einer Tätigkeit, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Kontakte zwischen einem potentiellen Verscherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler herzustellen, richtet sich nach dem objektiven Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeit.
Der BGH hat mit der aktuellen Entscheidung die seit vielen Jahren bestehende Rechtsunsicherheit für den Online-Bereich beseitigt.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. BGH: Strafurteile wegen Betruges durch "Ping"-Anrufe bestätigt
_____________________________________________________________
Das Urteil der 10. Großen Strafkammer in dem „Ping"-Verfahren ist seit heute rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit Urteil vom 27. März die Revisionen der Osnabrücker Staatsanwaltschaft und der drei Angeklagten verworfen und das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang bestätigt. Die Nachprüfung der Entscheidung habe keine Rechtsfehler ergeben, so der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Aktenzeichen 3 StR 342/13. Damit ist das Strafverfahren abgeschlossen.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. LAG Hamm: Fristlose Kündigung durch Videokamera-Beweis gerechtfertigt
_____________________________________________________________
Vor der 16. Kammer des LAG Hamm (Vorsitzende: Maria Hackmann) wurde am 27.03.2014 ein Rechtsstreit verhandelt, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Die beklagte Arbeitgeberin betreibt einen Einkaufs- und Getränkemarkt in Bösingfeld. Dort war der 32jährige Kläger als Assistent der Geschäftsleitung beschäftigt. Im Getränkemarkt befinden sich Videokameras, die auf den Kassenbereich und den Warenbereich gerichtet sind.
16 Sa 1629/13 (LAG Hamm)
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. OLG Köln: Booking.com muss bei Online-Buchungen "Tourismusabgabe" mit in Endpreis einrechnen
_____________________________________________________________
Die Online-Plattform Booking.com muss bei Online-Buchungen von Hotelzimmern auch die sogenannte "Tourismusabgabe" mit in den Endpreis einrechnen (OLG Köln, Urt. v. 14.03.2014 - Az.: 6 U 172/13).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. VGH München: Augsburger Staatsanwaltschaft muss Liste der Gurlitt-Bilder an Presse doch nicht herausgeben
_____________________________________________________________
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 27. März 2014 einen presserechtlichen Auskunftsanspruch abgelehnt, mit dem der Freistaat Bayern im gerichtlichen Eilverfahren zur Auskunft über alle im Zusammenhang mit dem Schwabinger Kunstfund beschlagnahmten Kunstwerke verpflichtet werden sollte.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Berlin: Isoliertes Keyselling ist Urheberrechtsverletzung
_____________________________________________________________
Der Verkauf von Produktschlüsseln für Spiele (u.a. Seriennummern, Codenummern), auch Keyselling genannt, verletzt den Rechteinhaber in seinem urheberrechtlichen Vervielfältigungsrecht (LG Berlin, Urt. v. 11.03.2014 - Az.: 16 O 73/13).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. VG Berlin: Speicherung von Mitarbeiterdaten zu Beweiszwecken bei Online-Urheberrechtsverletzungen datenschutzgemäß
_____________________________________________________________
Das VG Berlin (Urt. v. 13.01.2014 - Az.: VG 1 K 220.12) hat entschieden, dass die Speicherung von Mitarbeiterdaten zu Beweiszwecken bei Online-Urheberrechtsverletzungen datenschutzgemäß ist.
Eine mehr als erfreuliche Entscheidung mit deutlichen Worten des VG Berlin. Eine andere Beurteilung der Rechtslage durch das Gericht hätte dazu geführt, dass die Klägerin quasi rechtelos dagestanden hätte. Dann wäre es ihr nämlich im Zweifel nicht gelungen, in einem Gerichtsprozess lückenlos die Rechtekette nachzuweisen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LG Bielefeld: Maklercourtage auf Immobilienscout24.de muss inklusive Mehrwertsteuer angegeben werden
_____________________________________________________________
Wirbt ein Makler auf der Online-Plattform immobilienscout24.de, so ist verpflichtet, die für ihn anfallende Maklercourtage inklusive Mehrwertsteuer anzugeben (LG Bielefeld, Urt. v. 15.10.2013 - Az.: 17 O 122/13).
"Provision für Mieter: 2 KM zzgl. gesetzl. MwSt. für den Mieter".
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. LG Düsseldorf: Ausschluss des Fernabsatz-Widerrufsrecht bei kundenspezifischen Sofas
_____________________________________________________________
Wählt ein Kunde im Rahmen einer Online-Bestellung ein Sofa nach bestimmten Gestaltungsmöglichkeiten (hier: 578 mögliche Variationen) individuell aus, so ist das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht für diese Ware ausgeschlossen (LG Düsseldorf, Urt. v. 12.02.2014 - Az.: 23 S 111/13).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
11. AG München: § 97 a Abs.3 UrhG gilt nicht für Altfälle
_____________________________________________________________
Das AG München (Urt. v. 07.03.2014 - Az.: 158 C 15658/13) hat entschieden, dass die Neuregelung des § 97 a Abs.3 UrhG, die durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Oktober 2013 in Kraft getreten ist, auf Altfälle nicht anwendbar ist.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
12. Interview mit RA Dr. Bahr zum neuen iOS-Feature iBeacon von Apple
_____________________________________________________________
Mit dem neuen iOS 7.1 hat Apple auch Veränderungen an den iBeacon-Funktionen vorgenommen. Zum Einen wurde die Performance verbessert, was aber weit schwerer wiegt, sind die Änderungen rund um die “User Permission”.
zurück zur Übersicht