|
|
|
|
|
|
|
|
|
Die einzelnen News
|
|
|
|
1.
|
BGH: DSGVO-Schadensersatz, wenn Auftragsdatenverarbeiter beim Streaming-Anbieter schlampt
|
|
Ein Datenleck bei einem Dienstleister eines Streaming-Anbieters, durch das Kundendaten verloren gehen und im Darknet auftauchen, kann einen Anspruch auf immateriellen DSGVO-Schadensersatz nach sich ziehen (BGH, Urt. v. 11.11.2025 - Az.: VI ZR 396/24). Ein Nutzer eines Musikstreamingdienstes verklagte den Betreiber wegen eines Datenschutzvorfalls. Ein externer Dienstleister hatte die personenbezogenen Daten nach Vertragsende im Dezember 2019 nicht wie vereinbart gelöscht. Stattdessen gelangten die Daten einige Zeit später unerlaubt in das Darknet. Betroffen waren u.a. Name, E-Mail-Adresse und Sprache. Der Kläger verlangte DSGVO-Schadensersatz und Feststellung der Haftung für künftige materielle Schäden. In der Vorinstanz wies das OLG Dresden die Klage ab. Der BGH hob diese Entscheidung nun auf und verwies den Fall zurück. Der Kläger habe grundsätzlich Anspruch auf immateriellen Schadensersatz, da ein Datenschutzverstoß vorliege. Die Befürchtung eines Missbrauchs der Daten sei ernst zu nehmen. Auch der Feststellungsantrag auf künftige materielle Schäden sei zulässig. Die amtlichen Leitsätze lauten: "a) Der Verantwortliche hat auch im Zusammenhang mit der Beendigung einer Auftragsverarbeitung den Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten. Er hat sicherzustellen, dass - vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Speicherpflichten - keinerlei personenbezogene Daten mehr beim Auftragsverarbeiter verbleiben, die diesem vom Verantwortlichen zwecks Auftragserfüllung überlassen wurden. Er hat daher das seinerseits nach den Umständen des Einzelfalls Erforderliche dazu beizutragen, dass sichergestellt ist, dass es bei Auftragsende tatsächlich zur Rückgabe bzw. Löschung der personenbezogenen Daten beim Auftragsverarbeiter kommt. b) Verbleiben personenbezogene Daten nach Beendigung des Auftrags beim Auftragsverarbeiter, werden sie dort abgegriffen und im Darknet zum Verkauf angeboten, stellt dies einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO dar. Ein solcher ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Daten schon zuvor rechtswidrig abgegriffen worden sind."
Der Kontrollverlust über die Daten und deren Angebot im Darknet stellten bereits einen immateriellen Schaden dar. Dies gelte auch unabhängig davon, ob konkrete negative Folgen eingetreten seien. Ebenso sei die begründete Sorge des Klägers vor einem zukünftigen Missbrauch ein immaterieller Schaden. Die Einschätzung des OLG Dresden, es liege kein Schaden vor, weil Spam-Mails alltäglich seien oder die Daten möglicherweise schon früher gehackt wurden, sei mit der europäischen Datenschutzrechtsprechung unvereinbar. Entscheidend sei, dass eine reale Gefahr bestehe und der Kläger diese nachgewiesen habe. Der BGH verwies den Fall zurück an das OLG Dresden, damit dieses den Schadensersatzbetrag ermitteln kann. Dabei muss das Berufungsgericht die besonderen Umstände des Falls berücksichtigen (u. a. Umfang der Betroffenheit und Schwere des Kontrollverlustes).
|
|
|
|
|
|
|
|
2.
|
BGH: EuGH-Vorlage zur Frage: Isolierte Werbeaussagen "High Protein" oder "14 g Protein" wettbewerbswidrig?
|
|
Der BGH hat dem EuGH einen Fall vorgelegt, bei dem es um einzelne Werbeaussagen wie “High Protein“ oder “14 g Protein” (hier: bei Milchreis) und ob diese isolierten Statements wettbewerbskonform sind (BGH, Beschl. v. 20.11.2025 - Az.: I ZR 2/25). Die Beklagte vertrieb Milchreis und warb auf der Verpackung mit Aussagen wie „High Protein"
und “14 g Protein pro Becher”.
Diese Angaben befanden sich auf dem Deckel sowie auf der Oberseite der Verpackung und waren räumlich deutlich von den übrigen Nährwertangaben getrennt. Dies stufte das OLG München als wettbewerbswidrig ein, vgl. die Kanzlei-News v. 15.04.2025. Im Rahmen der Revision setzte der BGH nun das Verfahren aus und legte dem EuGH nachfolgende Fragen vor: "Darf nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Verbindung mit seinem Anhang eine zulässige nährwertbezogene Angabe - insbesondere eine solche zu einem in Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel genannten Nährstoff - durch eine zwar nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführte, aber objektiv zutreffende Aussage ergänzt werden, wenn sie aus Sicht des Verbrauchers eine Konkretisierung der nährwertbezogenen Angabe darstellt? Falls die Vorlagefrage 1 bejaht wird: 2. Muss der Inhalt einer eine zulässige nährwertbezogene Angabe konkretisierenden, nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Aussage den Bedingungen des Anhangs für die Verwendung der nährwertbezogenen Angabe entsprechen?"
|
|
|
|
|
|
|
|
3.
|
OLG Koblenz: Abhilfeklage der Verbraucherzentrale gegen GmbH-Geschäftsführer persönlich unzulässig
|
|
Das Oberlandesgericht Koblenz hatte zu entscheiden, ob eine Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) nicht nur gegen eine GmbH, sondern auch gegen deren Geschäftsführer persönlich erhoben werden kann. Der 9. Zivilsenat hat diese Frage verneint und eine vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) gegen einen Geschäftsführer persönlich gerichtete Klage durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen. Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer der ebenfalls verklagten S-GmbH. Diese bot im Internet verschiedene Formulare rund um den Rundfunkbeitrag an – etwa zur Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung einer Wohnung beim Beitragsservice des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Während diese Dienstleistungen auf der Website des Beitragsservice kostenlos erhältlich sind, verlangte die S-GmbH für die Weiterleitung der eingegebenen Daten ein Entgelt von 29,99 Euro. Der vzbv sah darin ein unlauteres geschäftliches Verhalten und erhob eine Abhilfeklage nach dem VDuG. Dieses Gesetz aus dem Jahr 2023 ermöglicht es qualifizierten Einrichtungen, Ansprüche von Verbrauchern gebündelt geltend zu machen. Hierzu können sich Verbraucher durch Eintragung in ein Klageregister am Verfahren beteiligen. Mit ihrer sowohl gegen die S-GmbH als auch gegen deren Geschäftsführer gerichteten Klage verfolgte die Verbraucherzentrale das Ziel, beide zur Zahlung von Schadensersatz an die teilnehmenden Verbraucher zu verpflichten. Das Oberlandesgericht hatte daher darüber zu befinden, ob diese gebündelte Anspruchsdurchsetzung nach dem VDuG auch gegenüber einem Geschäftsführer persönlich zulässig ist. In seinem am 18. November 2025 verkündeten Teilurteil hat der 9. Zivilsenat dies verneint. Das Gericht führt aus, dass das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz eine persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nicht vorsehe, sondern ausschließlich Klagen gegen „Unternehmer“ eröffne. Unternehmer im Sinne des VDuG seien jedoch nur diejenigen, die selbständig gewerblich oder beruflich tätig seien. Der Geschäftsführer handle hier aber nur für die Gesellschaft und sei daher nicht persönlich Unternehmer. Die sich wechselseitig ausschließenden Begriffe „Unternehmer“ und „Verbraucher“ seien wie im Bürgerlichen Gesetzbuch und nach Maßgabe des Verbraucherbegriffs der Zivilprozessordnung abzugrenzen. Diese Bewertung stehe auch nicht im Widerspruch zu der europäischen Verbandsklagerichtlinie. Hinsichtlich der S-GmbH ist das Verfahren derzeit unterbrochen, da über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Senat entschied daher im Wege eines Teilurteils nur über den gegen den Geschäftsführer gerichteten Anspruch. Das Teilurteil ist nicht rechtskräftig. Es kann noch Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden. Oberlandesgericht Koblenz, Teilurteil vom 18. November 2025, 9 VKl 1/24. Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 20.11.2025
|
|
|
|
|
|
|
|
4.
|
LG Berlin II: Werbung "20%-Rabatt auf Hyaluronbehandlungen" ist wettbewerbswidrig
|
|
Die Werbung "20%-Rabatt auf Hyaluronbehandlungen" ist wettbewerbswidrig, weil dieser pauschale Rabatt gegen das ärztliches Honorarrecht verstößt (LG Berlin, Urt. v. 27.08.2025 - Az. 105 O 71/24). In dem zugrundeliegenden Fall warb das beklagte Schönheitsunternehmen mit einem Rabatt von 20 % auf Hyaluronbehandlungen, sofern zuvor eine Botox-Behandlung gebucht wurde. Die Behandlungen erfolgten durch bei der Beklagten angestellte Ärzte. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen das ärztliche Honorarrecht und klagte auf Unterlassung. Das LG Berlin II bejahte die Wettbewerbsverletzung. Die Werbung verstoße gegen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Nach dieser dürften ärztliche Leistungen nur einzelfall- und leistungsbezogen abgerechnet werden. Eine pauschale Rabattaktion widerspreche diesem Grundsatz. Das Ziel der GOÄ sei Transparenz und Fairness gegenüber Patienten und ein funktionierender Wettbewerb unter Ärzten. Rabattaktionen könnten diesen Wettbewerb verzerren und Patienten in die Irre führen. Zwar sei in bestimmten Fällen nach § 2 GOÄ eine abweichende Honorarvereinbarung möglich, dies müsse jedoch individuell zwischen Arzt und Patient geschehen. Eine pauschale Rabattwerbung wie im vorliegenden erfülle diese Voraussetzungen nicht. Daher liege ein Rechtsverstoß vor: "Die pauschale Gewährung eines Rabatts ist mit einer einzelfall- und leistungsbezogenen Abrechnung unvereinbar, selbst wenn sich die Gebühr letztlich noch innerhalb des Gebührenrahmens bewegt. (…) Aus der Unvereinbarkeit einer pauschalen Rabattgewährung mit den sich aus § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ ergebenden Abrechnungskriterien folgt zugleich, dass auch eine der Behandlung vorgelagerte Werbung mit der Gewährung eines solchen Rabatts für eine in den Anwendungsbereich des § 5 GOÄ fallende ärztliche Leistungen unzulässig ist."
|
|
|
|
|
|
|
|
5.
|
VG Berlin: DSGVO-Auskunftspflicht umfasst auch Fake-Daten bei Identitätsmissbrauch
|
|
Auch bei Identitätsdiebstahl müssen im Rahmen der DSGVO-Auskunft alle gespeicherten Daten offengelegt werden, selbst wenn sie nicht vom Betroffenen, sondern vom Täter stammen (VG Berlin, Urt. v. 09.10.2025 - Az.: 1 K 463/22). Ein Mann stellte fest, dass Geld von seinem Konto für ein Online-Abo abgebucht wurde, obwohl er nie ein solches abgeschlossen hatte. Der Anbieter verwies auf ein Kundenkonto mit dem Namen des Mannes, konnte jedoch keinen Zusammenhang mit einer Bestellung durch ihn belegen. Der Mann verlangte eine vollständige datenschutzrechtliche Auskunft. Die Firma teilte ihm lediglich seine Basisdaten wie Name und Kontoverbindung mit, lehnte jedoch weitere Auskünfte mit der Begründung ab, dass es sich dabei um Daten eines Dritten handele, der betrügerisch ein Nutzerkonto unter dem Namen des Mannes angelegt hatte. Die Berliner Datenschutzbehörde sprach aufgrund der nicht vollständigen DSGVO-Auskunft eine datenschutzrechtliche Verwarnung aus. Das betroffene Unternehmen wehrte sich dagegen. Das VG Berlin wies die Klage ab, da die Datenschutzbehörde zu Recht gehandelt habe. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch umfasse nämlich nicht nur "echte" Daten, sondern vielmehr alle Informationen, die mit einer Person verknüpft seien. Auch wenn diese durch einen Identitätsdiebstahl entstanden seien. Wenn also ein Dritter unter falschem Namen handele und ein Konto anlege, seien auch diese gespeicherten “Fake-Daten” dem betroffenen Namen zugeordnet. Es handle sich damit um personenbezogene Daten des Opfers. Die Firma hätte daher nicht nur Namen und IBAN mitteilen müssen, sondern auch alle weiteren Daten (wie z.B. IP-Adresse, Account-ID, Registrierungszeitpunkt und Nutzungsdaten). Ein Schutzbedürfnis des Täters bestünde nicht, da er die Daten des Betroffenen bewusst missbraucht habe: "Sämtliche dieser Informationen sind mit der Person des Beschwerdeführers verknüpft worden, weil sie zu dem unter seinem Namen erstellten Benutzerkonto gespeichert und damit verarbeitet wurden (…). Es handelt sich daher (auch) um personenbezogene Daten des Beschwerdeführers. Darauf, dass der Beschwerdeführer diese Daten nicht selbst erzeugt bzw. zur Verfügung gestellt hat, kommt es nicht an. Es genügt für die Auskunftspflicht, dass die Klägerin die durch eine dritte Person übermittelten Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet hat (…)."
Und weiter: “Rechte und Freiheiten dieser dritten Person durch die Beauskunftung der von ihr rührenden Daten nicht beeinträchtigt werden, weil sie sich durch ihr widerrechtliches Tun des Schutzes dieser Daten begeben hat. Ob hier bereits von einer konkludenten Einwilligung in die Herausgabe dieser Daten durch die herbeigeführte Verknüpfung mit der Identität des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, muss nicht entschieden werden, da jedenfalls Grundrechte und Grundfreiheiten dieses widerrechtlich agierenden Dritten das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers bei der im Rahmen des Art. 15 Abs. 4 DSGVO vorzunehmenden Güterabwägung (…) nicht überwiegen.”
|
|
|
|
|
|
|
|
6.
|
VG Berlin: DSGVO-Beschwerde ohne konkrete Angaben unzulässig
|
|
Eine DSGVO-Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde ohne konkrete Angaben im Einzelfall ist unzulässig (VG Berlin, Urt. v. 11.11.2025 - Az.: 1 K 525/23). Kläger des Verfahrens war ein seit 2013 freiberuflicher Berater unter anderem im Bereich IT-Sicherheit und Datenschutz tätig war, sich selbst "Experte" bezeichnete und einen Online-Blog betrieb. Er beschwerte sich per E-Mail bei mehreren Datenschutzbehörden über die fehlende Transportverschlüsselung bei E-Mails. Er verwies dabei auf seinen Blogbeitrag, nannte jedoch weder ein konkretes Beispiel noch einen persönlichen Bezug. Vom Berliner Datenschutzbeauftragten verlangte er eine Eingangsbestätigung und ein Aktenzeichen. Da er keine Rückmeldung erhielt, klagte er auf Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gemäß Art. 77 DSGVO. Das VG Berlin wies die Klage als unzulässig ab. Dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse. In der mündlichen Verhandlung habe die Datenschutzbehörde erklärt, sie werde die Eingabe prüfen, sobald der Kläger ein konkretes Verfahren und eine nicht verschlüsselt versendete E-Mail benenne. Damit sei dem Begehren des Klägers bereits entsprochen worden. Die ursprüngliche E-Mail des Klägers sei zu allgemein gewesen und enthalte keine konkreten Hinweise auf eine eigene Betroffenheit oder einen bestimmten Datenschutzverstoß. Eine Datenschutzbeschwerde müsse jedoch zumindest grob aufzeigen, worin der Verstoß liegen solle: "Mit der Zusage der Prüfung der Eingabe des Klägers und der genauen Benennung der hierfür erforderlichen weiteren Informationen und der erklärten Bereitschaft des Klägers, diese umgehend nachzuliefern, hat die Beklagte die Erfüllung des mit dem Klageantrag geltend gemachten Anspruch aus Art. 57 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO auf Einleitung und Betreiben eines Beschwerdeverfahrens verbindlich und kurzfristig in Aussicht und den Kläger dadurch klaglos gestellt. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist dadurch entfallen (…) und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Beschwerdeverfahren erst noch eröffnet wird. Diese zeitliche Staffelung bestünde auch im Falle einer gerichtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Verfahrenseröffnung. Der beantragte gerichtliche Ausspruch würde daher nicht über die bereits erfolgte Zusage hinausgehen."
|
|
|
|
|
|
|
|
7.
|
VG Düsseldorf: Datenschutzbehörde muss nicht weiter ermitteln, wenn ein Datenschutzverstoß nicht feststellbar
|
|
Wenn sich nach den Ermittlungen der Datenschutzbehörde kein Datenschutzverstoß feststellen lässt, besteht keine Verpflichtung des Amts zu weiteren umfangreichen Ermittlungen (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2025 - Az.: 29 K 3939/23). Der Kläger kaufte eine Immobilie. Der zuständige Notar sollte ihm den Kaufvertragsentwurf per E-Mail zusenden. Der Kläger behauptet, er habe den Entwurf nie erhalten, da dieser an eine falsche E-Mail-Adresse geschickt worden sei. Er beschwerte sich daraufhin bei der Datenschutzbehörde. Diese stellte entsprechende Ermittlungen an und konnte unter Vorlage von Nachweisen des Notars ermitteln, dass die elektronische Nachricht an die richtige Postadresse verschickt worden war, und lehnte weitere Ermittlungen ab. Dagegen wehrte sich der Kläger und verlangte gerichtlich, dass die Datenschutzbehörde zusätzliche Untersuchungen anstellte. Das Gericht wies die Klage ab. Die Datenschutzbehörde habe in ausreichendem Umfang ermittelt. Die E-Mail mit dem Vertragsentwurf sei aus der Notariatssoftware verschickt worden. In dieser sei die korrekte E-Mail-Adresse des Klägers hinterlegt gewesen. Eine technische Auswertung des alten Servers habe keinen Versand an eine falsche Adresse ergeben. Unter diesen Umständen habe der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Behörde weitere Ermittlungen anstelle. Denn ein Datenschutzverstoß lasse sich auf Grundlage der bisherigen Untersuchungen nicht feststellen. Der Notar habe auch umfassend mitgewirkt, etwa durch die Auswertung alter Serverdaten. Es gebe keine Hinweise auf eine absichtliche Täuschung. “Die Beklagte hat ihr Ermessen hinsichtlich des Umfangs der Ermittlungen erkannt und ausgeübt. Insbesondere hat sie den relevanten Sachverhalt in angemessenem Umfang untersucht und die geeigneten und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen (…) ergriffen. Zur Ermittlung des für den Datenschutzrechtsverstoß Verantwortlichen hat sie Auskunftsersuchen an das Notariat gerichtet und die Stellungnahmen inhaltlich ausgewertet.”
Und weiter: “Die auf der Grundlage dieser Untersuchung getroffene Annahme, das Vorliegen eines Datenschutzverstoßes lasse sich nicht abschließend ermitteln, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn das Ergreifen weiterer Aufklärungsmaßnahmen war schon deswegen nicht angezeigt, weil die streitgegenständliche E-Mail nicht an eine falsche E-Mail-Adresse gesendet wurde. Dies steht nach den vom Notar veranlassten technischen Untersuchungen fest.”
|
|
|
|
|
|
|
|
8.
|
LG Köln: Irreführende Werbung der Deutschen Telekom hinsichtlich Abschaltung des congstar-Webportals
|
|
Die Deutsche Telekom darf nicht fälschlich behaupten, das Kundenportal von congstar werde abgeschaltet, um so Verbraucher zur App-Nutzung zu bewegen (LG Köln, Urt. v. 18.09.2025 - Az.: 33 O 490/24). Beklagte war die Telekom Deutschland GmbH. Anlass des Rechtsstreits war ein Hinweis auf der Website von Congstar, demzufolge das Kundenportal im Sommer 2025 abgeschaltet werden sollte. Kunden wurden aufgefordert, stattdessen die congstar-App herunterzuladen. Wörtlich hieß es auf der Webseite: "Meincongstar wird ab Sommer abgeschaltet (…) Steige jetzt schon um und lade dir die congstar App herunter!"
Die AGB sahen allerdings weiterhin vor, dass Rechnungen über das Portal abrufbar bleiben sollten. Die Klägerin sah darin eine Irreführung der Verbraucher. Das LG Köln folgte dieser Ansicht und verurteilte die Telekom zur Unterlassung. Die Aussage über die angebliche Abschaltung des Portals „meincongstar“ sei irreführend gewesen. Die Telekom habe selbst eingeräumt, dass das Portal – zumindest für Bestandskunden – weiterhin verfügbar bleibe. Trotzdem wurde den Kunden durch die Website suggeriert, dass nur noch die App zur Vertragsverwaltung genutzt werden könne. Das Gericht sah darin eine geschäftliche Handlung, die geeignet sei, Verbraucher zu einer Entscheidung zu bewegen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Nämlich, die App herunterzuladen oder eventuell sogar den Vertrag zu kündigen. Auch der ergänzende Hinweistext oder die FAQ auf der Webseite beseitigten den irreführenden Eindruck nicht. Die Kunden erhielten den Eindruck, dass die App zwingend sei, obwohl sie es faktisch nicht gewesen sei. Die Umstellung auf eine App sei für viele Verbraucher eine spürbare Veränderung. Ältere Menschen oder Nutzer ohne Smartphone seien besonders betroffen. Auch Datenschutzbedenken könnten eine Rolle spielen, da viele Verbraucher Apps mit zusätzlichen Trackingfunktionen misstrauisch gegenüberstünden. “Wie die Beklagte in der Klageerwiderung und im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz klargestellt hat, wird das Kundencenter unter „meincongstar“ entgegen der Ankündigung beim Login nicht abgeschaltet, sondern zunächst, wenn auch in modifizierter Form, für Bestandskunden weitergeführt. Da die Beklagte vertraglich dazu verpflichtet ist, (Bestands-)Kunden Zugriff auf ihren Kundenaccount über ihre Website zu ermöglichen, wäre eine schlichte Abschaltung vertragskonform auch nicht möglich. Die Angabe ist damit zwanglos unwahr.”
Und weiter: “Die (objektiv nicht zutreffende) Ankündigung dient demnach dazu, aus geschäftspolitischen Gründen Bestandskunden mit Nachdruck dazu zu veranlassen, ihren Vertrag zukünftig über die congstar App zu verwalten."
|
|
|
|
|
|
|
|
9.
|
LG Mannheim: Kein unerlaubtes Glücksspiel bei Unterhaltungsautomaten mit Zulassung
|
|
Verfügt ein Unterhaltungsautomat über eine Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), so kann in dem nicht genehmigten Aufstellen der Geräte kein strafbares Veranstalten eines Glücksspiels nach § 284 StGB liegen (LG Mannheim, Beschl. v. 26.11.2025 - Az.: 4 Qs 65/25). Bei einer Durchsuchung einer Gaststätte in Mannheim stellte die Polizei zwei Geldspielautomaten samt Bargeld sicher. Der Betreiber der Automaten verfügte zwar über eine allgemeine Aufstellerlaubnis und eine Geeignetheitsbescheinigung für die Räumlichkeiten, jedoch bezogen sich diese auf einen anderen Gastwirt als den tatsächlich tätigen. Die Stadt Mannheim hatte dem aktuellen Gastwirt die Gaststättenerlaubnis verweigert. Der Aufsteller beantragte die Rückgabe der Automaten und des Geldes, da er von der Rechtmäßigkeit des Betriebs ausgegangen war. Das LG Mannheim folgte diesem Antrag und verpflichtete die Behörde zur Herausgabe. Es liege kein Anfangsverdacht für eine Straftat vor. Ein unerlaubtes Glücksspiel nach § 284 StGB komme nicht in Betracht, da beide Automaten über eine Bauartzulassung der PTB verfügten und entsprechend betrieben wurden. Auch wenn die Geeignetheitsbescheinigung nach Betreiberwechsel nicht mehr galt, sei das allein keine Straftat, sondern allenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Für Geldwäsche bedürfe es einer vorausgehenden Straftat, die hier nicht gegeben sei. Auch eine vorsätzliche, beharrliche Zuwiderhandlung gegen gewerberechtliche Vorschriften sei nicht festzustellen: "Die Bauartzulassung gem. §§ 33c und 33e GewO i. V. m. der SpielV beinhaltet die konstitutive Feststellung, dass es sich bei dem zugelassenen Spielgerät um einen Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit und nicht um ein nach § 284 StGB unerlaubtes bzw. verbotenes Glücksspiel handelt (…). Dies ergibt sich insbesondere aus der historischen Entwicklung des gewerblichen Spielrechts im Sinne eines Sonderrechts für Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit (…). Damit besteht kein Anfangsverdacht einer Geldwäschevortat."
|
|
|
|
|
|
|
|
10.
|
AG München: Preisbindung verletzt: Energieanbieter muss Kunden Schadenersatz zahlen
|
|
Die Klägerin aus Nordrhein-Westfalen schloss mit einem im Landkreis München ansässigen Energielieferanten am 23. bzw. 24.09.2021 Verträge über die Lieferung von Strom und Gas. Die Verträge sahen eine Lieferung ab dem 01.01.2022 vor. Vereinbart war eine Preisgarantie von 12 Monaten. Im Januar 2022 erhöhte der beklagte Energielieferant einseitig den Strompreis zum 28.02.2022, im März 2022 den Gaspreis zum 01.05.2022. Die Kundin widersprach beiden Preiserhöhungen. Der Energielieferant kündigte daraufhin das Vertragsverhältnis. Die Klägerin sah sich in der Folge veranlasst neue Strom- und Gaslieferverträge zu einem höheren Preis bei einem anderen Energielieferanten abzuschließen und verlangte die Mehrkosten in Höhe von insgesamt 596,85 € im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten. Da der Energielieferant eine Zahlung verweigerte, erhob die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München. Das Amtsgericht München gab der Klägerin weitgehend Recht und verurteilte den Anbieter mit Urteil vom 12.04.2024 zur Zahlung von 515,87 €. In seinem Urteil führte das Gericht u.a. aus: „Das Gericht geht davon aus, dass im Vertrag zwischen den Parteien eine Preisbindung für 12 Monate […] „ab Vertragsschluss“ […] zugesichert und vereinbart worden ist. Dies resultiert aus dem eindeutigen Wortlaut der Auftragsbestätigungen[…], die den Vertragsinhalt dokumentieren, und eine Preisbindung ab Vertragsschluss ausweisen.
Nach Auffassung des Gerichts ist entlang der Wortlautgrenze [jedoch] keine Auslegung oder Umdeutung dahingehend [zulässig], dass für 12 Monate „ab Lieferbeginn“ ein Preis zugesichert würde. […] Als „Kompensation“ für die ab Vertragsschluss (und nicht ab Lieferbeginn) geltende Preisbindung erhält der Kunde auch eine korrespondierende feste Vertragslaufzeit „ab Vertragsschluss“, so dass er sich gegebenenfalls auch unmittelbar ab Beendigung der 12-monatigen Preisbindung 12 Monate nach Vertragsschluss und nicht 12 Monate nach Lieferbeginn wieder vom Vertrag hätte lösen können.
[…] Eine Preiserhöhung war damit vertraglich vor dem 22./23.09.2022 nicht gerechtfertigt, so dass der Kläger in zulässiger Weise der Preiserhöhung im Januar/März 2022 widersprochen hat. […] Mangels weiterer Belieferung mit Energie entsprechend der vertraglich vereinbarten Preise konnte der Kläger damit wegen Vertragsverletzungen der Beklagten die Mehrkosten, die der Kläger dann bis 22./23.09.2022 tragen musste, als Schadensersatz verlangen.“
Soweit die Klägerin jedoch darüber hinaus bis 31.12.2022 Schadensersatz verlangte, wies das Amtsgericht die Klage aus o.g. Gründen ab.
Urteil des Amtsgerichts München vom 12.04.2024 Aktenzeichen: 172 C 17424/23 Das Urteil ist rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 24.11.2025
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Allgemeine Informationen zum Newsletter
|
|
|
|
|
|
| |
|
|
|