Einzelne Werbeaussagen wie “High Prottein” oder “14 g Protein” (hier: bei Milchreis) verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht, da solche Angaben nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit den vollständigen Nährwertinformationen erfolgen dürfen (OLG München, Urt. v. 19.12.2024 - Az.: 6 U 3363/23).
Die Beklagte vertrieb Milchreis und warb auf der Verpackung mit Aussagen wie
„High Protein"
und
“14 g Protein pro Becher”.
Diese Angaben befanden sich auf dem Deckel sowie auf der Oberseite der Verpackung und waren räumlich deutlich von den übrigen Nährwertangaben getrennt.
Dies stufte das OLG München als wettbewerbswidrig ein.
Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) schreibe vor, dass verpflichtende Nährwertangaben, zu denen auch der Eiweißgehalt gehöre, im selben Blickfeld und in ihrer Gesamtheit dargestellt werden müssten. Zwar könnten einzelne Werte unter bestimmten Bedingungen wiederholt werden, der Proteingehalt gehöre jedoch nicht zu diesen Ausnahmen.
Die alleinige Angabe des Eiweißgehalts in Gramm an prominenter Stelle auf der Verpackung könne den Verbraucher in die Irre führen, da wichtige weitere Informationen (z.B. Zucker- oder Fettgehalt) fehlten.
Es entstünde ein falscher Eindruck über die Zusammensetzung des Produkts, der den Verbraucher zu einer falschen Kaufentscheidung veranlassen könnte.
“Wird eine in Art. 30 Abs. 1 S. 1 LMIV genannte Angabe (…) zusätzlich in isolierter bzw. „unvollständiger“ Form auf der Verpackung dargestellt, liegt daher ein Verstoß gegen den Grundsatz nach Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 LMIV, wonach die Angaben „als Ganzes“ und im selben Sichtfeld darzustellen sind (…).”