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Eine solche Beschränkung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn die Barzahlung aufgrund der sehr großen Zahl der Zahlungspflichtigen zu unangemessenen Kosten für die Verwaltung führen kann
Zwei deutsche Staatsbürger, die in Hessen zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet sind, boten dem Hessischen Rundfunk an, diesen Beitrag in bar zu entrichten. Unter Verweis auf seine Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, die jede Möglichkeit der Beitragszahlung in bar ausschließt, lehnte der Hessische Rundfunk ihr Angebot ab und sandte ihnen Zahlungsbescheide.
Die beiden deutschen Staatsbürger klagten gegen diese Zahlungsbescheide, und der Rechtsstreit gelangte zum Bundesverwaltungsgericht (Deutschland). Dieses Gericht hat festgestellt, dass der in der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks statuierte Ausschluss der Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen eine höherrangige Bestimmung des Bundesrechts verstoße, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel seien.
Da das Bundesverwaltungsgericht jedoch Zweifel daran hat, ob diese Bestimmung des Bundesrechts mit der ausschließlichen Zuständigkeit in Einklang steht, die die Union im Bereich der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist, hat es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht. Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage aufgeworfen, ob der Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel es den öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten verbietet, die Möglichkeit der Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht in bar auszuschließen, wie es bei der Zahlung des Rundfunkbeitrags in Hessen der Fall ist.
Der Gerichtshof (Große Kammer) entscheidet, dass ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, im Rahmen der Organisation seiner öffentlichen Verwaltung eine Maßnahme erlassen kann, die diese Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichtet, oder auch unter bestimmten Voraussetzungen aus einem Grund des öffentlichen Interesses eine Ausnahme von dieser Verpflichtung vorsehen kann.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass sich dieser Begriff nicht auf die operative Ausführung der Währungspolitik beschränkt, sondern auch eine normative Dimension beinhaltet, die darauf abzielt, den Status des Euro als einheitliche Währung zu gewährleisten. Ferner wird dadurch, dass nur den von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Euro-Banknoten der Status eines „gesetzlichen Zahlungsmittels“ zuerkannt wird , der offizielle Charakter dieser Banknoten im Euro-Währungsgebiet verbürgt, indem ausgeschlossen wird, dass auch andere Banknoten diesen Charakter aufweisen können.
Insoweit bedeutet der Begriff des auf eine bestimmte Währungseinheit lautenden „gesetzlichen Zahlungsmittels“, dass es im Allgemeinen nicht abgelehnt werden kann, dass dieses Zahlungsmittel zur Begleichung einer auf diese Währungseinheit lautenden Schuld verwendet wird. Im Übrigen spiegelt der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber zum Erlass der für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlichen Maßnahmen ermächtigt ist , das Erfordernis wider, für alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitliche Grundsätze festzulegen, und trägt zur Verfolgung des vorrangigen Ziels der Währungspolitik der Union bei, nämlich die Preisstabilität zu gewährleisten.
Daher stellt der Gerichtshof fest, dass allein die Union dafür zuständig ist, den Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel zu präzisieren. Insoweit erinnert er daran, dass die Mitgliedstaaten, wenn der Union eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen wird, keine in diese Zuständigkeit fallende Bestimmung erlassen oder beibehalten können, selbst wenn die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit nicht ausgeübt haben sollte.
Allerdings ist es weder für die Verankerung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel noch für die Wahrung der Wirksamkeit dieses Status erforderlich, eine absolute Verpflichtung zur Annahme dieser Banknoten als Zahlungsmittel zu statuieren. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Union die Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Verpflichtung erschöpfend und einheitlich festlegt, sofern die Zahlung mit Bargeld in der Regel möglich ist.
Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, für die Regelung der Modalitäten der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen zuständig sind, sofern es in der Regel möglich ist, mit Euro-Bargeld zu zahlen. Somit kann ein Mitgliedstaat eine Maßnahme erlassen, die seine öffentliche Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichtet.
In einem zweiten Schritt stellt der Gerichtshof fest, dass der Status der Euro-Banknoten und - Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel zwar grundsätzlich eine Verpflichtung zur Annahme dieser Banknoten und Münzen impliziert, diese Verpflichtung aber von den Mitgliedstaaten grundsätzlich aus Gründen des öffentlichen Interesses eingeschränkt werden kann, vorausgesetzt, dass diese Einschränkungen im Hinblick auf das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse verhältnismäßig sind, was u. a. bedeutet, dass andere rechtliche Mittel für die Begleichung von Geldschulden verfügbar sein müssen.
Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Begleichung von Geldschulden gegenüber öffentlichen Stellen dergestalt erfolgen kann, dass diesen keine unangemessenen Kosten entstehen, die sie daran hindern würden, ihre Leistungen kostengünstiger zu erbringen. Daher kann der Grund des öffentlichen Interesses, der sich aus der Notwendigkeit ergibt, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht zu gewährleisten, eine Beschränkung der Barzahlungen rechtfertigen, insbesondere, wenn die Zahl der Beitragspflichtigen, bei denen die Forderungen einzutreiben sind, sehr hoch ist.
Es ist jedoch Sache des Bundesverwaltungsgerichts, zu prüfen, ob eine solche Beschränkung im Hinblick auf das Ziel des tatsächlichen Einzugs des Rundfunkbeitrags verhältnismäßig ist, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die anderen rechtlichen Zahlungsmittel möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich sind.
Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19 Johannes D. und Norbert H. / Hessischer Rundfunk
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 26.01.2021
Die Beschwerdeführerin veröffentlichte einen Artikel, der sich mit Steuersparmodellen im Zusammenhang mit maltesischen Gesellschaften deutscher Unternehmen und Privatpersonen befasst. Es wird unter anderem darüber berichtet, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens eine Firma im Firmenregister in Malta eintragen ließ, deren Geschäftszweck insbesondere der Kauf, Betrieb, Verleih und Bau von „Schiffen jeder Art“ sei. Zudem wird unter anderem erklärt, dass es ein „paar naheliegende Gründe [gebe], nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort „Yachting“ im Namen trägt“.
Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin von den Fachgerichten zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verurteilt. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Entgegen der Entscheidung der Fachgerichte handelt es sich bei der streitgegenständlichen Passage nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil, welches nicht gegendarstellungsfähig ist.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin veröffentlichte den streitgegenständlichen Artikel. Dieser befasst sich mit Steuersparmodellen im Zusammenhang mit maltesischen Gesellschaften deutscher Unternehmen und Privatpersonen. Auf einer der folgenden Seiten befindet sich in der mittleren Spalte ein Bild des Antragstellers des Ausgangsverfahrens mit einer in einem Kasten abgesetzten Frage:
Das Oberlandesgericht wies die von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung zurück. Es handele sich bei der wiedergegebenen Aussage nicht um eine erkennbar subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin, sondern um eine Tatsachenbehauptung. Unter Mitteilung objektiver Tatsachen werde der tatsächliche Verdacht zum Ausdruck gebracht, der Antragsteller habe die Gesellschaft auf Malta gegründet, um Mehrwertsteuer zu sparen. Damit treffe die Beschwerdeführerin eine Aussage über die angebliche Motivation des Antragstellers, die dem Beweis zugänglich sei. Die Beschwerdeführerin druckte daraufhin die Gegendarstellung ab.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil die Fachgerichte die Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend berücksichtigt haben.
Gegendarstellungsfähig ist nur eine Tatsachenbehauptung, die die Presse zuvor aufgestellt hat. Die Pressefreiheit ist deshalb verletzt, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müsste, obwohl es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt.
Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich. Bei einer Meinung handelt es sich um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Für die Abgrenzung nach dem Schwerpunkt kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Grundsätzlich ist dabei von einem weiten Verständnis des Meinungsbegriffs auszugehen.
Eine Äußerung fällt auch dann in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt.
Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden. Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt.
Dem beanstandeten Text ist keine Tatsachenbehauptung dahin zu entnehmen, der Antragsteller des Ausgangsverfahrens habe eine maltesische Gesellschaft gegründet, um Mehrwehrsteuer zu sparen beziehungsweise und habe dort Steuern gespart.
Es handelt sich um eine Meinungsäußerung der Beschwerdeführerin dahin, dass unstreitig in Malta bestehende Steuervorteile bei der unstreitig vom Antragsteller in Malta gegründeten Gesellschaft eine Rolle gespielt haben können. Jedenfalls könne ein Zusammenhang zwischen unstreitigen Steuervorteilen und dem Umstand bestehen, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens Hauptgesellschafter einer maltesischen Limited ist, die den Begriff „Yachting“ im Gesellschaftsnamen führt.
Die gegenständliche Passage ist von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Die Beschwerdeführerin leitet aus den konkret dargelegten Umständen und der Nähe zu Gesellschaftsgründung und Steuervorteilen diese Vermutung ab. Dass ihr unbekannt war, ob die Gesellschaft für den Erwerb einer Jacht und damit für „ein Steuerschnäppchen“ gegründet wurde, teilt sie offen mit.
Beschluss vom 09. Dezember 2020 - 1 BvR 704/18
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG. v. 28.01.2021
Regelungen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, die den gesetzlichen Krankenkassen gegenüber ihren Versicherten gezielte Informationen über und Angebote zu Versorgungsinnovationen ermöglichen (§ 68b Abs. 2 und Abs. 3 SGB V) und die es unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, ohne Pseudonymisierung Datenverarbeitungen zur Qualitätssicherung durchzuführen (§ 299 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V).
Gleichzeitig hat die Kammer in einem weiteren Verfahren einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem das Inkrafttreten von § 68b Abs. 3, § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 19 SGB V verhindert werden sollte.
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil die Nutzung der elektronischen Patientenakte freiwillig ist und der Beschwerdeführer nicht unmittelbar und gegenwärtig in seinen eigenen Rechten betroffen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb schon deshalb ohne Erfolg, weil der Rechtsweg vor den Fachgerichten nicht erschöpft wurde.
Sachverhalt:
Die Krankenkassen können ihre Versicherten über individuell geeignete Versorgungsinnovationen und andere Versorgungsleistungen informieren und ihnen entsprechende individuelle Angebote machen. Nach der bisherigen Rechtslage bestand sowohl für die Datenauswertung als auch für die Information und das Unterbreiten von Angeboten ein Einwilligungserfordernis der Versicherten. Durch § 68b Abs. 3 SGB V ist dieses Einwilligungserfordernis hinsichtlich der Datenauswertung nach § 68 Abs. 1 Satz 4 SGB V gänzlich entfallen. Hinsichtlich der gezielten Information und der Unterbreitung individueller Angebote nach § 68b Abs. 2 SGB V wurde das vorher bestehende Einwilligungserfordernis durch eine Widerspruchsmöglichkeit ersetzt.
Die Datenerhebungs- und -speicherungsbefugnis der gesetzlichen Krankenversicherungen wird nach § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 19 SGB V auf solche Sozialdaten erweitert, die zur Vorbereitung von Versorgungsinnovationen, zur Information der Versicherten und zur Unterbreitung von Angeboten dienen.
Gerügt wird jeweils eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Im Hinblick auf die Vorschriften, mit denen die Einführung der elektronischen Patientenakte geregelt wird, ist der Beschwerdeführer nicht unmittelbar und gegenwärtig in eigenen Rechten betroffen. Denn die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 SGB V freiwillig. Damit hat der Beschwerdeführer es selbst in der Hand, die geltend gemachte Verletzung in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuwenden, indem er seine Einwilligung zur Nutzung der elektronischen Patientenakte nicht erteilt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 1 BvQ 108/20 hat keinen Erfolg, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig wäre.
Der Antragsteller war verpflichtet, zunächst bei den Sozialgerichten um Rechtsschutz im Wege einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage nachzusuchen. Die in den angegriffenen Vorschriften verankerten Datenverarbeitungsbefugnisse enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, von deren Auslegung entscheidend abhängt, inwiefern der Antragsteller rechtlich und tatsächlich beschwert ist.
Damit sind gerade nicht nur spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen, sondern diesen vorgelagert zunächst Fragen der Auslegung des Fachrechts zu klären. Erst danach besteht eine gesicherte Tatsachen- und Rechtsgrundlage, auf der über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Normen entschieden werden kann.
Beschlüsse vom 4. Januar 2021 - 1 BvR 619/20 und 1 BvQ 108/20
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 26.01.2021
Die Beigeladene ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines Online-Versandhändlers. Innerhalb des Konzerns ist sie mit der Ausführung der auf dessen Webseite eingehenden Bestellungen betraut. Auf ihren Antrag hin erteilte der Beklagte ihr eine Bewilligung zur Beschäftigung von jeweils 800 Arbeitnehmern am 3. und 4. Adventssonntag 2015, weil besondere Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Andernfalls drohe ein Überhang von ungefähr 500 000 unbearbeiteten Bestellungen bis Weihnachten.
Auf Antrag der Klägerin, einer Gewerkschaft für den Dienstleistungssektor, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Bewilligung rechtswidrig gewesen ist. Die Berufung dagegen blieb ohne Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zurückgewiesen. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b ArbZG kann die zuständige Behörde an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen die Beschäftigung von Arbeitnehmern bewilligen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern.
Besondere Verhältnisse sind vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen also nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen sein. Auf solche innerbetrieblichen Umstände war aber der Bedarf für die beantragte Sonntagsarbeit nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zurückzuführen. Ursächlich war nicht schon der saisonbedingt erhöhte Auftragseingang.
Die Lieferengpässe wurden vielmehr maßgeblich durch die kurz vor dem Weihnachtsgeschäft 2015 eingeführte Zusage kostenloser Lieferung am Tag der Bestellung verstärkt. Deshalb war nicht zu entscheiden, ob schon ein saisonbedingt erhöhter Auftragseingang eine Sondersituation darstellt, die die Bewilligung von Sonntagsarbeit rechtfertigen kann.
BVerwG 8 C 3.20 - Urteil vom 27. Januar 2021
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 27.01.2021
Die Schuldnerin, eine Anwaltskanzlei, hatte in der Vergangenheit die eingetragene Marke der klägerischen Advokaten benutzt. Dies war ihr im Anschluss gerichtlich verboten worden.
In der Folgezeit stellte sich heraus, dass bei Eingabe des Begriffs bei Google weiterhin Suchergebnisse auftauchten, u.a. bei GoYellow, Golocal oder Stadtbranchenbuch.com.
Die Beklagte hatte bei keinem dieser Portale einen Werbeauftrag geschaltet. Lediglich im Telefonbuch "Das Örtliche" hatte sie ein Inserat platziert. Dieses Telefonbuch war auch online abrufbar. Hierdurch übernahmen die Webseiten Dritter ungefragt die Inhalte.
Es stellte sich nun die Frage, ob die Schuldnerin für diese Rechtsverstöße haftet.
Das OLG Düsseldorf verneint dies:
Die Gläubigerin macht geltend, es bestehe eine Partnerschaft zwischen dem Portal „Das Örtliche“ und den Portalen „GoYellow“ und „GoLocal“. Das reicht jedoch nicht aus. Die Gläubigerin macht trotz Bestreitens der Schuldnerin nicht geltend, letztere hätten die Portale „GoYellow“ und „GoLocal“ mitbeauftragt. Aus den – vom Senat informationshalber eingesehenen – AGB „Das Örtliche“ ergibt sich eine automatische Mitbeauftragung jedenfalls nicht.
Es kommt mithin nicht darauf an, ob eine Beendigung des Auftrages mit dem Portal „Das Örtliche“ nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. März 2016 (C-179/15 – Daimler AG/Együd Garage Gépjármüjavító és Értékesítö Kft – ECLI:EU:C:2016:134 – GRUR 2016, 3759 aufgestellt und die er in seinem Urteil vom 02. Juli 2020 (a.a.O.) auch auf die vorliegende Fallgestaltung grundsätzlich für anwendbar erklärt hat, die Anweisung an den Dienstleister zur Beendigung der Eintragung nicht ausreichte (…)."
Diese neue Argumentation steht im klaren Widerspruch zur bisherigen nationalen Rechtsprechung, wonach den Unterlassungsschuldner umfangreiche Recherche- und Löschungspflichten im Netz treffen. Es wird abzuwarten sein, ob diese Ausführungen auch auf das Wettbewerbsrecht und/oder auf Fälle von strafbewehrten Unterlassungserklärungen übertragbar sind.
Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ist im April 2019 Jahres getreten. Mit der neuen Regelung wurde erstmals ein eigenständiges Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geschaffen, während vorher die Normen in unterschiedlichen Bereichen zersplittert waren (z.B. StGB, UWG oder BGB). Siehe dazu ausführlich unsere RechtsFAQ: Das Geschäftsgeheimnisgesetz
Damit das jeweilige Unternehmen eine Absicherung erlangt, muss es hinsichtlich der schützenswerten Daten "angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" ergreifen. Es ist weiterhin nicht höchstrichterlich geklärt, was genau darunter zu verstehen war, ob z.B. vertragliche Vereinbarungen ausreichen oder ob es auch eines tatsächlichen Schutzes (z.B. technische oder physische Absicherung) bedarf.
Das OLG Hamm hat sich nun mit dieser Frage in einer aktuellen Entscheidung näher beschäftigt.
"Die Angemessenheit bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Es handelt sich nicht um einen absoluten, sondern einen relativen und dynamischen Maßstab.
Für die rechtliche Bewertung ist auf die Sichtweise eines objektiven und verständigen Betrachters aus denjenigen (Fach-)Kreisen abzustellen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen. Bei der Bestimmung der Angemessenheit sind mehrere Wertungskriterien zu berücksichtigen (...):
Von besonderer Bedeutung sind die Art und der wirtschaftliche Wert des Geheimnisses. Die Kosten für die Geheimhaltungsmaßnahmen müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert des Geschäftsgeheimnisses stehen, wobei sich kein festes Kosten-Wert-Verhältnis angeben lässt.
Die Schwelle zur Unangemessenheit ist jedenfalls dann überschritten, wenn die Kosten für die Schutzmaßnahmen den Wert des Geschäftsgeheimnisses übersteigen.
Weitere Kriterien sind der Grad des Wettbewerbsvorteils durch die Geheimhaltung, etwaige Schwierigkeiten der Geheimhaltung sowie die konkrete Gefährdungslage. Auch die Unternehmensgröße und die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens sind in die Betrachtung mit einzubeziehen. Von einem weltweit tätigen Unternehmen können bspw. größere und finanziell aufwändigere Sicherungsvorkehrungen erwartet werden als von einem Handwerksbetrieb mit wenigen Angestellten. Ein weiteres Kriterium bildet die Wirtschaftsbranche, in der das Unternehmen tätig ist. Die branchenüblichen Sicherheitsstandards bilden einen wichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit von Geheimhaltungsmaßnahmen (...)."
Dies führe, so das OLG Hamm, dazu, dass keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen worden seien und somit auch kein Anspruch bestünde:
Obwohl (...) deutliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die (...) getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen zu umgehen sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin überhaupt Maßnahmen ergriffen hat, um die Übermittlungen der Zeichnungen (...) aufzuklären und entsprechende Schritte einzuleiten. Ferner ist festzustellen, dass unstreitig mehrfach Zeichnungen der Klägerin von verschiedenen Bauteilen ohne Geheimhaltungsmaßnahmen frei zugänglich waren (...).
Aus der Sichtweise eines objektiven und verständigen Betrachters (...) ist es aber zwingend erforderlich, (...) jedem Hinweis auf eine Umgehung von (angeblichen) Geschäftsgeheimnissen sorgfältig nachzugehen und das Sicherheitskonzept zeitnah anzupassen oder Sanktionen zu ergreifen."
Vielmehr ist auf Grundlage der Angabe der Klägervertreterin im Senatstermin davon auszugehen, dass die aktuell getroffenen Maßnahmen eine Verbesserung darstellen. Insoweit hat die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch eingeräumt, dass „früher“ den Mitarbeitern ein größeres Vertrauen entgegengebracht worden sei. Die Geheimhaltungsmaßnahmen seien aber fortlaufend verbessert worden. Dass diese Maßnahmen zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung ausreichend waren, ist damit auf Grundlage des klägerischen Vorbringens im Hinblick auf die mehrfache Umgehung der jeweiligen Maßnahmen und die Reaktion der Klägerin nicht feststellbar."
Der Kläger war Kfz-Sachverständiger und fertigte nach einem Verkehrsunfall für die betreffende Versicherung ein Gutachten, das u.a. auch Fotos enthielt. In dem Dokument war klargestellt, dass die Einräumung der Nutzungsrechte nur zu diesem Zweck erfolgte und jede weitere Tätigkeit einer Zustimmung bedurfte.
Die Versicherung beauftragte im Anschluss ein Zweitgutachten bei einem anderen Sachverständigen, der Beklagten. Diese erstellte eine eigene Beurteilung, verwendete dabei aber auch ein Foto des Klägers.
Die Beklagte machte diese Nutzung kenntlich, die Beschriftung des Bildes lautete: "Abbildung aus hereingereichtem Gutachten zum Schadensbild vorn-links".
Darin sah der Kläger eine Urheberrechtsverletzung und klagte. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass die Nutzung des fremden Fotos erforderlich gewesen sei, da der PKW inzwischen teilweise repariert worden sei.
Das LG Frankfurt a.M. bejahte einen Urheberrechtsverstoß.
Nach den Grundsätzen der Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs.5 UrhG) sei davon auszugehen, dass die Erstellung des Gutachtens lediglich die Nutzung durch die Versicherung selbst erfasse, nicht jedoch die Verwendung in einem weiteren Gutachten:
Darüber hinaus besteht durchaus ein Interesse der Versicherung, eine Nachbesichtigung unter Verwendung von Lichtbildern aus dem Erstgutachten zu ermöglichen.
Insoweit erkennt die Kammer, dass gerade in einem Fall wie hier, in dem das beschädigte Fahrzeug möglicherweise zwischenzeitig repariert wurde oder nicht mehr zur Verfügung steht, die Versicherung ein Interesse an der Verwendung dieser Lichtbilder hat."
Vielmehr weist die Beklagte selbst zu Recht darauf hin, dass der Versicherung das streitgegenständliche Lichtbild bereits vorlag, so dass eine weitere Vervielfältigung - insbesondere aus Sicht der Vertragsparteien, also der Gesellschaft des Klägers und dem Geschädigten - gerade nicht erforderlich war.
Soweit hiernach noch Zweifel verbleiben sollten, fielen diese letztlich der Beklagten zur Last. Solche Zweifel verbleiben jedenfalls auch im Hinblick auf die Formulierung „direkte Regulierung“ im Gutachten des Klägers, auf die sich die Beklagte beruft. Diese dürfte - unter Beachtung des Verhältnisses zwischen dem Kläger und dem Geschädigten - die Verwendung in einem Drittgutachten kaum erfassen."
Der Kläger hatte bei PayPal ein Konto. Er überwies damit Gelder auf das Konto eines Online-Casinos.
Der Glücksspiel-Anbieter verfügte eine staatliche Lizenz aus Schleswig-Holstein. Es durften aber nur Personen mit Wohnsitz aus Schleswig-Holstein teilnehmen. Der Kläger hatte seinen Wohnsitz jedoch in einem anderen Bundesland.
Insgesamt verlor der Kläger rund 160.000,- EUR, die er nun von PayPal zurückverlangte. Der Payment-Anbieter habe gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen.
Aufgrund seiner IP hätte dem Unternehmen klar sein müssen, dass er nicht in Schleswig-Holstein gewohnt habe.
Das LG Köln wies die Klage ab.
Denn PayPal sei - wie jeder andere Payment-Anbieter auch - grundsätzlich verpflichtet gewesen, den Zahlungsauftrag durchzuführen. Eine eigene Prüfpflicht bestünde nur in Ausnahmefällen:
Weiter können (...) nur in Ausnahmefällen Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden bestehen (...).
Eine solche Pflicht ist im Überweisungsverkehr anzunehmen, wenn der Überweisungsbank der ersichtlich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfängerbank bekannt ist (...), wenn unklar ist, ob die erteilte Weisung fortbesteht (...), wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht aufdrängen muss (...), wenn im Scheckverkehr erkennbar strafbare Handlungen des Scheckeinreichers gegenüber dem Aussteller vorliegen (...) oder massive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will (...)."
Denn zum einen verfügt die (...) Ltd. über eine Lizenz des Landes Schleswig Holstein, weswegen das Online-Casinospiel für sich in Schleswig Holstein aufhaltende Personen legal ist, zum anderen hätte der Kläger sich das Guthaben auch wieder auszahlen lassen können, ohne es zum Glücksspiel verwendet zu haben.
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, herauszufinden, wo sich der Kläger im Zeitpunkt der Beauftragung befand, um eine evtl. Illegalität zu erkennen. Ein solcher Prüfaufwand, der - selbst wenn er tatsächlich möglich wäre- , über die normale Bearbeitung der Zahlungsvorgänge hinausgeht, oblag der Beklagten nicht. Sie konnte von einem rechtstreuen Verhalten des Klägers ausgehen und musste nicht mit einem evtl. Verstoß gegen § 285 StGB rechnen (...)."
Dass die Beklagte vor der Ausführung der Zahlungsdienstleistungen einen Hinweis durch die Glücksspielaufsicht erhalten hätte, und sie aus diesem Grund zur Unterlassung der Ausführung verpflichtet gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich."
Der Kläger unterhielt ein Bankkonto bei der verklagten Bank. Seitens des Kreditinstituts kam es zu einer unbegründeten Eilmeldung an die SCHUFA.
Als der Kläger hiervon erfuhr, begehrte er Schadensersatz iHv. mindestens 10.000,- EUR nach Art. 82 DSGVO.
Das Gericht sprach ihm jedoch "nur" 1.000,- EUR zu.
Anders als die bislang überwiegend veröffentlichte Rechtsprechung vertritt das Gericht den Standpunkt, dass es keines erheblichen Eingriffs bedürfe, um ein Ausgleichsbegehren zu begründen. Auch unerhebliche Verletzungen führten zu einer Kompensation:
Für diese Ansicht spricht auch der Erwägungsgrund 85 S. 1 der DS-GVO. Danach kann eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten einen immateriellen Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen, wie etwa den Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten. Für eine weite Auslegung des Schadensbegriffs spricht zudem der Erwägungsgrund 146 S. 6 der DS-GVO, wonach der Betroffene einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten soll.
Die schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung könnte vor diesem Hintergrund auch nicht als untere Grenze einer Schmerzensgeldhöhe wieder eingelesen werden. Vielmehr ist der immaterielle Schaden umfassend zu ersetzen. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung würde jedoch regelmäßig zu einem hohen Schmerzensgeld führen (...). Insbesondere bei der Zugänglichmachung von Daten einer betroffenen Person für Dritte ohne ihr Einverständnis, wird ein Schadensersatzanspruch auch einen immateriellen Schaden abzudecken haben, der diese öffentliche „Bloßstellung“ kompensiert (...)."
Dem Kläger ist ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000 Euro für eine rechtwidrigen Einmeldung eines Schuldsaldos von 1.020 Euro für eine Dauer von zwei Wochen zu; für einen höheren Anspruch fehlt es an konkreten tatsächlichen Anknüpfungstatsachen. Für die Bemessung der Schadenshöhe können die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DS-GVO herangezogen werden bzw. die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung, die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch für den Anspruchsverpflichtenden empfindliche Schmerzensgelder erreicht wird, insbesondere wenn eine Kommerzialisierung fehlt (...). Ein genereller Ausschluss von Bagatellfällen ist damit nicht zu vereinbaren."
Sie können maßgeblichen negativen Einfluss auf die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr haben, indem Kredite versagt oder Verträgen nicht eingegangen werden. Dadurch können mittelbar Grundrechte wir die Berufsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt werden. Im konkreten Fall ist andererseits jedoch zu berücksichtigen, dass die Einmeldung nur zwei Wochen bestand (18.09.-01.10.2018) und danach als erledigt erklärt wurde und sich „nur“ auf einen Betrag von 1.020 Euro bezog.
Die Meldung eines Betrages in einer anderen Größenordnung wäre in der Beurteilung einer möglichen Auswirkung und Stigmatisierung höher zu beurteilen gewesen.
Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Einmeldung tatsächliche negative Auswirkungen, wie die Verschlechterung des Scorewerts oder die Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit, auf ihn hatte, was bei einer zweiwöchigen Meldung wohl auch nicht anzunehmen sein dürfte. So hat der Kläger nicht z.B. behauptet, dass wegen der Einmeldung ein Darlehensantrag, eine andere Finanzierung oder ein Kauf abgelehnt worden waren.
Vor diesem Hintergrund siedelt das Gericht die Beeinträchtigung des Klägers in einem unteren Bereich an, für den es ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro für angemessen hält."
Die ganz überwiegende Ansicht der bislang veröffentlichten Rechtsprechung teilt diesen Standpunkt nicht. Im Gegenteil: Die Gericht bejahten bislang nur in erheblichen Fällen einen Anspruch. Die Entscheidung ist rechtskräftig, sodass sich das OLG im Rahmen einer Berufung nicht dazu äußern wird.
Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht Land des VG Wiesbaden hat mit Beschluss vom 21.12.2020 entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorzulegen, ob eine Vorschrift bestimmte inhaltliche Anforderungen der DS-GVO erfüllen müsse, um eine „spezifische Vorschrift“ im Sinne der DS-GVO zu sein. Zudem sei zu klären, ob eine nationale Norm, wenn sie diese Anforderungen offensichtlich nicht erfülle, trotzdem noch anwendbar bleiben könne.
Von der Klärung dieser Frage hänge ab, ob die hessischen Vorschriften zum Datenschutz die Anforderungen der DS-GVO erfüllten und ob diese Normen trotz eines möglichen Verstoßes anwendbar blieben.
Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht Land hat Zweifel daran, dass es sich bei den hessischen Vorschriften (§ 23 Abs. 1 S. 1 HDSIG und § 86 Abs. 4 S. 1 HBG) um Normen handele, die die Anforderungen der DS-GVO (Art. 88 Abs. 2 DS-GVO) erfüllten. Diese Anforderungen seien weder in den hessischen Normen selbst, noch durch ergän-zende Normvorgaben an anderer Stelle des jeweiligen Gesetzes erfüllt worden.
Diese Bedenken der Fachkammer für Personalvertretungsrecht Land würden vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zur wortgleichen Norm im Bundesdatenschutzgesetz nicht geteilt werden (BAG, Beschluss vom 07. Mai 2019 - 1 ABR 53/17 -, BAGE 166, 309-322, Rn. 47).
Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht Land ist jedoch der Ansicht, dass allein der Hinweis, dass der Verantwortliche insbesondere die in der DS-GVO dargelegten Grundsätze einzuhalten habe (§ 23 Abs. 5 HDSIG; entspreche wortgleich § 26 Abs. 5 BDSG), nicht den Vorgaben der DS-GVO (Art. 88 Abs. 2 DS-GVO) genüge.
Der Vorlagebeschluss (Az.: 23 K 1360/20.WI) ist unanfechtbar.
Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesabden v. 27.01.2021
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Newsletter
vom 03.02.2021
Betreff:
Rechts-Newsletter 5. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr
1. EuGH: Kein Anspruch auf Bargeldzahlung des Rundfunkbeitrags
2. BVerfG: Verfassungsbeschwerde eines Verlages gegen Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung
3. BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen elektronische Patientenakte
4. BVerwG: Keine Sonntagsarbeit bei Amazon während Weihnachtsgeschäft
5. OLG Düsseldorf: Unterlassungsschuldner haftet nicht für Webseiten Dritter
6. OLG Hamm: Was angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz sind
7. LG Frankfurt a.M.: Gutachten-Foto darf nicht ungefragt in Zweitgutachten benutzt werden
8. LG Köln: Keine Rückforderung gegen PayPal bei Teilnahme eines illegalen Online-Casinos
9. LG Lüneburg: Bank muss für unberechtigte SCHUFA-Meldung 1.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zahlen
10. VG Wiesbaden: EuGH-Vorlage zur DSGVO wegen Einführung von Livestreamunterricht in Schulen
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Kein Anspruch auf Bargeldzahlung des Rundfunkbeitrags
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Ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichten, aber er kann diese Zahlungsmöglichkeit auch aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränken
Würdigung durch den Gerichtshof
In einem ersten Schritt legt der Gerichtshof den Begriff der „Währungspolitik“ aus, in deren Bereich die Union die ausschließliche Zuständigkeit für die Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist.
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2. BVerfG: Verfassungsbeschwerde eines Verlages gegen Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung
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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin eines Magazins stattgegeben, die sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen richtet, die die Beschwerdeführerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilen.
Im Frühjahr 2017 recherchierte die Beschwerdeführerin zum Finanzplatz Malta. In einer Liste, die ihr von einem Journalistennetzwerk zugespielt worden war, tauchte der Name des Antragstellers des Ausgangsverfahrens im Zusammenhang mit einer maltesischen Gesellschaft auf. Nach vorangegangener Anfrage der Beschwerdeführerin antwortete der Rechtsanwalt des Antragstellers des Ausgangsverfahrens, sein Mandant werde keine Fragen beantworten, es handele sich um private Vermögensfragen. Im Zusammenhang mit den Begriffen „Steueroptimierung“ und „Steuerersparnis“ würden Sachverhalte unterstellt, die nicht zuträfen.
„Warum Malta, Herr […]? Angeblich alles legal und reine Privatsache.“
Im Artikel wird darüber berichtet, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens im April 2016 die Firma „[…] Yachting Ltd“ im Firmenregister in Malta eintragen ließ, deren Geschäftszweck sei: „Kauf, Betrieb, Verleih, Bau und noch einiges mehr, was mit „Schiffen jeder Art“ zu tun hat“. Weiter heißt es im Artikel wörtlich:
„Es gibt zumindest ein paar naheliegende Gründe, nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort „Yachting“ im Namen trägt. Malta hat nicht nur das größte Schiffsregister Europas. Vor allem Jachtbesitzer lockt der EU-Zwerg mit Sonderangeboten - bei der Mehrwertsteuer. […]“
Nach zuvor ablehnender Entscheidung des Landgerichts entschied das Oberlandesgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Antrag des Antragstellers des Ausgangsverfahrens, dass die Beschwerdeführerin zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verpflichtet sei. Auf den von der Beschwerdeführerin eingelegten Widerspruch erging das den Erlass der einstweiligen Verfügung bestätigende Urteil des Landgerichts.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.
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3. BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen elektronische Patientenakte
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Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) richtete. Gegenstand waren
§ 68b Abs. 1 Satz 4 SGB V erlaubt den gesetzlichen Krankenversicherungen, die von ihnen rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Sozialdaten für die Vorbereitung von – gesetzlich nicht näher bestimmten – Versorgungsinnovationen und für die Gewinnung Versicherter für diese Versorgungsinnovationen im erforderlichen Umfang auszuwerten. Die Auswertung erfolgt pseudonymisiert und, soweit möglich, auch anonymisiert.
1. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 619/20 ist unzulässig.
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4. BVerwG: Keine Sonntagsarbeit bei Amazon während Weihnachtsgeschäft
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Rechtswidrige Bewilligung von Sonntagsarbeit im Online-Versandhandel: Sonntagsarbeit zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens darf gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) nur wegen einer vorübergehenden Sondersituation bewilligt werden, die eine außerbetriebliche Ursache hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
OVG Münster, 4 A 738/18 - Urteil vom 11. Dezember 2019 -
VG Düsseldorf, 29 K 8347/15 - Urteil vom 15. Januar 2018 -
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5. OLG Düsseldorf: Unterlassungsschuldner haftet nicht für Webseiten Dritter
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Ein Schuldner, dem die Benutzung einer bestimmten Marke gerichtlich untersagt wurden, haftet nicht für die Inhalte auf Webseiten Dritter, wenn er sie nicht direkt oder indirekt veranlasst hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.10.2020 – Az.: I-20 W 71/19).
"Es kommt mithin allein darauf an, ob „sich aus einem Verhalten der Schuldnerin im Rahmen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beziehung zwischen ihr und den – von der Gläubigerin allein noch als Verletzungsfall angesehenen – Webportalen ‚Golocal‘ und ‚Goyellow‘ ergibt, dass diese Betreiber im Auftrag und für Rechnung der Schuldnerin die Einträge online gestellt hatten“ (...) und ob gegebenenfalls die Schuldnerin insoweit ihren Pflichten nicht (hinreichend) nachgekommen sind."
Und weiter:
"Das ist entgegen der Auffassung der Gläubigerin nicht der Fall.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung geht auf ein Urteil des EuGH (Urt. v. 02.07.2020 - Az.: C-684/19) zurück. Der vorliegende Sachverhalt war dem EuGH vorgelegt worden und der hatte geantwortet:
"(...) über die Marken ist dahin auszulegen, dass eine im geschäftlichen Verkehr auftretende Person, die auf einer Website eine Anzeige hat platzieren lassen, durch die eine Marke eines Dritten verletzt wird, das mit dieser Marke identische Zeichen nicht benutzt, wenn Betreiber anderer Websites diese Anzeige übernehmen, indem sie sie auf eigene Initiative und im eigenen Namen auf diesen anderen Websites veröffentlichen."
Diese Ausführungen überträgt das OLG Düsseldorf nun und kommt zu dem Standpunkt, dass keine Rechtsverletzung vorliegt.
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6. OLG Hamm: Was angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz sind
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Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Anforderungen an die Angemessenheit der Geheimhaltungsmaßnahmen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) zu stellen sind (OLG Hamm, Urt. v. 15.09.2020 - Az.: 4 U 177719).
Zunächst beschäftigen sich die Robenträger mit dem Umstand, wie die Angemessenheit objektiv zu ermitteln ist. Es gelte dabei kein absoluter Maßstab, sondern vielmehr eine relative, dynamische Auslegung:
Im vorliegenden Fall war die Klägerin ein weltweit agierendes Unternehmen, das über Jahrzehnte eine marktbeherrschende Stellung innehatte. Jedoch ging das Unternehmen nicht etwaigen Verstößen gegen die Geheimhaltung nach.
"Die getroffenen Sicherheitskehrungen genügen den Anforderungen nicht und sind zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten in der Vergangenheit mehrfach umgangen worden, ohne dass die Klägerin angemessen darauf reagiert hätte, obwohl sie deutliche Anhaltspunkte dafür hatte, von einer unzureichenden Sicherung auszugehen. (...)
Und weiter:
"Die aktuell ergriffenen Maßnahmen sind insoweit nicht ausreichend und es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese bis Ende 2012 einen deutlich höheren Standard hatten.
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7. LG Frankfurt a.M.: Gutachten-Foto darf nicht ungefragt in Zweitgutachten benutzt werden
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Die Fotos eines Gutachters dürfen nicht ungefragt in dem Zweitgutachten eines anderen Sachverständigen übernommen werden (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.09.2020 - Az.: 2-03 O 516/19).
"Der Zweck dieses Vertrages umfasst nicht auch die Vervielfältigung im Rahmen der Nachbesichtigung in einem weiteren Gutachten.
Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es im Fall „Restwertbörse I" um das Einstellen eines Lichtbildes aus einem Gutachten im Internet zum Zwecke der Einholung von Vergleichsangeboten ging, während hier „nur“ die Vervielfältigung betroffen war.
Und weiter:
"Dies umfasst jedoch nach dem Vertragszweck gerade nicht auch die darüber hinausgehende Vervielfältigung im Rahmen der Erstellung eines weiteren Gutachtens durch einen Dritten, der möglicherweise sogar in unmittelbarer Konkurrenz zum Lichtbildner steht.
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8. LG Köln: Keine Rückforderung gegen PayPal bei Teilnahme eines illegalen Online-Casinos
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Ein Spieler, der an einem verbotenen Online-Casino teilnimmt, hat keinen Rückforderungsanspruch gegen seinen Payment-Anbieter (hier: PayPal) (LG Köln, Urt. v. 17.12.2020 - Az.: 22 O 482/19).
"Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass ein Kreditkartenunternehmen dann, wenn das Vertragsunternehmen ordnungsgemäße Belastungsbelege einreicht, die Zahlung an das Vertragsunternehmen grundsätzlich für erforderlich halten darf, ohne zu prüfen, ob dem Vertragsunternehmen eine wirksame Forderung gegen den Karteninhaber zusteht (...).
Diese Grundsätze überträgt das Gericht auf den vorliegenden Fall und verneint das Vorliegen einer solchen Ausnahme:"Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den Zahlungsauftrag auslöst, ist für die Beklagte nicht erkennbar, ob dieser Betrag, der zunächst nur das Spielerkonto auflädt, in der Folge für ein illegales Online-Glücksspiel verwandt wird.
Und weiter:
"Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine Warnpflicht eines Kreditinstituts nur bei dem Verdacht einer Fremdschädigung besteht. Vorliegend war der Kläger aber im Begriff, sich durch die Teilnahme am illegalen Online-Glücksspiel selbst zu schädigen. An diese aus eigenem Willen getroffene Entscheidung des Klägers, die zu der Anweisung an die Beklagte führte, war diese gebunden.
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9. LG Lüneburg: Bank muss für unberechtigte SCHUFA-Meldung 1.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zahlen
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Eine Bank, die unberechtigt Daten des Schuldners an die SCHUFA übermittelt, muss für diese unberechtigte Datenübermittlung einen DSGVO-Schadensersatz iHv. 1.000,- EUR bezahlen (LG Lüneburg, Urt. v. 14.07.2020 – Az.: 9 O 145/19).
"Dafür bedarf es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die in der bisherigen deutschen Rechtsprechung für Schmerzensgeld geforderte Voraussetzung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung, welche sich nicht mit Art. 82 DS-GVO verträgt. Sie ist weder vorgesehen noch von dessen Ziel und Entstehungsgeschichte gedeckt (...). Der Anspruch ist hiervon grundsätzlich unabhängig.
Hinsichtlich der konkreten Höhe äußert sich das Gericht wie folgt:
"Der immaterielle Schaden des Klägers liegt hier in dem Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten. Durch die Übermittlung der Daten an die Schufa hat die Beklagte personenbezogene Daten an einen unbeteiligten und unberechtigten Dritten weitergegeben. Dadurch wird der Kläger bloß gestellt und es droht zudem mittelbar eine potenzielle Stigmatisierung, die durch einen Eintrag bei der Schufa entstehen kann (...).
Und weiter:
"Bei den Daten handelt es sich um schützenswerte und sensible Daten des Klägers.
Anmerkungen von RA Dr. Bahr:
Mit anderen Worten: Nach Meinung des LG Lüneburg gibt es bei DSGVO-Verletzungen keine Bagatellfälle. Vielmehr führten Verstöße gegen das Datenschutzrecht stets zu immateriellen Schadensersatzansprüchen.
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10. VG Wiesbaden: EuGH-Vorlage zur DSGVO wegen Einführung von Livestreamunterricht in Schulen
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Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist die Frage, ob es bei der Einführung eines Livestreamunterrichtes durch Videokonferenzsysteme neben der Einwilligung der Eltern für ihre Kinder oder der volljährigen Schüler, auch der Einwilligung der jeweiligen Lehrkraft bedarf oder die hier erfolgende Datenverarbeitung durch das Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) gedeckt ist, sowie über die Frage, welche Rechte der Personalrat hierbei hat.
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