Kanzlei Dr. Bahr
Navigation

Rechts-FAQ: Das Geschäftsgeheimnisgesetz

Da sich durch das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) für jeden konkreten Einzelfall besondere Spezifikationen ergeben, werden hier nur die groben Grundzüge dargestellt:

Ab wann gilt das neue GeschGehG?

Das neue GeschGehG ist seit dem 26.04.2019 in Kraft getreten.

Welchen Inhalt hat das neue GeschGehG?

Mit dem neuen GeschGehG wird es erstmals ein eigenständiges Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geben. Der bisherige Schutz von Geschäftsgeheimnissen erfolgte über die Vorschriften der §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), §§ 201ff. des Strafgesetzbuches (StGB) sowie über §§ 823 und § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Welche materiell-rechtlichen Änderungen enthält das neue GeschGehG?

Das neue Gesetz schafft einen Schutz vor der rechtswidrigen Erlangung, der rechtswidrigen Nutzung und der rechtswidrigen Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.

Dreh- und Angelpunkt ist dabei der Begriff des Geschäftsgeheimnisses.

a) Alte Rechtslage

Nach bisherigem Recht gab es keine gesetzliche Definition eines Geschäftsgeheimnisses. Die Rechtsprechung stellte bislang bei der Beurteilung, ob eine Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt, auf das Geheimhaltungsinteresse sowie den subjektiven erkennbaren Geheimhaltungswillen des Berechtigten ab.
 

b) Neue Rechtslage

Nach der neuen Rechtslage ist nicht mehr der subjektive Wille des Berechtigten maßgeblich, sondern die Einhaltung von objektiven Geheimhaltungsmaßnahmen.

Nach der Legaldefinition handelt es sich bei einem Geschäftsgeheimnis um

„eine Information, die

a) weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und

b) Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist;“

Um in den Genuss des Schutzbereichs des neuen Gesetzes zu gelangen, muss es sich bei dem Geheimnis um eine Information handeln, die einen wirtschaftlichen Wert hat und durch den rechtmäßigen Inhaber durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt ist.

Der Inhaber muss also zukünftig tätig werden und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergreifen.

Wann ist eine Information von wirtschaftlichem Wert?

Wirtschaftlich wertvoll ist eine Information, wenn ihre Erlangung, Nutzung oder Offenlegung ohne die Zustimmung des Inhabers dessen wissenschaftliches oder technisches Potenzial, geschäftliche oder finanzielle Interessen, strategische Position oder die Wettbewerbsfähigkeit negativ beeinträchtigen.

Eine Information, die belanglos ist, generell bekannt oder leicht zugänglich ist, hat dagegen keinen Wert.

Welche konkreten Geheimhaltungsmaßnahmen sind erforderlich?

Die Art der Geheimhaltungsmaßnahmen hängt zum einen von der Art des Geschäftsgeheimnisses sowie zum anderen von den konkreten Umständen der Nutzung ab.

In Betracht kommen dabei sowohl vertragliche Schutzmechanismen als auch physische Zugangsbeschränkungen.

Die Angemessenheit der Geheimhaltungsmaßnahmen hängt dabei von dem Wert des Geschäftsgeheimnisses, dessen Entwicklungskosten, der Natur der Informationen, der Bedeutung für das Unternehmen, der Art der Kennzeichnung der Informationen sowie den vertraglichen Vereinbarungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern ab.

Wer kann Inhaber eines Geschäftsgeheimisses sein?

Auch dies ist nunmehr gesetzlich geregelt. Inhaber ist jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt. Darunter fallen auch Lizenznehmer.

Gegen welche Handlungen kann sich der Inhaber wehren?

Das Gesetz enthält einen nicht abschließenden Katalog, wann die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses unzulässig ist.

Unzulässig ist die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung, wenn das Geheimnis durch den unbefugten Zugang zu Dokumenten, Gegenständen, elektronischen Dateien etc. erlangt oder verwendet wird.

Gegen welche Handlungen kann sich der Inhaber nicht wehren?

Das neue GeschGeG enthält eine gesetzliche Regelung, in welchen Fällen die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses erlaubt ist.

a) Eigenständige Entdeckung oder Schöpfung

Erlaubt ist es, ein Geschäftsgeheimnis durch eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung zu erlangen.

b) Entschlüsselung von Geschäftsgeheimnissen

Ein Geschäftsgeheimnis darf ebenfalls erlangt werden, durch Beobachtung, Untersuchung oder Testen eines Produktes

Voraussetzung ist aber, dass das Produkt entweder öffentlich zugänglich gemacht wurde, d.h. auf dem Markt frei verfügbar gemacht wurde.

Oder bei nicht frei verfügbaren Produkten, wenn dieses dem Vertragspartner überlassen wurde und ihm vertraglich nicht untersagt wurde, das Geschäftsgeheimnis durch beobachten, untersuchen oder testen zu erlangen.

c) Arbeitnehmer- oder Mitwirkungsrechte

Ein Geschäftsgeheimnis darf ferner erlangt werden, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertretungen dadurch ihr Recht auf Information und Anhörung bzw. auf Mitwirkung und Mitbestimmung in Anspruch nehmen.

d) Gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Verpflichtung

Zudem ist die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses auch dann rechtmäßig, wenn dies durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.

e) Wahrung berechtigter Interessen

Schließlich ist die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses auch gestattet, wenn dies zum Schutz von berechtigten Interessen geschieht.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit geht, oder um die Aufdeckung von rechtswidrigen Handlungen.

Welche Ansprüche stehen dem Inhaber gegen den Verletzer zu?

Bei einer rechtswidrigen Erlangung, Nutzung oder Offenlegung stehen dem Geheimnisinhaber gegen den Verletzer Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung, Vernichtung, Herausgabe und Rückruf, Auskunft sowie auf Schadensersatz zu. Dabei unterliegen alle Ansprüche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Was gilt für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche?

Das neue Gesetz enthält die Möglichkeit, das Geschäftsgeheimnis für das gesamte Gerichtsverfahren sowie zeitlich danach als geheimhaltungsbedürftig einzustufen.

Eine weitere Neuerung ist, dass das Gericht zusätzlich den Personenkreis, der Zugang zu den Dokumenten und dem Verfahren hat, ganz oder teilweise zu beschränken.

Welche Sanktionen drohen dem Verletzer?

Verstöße gegen das Gesetz sind zivilrechtlich Rechts- und Wettbewerbsverstöße, d.h. es bestehen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung, Vernichtung, Herausgabe und Rückruf, Auskunft sowie auf Schadensersatz. Zugleich handelt es sich um Straftaten.