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Newsletter vom 10.09.2003
Betreff: Rechts-Newsletter 37. KW: Kanzlei RA Dr. Bahr

Anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 37. KW. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht.

Es ist der erste Newsletter, der sowohl in HTML- als auch im reinen Text-Format erscheint. Es war daher notwendig, das bislang bekannte Layout ein wenig anzupassen.

Inhaltlich sind diese Woche vor allem die Entscheidungen des BVerfG (Ärzte-Werbung im Internet), des BAG (Nutzung von Internet und Intranet durch den Betriebsrat) und des OLG Düsseldorf (TLD ".info" verletzt deutsches Recht) hervorzuheben. In netzpolitischer Hinsicht sind ebenso die Vorgänge um den Anonymizer-Dienst AN.ON und das betreffende Urteil des AG Frankfurt interessant. Aufsehen erregt hat auch das Urteil das LG Hamburg, wonach die TLD-Domain ".ag" nur für Aktiengesellschaften als rechtlich zulässig sein soll.

Die Kanzlei RA Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie ganz einfach die Kanzlei, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.dr-bahr.com/findex.php?p=kontakt.html


Die Themen im Überblick:

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1. BVerfG: Werbung von Zahnärzten im Internet

2. BAG: Nutzung von Internet und Intranet durch den Betriebsrat

3. OLG Düsseldorf: Auch TLD ".info" verletzt deutsches Recht

4. AG Frankfurt: Durchsuchung der AN.ON-Räume

5. LG Hamburg: ".ag"-Domains nur noch für Aktiengesellschaften?

6. Drei neue 0190-Dialer-Urteile

7. Dissertation zu E-Mail-Spam zum Download

8. UWG-Reform: Erster Gesetzesentwurf

9. In eigener Sache: Der erste Newsletter im neuen Gewand

10. In eigener Sache: Am 11.09. Vortrag von RA Dr. Bahr zur UWG-Reform


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1. BVerfG: Werbung von Zahnärzten im Internet
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Die Verfassungsbeschwerde (Vb) zweier Zahnärzte, die sich gegen ihre berufsgerichtliche Verurteilung zu einer Geldbuße wegen unzulässiger Werbung im Internet und in den "Gelben Seiten" wehrten, war erfolgreich.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob das Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart auf, weil es die Beschwerdeführer (Bf) in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt. Das Verfahren wurde an das Landesberufsgericht für Zahnärzte zurückverwiesen.

Zum Sachverhalt:
Die Bf und ein weiterer Zahnarzt betreiben eine Gemeinschaftspraxis. In einer vom Bf zu 2 erstellten Internetpräsentation der Praxis wurden die in der Praxis tätigen Zahnärzte in bunten Lichtbildern nebst Angaben u.a. zu ihrem Ausbildungsgang, den Schwerpunkten ihrer zahnärztlichen Betätigung in der Gemeinschaftspraxis und ihren Hobbies wiedergegeben.

Die Homepage, die den Hinweis enthielt, man könne in der Praxis den regionalen Dialekt sprechen, stellte weiter die übrigen Mitarbeiter der Gemeinschaftspraxis vor und beschrieb verschiedene zahnärztliche Behandlungen. Schließlich wurden auch die Behandlungszimmer sowie die Ausstattung dieser Räumlichkeiten unter Verweis auf einzelne Geräte, zum Teil unter Angabe des Herstellers, dargestellt. Der Bf zu 2 veranlasste ferner einen Eintrag der Gemeinschaftspraxis im Telefonbuch "Gelbe Seiten" 2000/2001 unter der Rubrik "Zahnärzte: Implantologie", was die Bf zu 1 duldete. Das Bezirksberufsgericht für Zahnärzte verurteilte die Bf wegen berufsunwürdigen Verhaltens zu unterschiedlich hohen Geldbußen. Ihre Berufungen vor dem Landesberufsgericht blieben erfolglos. Mit der Vb rügen die Bf die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Aus den Gründen der Entscheidung geht hervor:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Arzt lediglich die berufswidrige Werbung verboten. Interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, ist im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr zulässig.

Die vom Landesberufsgericht herangezogenen Rechtsgrundlagen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sie sind jedenfalls verfassungskonformer Auslegung zugänglich. Im Einzelnen führt die Kammer dazu aus:

Die Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg untersagt dem Zahnarzt jede berufswidrige Werbung und Anpreisung. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die - durch Enumeration von erlaubten Angaben engere Grenzen ziehende - Regelung der Berufsordnung zur Internetwerbung ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass auch insoweit nur die berufswidrige Werbung im Internet unzulässig ist. Die Wahl des Mediums Internet rechtfertigt nicht, die Grenzen enger zu ziehen, zumal sich Internetwerbung als passive Darstellungsplattform nicht unaufgefordert potenziellen Patienten aufdrängt.

Die berufsrechtliche Bestimmung, die dem Zahnarzt verbietet, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten und eine Werbung für berufsfremde Tätigkeiten oder Produkte in den Praxisräumen für unzulässig erklärt, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie dient einem beachtlichen Gemeinwohlbelang. Der Patient soll darauf vertrauen können, dass der Arzt sich nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt. Die weitere Regelung der Berufsordnung, wonach der Zahnarzt nur von der Kammer anerkannte Gebietsbezeichnungen führen darf, ist nur bei entsprechender Auslegung verfassungskonform. Eine Berufsfeldangabe darf lediglich mit Rücksicht auf anzuerkennende Gemeinwohlbelange verboten werden.

Dem so beschriebenen Prüfungsmaßstab des Art. 12 Abs. 1 GG wird die angegriffene Entscheidung nicht in jeder Hinsicht gerecht.

Das Landesberufsgericht hat Sinn und Zweck der Angabe der "Implantologie" im Branchentelefonbuch im konkreten Einzelfall unberücksichtigt gelassen. Der wahrheitsgemäße Hinweis auf dieses Betätigungsfeld bedeutet für den Patienten, der sich einer solchen Behandlung unterziehen will, einen wertvollen Suchhinweis im Telefonbuch, da dieses Verfahren nicht von allen Zahnärzten gleichermaßen beherrscht und praktiziert wird.

Auch die Beurteilung der Internetwerbung durch das Landesberufsgericht ist verfassungsrechtlich zu beanstanden. Ein Patient hat ein legitimes Interesse an Informationen über den beruflichen Werdegang und die Praxiserfahrungen von Zahnärzten. Sie sind daher als sachangemessen zu qualifizieren. Auch der Hinweis auf das Beherrschen des einheimischen Dialekts ist bedenkenfrei. Für die vertrauenbildende Verständigung ist der Arzt auf eine gute Kommunikation mit dem Patienten angewiesen. Dies gilt auch für die örtliche Sprechweise. Der Sympathiewerbung mit privaten Hobbies fehlt es zwar am Sachzusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder Qualifikation der Zahnärzte. Gemeinwohlbelange, die ein Verbot solcher Angaben im Rahmen der passiven Werbung im Internet rechtfertigen könnten, sind jedoch nicht ersichtlich.

Soweit die angegriffene Entscheidung den Bf einen Verstoß gegen das Fremdwerbeverbot anlastet, ist sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Verstoß vermag jedoch den Umfang der ausgesprochenen Verurteilung nicht zu tragen.

Beschluss vom 26. August 2003 - Az. 1 BvR 1003/02 -

Karlsruhe, den 4. September 2003

Quelle: Pressemitteilung Nr. 70/2003 vom 04. September 2003

http://www.bundesverfassungsgericht.de/bverfg_cgi/pressemitteilungen/frames/bvg70-03


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2. BAG: Nutzung von Internet und Intranet durch den Betriebsrat
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Die Arbeitgeberin beschäftigt 644 Arbeitnehmer. Etwa 500 Arbeitsplätze sind mit Personalcomputern ausgestattet und verfügen über einen Zugang zum betriebsinternen Intranet. Die übrigen Arbeitnehmer können über einen Personalcomputer in ihrer jeweiligen Abteilung auf das Intranet zugreifen. Mehr als 90 der mit einem Personalcomputer ausgestatteten Arbeitsplätze haben Zugang zum Internet. Die beiden freigestellten Betriebsratsmitglieder verfügen in ihren Büros über Personalcomputer, die an das Intranet angeschlossen sind. Der Betriebsrat verlangt in einem Beschlußverfahren die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer mit einem Internet-Zugang zu versehen. Mit einem weiteren Beschlußverfahren begehrt der Betriebsrat, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm ohne deren vorherige Zustimmung die Veröffentlichung von Beiträgen im Intranet zu gestatten. Die Vorinstanzen haben den Anträgen des Betriebsrats in beiden Verfahren stattgegeben.

Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden der Arbeitgeberin hatten vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Sachmitteln gehört auch der Zugang zum Internet, mit dessen Hilfe sich der Betriebsrat umfassend und schnell über aktuelle arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Fragen informieren kann. Veröffentlichungen auf einer eigenen Seite im Intranet ermöglichen dem Betriebsrat die umfassende und rechtzeitige Information der gesamten Belegschaft über seine Tätigkeit im Rahmen der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben. Der Betriebsrat durfte den Internet-Zugang und die Nutzung des Intranets für erforderlich halten, da der Arbeitgeberin auf Grund der technischen Ausstattung des Betriebs keine zusätzlichen Kosten entstehen und sie andere entgegenstehende Interessen nicht geltend gemacht hat.

Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 und 7 ABR 12/03 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 31. Oktober 2002 - 1 TaBV 16/02 - und vom 28. Januar 2003 - 5 TaBV 25/02

Quelle: Pressemitteilung Nr. 55/03 des Bundesarbeitsgerichtes


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3. OLG Düsseldorf: Auch TLD ".info" verletzt deutsches Recht
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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.07.2003 - Az.: 20 U 43/03 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20030241.htm) hatte darüber zu entscheiden, ob die Domain "www.solingen.info" das Namensrecht (§ 12 BGB) der Stadt Solingen verletzt.

In Domain-Rechtsstreitigkeiten ist es ständige Rechtsprechung, dass die Städte grundsätzlich einen Anspruch auf die ".de"-Domain mit dem betreffenden Ortsnamen haben. Vgl. dazu grundlegend die Rechts-FAQ: Domain-Recht von RA Dr. Bahr unter http://www.dr-bahr.com/faq/faq_rechtderneuenmedien.php#RechtderNeuenMedien_id3

Die Düsseldorfer Richter bejahten den Anspruch der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft. Dabei wird maßgeblich auf die Besonderheit abgestellt, dass die TLD ".info" - so die Richter - weder eine besondere Branche noch einen Staat kennzeichnen würde. Insoweit bestehe eine erhebliche Verwechslungsgefahr, die auch nicht durch entsprechende Hinweise und Inhalte auf der Domain ausgeschlossen werden könnten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagten-Seite wird aller Voraussicht nach Revision beim BGH einlegen.

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4. AG Frankfurt: Durchsuchung der AN.ON-Räume
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Die Kanzlei-Infos hatten in der Vergangenheit schon über die rechtlichen Probleme des Anonymizer-Dienst AN.ON http://anon.inf.tu-dresden.de berichtet, vgl. die Kanzlei-Info v. 19.08.2003 unter http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20030819155927.html

Aufgrund einer richterlichen Verfügung musste der Anonymizer-Dienst AN.ON zeitweilig seinen Anonymisierungs-Leistungen einschränken. Darauf hin wurde Beschwerde eingelegt. Das LG Frankfurt (Az.: 5/6 Qs 47/03) ordnete Ende August an, den richterlichen Beschluss vorübergehend auszusetzen.

Daraufhin hat das Bundeskriminalamt am 26. August 2003 vor dem AG Frankfurt a.M. einen Durchsuchungsbeschluss hinsichtlich der AN.ON-Räume erwirkt. Im Zuge dieses Verfahrens wurden auch die betreffenden Datensätze von der Polizei beschlagnahmt.

In einer ausführlichen Stellungnahme (http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/presse/anon-bka.htm) berichtet das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutzrecht Schleswig-Holstein (ULD) über die aktuellen Ereignisse.

An den Vorkommnissen ist juristisch vor allem interessant, ob die BKA-Maßnahmen nicht eine bewußte Umgehung der aufschiebenden Entscheidung des LG Frankfurt a.M. sind. Schon an der ursprünglichen Entscheidung des AG Frankfurt a.M. bestehen erhebliche rechtliche Bedenken.

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5. LG Hamburg: ".ag"-Domains nur noch für Aktiengesellschaften?
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Wie die Heise-News (http://www.heise.de/newsticker/data/uma-06.09.03-000/) berichteten, hat das LG Hamburg in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die TLD ".ag" nur von einer Aktiengesellschaft benutzt werden könne. Insbesondere seien das Impressum und die sonstigen Angaben auf den Seiten nicht relevant.

Das Urteil hat in der Netzwelt durch die Bank für Kopfschütteln und absolutes Unverständnis gesorgt.

Es gilt zunächst, die genauen schriftlichen Entscheidungsgründe für das Urteil abzuwarten, um beurteilen zu können, ob der Entscheidung über den Einzelfall hinaus die ihr bislang prognostizierte grundlegende Wirkung wirklich zukommt.

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6. Drei neue 0190-Dialer-Urteile
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Es gibt drei neue 0190-Dialer-Urteile zu vermelden:


a) Urteil des AG Gelsenkirchen v. 19.08.2003 - Az.: 14 C 38/03

(Leitsätze:)
1. Es obliegt dem Netz-Betreiber konkret darzulegen und nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung wirklich in Anspruch genommen hat.

2. Eine allgemeine Darstellung, was alles mittels einer Mehrwertdienste-Nummer abrechenbar ist, reicht hierfür nicht aus. Auch ein allgemeiner Beweisantritt mittels Sachverständigengutachten ist unzulässig, da er derartig pauschal ist, dass ein entsprechendes Nachgehen nur zu einer Ausforschung führen würde

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/aggelsenkirchen190803.htm


b) Urteil des AG Berlin-Wedding vom 01.09.2003 - Az.: 17C 263/03

(Leitsatz:)
Es obliegt angesichts der "hinlänglich bekannten" Dialer-Problematik dem Netz-Betreiber nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung wirklich wollte.

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agberlinwedding010903.htm


c) Urteil des AG Berlin-Wedding vom 01.09.2003 - Az.: 17C 263/03

(Leitsätze:)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leisitung. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht geeignet.

2. Der Netz-Betreiber muss beweisen, dass dem Nutzer vor Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes die Höhe des anfallenden Entgeltes mitgeteilt wurde. Alleine die Tatsache, dass eine entsprechende Verpflichtung der Anbieter besteht, sagt nichts darüber aus, dass diese Verpflichtung auch im konkreten Einzelfall eingehalten wurde.

3. Die Einwendungsfrist aus der Telekom-Rechnung gilt nicht im Verhältnis zu Fremdanbietern.

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agreinbek270803.html


Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt RA Dr. Bahr zusammen mit seiner Kollegin RAin Sybille Heyms.

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7. Dissertation zu E-Mail-Spam zum Download
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Der Kölner Universitäts-Publikations-Server (http://kups.ub.uni-koeln.de) hat eine neue, interessante Rechts-Dissertation zum kostenlosen Download unter http://kups.ub.uni-koeln.de/volltexte/2003/933/ bereitgestellt.

Stefan Modemann beschäftigt sich in seiner Promotion mit dem Thema "Die rechtliche Zulässigkeit von Werbe-E-Mails".

Der Autor geht der Frage nach, ob und in welchem Umfang Werbung per E-Mail versendet werden darf. Er beschränkt sich dabei nicht nur auf das nationale Recht, sondern beleuchtet auch die europäischen Rahmenbedingungen. In jedem Fall eine lohnenswerte, wenn auch umfangreiche Lektüre (200 Seiten, 2 MB PDF-Dokument).

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8. UWG-Reform: Erster Gesetzesentwurf
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Das deutsche Wettbewerbsrecht soll grundlegend und vor allem an die neuen technischen Herausforderungen (Spam, Telefonmarketing usw.) angepasst werden. Nachdem in der Vergangenheit nun ein Referenten-Entwurf und eine Stellungnahme des Bundesrates vorlag, hat die Bundesregierung Ende August ihren Gesetzesentwurf dem Bundestag zugeführt (BT-Drs. 15/1487).

Der Entwurf ist unter http://dip.bundestag.de/btd/15/014/1501487.pdf direkt downloadbar.

RA Dr. Bahr hält am 11. September 2003 hierzu einen Vortrag: "Reform des Wettbewerbsrechts - Auswirkungen auf die IT- und Medienbranche". Nähere Informationen finden Sie unter http://www.dr-bahr.com/vortrag_akmedia.html

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9. In eigener Sache: Der erste Newsletter im neuen Gewand
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Dies ist der erste Newsletter im neuen Gewand. Ab sofort ist es möglich, den Newsletter in HTML oder im reinen Text-Format zu beziehen.

Sie können das Format jederzeit ändern. Dazu finden Sie ab heute am Ende von jedem Newsletter einen entsprechenden Link.

Die Kanzlei freut sich über jede - auch kritische - Mail: info@dr-bahr.com

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10. In eigener Sache: Am 11.09. Vortrag von RA Dr. Bahr zur UWG-Reform
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Rechtsanwalt Dr. Bahr hält am 11. September 2003 einen Vortrag zu

"Reform des Wettbewerbsrechts (UWG) - Veränderungen für die IT- und Medien-Branche?"

Das Thema dieses Treffens wird die Reform des Wettbewerbsrechts sein, die auch Auswirkungen auf die IT- und Medien-Branche haben wird. Eine Vorschau auf die anstehenden Veränderungen gibt Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr in seinem Referat.

Wenn Sie an dem Treffen teilnehmen möchten, melden Sie sich bitte unter ak.recht@hamburg-media.net. Wir freuen uns auf Sie und auf eine angeregte Diskussion. Für einen kleinen Imbiss wird gesorgt.

Donnerstag, 11. September 2003, 18.30 Uhr

Ort: Räume der HWF, Hamburger Str. 11, 18. Etage.


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