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Die einzelnen News
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1.
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KG Berlin: Fehlender Zahlungshinweis auf Online-Bestellbutton macht Kaufvertrag unwirksam
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Ein fehlerhaft beschrifteter Bestellbutton im Online-Shop eines Autoherstellers, der nur das Wort „Bestellen“ enthält, führt dazu, dass kein gültiger Kaufvertrag geschlossen wird und der gezahlte Kaufpreis zurückzuerstatten ist (KG Berlin, Urt. v. 17.09.2026 - Az. 1 U 25/25). Ein Käufer hatte über den Online-Shop eines Autoherstellers einen Pkw bestellt und den Bestellvorgang mit einem Klick auf die Schaltfläche „Bestellen” abgeschlossen. Er zahlte rund 60.200 EUR, erhielt den Wagen mit einer Laufleistung von 30 km und nutzte ihn anschließend für rund 44.400 km. Per E-Mail erklärte er den Widerruf und forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Da keine Einigung erzielt wurde, erhob er Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Das KG Berlin verurteilte die Herstellerin zur Rückzahlung von rund 53.200,- EUR. Nach Auffassung des Gerichts sei zwar kein wirksamer Widerruf innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt, doch komme es darauf letztlich gar nicht an. Denn der Kaufvertrag sei bereits mangels einer ordnungsgemäßen Buttonbeschriftung nicht wirksam zustande gekommen. Die Beschriftung der abschließenden Schaltfläche allein mit dem Wort „Bestellen” genüge den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nicht, da ein ausdrücklicher Hinweis auf die Zahlungspflicht fehle. Der Käufer verhalte sich auch nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Unwirksamkeit des Vertrags berufe. Denn die fehlerhafte Gestaltung des Bestellprozesses liege allein im Verantwortungsbereich der Herstellerin. Da die Zahlung des Käufers ohne Rechtsgrund erfolgt sei, müsse die Herstellerin den Kaufpreis erstatten: "Danach verstößt der Kläger hier nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, indem er sich auf die mit der unzureichenden Beschriftung der die Bestellung des Pkw abschließenden Schaltfläche verbundenen Rechtsfolge, § 312j Abs. 4 BGB, beruft. Allein die Beklagte hat die Gestaltung ihres Online-Shops zu vertreten. Der Kläger hatte keine Gelegenheit, hierauf Einfluss zu nehmen. Dass es nicht ihm oblag, die Beklagte auf die maßgeblichen Regelungen des elektronischen Geschäftsverkehrs aufzuklären, muss nicht besonders betont werden. Es kommt deshalb grundsätzlich nicht darauf an, ab wann dem Kläger die Erfordernisse an eine die verbindliche und kostenpflichtige Bestellung auslösende Schaltfläche bekannt war. Dass er bereits bei der Bestellung entsprechende Kenntnisse hatte oder sie ihm grob fahrlässig verborgen geblieben sind, ist auch nicht ersichtlich. Allerdings liegt die Annahme eines solchen Verschuldens bei der Beklagten nahe."
Vom Rückzahlungsbetrag zog das Gericht einen entsprechenden Nutzungswertersatz ab, sodass es auf den Endwert von rund 53.200,- EUR kam. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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2.
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OLG München: Passieren eines Drehkreuzes im Fitnessstudio = keine Zustimmung zur Preiserhöhung
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Die Fitnesskette clever fit kann sich nicht darauf berufen, ihre Mitglieder hätten einer Beitragserhöhung wirksam zugestimmt, wenn diese Zustimmung allein durch das Passieren eines Drehkreuzes am Studioeingang herbeigeführt wurde (OLG München, Urt. v. 03.09.2026 - Az. 29 U 4043/23 e). In unterschiedlichen Fitness-Studios der Kette hing folgende Bekanntmachung aus: "Liebes Mitglied, cleverfit steht für starke Leistungen zum vernünftigen Preis. Um Dir diese Leistungen weiterhin ermöglichen zu können, müssen wir unsere Mitgliedschaftsbeiträge für Neu- und Bestandskunden erhöhen. Dein Mitgliedschaftsbeitrag wird daher ab dem 01. September 2022 um 8EUR pro Monat (inkl. MwSt.) bei monatlicher Zahlung bzw. um 96 EUR pro Jahr (inkl. MwSt.) bei jährlicher Zahlung, erhöht. (...) Für deine Zustimmung kannst Du ganz unkompliziert unser Drehkreuz passieren."
Ein Verbraucherverband klagte auf Unterlassung dieser Praxis. Der Anspruch richtete sich an die Franchisegeberin mit über 500 Lizenzbetrieben. Das LG Augsburg gab der Klage statt, vgl. unsere Kanzlei-News v. 20.10.2023. Das OLG München wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Unterlassungsgebot.Das Gericht stellte fest, dass das Unternehmen für die beanstandete Praxis einzustehen hat. Der Aushang am Drehkreuz nutze die überlegene Stellung des Studios gegenüber seinen Mitgliedern aus. Ein durchschnittliches Mitglied verstehe den Hinweis so, dass es die Erhöhung entweder durch Passieren des Drehkreuzes akzeptieren oder auf das Training verzichten müsse. Damit werde die Entscheidungsfreiheit der Mitglieder in unzulässiger Weise eingeschränkt. Es handle sich sich dabei um eine aggressive geschäftliche Handlung, da die Zustimmung unter Druck und unmittelbar am Zugang zum Studio herbeigeführt werde. Die Franchisegeberin hafte, da die Praxis im Rahmen ihres Franchisesystems erfolgt sei und die Mehreinnahmen über umsatzbezogene Franchisegebühren auch ihr zugeflossen seien. Zudem hätte sie sich Kontrollmöglichkeiten über Aushänge und die Zutrittsorganisation sichern müssen: “Die lauterkeitsrechtlich unzulässigen Aushänge dienten dazu, die vertragliche Zustimmung der Studiomitglieder zu einer Preiserhöhung zu erlangen, wobei die erhöhten Preise jedenfalls zum Teil auch der Beklagten zugeflossen wären, weil sie umsatzbezogene prozentuale Franchisegebühren erhebt.”
Und weiter: “Unabhängig davon, ob die Beklagte in den Franchiseverträgen gegenüber den Franchisenehmern ausreichende Einflussmöglichkeiten vorgesehen hat, um den Zutritt der Mitglieder und darauf bezogene Aushänge in den Studios regeln zu können, wäre es ihre Sache gewesen, sich im Hinblick auf die lauterkeitsrechtliche Relevanz dieser Vorgänge derartige Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten ihrer Franchisenehmer zu sichern, dass entsprechende Wettbewerbsverstöße – wie die hier angegriffene unzulässige Beeinflussung gemäß § 4a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UWG – verhindert werden. Einen entsprechenden Einfluss darauf, dass bei der Zutrittsregelung für Studiomitglieder und bei Aushängen keine lauterkeitsrechtlich unzulässigen Verhaltensweisen der Franchisenehmer vorkommen, hätte sich die Beklagte gegenüber den Franchisenehmern vorbehalten müssen.”
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3.
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OVG Münster: Pornhub und YouPorn dürfen online nicht blockiert werden
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Die Landesanstalt für Medien NRW darf einem großen Internetanbieter vorläufig nicht aufgeben, die Pornoseiten "Pornhub" und "YouPorn" für den Abruf in Deutschland zu sperren. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute mit zwei Eilbeschlüssen entschieden. Auf den Internetplattformen "Pornhub" und "YouPorn" bietet ein in Zypern ansässiges Unternehmen pornografische Videos an, ohne durch ein wirksames Altersverifikationssystem sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche vom Zugang ausgeschlossen sind. Die Landesanstalt für Medien NRW hatte die Plattformbetreiberin deshalb im Jahr 2020 unter Hinweis auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag untersagt, die Internetseiten in dieser Form weiter anzubieten. Weil diese dem beharrlich nicht nachgekommen war und behördliche Zwangsmaßnahmen wegen des Firmensitzes in Zypern gescheitert waren, hatte die Landesanstalt für Medien NRW im April 2024 Sperrverfügungen gegen einen Internetanbieter (Access-Provider) erlassen und diesen aufgefordert, die Internetseiten in Deutschland zu blockieren. Auf den dagegen gerichteten Antrag der zypriotischen Plattformbetreiberin entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in zwei Eilverfahren, dass der Access-Provider die Seiten "Pornhub" und "YouPorn" bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren für Internetnutzer in Deutschland nicht sperren muss. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Landesanstalt für Medien NRW hatten beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Zur Begründung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Sperrverfügungen dürfen gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen. Die Angebote der Pornoseiten ohne Altersverifikation stehen zwar nicht im Einklang mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Ein Verstoß gegen diese deutschen Vorgaben kann der in Zypern ansässigen Plattformbetreiberin jedoch nicht vorgeworfen werden. Das europäische "Herkunftslandprinzip" gewährleistet zur Sicherung des freien Dienstleistungsverkehrs, dass Online-Anbieter sich grundsätzlich nur an die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat geltenden Gesetze zur Regulierung ihrer Dienste halten müssen. Zudem dürften die Sperrverfügungen auch deshalb rechtswidrig sein, weil mit dem Jugendmedienschutz eine Regelungsmaterie betroffen ist, die seit Februar 2024 für die gesamte Europäische Union einheitlich durch den europäischen Digital-Services-Act (DSA) geregelt wird. Eine Regulierung auf nationaler Ebene kommt daneben nicht mehr in Betracht. Soweit der DSA für Sperrverfügungen eine Rechtsgrundlage bietet, ist die Landesanstalt für Medien NRW für solche Maßnahmen unzuständig. Dies bedeutet nicht, dass Online-Plattformen aus dem EU-Ausland in Deutschland Pornografie auch für Minderjährige anbieten dürfen. Vielmehr verfolgt auch der DSA das Ziel des Schutzes Minderjähriger vor solchen entwicklungsschädlichen Inhalten als ein Grundinteresse der Gesellschaft. Er enthält auch Rechtsgrundlagen, um behördlich gegen Pflichtverstöße von Online-Plattformen vorzugehen. Für entsprechende Aufsichtsmaßnahmen ist grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, in dem der jeweilige Plattformbetreiber seinen Hauptsitz hat, für die Plattform "YouPorn" also Zypern. Für Maßnahmen gegen die Plattform "Pornhub", wegen der besonders hohen Zahl aktiver Nutzer als sehr große Online-Plattform eingestuft worden ist, ist die Europäische Kommission zuständig. Diese hat ein entsprechendes Verfahren eingeleitet und prüft einen Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen des DSA. Die Beschlüsse sind unanfechtbar. OVG Münster, Beschl. v. 09.10.2026 - Az.: 13 B 1351/25, 13 B 1359/25 (I. Instanz: VG Düsseldorf 27 L 1350/24, 27 L 1347/24) Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2026
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4.
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OVG Münster: Kein Anspruch auf Löschung eines qualifizierten Wirtschaftsverbands aus Liste für Abmahnbefugnis
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Ein bundesweit tätiges Berliner Energieunternehmen kann nicht die Löschung eines Verbandes aus der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verlangen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht gestern entschieden und damit die Berufung des Energieunternehmens gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen. Der beigeladene Verband mit Sitz in Thüringen war im November 2021 antragsgemäß in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen worden. Diese Eintragung ist seit einiger Zeit Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage durch Wirtschaftsverbände. Das klagende Energieversorgungsunternehmen begehrte die Löschung der Eintragung. Das VG Köln hatte die Klage abgewiesen. Die Klage blieb auch beim Oberverwaltungsgericht erfolglos. Zur Begründung führte der Vorsitzende des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts in der mündlichen Urteilsbegründung aus: Die angegriffene Eintragung des beigeladenen Verbandes in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände verletzt die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten. Sie kann auch nicht verlangen, dass die Eintragung nachträglich aufgehoben wird. Die Vorschriften über die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dienen dem allgemeinen Interesse an einem fairen Wettbewerb, schützen aber nicht zugleich die rechtlichen Interessen Dritter. Der Gesetzgeber hat auch die Verfahren zur nachträglichen Überprüfung der Eintragung abschließend geregelt, ohne Dritten die Befugnis einzuräumen, solche Prüfungen über das (Fort-)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen aus eigenem Recht anzustoßen oder das Ergebnis erfolgter nachträglicher Prüfungen verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Solche Überprüfungen durch die zuständige Behörde sieht das Gesetz nur "von Amts wegen" sowie auf Aufforderung eines Gerichts vor, wenn sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen ergeben und deswegen das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordert. Etwas anderes gilt auch nicht für Unternehmen, die potentiell von Verbandsklagen durch eingetragene Wirtschaftsverbände betroffen sind. Das Gesetz räumt selbst einem von einem qualifizierten Wirtschaftsverband verklagten Unternehmen nur die Möglichkeit ein, etwaige Bedenken gegen die Eintragung in einem Wettbewerbsprozess geltend zu machen, die das Zivilgericht als begründet ansehen muss. Durch diese rechtliche Ausgestaltung werden keine Prozessgrundrechte verletzt. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.09.2026 - Az.: 4 A 3501/25 Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 23.09.2026
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LG Aachen: Google haftet für falsche Tatsachenbehauptungen bei KI-Inhalten (Google AI Overviews)
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Werden in den Google AI Overviews nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen über eine Person generiert und verbreitet, verletzt dies das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die Inhalte müssen umgehend entfernt werden (LG Aachen, Beschl. v. 24.09.2026 – Az. 8 O 268/26). In dem vorliegenden Fall zeigte die KI-Funktion der Google-Suche zu einem namentlich genannten Arzt Texte an, die ihm eine strafbare Handlung sowie arbeitsrechtliche Konsequenzen zuschrieben. Die Inhalte betrafen jedoch eine andere Person und wurden dem Arzt eindeutig zugeordnet. Der Betroffene forderte Google zur Löschung auf. Google lehnte ab, Maßnahmen zu ergreifen, und die Aussagen blieben abrufbar. Daraufhin beantragte der Arzt beim LG Aachen den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die das Gericht antragsgemäß erließ. Das LG Aachen untersagte Google, die Aussagen zum Antragsteller weiterhin anzuzeigen.Das LG Aachen bejahte seine örtliche Zuständigkeit, da der Arzt in Aachen wohne und die Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dort eingetreten sei. Die KI-Texte würden von Nutzern als Darstellung konkreter Tatsachen verstanden. Sie seien nachweislich falsch, da dem Antragsteller ein Strafverfahren zugeschrieben werde, das eine andere Person betreffe. Darin liege eine erhebliche Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Google gebe in diesem Fall nicht lediglich fremde Suchergebnisse wieder, sondern generiere neue Inhalte, indem die KI Informationen verschiedener Drittseiten auswerte und verknüpfe. Daraus folge eine inhaltliche Verantwortung von Google für diese Texte: „Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (…)."
Das LG Aachen zitiert dabei die Entscheidung des LG München (Urt. v. 28.05.2026 – Az.: 26 O 869/26), in der es heißt: „Es werden, (…), gerade nicht nur Suchergebnisse von Internetseiten angezeigt, zu denen die Verfügungsbeklagte in keinem Kontakt steht und deren Inhalte sie nicht ohne weiteres selbst prüfen kann. Sondern es werden eigenständige, neue und inhaltliche Äußerungen getroffen, die auf einer Auswertung und Verknüpfung der Inhalte unterschiedlicher Internetseiten Dritter beruhen. Der Inhalt dieser neuen, durch die von der Verfügungsbeklagten angebotene Kl selbst getroffenen Äußerungen ist einer Prüfung der Verfügungsbeklagten – und sei es durch entsprechende Kontrollmechanismen – durchaus möglich, zumindest durch einen Abgleich der zugrunde gelegten Internetseiten Dritter mit den darauf fußenden eigenen Äußerungen.”
Nach dem Hinweis des Betroffenen hätte Google die Richtigkeit der Aussagen ohne weiteres prüfen und die falschen Inhalte entfernen können, habe dies aber unterlassen: „Der Antragsgegnerin war eine Prüfung hier ohne Weiteres möglich. Hätte sie ihre eigene Kl mit den Einwendungen des Antragstellers konfrontiert, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Äußerungen falsch sind."
Die fortdauernde Verbreitung gefährde den Ruf des Arztes akut, weshalb Eilrechtsschutz geboten sei. In der Interessenabwägung überwiege das Schutzinteresse des Arztes eindeutig. Die Verfügung durfte ohne vorherige Anhörung von Google ergehen, da Google trotz ausdrücklicher Aufforderung untätig geblieben sei. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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6.
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VG Hannover: Beanstandung von X-Beitrag durch Niedersächsische Landesmedienanstalt zulässig
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Niedersächsische Landesmedienanstalt durfte Beitrag auf X beanstanden - Anordnung zur Sperrung oder Löschung war aber rechtswidrig Die 7. Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tag über die Klage der X Internet Unlimited Company (XIUC) gegen die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) entschieden. Gegenstand des Verfahrens war ein Nutzerbeitrag auf der von XIUC betriebenen Plattform X, der die Losung "Alles für Deutschland" enthielt. Das Gericht hat entschieden, dass die NLM die Verbreitung des Beitrags als rechtswidrig beanstanden durfte. Die darüber hinausgehende Anordnung, den Beitrag für den deutschen Markt zu sperren oder zu löschen, erklärte die Kammer hingegen für rechtswidrig. Beanstandung des Beitrags war zulässig Die NLM hatte die Verbreitung des genannten Beitrags beanstandet und dies damit begründet, dass es sich bei der verwendeten Losung um ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation handele. Dieser rechtlichen Bewertung schloss sich die Kammer grundsätzlich an. Die Landesmedienanstalt durfte den Rechtsverstoß nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) in Verbindung mit § 86a Strafgesetzbuch (StGB) im konkreten Einzelfall beanstanden. Nach Auffassung der Kammer können nationale Behörden auch nach Inkrafttreten des Digital Services Act (DSA) gegenüber rechtswidrigen Inhalten im Einzelfall Maßnahmen nach nationalem Recht ergreifen, wenn der betreffende Inhalt gegen die nationale Rechtsordnung verstößt. Der konkrete Nutzerbeitrag war nach Auffassung des Gerichts zudem nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst. Die Bewertung der Losung als "Allerweltssatz" in dem Nutzerbeitrag verharmlose den Satz, ohne zugleich einen Beitrag zur gesellschaftlichen Aufklärung zu leisten. Sperr- und Löschungsanordnung war rechtswidrig Anders bewertete die Kammer die zusätzlich ausgesprochene Sperr- bzw. Löschungsanordnung. Grundsätzlich stehe es der Landesmedienanstalt nach Auffassung des Gerichts frei, ob sie sich mit einer Maßnahme gegen den Nutzer als sogenannten Content Provider oder gegen die Plattformbetreiberin als Host Providerin richte. Bei dieser Auswahl verfüge die Behörde über ein entsprechendes Ermessen. Dieses Auswahlermessen habe die NLM im konkreten Fall hinsichtlich der Sperr- bzw. Löschungsanordnung jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Landesmedienanstalt hätte nach Auffassung der Kammer jedenfalls in Betracht ziehen müssen, sich zunächst an den Nutzer als Content Provider zu wenden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Nutzer vorliegend unter seinem Klarnamen aufgetreten sei. Die Sperr- bzw. Löschungsanordnung gegenüber XIUC war daher rechtswidrig. Die Kammer hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 23.09.2026 - Az.: 7 A 5030/25. Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover vom 23.09.2026
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7.
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VG Köln: Deutsche Bahn muss keine Wettbewerberklausel in ihre Nutzungsbedingungen aufnehmen
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Mit Eilbeschluss vom heutigen Tag hat die für die Eisenbahnregulierung zuständige 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln entschieden, dass die Verpflichtung der DB InfraGO AG durch die Bundesnetzagentur zur Aufnahme einer Wettbewerberklausel in ihre Nutzungsbedingungen rechtswidrig ist. Die DB InfraGO AG betreibt den weitüberwiegenden Teil des deutschen Schienennetzes. Anlässlich einer Beschwerde eines italienischen Eisenbahnverkehrsunternehmens, das ab 2028 in Deutschland vertakteten Schienenpersonenfernverkehr anbieten will, verpflichtete die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 17.07.2026 die DB InfraGO AG zur Aufnahme einer sog. Wettbewerberklausel in ihre Nutzungsbedingungen. Diese Klausel sah vor, dass auf Streckenabschnitten, deren Kapazität infolge von Baustellen oder Umleitungen beschränkt ist, der marktbeherrschenden DB Fernverkehr AG nur ein maximaler Anteil von 60 bis 75 Prozent der für den Fernverkehr verbleibenden Kapazitäten zugewiesen werden kann, sobald andere Verkehrsunternehmen auf den Streckenabschnitten ebenfalls vertaktet verkehren wollen. Das Verwaltungsgericht Köln hat im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit dieser Verpflichtung verneint. Weder das europäische Recht noch das nationale Eisenbahnregulierungsrecht sehen eine Verpflichtung des Betreibers von Schienenwegen zur Aufnahme einer Wettbewerberklausel in seine Nutzungsbedingungen vor. Zudem ist die Klausel ungeeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Mit ihr beabsichtigte die Bundesnetzagentur, Verkehrsunternehmen, die in den vertakteten Fernverkehrsmarkt eintreten wollen, verfestigte Kapazitätsaussichten zu sichern. Dies soll die Investitionsbereitschaft fördern und absichern. Tatsächlich würde die Wettbewerberklausel zeitlich, räumlich und sachlich aber nur sehr eingeschränkt wirken, weshalb keine Investitionsentscheidung von dem Vorhandensein der Wettbewerberklausel abhängig gemacht werden wird. Dies gilt gerade für den vorliegend diskutierten, auf mehrere Jahre ausgerichteten und vertakteten Verkehr. Soweit die Bundesnetzagentur die DB InfraGO AG im Beschluss vom 17.07.2026 außerdem verpflichtet hat, Lounges als Serviceeinrichtungen zu behandeln und entsprechende Zugangsregelungen in ihre Nutzungsbedingungen aufzunehmen, ist dies ebenfalls rechtswidrig. Serviceeinrichtungen zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen eisenbahnbetriebsbezogene Leistungen erbracht werden. Denn nur in diesen Fällen erscheint es gerechtfertigt, die Vergabe der Kontrolle der Regulierungsbehörde zu unterwerfen. Aktuell betreibt die DB Fernverkehr AG in mehreren Bahnhöfen Lounges, die sie für Fahrgäste mit entsprechend teureren Fernverkehrstickets öffnet. Die Lounges sind in Bistro-, Ruhe- und Arbeitsbereiche unterteilt. Da die damit verbundenen Leistungen jedoch nicht eisenbahnbetriebsbezogen sind, sind Lounges keine Serviceeinrichtungen. So werden vergleichbare Leistungen in den genannten Bereichen (Verpflegung, Erholung, Arbeit) auch von Dritten in Bahnhöfen angeboten. Hinweis: Durch die Entscheidung der Kammer wird weder der Wettbewerb im Fernverkehr allgemein noch der konkrete Markteintritt von bestimmten Fernverkehrsunternehmen untersagt. Hierüber hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Gegenstand war allein die Frage der Rechtmäßigkeit der konkreten Wettbewerberklausel, die mangels rechtlicher Grundlage und ihrer Ungeeignetheit verneint wurde. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Az.: 18 L 2186/26 Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 08.10.2026
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8.
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LAG Köln: D&O-Versicherung wird für leitenden Angestellten zum Haftungs-Bumerang
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Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung, die Führungskräfte vor den finanziellen Folgen beruflicher Fehlentscheidungen schützen soll, zur vollen Haftung eines leitenden Angestellten führt. Zugleich bestätigte das Gericht die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Angestellten, da er durch grob fahrlässiges Verhalten innerhalb von 25 Tagen knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Mio. EUR veranlasste. Der Angestellte war als Head of Global Treasury für die strategische und operative Verwaltung der finanziellen Ressourcen seines Arbeitgebers verantwortlich. Bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitgeber für ihn eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Mio. US-Dollar abgeschlossenen. Dem Angestellten wurde vorgespiegelt, sein Vorgesetzter plane die Gründung einer neuen Gesellschaft in Asien, deren Finanzvorstand er werden solle. Nachdem die erste Kontaktaufnahme der Betrüger mit dem Angestellten über die im dienstlichen Telefonverzeichnis angegebene Rufnummer seines Vorgesetzen erfolgt war (sog. Caller Id Spoofing), erhielt er weitere Zahlungsanweisungen über einen Messenger-Dienst an seine private Mobilfunknummer. Eine persönliche Rückversicherung bei seinem Vorgesetzten nahm der Angestellte zu keinem Zeitpunkt vor. Der Arbeitgeber kündigte nach Bekanntwerden der Vorgänge das Arbeitsverhältnis fristlos und machte gegenüber dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche in Höhe der veranlassten Überweisungen geltend. Das Landesarbeitsgericht sah die fristlose Kündigung aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens als wirksam an und gab der Klage des Arbeitgebers auf Schadensersatz statt. Eine Haftungserleichterung zugunsten des Angestellten nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung lehnte das Gericht ab. Denn eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schütze den Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Es bestehe daher kein Anlass, aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes von einer vollen Haftung des Angestellten abzuweichen. Landesarbeitsgericht Köln, Urt. v. 31.07.2026 - Az.: 8 SLa 603/25. Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln vom 24.09.2026
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