Das Passieren eines Drehkreuzes im Fitnessstudio ist keine Zustimmung zu einer Preiserhöhung durch den Betreiber (hier: clever fit). Hierbei handelt es sich um eine aggressive geschäftliche Handlung, die wettbewerbswidrig ist (LG Augsburg, Urt. v. 06.10.2023 - Az.: 081 O 1161/23).
Die Beklagte clever fit war Franchisegeberin mit über 500 Lizenzbetrieben.
In unterschiedlichen Fitness-Studios hing folgende Bekanntmachung aus:
"Liebes Mitglied,
cleverfit steht für starke Leistungen zum vernünftigen Preis. Um Dir diese Leistun gen weiterhin ermöglichen zu können, müssen wir unsere Mitgliedschaftsbeiträge für Neu- und Bestandskunden erhöhen. Dein Mitgliedschaftsbeitrag wird daher ab dem 01. September 2022 um 8€ pro Monat (inkl. MwSt.) bei monatlicher Zahlung bzw. um 96€ pro Jahr (inkl. MwSt.) bei jährlicher Zahlung, erhöht. (...)Für deine Zustimmung kannst Du ganz unkompliziert unser Drehkreuz passieren."
Das Gericht bewertete diese Maßnahme als aggressive geschäftliche Handlung und somit als Wettbewerbsverstoß:
"Das klägerseits gerügte Verhalten stellt eine aggressive geschäftliche Handlung (...) dar.
Dies ist vorliegend der Fall. Um das Fitnessstudio nutzen zu können, sind die Mitglieder gezwungen, das Drehkreuz unter Verwendung des ihnen überlassenen Zutrittsmediums zu passieren, woraus sich die Machtposition der Studioinhaber ergibt.
Eine andere Möglichkeit zur Nutzung gibt es nicht. Die Mitglieder standen nun also vor der Entscheidung, die Preiserhöhung zu akzeptieren, um das Studio betreten zu können oder es eben - ohne Zustimmung zur Preiserhöhung auch künftig - nicht zu nutzen, obwohl der Mitgliedsvertrag weiterhin Bestand hatte.
Hierdurch haben die Studioinhaber ihre Machtposition zur Ausübung von Druck ausgeübt. Den Mitgliedern wurde vor Ort eine ad hoc-Entscheidung abgenötigt, auf die sie angesichts der erstmaligen Bekanntgabe der erforderlichen (konkludenten) Willenserklärung erst unmittelbar vor dem Betreten des Mitgliederbereichs nicht vorbereitet waren, und die Auswirkungen auf das weiter fortlaufende Vertragsverhältnis hatte.
Der Besuch eines Fitnessstudios stellt eine Freizeitaktivität dar, bei welcher die Mitglieder grundsätzlich nicht mit einer geschäftlichen Ansprache rechnen müssen. Sie wer den folglich durch derlei Aushänge überrumpelt und sind so in ihrer Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung wesentlich eingeschränkt."
Auch wenn die verklagte Franchisegeberin womöglich die Maßnahme weder angeordnet noch Kenntnis davon hatte, hafte sie gleichwohl:
"Die Beklagte haftet vorliegend gern. § 8 Abs. 2 UWG selbstständig neben den Franchisenehmern. (...)
Der gerügte Verstoß fand innerhalb des Betriebsorganismus der Beklagten statt. Dass die Franchisenehmer in den Betriebsorganismus der Beklagten eingegliedert sind, ergibt sich ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage der Vorgabe von AGB und Vertragsformblättern bereits aus den Franchiseverträgen. (...)
Der Erfolg der Franchisenehmer kommt der Beklagten auch zugute.
Durch die laufende Netto-Umsatzbeteiligung in Höhe von 5% aus den Franchiseverträgen wirkt sich eine Umsatzerhöhung beim Franchisenehmer durch Preissteigerungen positiv auf die Einnahmen der Beklagten aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob Preiserhöhungen auch ohne den Wettbewerbsverstoß hätten vereinbart werden können."