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Eine solche Darstellung muss geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden
Im Jahr 2010 ließ Apple beim United States Patent and Trademark Office (Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten von Amerika) eine dreidimensionale Marke eintragen, die aus der Darstellung ihrer als „Flagship Stores“ bezeichneten Ladengeschäfte in der Form einer mehrfarbigen Zeichnung besteht. Diese Marke wurde für „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Peripheriegeräte, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubehör und darauf bezogene Produktdemonstrationen“ eingetragen.
Später hat Apple die internationale Registrierung dieser Marke beantragt. Im Jahr 2013 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzerstreckung auf das deutsche Hoheitsgebiet mit der Begründung abgelehnt, dass die Abbildung der Verkaufsstätten der Waren eines Unternehmens nichts anderes sei als die Darstellung eines wesentlichen Aspekts der Handelsdienstleistungen dieses Unternehmens und dass der Verbraucher eine solche Ausstattung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren verstehen könne.
Gegen diese Entscheidung hat Apple Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt. Dieses möchte vom Gerichtshof u. a. wissen, ob die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, durch die der Verbraucher zum Kauf der Waren des Anmelders veranlasst werden soll, und ob, falls dies zu bejahen ist, eine solche „Aufmachung, in der sich eine Dienstleistung verkörpert“, mit einer „Aufmachung einer Ware“ gleichgesetzt werden kann.
In seinem heute ergangenen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der Gegenstand der Anmeldung, um eine Marke sein zu können, gemäß der Markenrichtlinie1 drei Voraussetzungen erfüllen muss, nämlich (1) ein Zeichen sein muss, (2) sich grafisch darstellen lassen muss und (3) geeignet sein muss, „Waren“ oder „Dienstleistungen“ eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Der Gerichtshof ist insoweit der Auffassung, dass eine Darstellung wie die im vorliegenden Fall, die die Ausstattung einer Verkaufsstätte mittels einer Gesamtheit aus Linien, Konturen und Formen abbildet, eine Marke sein kann, sofern sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass die durch ein solches Zeichen abgebildete Ausstattung einer Verkaufsstätte es erlaubt, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen als aus einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen.
Dies kann der Fall sein, wenn die abgebildete Ausstattung erheblich von der Branchennorm oder -üblichkeit abweicht.
Der Gerichtshof betont jedoch, dass die allgemeine Eignung eines Zeichens als Marke nicht bedeutet, dass dieses Zeichen zwangsläufig Unterscheidungskraft im Sinne der Richtlinie besitzt. Diese Unterscheidungskraft des Zeichens ist konkret zum einen anhand der von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen anhand seiner Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (die Verkehrskreise setzen sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern zusammen).
Ebenfalls durch eine konkrete Prüfung hat die zuständige Behörde zu bestimmen, ob das Zeichen in Bezug auf die Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibend ist oder unter ein anderes der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse fällt.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beurteilungskriterien, die von der zuständigen Behörde in Bezug auf Zeichen anzulegen sind, die aus einer zeichnerischen Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte bestehen, keine anderen sind als die, die für andere Arten von Zeichen verwendet werden.
Was schließlich die Frage betrifft, ob Leistungen, die den Verbraucher dazu veranlassen sollen, die Waren des Anmelders zu kaufen, „Dienstleistungen“ sein können, für die ein Zeichen wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende als Marke eingetragen werden kann, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass ein Zeichen, das die Ausstattung von Flagship Stores eines Herstellers von Waren darstellt, wenn dem keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht, rechtsgültig nicht nur für diese Waren eingetragen werden kann, sondern auch für Dienstleistungen, sofern diese Leistungen nicht ein integraler Bestandteil des Verkaufs dieser Waren sind. Leistungen, wie die in der Anmeldung von Apple genannten, die beispielsweise darin bestehen, in solchen Geschäften Vorführungen der dort ausgestellten Waren mittels Seminaren zu veranstalten, können für sich genommen entgeltliche Leistungen darstellen, die unter den Begriff „Dienstleistungen“ fallen.
Der Gerichtshof zieht hieraus den Schluss, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung kein Eintragungshindernis entgegensteht.
Urteil in der Rechtssache C-421/13
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 10.07.2014
Bei der von der Klägerin beabsichtigten Aktion kann jeder Kunde, der innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraums in ihrem Unternehmen Waren für mindestens 100 € erwirbt, den Kaufpreis zurückerstattet erhalten, wenn an einem vorbestimmten Stichtag zwischen 12.00 und 13.00 Uhr am Flughafen Stuttgart mindestens eine Niederschlagsmenge von 3 l/qm fällt. Um den Kaufpreis zurückzuerlangen, müssen sich die Kunden bei der Klägerin melden und ihre Einkäufe während des Aktionszeitraums nachweisen.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte die Werbeaktion beanstandet, weil es sich bei dieser geplanten Werbeaktion um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel i. S. v. § 3 Abs. 1 GlüStV handele. Dies folge insbesondere daraus, dass der gezahlte Kaufpreis als „Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance“ anzusehen sei. Der von der Klägerin geforderte Kaufpreis für die Waren sei zwingende Voraussetzung für den Erwerb der Gewinnchance des Kunden; er enthalte ein „verdecktes“ glücksspielrechtliches Entgelt, da er über dem objektiven Wert der Ware liege und der Kunde den Kauf im Hinblick auf die Gewinnchance tätige.
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hatte die Klägerin in beiden Vorinstanzen Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Kunden entrichten ihr Entgelt nicht für den Erwerb einer Gewinnchance, sondern als Kaufpreis für die zu erwerbende Ware. Sie wollen ein Möbelstück oder einen anderen Kaufgegenstand zu einem marktgerechten Preis erwerben und haben die Möglichkeit, Preisvergleiche bei Konkurrenten anzustellen. Unabhängig von der Gewinnaktion können die Kunden ohne Verlustrisiko die gekaufte Ware behalten. Die Verkaufspreise werden während des Aktionszeitraums nicht erhöht, so dass von den Kunden auch kein „verdecktes“ Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird.
BVerwG 8 C 7.13 - Urteil vom 09. Juli 2014
Vorinstanzen:
§ 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.
(2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 09.07.2014
Die Beklagte berichtete über die angeblichen Abmahntätigkeiten der Klägerin online wie folgt:
Die Kanzlei ... versendet derzeit Abmahnungen im Auftrag der ... Ltd., mit Sitz in ...
Den Adressaten wir vorgeworfen das Computerspiel M in einer Tauschbörse Dritten ohne Einverständnis der Rechteinhaberin zum Download zur Verfügung gestellt zu haben ...
Was wird gefordert?
Der Abgemahnte wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 1.100€ aufgefordert."
Die Beklagte unterlag bei ihrer Darstellung jedoch einer Verwechslung: Die Rechte an dem Computerspiel M besagt nicht die benannte Ltd., sondern die Klägerin. Die Klägerin selbst war in dem Bericht nicht namentlich erwähnt.
Die Klägerin ging gegen die Berichterstattung vor, da sie durch die objektiv falsche Tatsachendarstellung ihre Rechte verletzt sah.
Das OLG Hamburg teilte diese Ansicht und bejahte einen Rechtsverstoß.
Auch wenn die Klägerin in dem Artikel nicht namentlich genannt werde, würde sich der Bericht auf die Interessen der Klägerin auswirken. Denn beim angesprochenen Verkehr werde der Eindruck erzeugt, dass die Ltd. Inhaber der Rechte sei, nicht die Klägerin.
Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an einem Computerspiel seien der wesentliche wirtschaftliche Wert des Spiels. Der Rechteinhaber müsse daher ganz wesentlich darum bemüht sein, ungenehmigte und damit unberechtigte Vervielfältigungshandlungen zu unterbinden, um den wirtschaftlichen Wert des Produkts zu erhalten.
Für entsprechende Maßnahmen gegen etwaige Rechtsverletzer sei es daher, so das Gericht, von ganz entscheidender Bedeutung, die eigene Rechteinhaberschaft darzulegen und gegebenenfalls zu belegen. Werde die Rechteinhaberschaft in Zweifel gezogen - wie durch die Publikation der Beklagten geschehen - erschwere dies die Rechtsverfolgung und damit den Erhalt des wirtschaftlichen Werts des Spiels ganz beträchtlich.
Die Klägerin ist eine Patentverwertungsgesellschaft, die von der Robert Bosch GmbH ein umfangreiches, die Mobilfunktechnik betreffendes Patentportfolio erworben hat. Zu diesem Portfolio gehört auch die dem Klagepatent zugrundeliegende Patentanmeldung. Die Beklagten sind der finnische Mobilfunkhersteller Nokia und dessen deutsche Tochtergesellschaft. Zwischen ihnen und der Klägerin besteht im Hinblick auf das Klagepatent kein Lizenzvertrag.
Das Klagepatent betrifft eine bestimmte Ausgestaltung von Mobilfunkgeräten, mit der über die Berechtigung des jeweiligen Geräts zum Zugriff auf einen Telekommunikationskanal entschieden werden soll. Dabei soll einerseits die Belastung dieses Kanals, andererseits ein möglicherweise bestehender „Vorrang“ des jeweiligen Mobilfunkgeräts (etwa im Fall von Rettungsdiensten) berücksichtigt werden. Im Ergebnis soll eine optimale Verteilung der Ressourcen des Telekommunikationsnetzes auf die teilnehmenden Mobilfunkgeräte erreicht werden.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die zwingenden Vorgaben des UMTS-Standards schrieben eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents vor, so dass standardkonforme Mobiltelefone notwendig in den Schutzbereich des Patents fielen; die von den Beklagten hergestellten und vertriebenen UMTS-fähigen Mobiltelefone seien daher patentverletzend. Die Beklagten stellen die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents durch den UMTS-Standard in Abrede; sie haben ferner vertrags- und kartellrechtliche Einwendungen geltend gemacht.
Das Landgericht Mannheim hat im angefochtenen Urteil eine Verletzung des Klagepatents in seiner erteilten Fassung durch die standardkonformen Mobiltelefone der Beklagten bejaht und die weiteren von den Beklagten erhobenen Einwände für unbegründet erachtet. Es hat daher der Klage weitgehend stattgegeben.
Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin im parallel laufenden Einspruchsverfahren anstelle der bisherigen Patentansprüche einen geänderten Patentanspruch eingereicht, der von der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts für gewährbar erachtet worden ist. Diesen geänderten Patentanspruch hat die Klägerin im Berufungsverfahren zur Grundlage ihrer Verletzungsklage gemacht.
Auf die Berufung der Beklagten hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Patentverletzungsklage abgewiesen. Nach Auffassung des Senats macht der UMTS-Standard von der technischen Lehre des geänderten Patentanspruchs in einem entscheidenden Punkt keinen Gebrauch. Auch eine Verletzung des geänderten Patentanspruchs mit äquivalenten Mitteln liegt nach Ansicht des Senats nicht vor.
In diesem Sinne hat bereits das Landgericht Mannheim in jüngeren Urteilen, die dasselbe Patent betrafen, entschieden. Da es bereits an einer Benutzung der technischen Lehre des (geänderten) Klagepatents durch den UMTS-Standard fehlte, kam es auf die weiteren Einwendungen der Beklagten, insbesondere auch auf die Relevanz ihres Vortrags, die neuerdings vertriebenen Mobilfunkgeräte seien in einer die Patentverletzung ausschließenden Weise geändert worden, nicht mehr an.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2014 - Az. 6 U 27/11
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 09.07.2014
Der Beklagte war Webhoster. Auf einer der von ihm betreuten Domains erfolgte eine Markenverletzung der Klägerin. Als Domain-Inhaber war ein Kunde des Beklagten eingetragen, der Beklagte lediglich als Tech-C. Rief man die Domain auf, wurde man auf die Internetseite des Beklagten weitergeleitet.
Die Klägerin nahm daraufhin den Beklagten in Anspruch.
Zu Unrecht wie das OLG Schleswig nun entschied.
Die Klägerin könne nicht nachweisen, dass die Weiterleitung vom Beklagten eingerichtet worden sei. Alleine aus der Tatsache, dass ein Redirect auf die Webseite des Beklagten geschehe, lasse sich noch kein solcher Rückschluss zwingend folgern.
Der Beklagte hafte auch nicht als Mitstörer, denn die Rechtsprechung des BGH für Admin-C sei entsprechend heranzuziehen. Danach hafte der Admin-C erst, wenn er Kenntnis habe oder wenn besondere Umstände im Einzelfall (z.B. massenweise Domain-Registrierung) vorlägen. Beide Konstellationen seien im vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig, so dass den Beklagten keine Verantwortlichkeit treffe.
Der Beklagte war Anwalt. Kläger war seine ehemalige Mandantin, der ein Schaden entstanden war, weil der Beklagte eine wichtige E-Mail nicht weitergeleitet hatte. Der Advokat berief sich bei seiner Verteidigung darauf, dass die besagte Nachricht in seinem Spam-Ordner hängen geblieben sei und er diese daher erst zu spät entdeckt habe.
Das LG Bonn sprach der Mandantin den Schadensersatz zu.
Der Rechtsanwalt habe nicht sorgfältig gehandelt, da er nicht täglich seinen Spam-Ordner kontrolliert habe. Seine E-Mail-Adresse führe er auf seinem Briefkopf auf und stelle sie dadurch als Kontaktmöglichkeit ausdrücklich zur Verfügung.
Es liegt daher im Verantwortungsbereich des Beklagten, wenn er eine E-Mail-Adresse zum Empfang bereithalte, dass ihn auch die ihm zugesandten Nachrichten erreichen würden.
Bei der Unterhaltung eines geschäftlichen E-Mail-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter müsse der Inhaber seinen Spam-Ordner daher täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte Benachrichtigungen zurück zu holen.
Die Parteien des Rechtsstreits waren beide Rechtsanwälte. Der verklagte Rechtsanwalt hatte eine Mtgliedschaft bei XING, jedoch kein Impressum. Der klägerische Rechtsanwalt sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.
Das Gericht beschäftigte sich nicht näher mit der Frage, ob nun bei XING jedes Mitglied ein Impressum benötigt. Es lehnte den Anspruch bereits mangels Erreichen der Spürbarkeitsgrenze ab.
Da beide Anwälte im Verkehrsrecht tätig seien und an unterschiedlichen Standorten (Kläger: Nähe von Stuttgart; Beklagter: Hamm) ihren Kanzlei-Sitz hätten, fehle es am erforderlichen Konkurrenzverhältnis. Die räumliche Entfernung zwischen den Parteien sei so groß, dass nicht davon auszugehen sei, dass beide Anwälte auf dem regional gleichen Markt tätig seien.
Auch habe der Beklagte bei XING nicht angegeben, nach neuen Mandanten zu suchen, sondern vielmehr nach einer eigenen, neuen Stelle gesucht. So werde keine konkrete Rechtsberatung von Mandanten angeboten, sondern nach "Vortrags- und Lehrtätigkeit; Neue[n] Betätigungsfelder[n] im Bereich Personalmanagement, Betriebsorganisation, Rechtsberatung gestützt auf und/oder unabhängig von [der] beruflichen Qualifikation mit Leitungsfunktion“ gesucht. Daher fehle es auch an der Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Neben dem vorliegenden Gericht hat auch vor kurzem auch das LG München I (Urt. v. 03.06.2014 - Az.: 33 O 4149/14) die Wettbewerbs-Relevanz eines XING-Basis-Profil verneint.
Das LG Stuttgart entschied hingegen anders: Wirbt ein Anwalt in einem Online-Anwaltsverzeichnis (hier: kanzlei-seiten.de) für seine berufliche Tätigkeit, so muss dort sein vollständiges Impressum wiedergegeben sein (LG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014 - Az.: 11 O 72/14).
1. In der 2011 ausgestrahlten Folge der inzwischen eingestellten Fernsehreihe „Die Super Nanny" mit der Diplom-Pädagogin Katharina Saalfrank hatte eine alleinerziehende Mutter ihre weinenden und verängstigten damals 3, 4 und 7 Jahre alten Kinder beschimpft, bedroht und mehrfach geschlagen. Einzelne gefilmte Handlungen gegen die Kinder wurden im Sendeablauf wiederholt dargestellt. Im Verlaufe der Sendung konfrontierte Frau Saalfrank die Mutter mit ihren Handlungen und überzeugte sie, sich in Therapie zu begeben, die die Mutter nach eigenem Bekunden fortsetzen will.
Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) hatte vorab gegen die Ausstrahlung der Sendung nach 20:00 Uhr keine Bedenken und verneinte auch das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Menschenwürde nach den Bestimmungen des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV). Anders sah es die aufgrund von Zuschauerbeschwerden angerufene Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die in der Ausstrahlung der Sendung einen Verstoß gegen die Menschenwürde erkannte und die Sendung beanstandete.
Die Entscheidung der KJM wurde in dem angefochtenen Bescheid der für das Fernsehprogramm von RTL zuständigen NLM umgesetzt. Außerdem wurden RTL und die programmverantwortliche Geschäftsführerin aufgefordert, den Verstoß künftig zu unterlassen.
RTL wandte sich gegen den Beanstandungsbescheid u.a. mit der Begründung, die zusätzliche Unterlassungsaufforderung sei rechtswidrig, weil sie in dem Beschluss der KJM nicht enthalten sei. Zudem bestünden Zweifel, ob alle an der Entscheidung beteiligten KJM-Mitglieder die Sendung überhaupt in Augenschein genommen hätten. Außerdem sei der Beschluss der KJM unzureichend begründet.
Ferner hätte sich die KJM nicht über die abweichende Entscheidung der FSF hinwegsetzen dürfen. Diese entfalte vielmehr eine gesetzliche Sperrwirkung. Schließlich habe auch kein Verstoß gegen die Menschenwürde vorgelegen, weil erkennbar das erziehungspädagogische Ziel der Sendung und der Kinderschutz im Vordergrund gestanden hätten.
2. Das Verwaltungsgericht hält die Beanstandung der Sendung für rechtens.
Die NLM ist nach § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Mediengesetzes (NMedienG) berechtigt gewesen, aufgrund der von der KJM übermittelten Beanstandungsentscheidung zugleich auch RTL und die für das Rundfunkprogramm Verantwortliche aufzufordern, den entsprechenden Verstoß zukünftig zu unterlassen, weil es sich um eine einheitliche Rechtsfolge des Verstoßes handelt, der im Gesetzeswortlaut mit dem Wort „und" gekennzeichnet ist.
Die Kammer hat auch keine begründeten Zweifel, dass die an der beanstandenden Entscheidung beteiligten Mitglieder der KJM die Sendung in Augenschein genommen haben. Der DVD-Sendemittschnitt war als Anlage zur Einladung zur KJM-Sitzung versandt worden. Die Einladung ist „nachrichtlich" auch an die Stellvertreter gerichtet gewesen. Der die Sendefolge beanstandende Beschluss der KJM ist gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 JMStV zudem ausreichend begründet. Aus dem Protokoll der entscheidenden KJM-Sitzung ergibt sich, dass der Beanstandungsbeschluss einstimmig „nach eingehender Erörterung unter ausführlicher Würdigung der FSF-Prüfentscheidung sowie der weiteren Sitzungsunterlagen" gefasst worden sei und sich die Mitglieder bzw. deren Stellvertreter der Beschlussvorlage angeschlossen hatten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts genügt es jedenfalls im Falle der Einstimmigkeit, sich der Beschlussvorlage anzuschließen.
Bei verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV entfaltet die der Ausstrahlung 2011 vorausgegangene - für RTL günstige - FSF-Prüfentscheidung im Falle eines im Streit stehenden Verstoßes gegen die Menschenwürde im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV auch keine Sperrwirkung. Die KJM ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in einem solchen Fall nicht gehindert, die Sendung nachträglich zu beanstanden. Dies folgt aus dem hohen Rang der Menschenwürde als oberstem Verfassungswert in Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). In einem solchen Fall muss nach Auffassung der Kammer ein Korrektiv gegenüber Prüfentscheidungen der FSF bestehen können.
Entgegen der vorausgegangenen Prüfentscheidung der FSF verstößt die Ausstrahlung der beanstandeten Sendefolge der Reihe „Die Super Nanny" nach Auffassung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover auch tatsächlich gegen die Menschenwürde der in der Sendung gezeigten Kinder, insbesondere des im Zeitpunkt der Ausstrahlung 4jährigen Sohnes. Deshalb ist in dem streitbefangenen Bescheid von der NLM zu Recht ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV festgestellt worden.
In der Fernsehsendung wird ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben, in dem die erziehungsberechtigte Mutter gegen das einfachgesetzlich von § 1631 Abs. 2 BGB garantierte Recht ihrer Kinder auf gewaltfreie Erziehung sowie das Verbot körperlicher Bestrafungen, seelischer Verletzungen und anderer entwürdigender Maßnahmen verstößt.
Es werden neben zahlreichen Beschimpfungen und Bedrohungen der Mutter gegen ihre schutzbefohlenen Kinder insgesamt 10 Gewalthandlungen gezeigt, die teilweise bis zu 3mal wiederholt werden (= 4mal dargestellt) und auch in einem sogenannten „Teaser" als für die Sendung werbendem Vorspann in schneller Schnittfolge eingebunden sind.
Insgesamt sind in unterschiedlicher Schnittfolge 22 Gewalthandlungen der - nach dem Inhalt der Sendung - therapiebedürftigen Mutter zu sehen. 14 dieser Gewaltszenen richten sich gegen den damals 4jährigen Sohn, der in insgesamt 9 Szenen weint bzw. sich über Schläge beklagt. Die ebenfalls geschlagene 3jährige Tochter weint in 3 Szenen. Auch der u.a. geschlagene 7jährige Sohn beklagt sich im Gespräch mit Frau Saalfrank über fortgesetzte Schläge.
In dem streitbefangenen Bescheid der NLM wurde ein Verstoß gegen die Menschenwürde der gezeigten Kinder u.a. aufgrund der Vielzahl der dargestellten Gewalt- und Leidensbilder sowie der mehrfachen Wiederholung dieser Szenen und deren Verwendung in dem sogenannten „Teaser" festgestellt. Das Verwaltungsgericht beanstandet diese Wertung nicht.
Nach Auffassung der Kammer verbietet die Menschenwürde der beteiligten Kinder vielmehr das wiederholte Darstellen einzelner an ihnen begangener Gewalthandlungen und insbesondere die Zusammenstellung einzelner dieser Handlungen in einen „Teaser", um Zuschauer anzulocken. Aus dem Gesamtzusammenhang der Sendung folgt zudem, dass 9 Gewalthandlungen der Mutter von dem Aufnahmeleiter hingenommen wurden und erst eine in Gegenwart von Frau Saalfrank von der Mutter begangene 10. Gewalthandlung zu einem Einschreiten geführt hatte.
Die Präsenz des Aufnahmeteams bei 9 Gewalthandlungen ohne Einschreiten muss nach Auffassung des Verwaltungsgerichts den Kindern als ein „Ausgeliefertsein" nicht nur gegenüber der therapiebedürftigen Mutter, sondern auch gegenüber dem Aufnahmeteam vorgekommen sein. Deshalb erkennt auch das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen die Menschenwürde der Kinder, der nicht durch das erkennbare erziehungspädagogische Ziel der Sendung, die Situation der Familie positiv zu verändern, gerechtfertigt wird.
Die Kammer hat die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil sie der Rechtsfrage, ob bei einem Verstoß gegen die Menschenwürde im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV ein Einschreiten der KJM gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV gesperrt sei, wenn der Rundfunkveranstalter die Vorgaben einer vorausgegangenen für ihn günstigen Prüfentscheidung der FSF beachtet, grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Aktenzeichen: 7 A 4679/12
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 08.07.2014
Am 21.01.2012 fand in Bückeburg eine Versammlung mit ca. 500 Teilnehmern zum Thema „Farbe bekennen - Für Demokratie und Vielfalt " statt, die im Internet auch unter der Überschrift „Same Shit. Different year - kein Rückzugsraum für Nazis" beworben wurde. Die Teilnehmer zogen auf einer festgelegten Route durch Bückeburg und hielten auf dem Rathausplatz eine Zwischenkundgebung ab.
Nach der Lagebeurteilung der Polizei im Vorfeld konnte ein unfriedlicher Verlauf der Versammlung angesichts einer hohen Konfliktbereitschaft gerade von in Bückeburg ansässigen Angehörigen der rechten bzw. linken Szene nicht ausgeschlossen werden. Die Polizeidirektion Göttingen setzte im Rahmen ihres begleitenden Einsatzes unter anderem ein Fahrzeug des Beweis- und Dokumentationstrupps ein, das in der Nähe der Einmündung einer auf den Rathausplatz führenden Straße abgestellt war.
Dieses Fahrzeug verfügt über eine sog. Mastkamera, die durch eine Öffnung im Dach des Fahrzeugs bis auf rund 4 Meter ausgefahren werden kann. Das dauert knapp 40 Sekunden. Während der Versammlung war der Mast mit der Kamera auf ca. die Hälfte der maximalen Höhe ausgefahren. Nach Angaben der Polizeidirektion war die Kamera aber nicht im Einsatz. Die Versammlung verlief friedlich.
Der Kläger fühlte sich auf Grund der Einsatzmodalitäten des Beobachtungsfahrzeuges in seiner Versammlungsfreiheit verletzt. Dieser Wertung schloss sich die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover mit Urteil vom heutigen Tage an: Das Grundrecht umfasse auch die sog. „innere" Versammlungsfreiheit von (potenziellen) Teilnehmern.
Diese werde schon dann berührt, wenn bei den (potenziellen) Teilnehmern der Eindruck entstehen könne oder müsse, dass die Polizei von dem Versammlungsgeschehen Bild- und/oder Tonaufnahmen anfertige oder übertrage. Dabei komme es für die Grundrechtsbetroffenheit nicht entscheidend darauf an, ob das tatsächlich der Fall sei, denn ein Versammlungsteilnehmer, zumal wenn er sich in einiger Entfernung vom Beobachtungswagen befinde, könne von außen nicht hinreichend sicher beurteilen, ob die Kamera tatsächlich laufe oder nicht.
Eine Beobachtungskamera in der geschehenen Weise für einen Einsatz bereit zu halten, sei als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr auf der Basis des § 12 Nds. Versammlungsgesetzes nur dann erforderlich und damit gerechtfertigt, wenn nach den konkreten Umständen ein unfriedlicher Verlauf des Versammlungsgeschehens unmittelbar bevor stehe. Das sei bei der betroffenen Versammlung unstreitig nicht der Fall gewesen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit müsse die Polizei grundsätzlich die geringe Verzögerung, die eine Herstellung der Einsatzbereitschaft einer zunächst komplett eingefahrenen Kamera mit sich bringe, hinnehmen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Az 10 A 226/13
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 14.07.2014
Den hiergegen gerichteten Antrag auf Eilrechtsschutz lehnte das Sozialgericht per Beschluss wegen fehlender Dringlichkeit ab. Die Kündigung verursache nur einen relativ geringen finanziellen Schaden. Dem Pflegedienst könne zugemutet werden, den Ausgang der parallel erhobenen Klage abzuwarten. Auch das Ergebnis der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen sei abzuwarten.
Für die TV-Dokumentation gab sich Günter Wallraff als gesunder Rentner aus, der als Sozialhilfeempfänger Hilfe im Haushalt benötige. Bei einem Besuch in seiner Wohnung zeigte die Geschäftsführerin des Pflegedienstes ihm und seiner angeblichen Tochter, mit welchen schauspielerischen Tricks er einen Schlaganfallpatienten mimen könne. Zugleich versorgte sie ihn unter anderem mit einem Rollator, Windeln und einer Urinflasche. Ziel war es, bei der Pflegebedarfsfeststellung des Sozialamtes möglichst umfangreiche Hilfeleistungen bewilligt zu bekommen. Als Belohnung sollte Wallraff davon 25 % für sich behalten dürfen.
Aufgrund dieses und drei weiterer ähnlicher Fälle kündigte die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Antragsgegner) mit Schreiben vom 11. Juni 2014 die mit der Pflegedienst-GmbH (Antragstellerin) geschlossene Leistungsvereinbarung über die Erbringung von Haushilfe und Hauspflege fristlos. Die Antragstellerin habe zulasten des Landes Berlin in erheblichem Umfang und zumindest grobfahrlässig nicht erbrachte Leistungen abgerechnet. Sie sei als unzuverlässig zu bewerten. Eine Fortführung des Vertrags sei nicht zumutbar. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 17. Juni 2014 an das Sozialgericht Berlin. Bei der Kündigung handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Der Antragsgegner versuche, sie kalt zu stellen. Ihr drohe die wirtschaftliche Vernichtung. Ohne vertragliche Grundlage sei es ihr nicht möglich, Leistungen zu erbringen und abzurechnen.
Durch Beschluss vom 8. Juli 2014 hat die Vorsitzende der 212. Kammer des Sozialgerichts Berlin den Antrag zurückgewiesen. Es gebe keine Eilbedürftigkeit. Die Kündigung betreffe nur den kleinen Teilbereich der nach § 75 Abs. 3 SGB XII (zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung) erbrachten Haushilfe und Hauspflege, zum Beispiel psychosoziale Betreuung, Maniküre, Haarwäsche.
Dieser Bereich mache nur 2,5 % des monatlichen Umsatzvolumens aus. Eine wirtschaftliche Schieflage drohe damit nicht. Die Antragstellerin sei vielmehr auch weiterhin als Pflegedienst zugelassen. Andere Versorgungsverträge seien bisher nicht gekündigt. Die Durchführung eines Prüfungsverfahrens obliege insoweit den Landesverbänden der Pflegekasse.
Vor diesem Hintergrund könne im Eilverfahren dahingestellt bleiben, ob die Einwände der Antragstellerin in der Sache berechtigt seien. Diese Beurteilung bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dafür seien auch die vom Bezirksamt Mitte veranlassten strafrechtlichen Ermittlungen abzuwarten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Er kann von der Antragstellerin mit der Beschwerde beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2014 (S 212 SO 1647/14 ER):
Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin v. 11.07.2014
Der Beklagte betrieb ein Hotel. Die Klägerin, die Produzentin und Rechteinhaberin eines Porno-Films war, ging gegen eine Urheberrechtsverletzung vor, die über den Anschluss des Beklagten begangen wurde.
Zu Unrecht wie das AG Koblenz nun entschied.
Der Hotelbetreiber hafte nicht als Störer, da der das WLAN ausreichend über WPA 1/2 abgesichert habe. Zudem habe er sowohl seine Mitarbeiter als auch die Hotelgäste durch Ausgabe entsprechender Kärtchen darüber belehrt, dass der widerrechtliche Download/Upload von urheberrechtlich geschützten Dateien verboten ist.
Damit sei er seinen Sorgfaltspflichten entsprechend nachgekommen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das AG Koblenz teilt nun diese Ansicht. Zu beachten ist dabei aber, dass das Gericht eine wichtige Einschränkung macht. Da es sich um die erste Abmahnung handle, so der Richter, treffe den Beklagten keine Verpflichtung, die Internetnutzung seiner Gäste und Angestellten zu überwachen. Die Robenträger bringen damit zum Ausdruck, dass andere Regelungen gelten, wenn es sich um eine zweite oder weitere Abmahnung gehandelt hätte. Offen lässt das Gericht jedoch, welches Sorgfaltspflichten in diesem Fall angemessen wären.
Anders das AG Hamburg (Urt. v. 10.06.2014 - Az.: 25b C 431/13): Auch wenn es in der Vergangenheit im dortigen Sachverhalt bereits mehrfach zu Urheberrechtsverletzungen gekommen war, bewertete das Gericht, dass das Hotel die ausreichende Sorgfalt habe walten lassen durch den ausdrücklichen WLAN-Haftungshinweis.
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vom 16.07.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 29. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: "Apple"-Flagship Stores können unter bestimmten Voraussetzungen als Marke eingetragen werden
2. BVerwG: "Wetten aufs Wetter" kein öffentliches Glücksspiel
3. OLG Hamburg: Unterlassungsanspruch bei fehlerhaftem Online-Bericht über P2P-Abmahnung
4. OLG Karlsruhe: Patentverletzungs-Klage gegen Nokia abgewiesen
5. OLG Schleswig: Tech-C haftet nicht für Markenverletzungen des Domain-Inhabers
6. LG Bonn: Tägliche Kontrolle des Spam-Ordners bei Geschäfts-Mail ist Pflicht
7. LG Dortmund: Fehlendes Impressum auf XING angeblich keine spürbare Wettbewerbsverletzung
8. VG Hannover: "Super Nanny"-Folge von RTL verstößt gegen Menschenwürde
9. VG Hannover: Videokamera-Beobachtung einer Demo durch Polizei nur bei konkretem Anlass
10. SG Berlin: Nach Wallraff-TV-Enthüllungen: Fristlose Kündigung eines Pflegedienstes durch Sozialsenator bleibt wirksam
11. AG Koblenz: Hotel haftet nicht für P2P-Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste
Die einzelnen News:
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1. EuGH: "Apple"-Flagship Stores können unter bestimmten Voraussetzungen als Marke eingetragen werden
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Die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte, wie beispielsweise eines „Apple“-Flagship Stores, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Marke eingetragen werden
Apple Inc. / Deutsches Patent- und Markenamt
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2. BVerwG: "Wetten aufs Wetter" kein öffentliches Glücksspiel
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die von einem Möbel- und Einrichtungshaus geplante Werbeaktion „Sie bekommen den Kaufpreis zurück, wenn es am … regnet“, kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) ist.
VGH Mannheim 6 S 892/12 - Urteil vom 09. April 2013
VG Stuttgart 4 K 4251/11 - Urteil vom 15. März 2012
(Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) in der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung
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3. OLG Hamburg: Unterlassungsanspruch bei fehlerhaftem Online-Bericht über P2P-Abmahnung
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Berichtet eine Webseite fehlerhaft über eine (angebliche) P2P-Abmahnung, so steht der betreffenden Rechteinhaberin ein Unterlassungsanspruch zu (OLG Hamburg, Beschl. v. 05.06.2014 - Az.: 3 W 64/14).
"Abmahnung durch die Kanzlei ... im Auftrag der ... Ltd.
Worum geht es?
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4. OLG Karlsruhe: Patentverletzungs-Klage gegen Nokia abgewiesen
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Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des europäischen Patents 1 841 268 B1 (nachfolgend: Klagepatent) unter anderem auf Schadensersatz in Anspruch.
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5. OLG Schleswig: Tech-C haftet nicht für Markenverletzungen des Domain-Inhabers
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Der Tech-C haftet nicht für etwaige Markenverletzungen, die der Domain-Inhaber begeht (OLG Schleswig, Urt. v. 18.06.2014 - Az.: 6 U 51/13).
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6. LG Bonn: Tägliche Kontrolle des Spam-Ordners bei Geschäfts-Mail ist Pflicht
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Der Inhaber einer geschäftlichen E-Mail-Adresse ist verpflichtet, täglich seinen Spam-Ordner zu kontrollieren, um versehentlich als Werbung aussortierte wichtige Nachrichten zurück zu holen (LG Bonn, Urt. v. 10.01.2014 - Az.: 15 O 189/13).
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7. LG Dortmund: Fehlendes Impressum auf XING angeblich keine spürbare Wettbewerbsverletzung
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Ein fehlendes Impressum auf dem Online-Netzwerk XING ist kein spürbarer Wettbewerbsverstoß und kann daher auch nicht durch einen Mitbewerber verfolgt werden (LG Dortmund, Urt. v. 14.05.2014 - Az.: 5 O 107/14).
Die Ansicht des LG Dortmund, dass ein XING-Profil keine spürbare Wettbewerbs-Relevanz hat, ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung kaum vereinbar und spiegelt auch nicht die geltende Rechtslage wider.
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8. VG Hannover: "Super Nanny"-Folge von RTL verstößt gegen Menschenwürde
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7. Kammer weist mit Urteil vom 8.7.2014 die Klage von RTL gegen eine Beanstandungsverfügung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) ab.
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9. VG Hannover: Videokamera-Beobachtung einer Demo durch Polizei nur bei konkretem Anlass
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Bereithalten einer ausgefahrenen Beobachtungskamera ohne konkreten Anlass verletzt die Versammlungsfreiheit
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10. SG Berlin: Nach Wallraff-TV-Enthüllungen: Fristlose Kündigung eines Pflegedienstes durch Sozialsenator bleibt wirksam
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Nach Aufdeckung von betrügerischen Praktiken eines Pflegedienstes aus Berlin-Schöneberg in der RTL-Sendung „Team Wallraff – Reporter Undercover“ (5. Mai 2014) kündigte der Berliner Sozialsenator die mit dem Pflegedienst geschlossene Leistungsvereinbarung im Juni fristlos.
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11. AG Koblenz: Hotel haftet nicht für P2P-Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste
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Ein Hotel haftet nicht für P2P-Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste (AG Koblenz, Urt. v. 18.06.2014 - Az.: 161 C 145/14).
Eine weitere Entscheidung zur Frage, unter welchen Umständen Hotels für die P2P-Urheberrechtsverletzungen ihrer Gäste haften. Erst vor kurzem hatte das AG Hamburg (Urt. v. 10.06.2014 - Az.: 25b C 431/13) entschieden, dass Hotels nicht für die Rechtsverstöße ihrer Gäste verantwortlich sind.
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