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Es ging um eine wettbewerbswidrige Werbung mit dem Begriff "Made in Germany", obwohl die Produkte im Ausland hergestellt worden waren. Die Antragsgegerin hatte bereits im Hauptsacheverfahren diesbzgl. ein Anerkenntnis abgegeben. Hiergegen verstieß sie erneut.
Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung ohne vorherige außergerichtliche Abmahnung. Sie hielt dies für nicht erforderlich, da angesichts des erneuten Verstoßes eine Abmahnung erkennbar erfolglos bleiben würde.
Diese Ansicht haben die Hamburger Richter nicht geteilt, sondern vielmehr der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es sei offen gewesen, ob die Antragsgegnerin nicht doch auf eine Abmahnung reagiert und eine außergerichtliche Unterlassungserklärung abgegeben hätte.
Denn zum einen könne die Antragsgegnerin ihre neue Werbung anders verstanden haben als sie objektiv wahrgenommen werde. Durch die die Abmahnung wäre sie möglicherweise auf den Irrtum hingewiesen worden, so dass sie reagiert hätte.
Zum anderen könne es sich bei dem erneuten Verstoß auch um eine versehentliche Verletzung handeln, die lediglich aus Unachtsamkeit erfolgt sei. Es sei daher keinesfalls zwingend, dass die Antragsgegnerin nicht außergerichtlich den Rechtsstreit beendet hätte.
Die beklagte Wochenzeitschrift veröffentlichte am 11.4.2015 auf dem Titelblatt neben einem Bild des Moderators und seiner Ehefrau die Schlagzeile „Günther Jauch Schock-Geständnis Steckt seine Ehe in der Krise?“.
Nach Auffassung des Senats enthält diese Schlagzeile die Tatsachenbehauptung Günther Jauch habe im Hinblick auf seine Ehe etwas gestanden. Dementsprechend habe der klagende Fernsehmoderator Anspruch auf die verlangte Gegendarstellung „Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden“.
Der Inhalt der Gegendarstellung sei auch nicht deshalb offenbar unrichtig, weil der Moderator im Rahmen einer Fernsehsendung gegenüber einem Kandidaten auf dessen Äußerung zu dessen Ehe hin gesagt hatte, dass er dann noch einmal heiraten würde, wenn es in der Ehe „bröckele“, denn damit habe sich der Moderator nicht über den Zustand seiner eigenen Ehe geäußert.
Da darüber hinaus die vom Landgericht zugesprochene Gegendarstellung auf der Titelseite in ihrem Umfang auch nicht unangemessen sei, hat der Senat die Berufung des beklagten Verlages zurückgewiesen.
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 9.9.2015 Az.: 6 U 110/15
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 10.09.2015
§ 11 Pressegesetz Baden-Württemberg lautet:
Der verklagte Online-Shop hatte u.a. auf seinen Webseiten folgenden Hinweis stehen: Das Gericht sah zum einen Rechtsverstoß, weil durch diese Erklärung in unzulässiger Weise von Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen abgewichen werden könne, die der Verkäufer in seinem Online-Shop erwähne. Es werde quasi mit der einen Hand etwas versprochen, was mit der anderen Hand wieder genommen werde.
Zum anderen liege eine weitere Wettbewerbsverletzung vor, weil die Klausel unklar und mehrdeutig sei. Dadurch werde gegen das gesetzliche Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verstoßen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
In dem damals ebenfalls von uns betreuten Verfahren hatten die Hanseaten die Aussage "Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden." in einem Online-Shop als Verstoß gegen das Transparenzgebot eingestuft.
Es ging um einen Fall des Online-Foto-Klaus. Der Urheber machte neben dem Unterlassungsanspruch den Ersatz der Abmahnkosten und Schadensersatz geltend. Dabei berief sich er sich hinsichtlich des Schadensersatzes auf die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM).
Das LG Berlin teilte die Anwendbarkeit der MFM-Tabelle nicht. Diese greife nur dann, wenn der Rechteinhaber über eine entsprechende Lizenzierungspraxis verfüge. Da dies hier nicht der Fall sei, könne sich der Kläger nicht auf die MFM-Vorgaben berufen.
Das Gericht schätzte den Schadensersatz in freiem Ermessen auf 100,- EUR und schlug noch einmal einen Aufschlag von 100% auf, weil der klägerische Name nicht genannt worden sei.
Darüber hinaus bejahten die Robenträger den Unterlassungsanspruch und die Erstattung der Abmahnkosten iHv. 507,50 EUR.
Die Beklagte betrieb die Webseite flighttix.de und bot dort regelmäßig die Buchung von Flugreisen an. U.a. wies sie für einen Flug von München nach Barcelona einen Gesamtpreis von 167,23 EUR aus, den sie mit den Bestandteilen Ticketpreis von 26,- EUR und "Steuern und Gebühren" von 141,23 EUR angab.
Dies stufte das LG Berlin als nicht ausreichend.
Auch die Gebühren für den Flughafen müssten entsprechend gesondert ausgewiesen werden. Diese Angabe sei für den Verbraucher wesentlich, da er die Flughafengebühren, die nur bei seiner Inanspruchnahme des Fluges anfielen, bei Nichtantritt des Fluges als ersparte Aufwendungen zurückfordern könne.
Das Gericht verwies dabei auf die Entscheidung des KG Berlin (Urt. v. 12.08.2014 - Az.: 5 U 2/12), das bereits die getrennte Ausweisung der Flughafengebühren als erforderlich bewertet hatte.
Hinsichtlich der angeblichen Unmöglichkeit, diese Preise herauszufinden und anzugeben, findet das LG Berlin klare Worte: Bedeutet im Klartext: Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass ihr nicht sämtliche Preise bekannt sind. Sie muss diese ermitteln und, falls dies nicht möglich ist, von einem Angebot absehen.
Es ging um folgenden Sachverhalt: Ein Host-Provider wurde darüber informiert, dass einer seiner Kunden Urheberrechtsverletzungen beging. Der Provider unternahm jedoch nichts weiter.
Das Unternehmen, so das Landgericht Hamburg, sei verpflichtet gewesen, im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen auf den Kunden einzuwirken. Wäre der Kunde nicht einsichtig, sei der Provider letztlich sogar dazu angehalten, die Inhalte zu sperren.
Da die Firma diesen Pflichten nicht nachgekommen sei, hafte sie als Mitstörer.
Darüber hinaus verpflichtete das Gericht den Host-Provider zur Herausgabe des Namens, der Anschrift und der Email-Adresse des Kunden, der die Urheberrechtsverletzungen begangen hatte.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Dies geht sogar soweit, dass bei mehrfachen Löschungsaufforderungen der Host-Provider nicht nur als bloßer Mitstörer haftet, sondern vielmehr - haftungsverschärfend - als Gehilfe verantwortlich ist (OLG Hamburg, Beschl. v. 13.05.2013 - Az.: 5 W 41/13).
Es ging um den OBI-Online-Shop unter www.obi.de. Dort waren zwar die Energieeffizienzklasse zwar auf den einzelnen Produkt-Unterseiten angegeben, jedoch nicht auf den Übersichtsseiten.
Dies stufte das LG Köln als wettbewerbswidrig ein.
Wenn auf den Übersichtsseiten mit Preisen geworben werde, müsse zugleich auf die Energieeffizienzklasse angegeben werden. Es reiche nicht aus, wenn die Informationen nur auf den individuellen Einzelseiten abrufbar wären.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das OLG Stuttgart (Urt. v. 24.10.2014 - Az.: 2 U 28/13) hingegen ist anderer Ansicht: Die Angaben müssten nur auf den Webseiten eines Online-Shops erfolgen, von denen aus ein potentieller Käufer die Ware in den virtuellen Warenkorb legen könne. Auf einer bloßen Start-Page eines Online-Shops, bei der dies noch nicht möglich sei, gelte die Anzeigepflicht hingegen nicht.
Der Beklagte betrieb einen Online-Shop und verwendete dabei nachfolgende Klausel in seinen AGB: Dies stufte das LG Regensburg als wettbewerbswidrig ein.
Die Regelung könne zum einen dahingehend interpretiert werden, dass sie nicht nur die eigentliche Lieferung regele, sondern auch in die Vertragsabwicklung selbst eingreife: Bestelle beispielsweise ein Kunde beim Online-Shop fünf Gegenstände, es könnten aber nur drei geliefert werden, so würde dies bedeuten, dass seine Lieferung ohne weitere Erklärung von nur drei Gegenständen in Wirklichkeit ein neues Vertragsangebot über drei Gegenstände beinhalte. Sei der Kunde hiermit nicht einverstanden, könne sich der Online-Shop auf die Teillieferungsklausel berufen.
Zum anderen benachteiige die AGB-Bestimmung den Kunden auch in anderer Weise: Denn liefere der Online-Shop einen Teil der Lieferung nicht, so seien die Fragen der Inverzugsetzung bezüglich eines Teils oder der daran anschließenden Frage eines Teilrücktritts oder Gesamtrücktritts vom Vertrag völlig offen und unklar. Dies sei mit §§ 307 Abs.2, 309 Nr. 2 BGB nicht vereinbar.
Es ging um eine Ansprüche im Rahmen einer P2P-Urheberrechtsverletzung. Der Netzbetreiber und Endkundenanbieter des Internetanschlüssen waren im vorliegenden Fall nicht identisch. Das Auskunftsersuchen hatte die Deutsche Telekom AG beantwortet, der Beklagte war jedoch Kunde bei 1&1.
Das Gericht stufte dies als datenschutzwidrig ein, so dass die erteilten Auskünfte nicht zu verwerten seien.
Soweit Netzbetreiber und Endkundenanbieter nicht identisch seien, sei am Auskunftsverfahren der allein als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Accessprovider zu beteiligen. Ohne ein solches Verfahren erlangte Daten unterlägen einem Beweisverwertungsverbot.
Wenn Sie sich fragen, was eine Auftragsdatenverarbeitung überhaupt ist und wann ein solcher Vertrag überhaupt geschlossen werden muss, dann lesen Sie den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Auftragsdatenverarbeitung – was ist das denn, bitte schön?" oder schauen Sie sich unser Law-Vodcast-Video an.
Aus der Pressemitteilung des BayLDA:
Denn die datenschutzrechtliche Verantwortung trägt auch im Falle der Einschaltung von Auftragsdatenverarbeitern nach wie vor der Auftraggeber. Dieser muss daher beurteilen können, ob der Auftragsdatenverarbeiter in der Lage ist, für die Sicherheit der Daten zu sorgen.
Auch muss der Auftraggeber die Einhaltung der technisch-organisatorischen Maßnahmen bei seinem Auftragnehmer kontrollieren. Hierfür ist es unerlässlich, dass die beim Auftragsdatenverarbeiter zum Schutz der Daten zu treffenden technisch-organisatorischen Maßnahmen in dem abzuschließenden schriftlichen Auftrag spezifisch festgelegt werden. Nur so kann der Auftraggeber beurteilen, ob die personenbezogenen Daten bei seinem Auftragnehmer z. B. gegen Auslesen oder Kopieren durch Unbefugte, gegen Verfälschung oder sonstige unberechtigte Abänderung oder gegen zufällige Zerstörung geschützt sind.
Welche vertraglichen Festlegungen zu den technisch-organisatorischen Maßnahmen getroffen werden müssen, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern richtet sich nach dem Datensicherheitskonzept des jeweiligen Dienstleisters und den von diesem zum Einsatz gebrachten spezifischen Datenverarbeitungssystemen." Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragenhaben oder Hilfe zu diesem Thema benötigen. RA Dr. Bahr ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und seit vielen Jahren auf den Bereich des Datenschutzrechts und Online-Rechts spezialisiert.
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vom 16.09.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 37. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 37. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. OLG Hamburg: Notwendigkeit einer vorherigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
2. OLG Karlsruhe: Günther Jauch obsiegt erneut mit Gegendarstellungsanspruch auf Titelseite
3. LG Arnsberg: Aktualitäts-Klausel in Online-Shop ist wettbewerbswidrig
4. LG Berlin: Bei Online-Fotoklau nur in bestimmten Fällen MFM-Tabelle anwendbar
5. LG Berlin: Flughafengebühr muss bei Online-Buchungen gesondert ausgewiesen werden
6. LG Hamburg: Für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden haftet Host-Provider ab Kenntnis
7. LG Köln: Energieeffizienzklassen müssen mit auf Übersichtsseite eines Online-Shops angegeben werden
8. LG Regensburg: Teilbelieferungsklausel in Online-Shop wettbewerbswidrig
9. AG Rostock: Datenschutzverletzung im P2P-Bereich führt zu Beweisverwertungsverbot
10. Bayerischer Datenschutzbeauftragter: Bußgelder wegen fehlender schriftlicher Auftragsdatenverarbeitung
Die einzelnen News:
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1. OLG Hamburg: Notwendigkeit einer vorherigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
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In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Hamburg (Beschl. v. 08.07.2015 - Az.: 3 W 74/15) noch einmal klargestellt, dass es grundsätzlich einer vorherigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bedarf, um der Kostenlast des sofortigen Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) zu entgehen.
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2. OLG Karlsruhe: Günther Jauch obsiegt erneut mit Gegendarstellungsanspruch auf Titelseite
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Günther Jauch hat Anspruch auf die Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf der Titelseite einer Wochenzeitschrift. Der unter anderem für Presserecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe bestätigte am 9.9.2015 eine Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden wonach der Verlag die Gegendarstellung „Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden“ in entsprechender Schriftgröße auf der Titelseite abdrucken muss. Damit obsiegt Jauch zum wiederholten Male in presserechtlichen Verfahren auch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe.
Gegendarstellungsanspruch
(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.
(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder bei Anzeigen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht.
(3) Die Gegendarstellung muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(4) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Hauptverfahren findet nicht statt.
(5) …
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3. LG Arnsberg: Aktualitäts-Klausel in Online-Shop ist wettbewerbswidrig
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In einem von uns betreuten Verfahren hat das LG Arnsberg (Urt. v. 03.09.2015 - Az.: I-8 O 63/15) entschieden, dass die Klausel "Inhalt des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen." in einem Online-Shop wettbewerbswidrig ist.
"Inhalt des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen."
Das Gericht schließt sich damit inhaltlich der Ansicht des OLG Hamburg (Beschl. v. 10.12.2012 - Az.: 5 W 118/12) an.
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4. LG Berlin: Bei Online-Fotoklau nur in bestimmten Fällen MFM-Tabelle anwendbar
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Im Falle der unberechtigten Online-Übernahme eines Fotos ist die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM-Tabelle) nur dann anwendbar, wenn der Rechteinhaber über eine entsprechende Lizenzierungspraxis verfügt. Gibt es keinerlei Anhaltspunkt für die Höhe, so kann ein Gericht den Schadensersatz in freiem Ermessen auf 100,- EUR schätzen (LG Berlin, Urt. v. 30.07.2015 - Az.: 16 O 410/14).
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5. LG Berlin: Flughafengebühr muss bei Online-Buchungen gesondert ausgewiesen werden
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Die Flughafengebühr muss bei Online-Buchungen gesondert ausgewiesen werden (LG Berlin, Urt. v. 26.06.2015 - Az.: 15 O 367/14).
"Die Luftfrachtführern sind verpflichtet, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Flugpreise "unvermeidbaren" und "unvorhersehbaren" Gebühren anzugeben (...). Vermittlern - wie die Beklagte - ist es zuzumuten, fehlende Angaben bei den Luftfrachtführern zu erfragen oder Flugreisen ohne diese Angaben nicht anzubieten."
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6. LG Hamburg: Für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden haftet Host-Provider ab Kenntnis
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Ein Host-Provider haftet für die von seinem Kunden begangenen Urheberrechtsverletzungen, wenn er von den Rechtsverstößen Kenntnis erlangt und nichts weiter unternimmt (LG Hamburg, Beschl. v. 18.08.2015 - Az.: 308 O 293/15).
Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung in diesen Fällen. Bleibt ein Unternehmen trotz Hinweises auf Rechtsverletzungen Dritter in seinem Machtbereich inaktiv, haftet es als Mitstörer.
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7. LG Köln: Energieeffizienzklassen müssen mit auf Übersichtsseite eines Online-Shops angegeben werden
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Bei der Online-Werbung für Klimageräte muss neben dem Preis direkt die Energieeffizienzklasse angegeben werden. Dies gilt auch für bloße Übersichtsseiten, denn es ist nicht ausreichend ist, wenn die Angaben sich lediglich auf der einzelnen Produktunterseite befinden (LG Köln, Urt. v. 20.08.2015 - Az.: 31 O 112/15).
Die Entscheidung ist aus juristischer Sicht wenig überraschend, da bereits im Jahr 2013 das OLG Köln (Urt. 20.12.2013 - Az.: 6 U 56/13) im Fall von Amazon einen Wettbewerbsverstoß bejaht hatte.
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8. LG Regensburg: Teilbelieferungsklausel in Online-Shop wettbewerbswidrig
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Die Teilbelieferungsklausel "...ist zur Teillieferungen berechtigt. Bei Teillieferungen trägt ... die dadurch entstehenden zusätzlichen Versandkosten" ist nach Ansicht des LG Regensburg (Urt. v. 27.02.2014 - Az.: 1 HKO 2360/13) wettbewerbswidrig.
"...ist zur Teillieferungen berechtigt. Bei Teillieferungen trägt ... die dadurch entstehenden zusätzlichen Versandkosten"
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9. AG Rostock: Datenschutzverletzung im P2P-Bereich führt zu Beweisverwertungsverbot
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Eine Datenschutzverletzung bei P2P-Urheberrechtsprozessen führt zu einem Beweisverwertungsverbot (AG Rostock, Urt. v. 07.08.2015 - Az.: 48 C 11/15).
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10. Bayerischer Datenschutzbeauftragter: Bußgelder wegen fehlender schriftlicher Auftragsdatenverarbeitung
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Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) weist in einer aktuellen Pressemitteilung darauf hin, dass es gegen ein Unternehmen ein Bußgeld in fünfstelliger Höhe verhängt hat, weil es mit seinen Auftragnehmern keine ausreichende schriftliche Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung geschlossen hat.
"Das BayLDA hat kürzlich gegen ein Unternehmen eine Geldbuße in fünfstelliger Höhe festgesetzt. Das Unternehmen hatte in seinen schriftlichen Aufträgen mit mehreren Auftragsdatenverarbeitern keine konkreten technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten festgelegt. Stattdessen enthielten die Aufträge nur einige wenige pauschale Aussagen und Wiederholungen des Gesetzestextes. Dies reicht keinesfalls aus.
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