|
|
|
|
|
|
Die einzelnen News
|
|
|
|
1.
|
EuGH: Online-Marktplatz ist für veröffentlichte Werbeanzeigen Dritter datenschutzrechtlich (mit-)verantwortlich
|
|
Der Betreiber einer Online-Marktplatz-Website ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich, die in den auf seiner Plattform veröffentlichten Anzeigen enthalten sind In diesem Zusammenhang muss er insbesondere vor der Veröffentlichung die Anzeigen identifizieren, die sensible Daten enthalten, und überprüfen, ob der Inserent tatsächlich die Person ist, deren Daten in einer solchen Anzeige enthalten sind, oder ob er über die ausdrückliche Einwilligung dieser Person verfügt Das Unionsrecht verpflichtet den Betreiber einer Online-Marktplatz-Website, im Einklang mit der DSGVO die Verantwortung für die personenbezogenen Daten zu übernehmen, die in den auf seiner Plattform veröffentlichten Anzeigen enthalten sind. Er muss insbesondere geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um vor der Veröffentlichung diejenigen Anzeigen zu identifizieren, die sensible Daten enthalten, und überprüfen, ob der Inserent tatsächlich die Person ist, deren Daten in einer solchen Anzeige enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, hat der Betreiber die Veröffentlichung der Anzeige zu verweigern, es sei denn, der Inserent kann nachweisen, dass die betroffene Person ausdrücklich in diese Veröffentlichung eingewilligt hat oder dass die Veröffentlichung unter eine der anderen nach der DSGVO vorgesehenen Ausnahmen fällt. Außerdem muss der Betreiber Maßnahmen durchführen, um zu verhindern, dass solche Anzeigen, wenn sie auf seiner Plattform veröffentlicht werden, kopiert und auf anderen Websites unrechtmäßig veröffentlicht werden. Im Übrigen kann er sich diesen Verpflichtungen auch nicht unter Berufung auf die Richtlinie 2000/31/EG entziehen, die u. a. Artikel enthält, die sich auf Sachlagen beziehen, in denen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nicht verantwortlich gemacht werden können. Russmedia Digital, eine Gesellschaft rumänischen Rechts, ist Eigentümerin der Website www.publi24.ro, Diese Website ist ein Online-Marktplatz, auf dem Anzeigen kostenlos oder kostenpflichtig veröffentlicht werden können. Diese Anzeigen betreffen u. a. den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen in Rumänien. Am 1. August 2018 veröffentlichte eine nicht identifizierte Person auf dieser Website eine Nachricht, in der behauptet wurde, dass eine Frau sexuelle Dienstleistungen anbiete. Die Anzeige enthielt Fotos von ihr, die ohne ihre Einwilligung verwendet wurden, sowie ihre Telefonnummer. Die Frau hielt die Anzeige für irreführend und schadensstiftend; sie forderte daher den Eigentümer der Website auf, sie zu entfernen. Innerhalb einer Stunde nach dieser Aufforderung entfernte Russmedia Digital die Veröffentlichung. Die betreffende Anzeige war jedoch bereits auf anderen Websites verbreitet worden, auf denen sie verfügbar blieb. Unter diesen Umständen ging die Frau, die der Ansicht war, dass die Anzeige ihre Rechte am eigenen Bild, auf Schutz der Ehre, des guten Rufs und des Privatlebens verletze sowie gegen die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoße, in Rumänien vor Gericht. Das Gericht erster Instanz Cluj-Napoca (Klausenburg) gab ihr Recht und verurteilte Russmedia Digital zur Zahlung von 7.000 Euro als immateriellem Schadensersatz. In der Berufungsinstanz sprach das Fachgericht Cluj das Unternehmen jedoch von seiner Verantwortlichkeit frei und stufte es als einen bloßen Hosting-Anbieter ein, der nicht für den von seinen Nutzern veröffentlichten Inhalt verantwortlich sei. Das Opfer legte daraufhin ein Rechtsmittel beim Berufungsgericht Cluj ein. Dieses Gericht beschloss, den Gerichtshof anzurufen, um Klarheit über die Auslegung des Unionsrechts zu erhalten, insbesondere zu den Verpflichtungen, die einem Betreiber eines Online-Marktplatzes nach der DSGVO obliegen, sowie zu der Frage, ob dieser sich aufgrund der in der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Haftungsbefreiung für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft diesen Verpflichtungen entziehen kann. In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes wie Russmedia Digital im Sinne der DSGVO für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist, die in Anzeigen enthalten sind, die auf seinem Online-Marktplatz veröffentlicht werden. Denn auch wenn die Anzeige von einem Nutzer platziert wird, wird sie nur dank dem Online-Marktplatz im Internet veröffentlicht und den Internetnutzern somit zugänglich gemacht. Daher muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes vor der Veröffentlichung dieser Anzeigen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen diejenigen Anzeigen identifizieren, die sensible Daten enthalten, wie jene, um die es sich in der vorliegenden Rechtssache handelt, und überprüfen, ob der Nutzer, der im Begriff ist, eine solche Anzeige zu platzieren, die Person ist, deren sensible Daten darin enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, muss er überprüfen, ob die Person, deren Daten veröffentlicht werden, in die Veröffentlichung ausdrücklich eingewilligt hat. Ohne diese Einwilligung hat der Betreiber eines Online¬Marktplatzes die Veröffentlichung der fraglichen Anzeige zu verweigern, es sei denn, diese fällt unter eine der anderen nach der DSGVO vorgesehenen Ausnahmen. Außerdem muss sich der Betreiber eines Online-Marktplatzes bemühen zu verhindern, dass Anzeigen mit sensiblen Daten, die auf seiner Website veröffentlicht werden, kopiert und auf anderen Websites unrechtmäßig veröffentlicht werden. Zu diesem Zweck muss er geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen treffen. Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass sich der Betreiber eines Online-Marktplatzes nicht unter Berufung auf die in der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Haftungsbefreiung diesen Verpflichtungen, die ihm gemäß der DSGVO obliegen, entziehen kann. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-492/23 | Russmedia Digital und Inform Media Press Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 02.12.2025
|
|
|
|
|
|
|
|
2.
|
BVerfG: DNS-Überwachung vorläufig gestoppt
|
|
Ein Telekommunikationsanbieter muss vorerst keine DNS-Anfragen zur Strafverfolgung überwachen (BVerfG, Beschl. v. 25.11.2025 - Az.: 1 BvR 2317/25). Zwei Tochterunternehmen eines großen Telekommunikationsanbieters wehrten sich gegen eine Anordnung des AG Oldenburg. Dieses hatte verlangt, alle DNS-Server-Anfragen ihrer Kunden auf einen bestimmten Server zu überwachen und relevante Daten an die Ermittlungsbehörden weiterzugeben. Es handelte sich um eine Maßnahme zur Strafverfolgung nach § 100a StPO. Das AG Oldenburg hatte die Überwachungsmaßnahme zunächst angeordnet und danach zweimal verlängert. Die Beschwerden der Unternehmen dagegen wies das LG Oldenburg als unzulässig ab. Es meinte, die Firmen seien nicht beschwerdeberechtigt. Dagegen gingen die Unternehmen vor das BVerfG. Dieses stoppte die Umsetzung der Überwachungsmaßnahme vorläufig, für maximal für sechs Monate bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Die Richter hielten hielten die Verfassungsbeschwerde für nicht offensichtlich unbegründet. Die Maßnahme stelle einen tiefgreifenden Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar. Die Unternehmen müssten ihre Systeme massiv umbauen, um über rund 13 Billionen DNS-Anfragen pro Monat analysieren zu können. Die Maßnahme sei neuartig und in dieser Form noch nie angeordnet worden. Ohne die einstweilige Anordnung müssten die Firmen die Maßnahme vollziehen und riskierten einen Rufschaden, falls sich diese später als verfassungswidrig herausstellt. Gleichzeitig könnten Millionen unbeteiligter Nutzer in ihrer Privatsphäre verletzt werden. Ohne Möglichkeit, sich zu wehren. Die Ermittlungsbehörden müssten vorerst auf herkömmliche Methoden zurückgreifen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass das Strafverfolgungsinteresse besonders hoch sei oder andere Methoden aussichtslos wären: "Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen insbesondere die drohenden massenhaften und irreversiblen Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der Kundinnen und Kunden, die einer Kenntnisnahme ihrer privaten oder beruflichen Kontakte ausgesetzt wären, ohne entsprechende Verdachtsmomente geliefert zu haben (…). Das gilt hier umso mehr, da die betroffenen Kundinnen und Kunden aufgrund der Heimlichkeit der Maßnahme keinen vorbeugenden oder abwehrenden Rechtsschutz gegen die angegriffene Anordnung haben dürften und auch ihre spätere Benachrichtigung angesichts ihrer schieren Zahl praktisch ausgeschlossen sein dürfte (…). Die Möglichkeit einer Kenntnisnahme und der Wahrnehmung nachträglichen Rechtsschutzes hinge daher insbesondere von der Detailliertheit der Medienberichterstattung über die DNS-Server-Überwachung ab."
|
|
|
|
|
|
|
|
3.
|
KG Berlin: Voreinstellung von kostenpflichtigem Käuferschutz ist unzulässig
|
|
Ein Onlineportal darf Zusatzkosten für Käuferschutz nicht voreinstellen, wenn der Nutzer dadurch unbeabsichtigt einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt. Das Verbot greift auch dann, wenn zwei Verbraucher über das Portal miteinander den Vertrag schließen (KG Berlin, Urt. v. 02.12.2025 - Az.: 5 U 87/22). Ein Unternehmen betrieb eine Online-Plattform, auf der private Nutzer gebrauchte Artikel kaufen und verkaufen konnten. Beim Abschluss eines Kaufvertrags über die Website oder App wurde automatisch eine kostenpflichtige Zusatzleistung ("Käuferschutz") im Buchungsformular aktiviert. Diese Dienstleistung kostete 0,70 Euro plus 5 % des Artikelpreises. Um diese Zusatzleistung abzuwählen, musste der Verbraucher aktiv werden. Das KG Berlin sah darin einen klaren Wettbewerbsverstoß § 312a Abs. 3 BGB. Das Gericht stellte klar, dass gegen die Norm auch dann verstoßen werde, wenn zwei Verbraucher den Kaufvertrag abschließen würden. Die Norm erfasse nicht nur die klassische B2C-Konstellation, sondern auch die Fälle, in denen ein Unternehmer bei einem Vertragsabschluss zwischen zwei Verbrauchern im Hintergrund eine eigene kostenpflichtige Dienstleistung automatisch hinzufüge. Entscheidend sei, dass aus Sicht des Verbrauchers eine zusätzliche Zahlungspflicht entstünde, die nicht durch dessen ausdrückliche Zustimmung gedeckt sei. Der Zweck der Regelung sei es, Verbraucher davor zu schützen, ungewollt zusätzliche Verträge abzuschließen, weil sie beim Onlinekauf den Überblick verlieren oder überrumpelt würden: "Die Vorschrift des § 312a Abs. 3 BGB erfasst entgegen der Ansicht des Landgerichts auch Fallgestaltungen, in denen der Unternehmer auf der von ihm betriebenen Verkaufsplattform den Abschluss eines Kaufvertrages eines Verbrauchers mit einem anderen Verbraucher lediglich ermöglicht, wenn bei dem Vertragsschluss zugleich aufgrund der von dem Unternehmer getroffenen Voreinstellung ein weiterer Vertrag zwischen dem die Webseite betreibenden Unternehmer und dem Verbraucher über eine Dienstleistung des Unternehmers begründet werden soll, für die der Verbraucher zusätzlich zu dem Kaufpreis eine (weitere) Zahlung erbringen soll. (…) Die Vorschrift des § 312a Abs. 3 BGB ist von ihrem Sinn und Zweck ausgehend weit auszulegen (…). Sie erfasst auch Fallgestaltungen, in denen mit Blick auf die Hauptleistung einerseits und die selbständige entgeltliche Zusatzleistung andererseits verschiedene Vertragsverhältnisse begründet werden sollen. Unerheblich ist es etwa, was das Landgericht auch erkannt hat, ob die Nebenleistung von demselben Unternehmer angeboten wird, der auch die Hauptleistung zu erbringen hat, oder ob sie (…) von einem anderen Unternehmer erbracht wird, was insbesondere bei Versicherungsverträgen, die mit einer Hauptleistung (etwa Buchung einer Reise oder der Vermietung eines Kfz) zusammenhängen, häufig der Fall sein kann (…)."
|
|
|
|
|
|
|
|
4.
|
OLG Braunschweig: Wettbewerbswidrige Online-Werbung mit Bezeichnung "Alkoholfreier Gin"
|
|
Ein Getränk ohne Alkohol darf nicht als “alkoholfreier Gin” verkauft werden (OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.08.2025 - Az.: 2 U 270/24). Ein Unternehmen hatte ein wasserbasiertes Getränk unter der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ angeboten. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, sah darin einen Verstoß gegen europäische Vorschriften zur Kennzeichnung von Spirituosen und somit eine Wettbewerbsverletzung. Laut EU-Verordnung dürfe der Begriff “Gin” nur für Spirituosen verwendet werden, die einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol. aufwiesen. Das streitgegenständliche Getränk erfülle diese Voraussetzungen nicht, da es keinerlei Alkohol enthalte. Die Bezeichnung “alkoholfreier Gin” sei daher irreführend. Der Begriff “alkoholfrei” könne beim Verbraucher den Eindruck erwecken, es handele sich um ein herkömmliches alkoholhaltiges Getränk, dem nachträglich der Alkohol entzogen wurde. In Wahrheit sei es aber ein eigenständiges, wasserbasiertes Produkt, das nur geschmacklich an Gin erinnere. "Das Anbieten eines Getränks, das keinen Alkohol enthält, unter der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ stellt einen Verstoß gegen die Regelung (…) der SpirituosenVO dar. Das von der Beklagten vertriebene Getränk enthält keinen Alkohol und erreicht dementsprechend nicht den Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol. Es wird zudem nicht durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt. Die Kennzeichnung dieses Getränks als „Gin“ verstößt daher gegen die vorgenannte Vorschrift."
Und weiter: "Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Interesse die vorstehend genannten Zielsetzungen des Verordnungsgebers überwiegt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei dem Begriff „alkoholfrei“, wie etwa „alkoholfreier Wein“ bzw. „alkoholfreier Sekt“ oder „alkoholfreies Bier“, grundsätzlich davon ausgeht, dass es sich um ein Getränk handelt, das aus denselben Zutaten wie das alkoholhaltige „Originalgetränk“ hergestellt ist und dem (nachträglich oder während des Herstel- lungsprozesses) der Alkohol entzogen wird. Das ist beim streitgegenständlichen Getränk gerade nicht der Fall. Es handelt sich nicht um einen Gin, sondern um ein wasserbasiertes Getränk, das durch die Zugabe von Wacholder ähnlich schmeckt wie ein Gin. Damit ist auch der Begriff „alkoholfreier Gin“ unzutreffend. Durch die Verwendung des klarstellenden Hinweises „alkoholfrei“ kann eine Verwechslungsgefahr in der Vorstellung des Verbrauchers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden (EuGH, Urt. v. 14.06.2017, a.a.O., Rdnr. 48). Das gilt insbesondere im Hinblick auf die oben dargestellte Erwartung des Verkehrs."
Hinweis von RA Dr. Bahr: Der EuGH hat inzwischen vor Kurzem die hier besprochene Fallfrage endgültig entschieden und klargestellt, dass alkoholfreie Getränke nicht als Gin verkauft werden dürfen, vgl. die Kanzlei-News v. 14.11.2025.
|
|
|
|
|
|
|
|
5.
|
OLG Frankfurt a.M.: Veröffentlichung eines Badefotos der Fürstenfamilie aus Monaco unzulässig
|
|
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung das Urteil des Landgerichts bestätigt, wonach die Beklagte nicht in der streitgegenständlichen Wort- und Bildberichterstattung über ein Fürstenpaar berichten darf. Der Kläger ist der regierende Fürst von Monaco. Gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern wendet er sich im Eilverfahren gegen Wort- und Bildberichterstattung einer bundesweiten Tageszeitung in zwei Artikeln im August 2023 über den Urlaub der Familie. Das Landgericht hatte die Beklagte antragsgemäß zum Unterlassen der angegriffenen Äußerungen über den Zustand der Ehe, die Wohnverhältnisse und der Bebilderung mit einem Foto, auf dem auch die Kinder badend zu sehen waren, verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat keinen Erfolg. Die Wortberichterstattung greife rechtswidrig in die Privatsphäre der Fürstin und des Fürsten ein, führte der Senat aus. Zur Privatsphäre gehöre das Recht, „für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen“. Die hier streitgegenständliche Berichterstattung mit Mutmaßungen über den Zustand der Ehe und die Ausgestaltung des ehelichen Zusammenlebens bzw. der Wohnsituation unterfielen dem Bereich der Privatsphäre. Sie gingen „die Öffentlichkeit grundsätzlich nichts an“. Daran ändere der Umstand der in Monaco herrschenden Erbmonarchie nichts, wonach die Ehe unmittelbaren Einfluss auf die Leitung der Staatsgeschicke habe. Die streitigen Äußerungen beträfen hier nicht den Bestand der Ehe an sich und stellten auch das formale Bestehen nicht in Abrede. Hinsichtlich der internen Ausgestaltung ihrer Ehe hätten sich die Betroffenen auch nicht bereits selbst der Öffentlichkeit gegenüber geöffnet. Insbesondere sagten die Veröffentlichungen auf dem Instagram-Account des Palastes nichts über die internen Eheverhältnisse des Fürstenpaares aus. Bei der gebotenen Abwägung überwiege auch nicht ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Eingriff in die Privatsphäre. Aufgrund der hohen Bekanntheit des Fürstenpaares komme ihnen zwar eine Kontrast- und Leitbildfunktion zu. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass es sich bei den Äußerungen „um(vage) Gerüchte“ handele, die die Beklagte ihrerseits einem anderen Presseorgan entnommen habe. Die Äußerungen befriedigten in erster Linie die Neugier an den privaten Angelegenheiten des Paares. Die Berichterstattung befasse sich weniger mit etwaigen meinungsbildenden Aspekten, sondern ziele auf das Bedürfnis der Leser, bislang verborgene Tatsachen aus dem Privatleben zu erfahren. Auch die Veröffentlichung des Fotos, auf dem die beiden Kinder des Fürstenpaares zu sehen sind, sei zu unterlassen. Es diene nicht der Bebilderung der Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte. Selbst wenn man ein gewisses Informationsinteresse an dem Urlaub des Fürstenpaares auf der Yacht eines kasachischen Oligarchen bejahen würde, rechtfertige dies nicht einen „durch die Illustration verstärkten Eingriff in (das) Persönlichkeitsrecht durch Veröffentlichung eines Bildes, auf dem die der Privatsphäre zuzuordnende Eltern-Kind-Situation beim Baden im Urlaub“ zu sehen sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Yacht gut einsehbar gewesen sei. Auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit bestehe das Recht auf räumliche Privatheit „für Momente der Entspannung“. Kinder bedürften dabei des besonderen und umfassenderen Schutzes, da sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssten. Die Wiederholungsgefahr sei nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte gegenüber Dritten, hier den Kindern des Fürstenpaares, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben habe. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.11.2025, Az. 16 U 148/24 (vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2024, Az. 2-03 O 93/24) Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 10.12.2025
|
|
|
|
|
|
|
|
6.
|
OLG Hamburg: Nutzung von Fotos durch KI urheberrechtlich erlaubt (LAION-Fall)
|
|
Ein nicht-kommerzieller KI-Betreiber kann sich bei der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Bildern auf § 44b UrhG und § 60d UrhG berufen (OLG Hamburg, Urt. v. 10.12.2025 - Az.: 5 U 104/24). Der Verein LAION (= Large-scale Artificial Intelligence Open Network), der KI-Trainingsdatensätze erstellte, hatte ein urheberrechtlich geschütztes Fotos heruntergeladen und in einen Datensatz aufgenommen. Der klägerische Fotograf sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte und klagte. In der 1. Instanz vor dem LG Hamburg wies das Gericht ab, vgl. unsere Kanzlei-News v. 30.09.2024. In der Rechtsmittelinstanz teilte das OLG Hamburg diese Ansicht und wies die Berufung zurück. Das Handeln des Vereins sei durch die Regelungen von § 44b UrhG und § 60d UrhG gedeckt. 1. Schranke des § 44b UrhG: Zunächst erörtern die Hamburger Richter die Frage, ob die Tätigkeiten des Beklagten möglicherweise durch § 44b UrhG gedeckt sein könnten. Die Norm lautet: "§ 44b Text und Data Mining (1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. (2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind. (3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt."
Das OLG Hamburg bejahten die Anwendung der Norm. Es liege eine erlaubte Nutzung nach dem sogenannten Text- und Data-Mining vor, das durch § 44b UrhG gerechtfertigt sei. Die Bildanalyse sei Teil eines automatisierten Prozesses gewesen, um Bild und Textbeschreibung abzugleichen. Hierbei handle es sich um eine zulässige Informationsgewinnung. “Die Analyse, ob die streitgegenständliche Fotografie mit der vorhandenen Bildbeschreibung zusammenpasst, dient der Gewinnung einer Information über den Zusammenhang zwischen Bild und Bildbeschreibung und fällt damit unter § 44b Abs. 1 UrhG. Offen bleiben kann daher, ob auch das mittelbare Ziel eines werkübergreifenden Informationsgewinns einzubeziehen ist, das darauf gerichtet ist, bei dem späteren KI-Training auf der Basis des Datensatzes es der KI zu ermöglichen, werkübergreifende Muster zu erkennen (laut Beklagtenvortrag auf S. 11 der Klagerwiderung etwa, dass Bananen meist in gelber Farbe dargestellt werden).”
Und: "Die Normen zum Text und Data Mining (§§ 44b, 60d UrhG) sind auch nicht teleologisch dahingehend einzuschränken, dass sie vorbereitende Maßnahmen für das KI-Training nicht erfassen."
Ein möglicher Nutzungsvorbehalt, also der Hinweis, dass automatisierte Zugriffe verboten seien, sei nicht maschinenlesbar erfolgt. Das sei aber notwendig, damit ein solcher Vorbehalt wirksam sei. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass dieser Vorbehalt im Jahr 2021 maschinell erkennbar war, also von Programmen automatisch gelesen und interpretiert werden konnte. 2. Schranke des § 60d UrhG: Zudem sei das Handeln des Beklagten durch § 60d UrhG legitimiert. Die Norm lautet: "§ 60d Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig. (2) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie 1. nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, 2. sämtliche Gewinne in die wissenschaftliche Forschung reinvestieren oder 3. im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig sind. Nicht nach Satz 1 berechtigt sind Forschungsorganisationen, die mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hat. (…) (4) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3, die nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 folgenden Personen öffentlich zugänglich machen: 1. einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie 2. einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung. Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die öffentliche Zugänglichmachung zu beenden. (5) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind. (6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 gefährdet werden."
Der Verein habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Nutzung des Fotos der wissenschaftlichen Weiterentwicklung von KI dienten. Dass auch Unternehmen später auf den Datensatz zugreifen könnten, stehe dem nicht zwingend entgegen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es wurde die Revision zugelassen.
|
|
|
|
|
|
|
|
7.
|
LG Hamburg: Repost auf Instagram kann Urheberrechte verletzen
|
|
Das Reposten eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf Instagram ohne Einwilligung des Rechteinhabers ist urheberrechtswidrig. Denn ein Repost stellt eine neue, eigenständige Nutzungshandlung dar (LG Hamburg, Urt. v. 31.07.2025 - Az.: 310 O 160/24 ). In dem vorliegenden Fall hatte der Beklagte auf seinem privaten Instagram-Profil das Cover einer Magazin-Ausgabe gepostet. Dieses enthielt ein professionelles Model-Foto, das im Auftrag der Klägerin entstanden war. Die Klägerin hatte die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Foto. Der Beklagte behauptete, er habe lediglich einen „Repost“ des Bildes vorgenommen, das zuvor von der Klägerin selbst auf deren Instagram-Kanal veröffentlicht worden sei. Deshalb, so seine Argumentation, liege keine Urheberrechtsverletzung vor. Zudem habe ein Mitarbeiter der Klägerin, der als Executive Producer angestellt war, den Beitrag kommentiert („M.M. for ever“) und somit die Nutzung genehmigt. Das LG Hamburg bejahte jedoch eine Urheberrechtsverletzung. 1. Repost ist neue Nutzungshandlung Das Foto sei urheberrechtlich geschützt und ohne Zustimmung auf Instagram veröffentlicht worden. Auch ein “Repost” sei eine neue Veröffentlichung und rechtlich wie ein Upload zu behandeln. Somit erfülle ein Repost die Tatbestände der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung und bedürfe daher immer der Zustimmung des Rechteinhabers. Ein Repost ohne Einwilligung verletze das Urheberrecht genauso wie ein eigener Upload: “Zum anderen wären auch bei einem Reposting die Nutzungstatbestände nach §§ 16 und 19a UrhG erfüllt. Denn auch ein sogenannter Repost ist technisch eine Kopie und ein eigenständiger Upload und nicht lediglich eine Verlinkung (z…2). Auch darauf hat die Kammer im Hinweis vom 12.08.2024 unter Ziffer 3.b) aufmerksam gemacht; der Beklagte ist auch hierauf nicht näher eingegangen.”
2. Kommentar eines Mitarbeiters ist keine Einwilligung in Nutzung Der Kommentar des klägerischen Mitarbeiters könne nicht als Zustimmung gewertet. Es liege darin wieder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Zustimmung. Zwar könne in bestimmten Fällen eine schlichte Einwilligung zur Nutzung eines Fotos auch mündlich oder durch Verhalten erteilt werden. Doch dafür brauche es einen erkennbaren Rechtsbindungswillen. Dies sei hier nicht erkennbar: "Die Formulierung „M. M. for ever“ lässt keinen Willen zur Einräumung eines Nutzungsrechts erkennen. Zudem bleiben jegliche wesentlichen Abgrenzungen dieses Nutzungsrechts unklar. Soweit in dem Kommentar danach allenfalls zum Ausdruck kommen mag, dass der Kommentierende (…) den Post beziehungsweise Repost zur Kenntnis genommen und ihn „gut findet“, lässt sich daraus auch keine über eine bloße Gefallensäußerung hinaus reichende schlichte Einwilligung in die Fotonutzung ableiten; denn auch sie würde einen erkennbaren Rechtsbindungswillen bzgl. der Gestattung der Nutzung als rechtmäßig voraussetzen, der aber einer derartig allgemeinen Gefallensäußerung noch nicht entnommen werden kann."
Zudem habe der kommentierende Executive Producer gar keine Stellvertretungsmacht für die Klägerin: “Die Kammer kann diese Fragen aber letztlich auch offenlassen, weil – wie bereits vorstehend unter c) ausgeführt – Herr B. nicht mit Vertretungsmacht für die Klägerin handeln konnte, sodass ihr auch der Kommentar nicht als eigene Erklärung zugerechnet werden kann.”
|
|
|
|
|
|
|
|
8.
|
LG Hildesheim: Deutsches Glücksspielrecht auch bei (vorübergehendem) Auslandsaufenthalt des Spielers anwendbar
|
|
Deutsches Glücksspielrecht kommt auch bei einem (vorübergehenden) Auslandsaufenthalt des Spielers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, zur Anwendung (LG Hildesheim, Urt. v. 05.12.2025 - Az.: 5 O 138/24). Ein Mann aus Niedersachsen spielte im Jahr 2020 auf einer deutschsprachigen Website Online-Sportwetten. Die Anbieterin hatte keine deutsche, sondern nur eine maltesische Lizenz. Der Kläger verlor dabei rund 22.000,- EUR, die er nun zurückforderte. Die Beklagte meinte, deutsches Recht sei gar nicht anwendbar, weil der Kläger teilweise aus dem Ausland auf ihr Angebot zugegriffen habe. Das LG Hildesheim erteilte dieser Ansicht eine klare Absage. Deutsches Glücksspielrecht komme auch im vorliegenden Fall zur Anwendung. Entscheidend sei nicht, von wo genau der Spieler am Spiel teilnehme. Vielmehr sei relevant, ob der Spieler seinen herkömmlichen Wohnsitz in Deutschland habe und ob die Glücksspiel-Website auf Deutschland ausgerichtet sei. “Von wo aus ein in Niedersachsen wohnender Spieler über das Internet auf die auf Deutschland ausgerichteten Website der Beklagten im jeweiligen Einzelfall zugegriffen, die einzelnen Zahlungen auf sein über diese Website geführtes Spielerkonto veranlasst bzw. an den einzelnen Glücksspielen teilgenommen hat, ist demgegenüber unerheblich.”
Die Anwendbarkeit des deutschen Glücksspielstaatsvertrags richte sich also nach dem Wohnort des Spielers, nicht nach dessen aktuellem Aufenthaltsort. Auch wer sich nur vorübergehend im Ausland aufhalte (z. B. im Urlaub oder auf Dienstreise), unterliege weiterhin dem Schutz des deutschen Rechts: "Geschützt werden soll die in den Vertragsländern wohnende Bevölkerung. Der Schutzbedarf besteht dabei unabhängig davon, ob sich für die Teilnahme an einem einzelnen Online-Glücksspiel das Bevölkerungsmitglied zufällig gerade an seinem Wohnort oder einem anderen Ort in einem der Vertragspartner aufhält oder gerade außerhalb davon. Entscheidend ist allein, dass er Teil der Bevölkerung ist, die durch den Glücksspielstaatsvertrag geschützt werden soll. Die niedersächsische Bevölkerung soll durch den Staatsvertrag geschützt werden, wenn der Spieler seinen Wohnort in Niedersachsen hat (…)."
|
|
|
|
|
|
|
|
9.
|
LG Marburg: Werbung mit "natürlich" für Sonnencreme mit synthetischen Stoffen irreführend
|
|
Kosmetik darf nicht als ""natürlich" beworben werden, wenn das Produkt synthetische Stoffe enthält (LG Marburg, Urt. v. 29.10.2025 - Az.: 1 O 243/24). Die Beklagte vertrieb über ihre Webseite Kosmetik- und Pflegeprodukte. Sie bewarb Sonnencreme online mit der Aussage “Zuverlässiger Sonnenschutz kombiniert mit natürlicher Kosmetik”.
Das Produkt enthielt jedoch zu über 50 % synthetische Inhaltsstoffe. Das LG Marburg stufte diese Form der Werbung als irreführend ein. Die Aussagen seien irreführend, weil sie beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erweckten, es handle sich um ein umweltfreundliches und rein natürliches Produkt. Tatsächlich enthalte die Sonnencreme aber über 51 % synthetische Stoffe. "Ein durchschnittlich informierter und aufgeklärter Verbraucher erwartet in sensiblen Produktbereichen wie Kosmetik, Lebensmitteln oder „Naturprodukten, dass wenn mit „natürlich“ geworben wird, das Produkt zu 100 % aus Inhaltsstoffen natürlichen Ursprungs besteht. (…) Die Aussage „Zuverlässiger Sonnenschutz kombiniert mit natürlicher Pflege“ ist unwahr gern. § 5 Abs. 2 Fall 1 UWG, denn das Sonnenschutzprodukt besteht nicht ausschließlich aus natürlichen Inhaltsstoffen. Das Produkt ist nur zu 51,9 % natürlichen Ursprung und enthält zudem synthetische - nicht natürliche - Inhaltsstoffe. Die Angabe ist zudem auch zur Täuschung geeignet, da es über wesentliche Merkmale des Produktes, namentlich Zusammensetzung und Vorteile der Ware, täuscht, § 5 Abs. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG."
|
|
|
|
|
|
|
|
10.
|
AG München: Rücktrittsrecht bei Online-Buchung, wenn Kosmetikerin nicht über Gesundheitsrisiken aufklärt
|
|
Unterbliebene Aufklärung über gesundheitliche Risiken bei Kosmetik-Behandlung vor Vertragsabschluss Eine Münchnerin buchte über ein Online-Portal bei einer Münchner Kosmetikerin im Frühjahr 2024 zwei Behandlungen für ein permanentes Lippen Make Up und bezahlte hierfür im Vorfeld 120 €. Im Behandlungstermin wies die Kosmetikerin erstmals darauf hin, dass die Behandlung nur ein bis zwei Wochen halte und gesundheitliche Risiken mit sich bringe. Als die Kundin mitteilte, dass gesundheitliche Risiken bei ihr einschlägig seien, riet die Kosmetikerin von der Behandlung ab. Die Kosmetikerin verweigerte jedoch eine Rückerstattung der bereits geleisteten Vergütung und teilte der Kundin mit, dass die Ausstellung eines Gutscheins erfolgen könne. Dieses Angebot lehnte die Kundin ab und setzte der Kosmetikerin per WhatsApp eine Frist zur Rückzahlung der geleisteten Vergütung. Nachdem eine Rückzahlung nicht erfolgte und die Kosmetikerin Widerspruch gegen den beantragten Mahnbescheid einlegte, verklagte die Kundin die Kosmetikerin schließlich vor dem Amtsgericht München. Dieses gab der Kundin mit Urteil vom 03.10.2025 in vollem Umfang Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 120 € nebst Zinsen und Ersatz der Kosten des Inkassodienstleisters. In seinem Urteil führte das Gericht u.a. aus: „Die Klägerin war […] berechtigt, sich vom Behandlungsvertrag zu lösen, da eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung nicht vor Vertragsschluss erfolgte. Die von der Beklagten angebotene kosmetische Behandlung ist mit Gesundheitsrisiken verbunden, […]. Die Beklagte ist daher verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden vor Vertragsschluss über mögliche Risiken umfassend aufzuklären (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass eine solche Aufklärung im Rahmen des Buchungsvorgangs erfolgt ist. Die Klägerin hat hingegen glaubhaft gemacht, erst unmittelbar vor Beginn der Behandlung über die Risiken […] informiert worden zu sein. Diese späte Aufklärung begründete ein Rücktrittsrecht der Klägerin. Eine kostenpflichtige Stornierung lag daher nicht vor. Da die Klägerin die Behandlung nach der erteilten Risikoaufklärung berechtigterweise nicht in Anspruch genommen hat, besteht keine Vergütungspflicht. Die Beklagte ist daher zur Rückzahlung des bereits geleisteten Betrags in Höhe von 120,00 € verpflichtet […].“
Urteil des Amtsgerichts München vom 03.10.2025 Aktenzeichen: 191 C 11493/25 Das Urteil ist rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 15.12.2025
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Allgemeine Informationen zum Newsletter
|
|
|
|
|
|