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Newsletter vom 17.04.2019
Betreff: Rechts-Newsletter 16. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 16. KW im Jahre 2019. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


1. BGH setzt Facebook-Verfahren wegen Datenschutzverletzung bis zur EuGH-Entscheidung aus

2. BGH: Für Kaffeekapseln gilt die PAngVO = Pflicht zur Grundpreisangabe

3. OLG Hamm: Drohung mit Facebook-Nacktbildern ist strafbare Nötigung

4. OVG Koblenz: Keine Irreführung des Verbrauchers durch "FEDI"-Flaschenetikett

5. OLG München: Kein Eilverfahren gegen Access-Provider, wenn Urheberrechtsverletzungen im allgemeinen länger bekannt

6. VG Koblenz: Werbeaussage "Wein aus Rheinhessen" nicht für alle Weine aus Rheinhessen zulässig

7. VG Wiesbaden: EuGH-Vorlage zu DSGVO-Fragen: Reichweite des Auskunftsanspruchs und Unabhängigkeit der deutschen Gerichte

8. VG Würzburg: Frankenwein darf auch an der Mosel abgefüllt werden

9. Bundesrat stimmt Geschäftsgeheimnisgesetz zu: Inkrafttreten in Kürze

10. Neues von der DSK zur DSGVO: Tracking-Mechanismen, Nutzerprofile, Cookies und Pseudonyme

Die einzelnen News:

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1. BGH setzt Facebook-Verfahren wegen Datenschutzverletzung bis zur EuGH-Entscheidung aus
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Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute ein bei ihm anhängiges Verfahren des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen Facebook wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem diesem vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegten Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt.

Sachverhalt: 
Die in Irland ansässige Beklagte, die Facebook Ireland Limited, betreibt das soziale Netzwerk "Facebook". Auf der Internetplattform dieses Netzwerks befindet sich ein "App-Zentrum", in dem die Beklagte den Nutzern ihrer Plattform kostenlos Online-Spiele anderer Anbieter zugänglich macht. Im November 2012 wurden in diesem App-Zentrum mehrere Spiele angeboten, bei denen unter dem Button "Sofort spielen" folgende Hinweise zu lesen waren: "Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen" oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr."

Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Er ist der Ansicht, die Beklagte verstoße mit dieser Präsentation der Spiele im "App-Zentrum" gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG und § 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG aF, weil die den Nutzern erteilten Hinweise zu Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer Daten unzureichend seien und daher keine Grundlage für eine nach § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG aF wirksame Einwilligung in die Nutzung der Daten bilden könnten. Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass es sich bei den verletzten datenschutzrechtlichen Vorschriften um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt § 3 Abs. 1, § 3a UWG) handele und ein Verstoß daher wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründe, zu deren Geltendmachung er als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt sei.

Bisheriger Prozessverlauf: 
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite in einem App-Zentrum Spiele so zu präsentieren, dass Nutzer der Internetplattform mit dem Betätigen eines Buttons wie "Spiel spielen" die Erklärung abgeben, dass der Betreiber des Spiels über das von der Beklagten betriebene soziale Netzwerk Informationen über die dort hinterlegten personenbezogenen Daten erhält und ermächtigt ist, Informationen im Namen der Nutzer zu übermitteln (posten). Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.  

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: 
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-40/17 über das Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2017 (Beschluss vom 19. Januar 2017 - I-20 U 40/16) ausgesetzt. Das Oberlandesgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Verfahren, in dem es um den "Gefällt mir"-Button von Facebook geht, die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Regelungen in Art. 22 bis 24 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Richtlinie) einer nationalen Regelung entgegenstehen, die - wie § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG - gemeinnützigen Verbänden zur Wahrung der Interessen der Verbraucher die Befugnis einräumt, im Falle einer Verletzung von Datenschutzvorschriften gegen den Verletzer vorzugehen. Diese Frage ist auch im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und nicht zweifelsfrei zu beantworten. Möglicherweise lässt die Datenschutz-Richtlinie eine Verfolgung von Verstößen allein durch die Datenschutzbehörden und die Betroffenen und nicht durch Verbände zu.

Vorinstanzen: 
LG Berlin - Urteil vom 28. Oktober 2014 - 16 O 60/13  
Kammergericht Berlin - Urteil vom 22. September 2017 - 5 U 155/14

Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 186/17

Quelle. Pressemitteilung des EuGH v. 11.04.2019
Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 
§ 13 Abs. 1 Satz 1 TMG  
Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.  

§ 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 BDSG aF  
Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.  
§ 3 Abs. 1 UWG 
Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. 

§ 3a UWG  
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. 

§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 
Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.  

§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG  
Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind. 

§ 148 Abs. 1 ZPO  
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. 


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2. BGH: Für Kaffeekapseln gilt die PAngVO = Pflicht zur Grundpreisangabe
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Für den Verkauf von Kaffeekapseln gilt die Preisangabenverordnung (PAngVO), sodass die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises besteht (BGH, Urt. v. 28.03.2019 - Az.: I ZR 85/18). Die Beklagte veräußerte "Nespresso"-Kaffeekapseln in Packungen zu je zehn Stück. In der Werbung waren die jeweilige Art der Kapseln, die Menge von zehn Stück je Packung und der Preis pro Packung angegeben, nicht dagegen ein Grundpreis für das in den Kapseln enthaltene Kaffeepulver. Auf den Packungen selbst war das Füllgewicht aller in einer Packung enthaltenen Kapseln angegeben.

Der BGH entschied, dass die Beklagte gegen die Grundpreisangabenpflicht des § 2 Abs.1 PAngVO verstoßen habe. Es handle sich bei Kaffeekapseln um Fertigverpackungen im Sinne dieser Vorschriften. Es bestünde nämlich eine gesetzliche Pflicht, bei den Kaffeekapseln den Inhalt auch nach Gewicht anzugeben. Damit unterfalle, so die Karlsruher Juristen, dem Anwendungsbereich der PAngVO.

Eine Ausnahme aufgrund verschiedenartiger Erzeugnisse (§ 9 Abs.4 Nr.2 PAngVO) komme nicht in Betracht. Denn dem Verbraucher gehe es um die Vergleichbarkeit der Preise verschiedener Kaffeekapseln. Nicht interessiert sei der Kunde hingegen, unterschiedliche Kaffeekapselsysteme zu vergleichen, sodass die Kaffeekapsel und der Kaffee nicht als zusammengesetztes Angebot zu bewerten seien.

Ein Verstoß gegen die PAngVO sei auch nicht unerheblich. Grundsätzlich könne die Beklagte zwar den Nachweis führen, dass in bestimmten Fällen das Weglassen des Grundpreises nicht erheblich sei und somit kein verfolgbarer Wettbewerbsverstoß vorliege. Dem betroffenen Unterliege obliege hierfür jedoch die Beweislast. Dieser sei er im vorliegenden Fall nicht nachgekommen.

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3. OLG Hamm: Drohung mit Facebook-Nacktbildern ist strafbare Nötigung
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Wird einer Geschädigten damit gedroht, von ihr an den Täter übersandte „Nacktbilder“ bei Facebook zu veröffentlichen bzw. diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen, um sie zur Vornahme der von dem Täter gewünschten sexuellen Handlungen zu veranlassen, hat der Täter zur Begehung einer sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB unmittelbar angesetzt und damit das Versuchsstadium der Tat erreicht.

Ausgehend von dieser Rechtslage hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.04.2019 das von der Staatsanwaltschaft mit der Revision  angefochtene Berufungsurteil des Landgerichts Bielefeld  vom 03.09.2018 (Az. 011 Ns 41/18) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen. Nach den zuvor getroffenen Feststellungen des Landgerichts hatte der heute 30 Jahre alte Angeklagte aus Bünde einer jetzt 19-jährigen Schülerin gedroht, die von ihr an ihn übersandten „Nacktbilder“ bei Facebook zu veröffentlichen bzw. diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen. Hierdurch wollte er sie dazu veranlassen, von ihm gewünschte sexuelle Handlungen vorzunehmen.

Bereits zuvor – als die Schülerin circa 16 Jahre alt war – hatte sich zwischen ihnen ein reger Schreibkontakt auf WhatsApp entwickelt. Die Zeugin verliebte sich in den Angeklagten. Etwa Anfang Juni 2017 tauschten sie auf Initiative des Angeklagten über WhatsApp Nacktfotos aus. Als die Nacktfotos verschickt wurden, kam es bereits zu ersten sexuellen Anspielungen seitens des Angeklagten, der sich von der Schülerin sexuell befriedigen lassen wollte.

Ihre ablehnende Haltung wollte er durch die Drohung mit der Veröffentlichung ihrer Nacktfotos oder dem Aufhängen ausgedruckter Fotos im Bereich ihrer Schule überwinden. Die Schülerin fühlte sich massiv unter Druck gesetzt und wusste nicht, was sie machen sollte. Der Angeklagte hielt es aber für möglich, dass sie seinem Druck nachgeben würde. Schließlich ging die Schülerin Mitte Juni 2017 zur Polizei und erstattete Anzeige. Bei einer sich anschließenden Durchsuchung händigte der Angeklagte sein Smartphone den Polizeibeamten aus, auf dem sich noch die fünf von der Schülerin übersandten Nacktaufnahmen befanden.

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Herford (Az. 3 Ls 100/17) hat den Angeklagten am 06.03.2018 wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bielefeld das vorerwähnte Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen, weil er – nach Auffassung des Landgerichts – nach seiner Vorstellung von der Tat noch nicht unmittelbar zur Verwirklichung einer sexuellen Nötigung angesetzt habe. Mit der gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft diese rechtliche Bewertung des Landgerichts.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft war erfolgreich. Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das angefochtene Berufungsurteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Der Angeklagte sei – so der Senat – zu Unrecht freigesprochen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe ein Täter die für den Versuchsbeginn maßgebliche Schwelle regelmäßig überschritten, wenn er bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht habe. Durch seine Drohung, die von der Schülerin an den Angeklagten übersandten „Nacktbilder“ bei Facebook zu veröffentlichen bzw. diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen, habe der Angeklagte eine Nötigungshandlung im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB – und damit ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands  – verwirklicht.

Jedenfalls durch diese Nötigungshandlung habe der Angeklagte – was weitere Voraussetzung für die Annahme eines Versuchs sei – die sexuelle Selbstbestimmung als Schutzgut des § 177 StGB der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Schülerin unmittelbar gefährdet. Nicht erforderlich sei gewesen, dass die Schülerin den Angeklagten zu Hause aufgesucht hätte.

Rechtskräftiges Urteil des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.04.2019 (Az. 3 RVs 10/19 OLG Hamm)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 12.04.2019

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4. OVG Koblenz: Keine Irreführung des Verbrauchers durch "FEDI"-Flaschenetikett
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Es stellt keine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn ein teilweise gegorener Traubenmost, der sich nicht mehr in Gärung befindet, in einer fest verschlossenen Flasche mit der Bezeichnung „FEDI“ und der Abbildung einer weißen Feder sowie dem Zusatz „haltbar und dicht verschlossen“ auf dem Etikett in Verkehr gebracht wird. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die klagende Weinkellerei stellt einen teilweise gegorenen Traubenmost her, bei dem die Gärung unterbrochen wurde. Diesen Traubenmost füllt sie in fest verschlossene Flaschen ab, auf denen ein Etikett angebracht ist, worauf das Getränk als „FEDI“ bezeichnet wird. Darüber befindet sich eine weiße Feder, während unter dem Produktnamen die Angabe „teilweise gegorener Traubenmost“ sowie – in größerer Schrift – die Aussage „haltbar und dicht verschlossen“ zu lesen ist.

Anlässlich einer Betriebskontrolle durch das Landesuntersuchungsamt wurde die Klägerin darüber belehrt, dass der Begriff „FEDI“ in Verbindung mit der Darstellung einer weißen Feder zur Irreführung geeignet sei, da der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt um einen Federweißen. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass es sich tatsächlich um einen Federweißen handele. Hierfür reiche es aus, dass das Getränk ein teilweise vergorener Traubenmost sei.

Dass dieser sich noch in Gärung befinde, sei hingegen nicht erforderlich. Nachdem das beklagte Land Rheinland-Pfalz dem schriftlich widersprach und an seiner Einschätzung ausdrücklich festhielt, erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, ihr zu untersagen, einen teilweise gegorenen Traubenmost in Verkehr zu bringen, bei dem der Gärvorgang unterbrochen wurde und der in der Etikettierung als „FEDI“ zusammen mit der Abbildung einer weißen Feder – wie oben beschrieben – bezeichnet wird. Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil und gab der Klage statt.

Das beklagte Land sei nicht berechtigt, das Inverkehrbringen des von der Klägerin hergestellten teilweise gegorenen Traubenmostes unter der Bezeichnung „FEDI“ und mit der Abbildung einer weißen Feder auf dem Etikett zu untersagen. Es könne dahinstehen, ob die Verwendung des Begriffs Federweißer nach europarechtlichen oder nationalen Vorschriften ein noch in Gärung befindliches Produkt voraussetze und es sich bei dem von der Klägerin hergestellten Produkt nicht um einen Federweißen in diesem Sinne handele.

Selbst wenn beides – wie vom Verwaltungsgericht angenom­men – zu bejahen sein sollte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die auf dem Etikett von der Klägerin verwendeten Angaben irreführend seien. Zwar lehne sich die Bezeichnung „FEDI“ offenkundig an den Begriff Federweißer an.

Dieser Eindruck werde noch verstärkt durch die Abbildung einer weißen Feder. Nach der Verbrauchererwartung handele es sich bei Federweißem jedoch um ein frisches, noch in Gärung befindliches Produkt, das sein Geschmacksbild schnell verändere und des­halb nicht über längere Zeit lagerfähig sei. Dementsprechend verbinde der Durchschnittsverbraucher mit dem Federweißen die Vorstellung, dass er in einem offenen oder jedenfalls nicht fest verschlossenen Gebinde in vielen Fällen um den Zeitpunkt der Weinlese gewissermaßen „über die Straße“ vertrieben werde.

Einer solchen Verbrauchererwartung entspreche der von der Klägerin hergestellte teilweise gegorene Traubenmost offensichtlich nicht, wie bereits die Aufmachung des Produkts zeige. Dieses werde in einer dicht verschlossenen Flasche mit einem Drehverschluss angeboten. Außerdem werde auf dem Etikett gut lesbar hervorgehoben, dass das Produkt „haltbar und dicht verschlossen“ sei. Damit sei für den Verbraucher auch klar, dass der teilweise gegorene Traubensaft der Klägerin ungeöffnet über einen längeren Zeitraum aufbewahrt werden könne und nicht die Gefahr bestehe, dass er sein Geschmacksbild verändere. Daher seien die Unterschiede zu einem Federweißen nach der Verbrauchererwartung so offenkundig, dass nicht von einer Irreführung eines durchschnittlich informierten Verbrauchers ausgegangen werden könne.

Urteil vom 13. März 2019, Aktenzeichen: 8 A 11522/18.OVG

Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v, 12.04.2019

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5. OLG München: Kein Eilverfahren gegen Access-Provider, wenn Urheberrechtsverletzungen im allgemeinen länger bekannt
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Nach Meinung des OLG München besteht keine Möglichkeit Sperrungsansprüchen aufgrund von Urheberrechtsverstoßen gegen Access-Provider im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchzusetzen, wenn bereits länger bekannt ist, dass auf den betreffenden Internet-Portalen Rechtsverstöße begangen werden. Dabei ist auf die allgemeine Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen abzustellen und nicht auf das konkret geschädigte urheberrechtlich geschützte Werk (OLG München, Urt. v. 07.02.2019 - Az.: 29 U 3889/18).

Die Rechteinhaber bestimmter Bücher gingen gerichtlich gegen einen Internet-Access-Provider vor und machten entsprechende Sperrungsansprüche geltend. Sie verlangten  die Blockierung bestimmter Seiten, auf denen die urheberrechtlich geschützten Werke unerlaubt veröffentlicht waren. Diesen Anspruch machten sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutz geltend.

Das OLG München wies dies Antrag ab, da keine Eilbedürftigkeit vorliege. Dabei stellen die Münchener Juristen nicht auf die konkret verletzten Bücher ab, sondern vertreten den Standpunkt, dass hier vielmehr die allgemeine Kenntnis, dass auf diesen Portalen Urheberrechtsverletzungen begangen würden, ausreichend sei:

"Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen verletzt diese nicht werksbezogene Betrachtungsweise (...) die Antragstellerinnen nicht in ihrem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 GG oder ihr verfassungsmäßiges Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (...).  Den Antragstellerinnen wird nicht die Möglichkeit genommen, weiterhin die begehrte Sperrung des Zugangs zu den rechtsverletzenden Portalen durchzusetzen, sondern nur die Möglichkeit dies im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen.

Ist den Antragstellerinnen aber bekannt, dass über die Portale ständig Rechtsverletzungen hinsichtlich zahlreicher Werke verübt werden, und entscheiden sie sich gleichwohl trotz Kenntnis von Verletzungen auch bezüglich von ihnen verlegter Werke dafür, eine Sperrung des Zugangs zu diesen Portalen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst nicht zu beantragen, gebietet es weder der verfassungsrechtliche Schutz des Urheberrechts noch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, ihnen diese Möglichkeit mit jeder neuen bekannt werdenden Rechtsverletzung erneut zu eröffnen."


Und weiter:
"Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zwingt eine nicht werksbezogene Betrachtung beim Verfügungsgrund auch nicht dazu, dass Rechteinhaber wie die Antragstellerin gezwungen wären, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen, sobald die betreffende Website und die erste Verletzung eines dem Rechteinhaber zustehenden Titels im Internet verfügbar ist.

Die Möglichkeit des Vorgehens gegen den Access-Provider ist subsidiär, sie besteht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG nur, wenn für den Inhaber des Rechts keine andere Möglichkeit besteht, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen. Zudem muss sie gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 TMG verhältnismäßig sein, was voraussetzt, dass es sich nicht nur um eine vereinzelte Rechtsverletzung handelt, sondern die rechtswidrigen Inhalte auf der Website überwiegen (...).

Der Rechteinhaber muss daher nicht, sobald er von einer Rechtsverletzung und der Website Kenntnis hat, gegen die Accessprovider vorgehen, um sich nicht dringlichkeitsschädlich zu verhalten, sondern erst, wenn er zudem davon Kenntnis hat, dass ein Vorgehen gegen den Portalbetreiber und dessen Hostprovider aussichtslos ist und er Kenntnis davon hat, dass sich auf dem Portal hauptsächlich rechtswidrige Inhalte befinden, oder er die Augen vor diesen Kenntnissen verschließt (...)."



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6. VG Koblenz: Werbeaussage "Wein aus Rheinhessen" nicht für alle Weine aus Rheinhessen zulässig
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Nicht jeder Wein, der in Rheinhessen angebaut wird, darf auch mit dem Prädikat „Rheinhessischer Wein“ vermarktet werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz aufgrund der Klage eines Winzers aus dem Landkreis Bad Kreuznach.

Der Kläger hatte im Jahr 2016 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Genehmigung zur Neuanpflanzung von Weinreben eingeholt. Dabei gingen alle Beteiligten zunächst davon aus, der Winzer dürfe das Produkt später auch als „Rheinhessischen Wein“ verkaufen. Dem widersprach die beklagte Landwirtschaftskammer im September 2017 mit der Begründung, das Grundstück liege außerhalb der rechtlich geschützten Fläche. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klage berief sich der Winzer in erster Linie auf die sogenannte Produktspezifikation für rheinhessischen Wein, die ausdrücklich seine Ortsgemeinde in das geschützte Gebiet einbeziehe. Insoweit müsse auf die politischen Grenzen der Gemeinden abgestellt werden.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es treffe zu, dass die einschlägige Produktspezifikation zur Klärung herangezogen werden müsse. Diese war im Jahr 2011 im Zuge einer europaweiten Neuordnung des Marktes von der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission übermittelt worden, um den bestehenden Weinnamen „Rheinhessen“ zu schützen.

Nach Auffassung der Koblenzer Verwaltungsrichter habe damit aber keine neue Rechtslage geschaffen werden sollen. Vielmehr sei der rechtliche Zustand zu dem von der EU festgelegten Stichtag 1. August 2009 maßgeblich. Dafür spreche schon der Wortlaut der Produktspezifikation, die auf „Rebflächen“ abstelle. Dies deute darauf hin, dass nur vorhandene Rebflächen gemeint gewesen seien. Habe man somit aber den früheren Rechtszustand „einfrieren“ wollen, so könnten nur diejenigen Flächen einbezogen werden, die bereits vor dem 1. August 2009 durch die einschlägige rheinland-pfälzische Verordnung geschützt worden seien.

Dazu zähle die vom Kläger neu bewirtschaftete Fläche gerade nicht. Für diese Auffassung spreche auch, dass es nach dem zwischenzeitlich geltenden europäischem Recht nicht mehr Sache des Staates sei, geschützte Flächen auszuweisen. Die EU habe diese Entscheidung bewusst auf die Erzeuger delegiert. Nur noch diese hätten im Rahmen eines Antragsverfahrens das Recht, den Produktspezifikationen neue Flächen hinzuzufügen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15. März 2019, 5 K 440/18.KO)

Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz v. 10.04.2019

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7. VG Wiesbaden: EuGH-Vorlage zu DSGVO-Fragen: Reichweite des Auskunftsanspruchs und Unabhängigkeit der deutschen Gerichte
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Dem Verfahren liegt eine Auskunftsklage eines Bürgers gegen den Hessischen Landtag zugrunde, mit dem er Auskunft über die über ihn beim Petitionsausschuss gespeicherten personenbezogenen Daten begehrt. Der Präsident des Landtags hatte den Antrag mit dem Argument abgelehnt, das Petitionsverfahren sei eine parlamentarische Aufgabe des Landtages, die nicht in den Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts falle (§ 30 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz).

Das Verwaltungsgericht habe insoweit Zweifel, ob dieser Ausschluss mit der DSGVO vereinbar sei, weil der Petitionsausschuss nicht an der Gesetzgebung mitwirke, sondern als Behörde tätig sei. Die DSGVO klammere aber nur die Gesetzgebungsorgane von ihrem Anwendungsbereich aus, nicht aber die Verwaltung.

Darüber hinaus sei fraglich, ob die hessischen Verwaltungsgerichte überhaupt Vorlagefragen an den EuGH richten könnten. Die Unionsverträge verliehen ein Vorlagerecht nur an unabhängige Gerichte. Die deutsche Rechtsordnung sehe aber nur die Unabhängigkeit der Richter vor, während die Institution „Gericht“ maßgeblich vom Justizministerium, das die Personalakten führe und Personal einstelle, gesteuert werde, und das wiederum Beteiligter an Konkurrenten- und richterrechtlichen Streitigkeiten sei.

Die Entscheidung im Volltext: VG Wiesbaden, Beschl. v. 28.03.2019 - Az.: C-272/19

Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden v. 09.04.2019

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8. VG Würzburg: Frankenwein darf auch an der Mosel abgefüllt werden
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Das Verwaltungsgericht Würzburg hat heute der Klage einer Weinkellerei stattgegeben, der es verboten worden war, einen Wein als Qualitätswein Franken zu bezeichnen, dies allein mit der Begründung, er sei in Zell an der Mosel abgefüllt worden.

Die Klägerin hat einen in Franken hergestellten Wein in Zell an der Mosel abgefüllt und ihn zur Qualitätsweinprüfung angestellt. Dies ist für eine Vermarktung des Weins als Qualitätswein Franken erforderlich. Die Regierung von Unterfranken hat den Wein nicht zur Sinnenprüfung in die Weinprüfkommission gegeben, sondern den Antrag aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Sie begründet dies mit der sog. „Produktspezifikation Franken“, die die Bedingungen für die Produktion von Qualitätswein Franken regelt und u.a. festlegt, dass ein solcher Wein im Anbaugebiet, in Bayern oder in einem an Bayern angrenzenden Bundesland abgefüllt worden sein muss; Zell an der Mosel liege aber in Rheinland-Pfalz, das nicht an Bayern angrenze.

Mit Urteil vom 4. April 2019 (W 3 K 18.821) hat das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg der Klage stattgegeben. Die entsprechende Bestimmung der Produktspezifikation sei unwirksam; diese dürfe nur die gesetzlichen Regelungen zusammenfassen, die ohnehin für die Produktion von Qualitätswein Franken bestünden, sie dürfe aber kein eigenständiges neues Recht setzen.

Weder das Weingesetz noch die Weinverordnung enthielten aber rechtliche Bestimmungen zum Abfüllort. Inhaltich verstoße die Regelung in der Produktspezifikation gegen das europäische Recht auf freien Waren- und Dienstleistungsverkehr; dieses dürfe im vorliegenden Fall nur eingeschränkt werden, um die Qualität des Produkts zu sichern. Wenn ein Wein zur Abfüllung z.B. nach Konstanz in Baden-Württemberg gebracht werden dürfe, gebe es keinen erkennbaren Grund dafür, zur Sicherung der Qualität des Weines einen Transport nach Zell in Rheinland-Pfalz zu verbieten und damit den freien Warenverkehr einzuschränken.

Die Regierung von Unterfranken muss den Wein nun zur Qualitätsweinprüfung zulassen und ihm die entsprechende Prüfnummer erteilen, wenn er fehlerfrei ist und den Geschmacksvorgaben für einen Qualitätswein Franken der Rebsorte Müller-Thurgau entspricht.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München gestellt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Würzburg v. 04.04.2019

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9. Bundesrat stimmt Geschäftsgeheimnisgesetz zu: Inkrafttreten in Kürze
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Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag dem Geschäftsgeheimnisgesetz zugestimmt, sodass die neue Regelung in Kürze in Kraft treten kann. Mit dem neuen Gesetz wird es erstmals eine eigenständige Regelung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geben. Die bislang nur rudimentären Regelungen wurden grundlegend reformiert.

In unserer heutigen digitalisierten Welt ist der Diebstahl von wichtigen Geschäftsgeheimnissen häufig nur einen Mausklick entfernt. Aktuelle Statistiken offenbaren, dass die unerlaubte Entwendung von wichtigen Informationen inzwischen weitverbreitet ist. Auch Sie als Unternehmer sind von der Gesetzesreform betroffen. Denn nicht nur das allseits bekannte Coca-Cola-Rezept ist ein Geschäftsgeheimnis, sondern vielmehr Ihr gesamtes betriebliches Know-How Ihres Unternehmens ist schützenswert.

Daher gilt: Ihr Wissen ist Ihr Kapital. Schützen Sie es! Daher haben wir bereits seit längerem - in der für den Sie als praktischen Anwender gebotenen Kürze - nachfolgende Punkte erläutert:
- Ab wann gilt das neue GeschGehG?
- Welchen Inhalt hat das neue GeschGehG?
- Welche materiell-rechtlichen Änderungen enthält das neue GeschGehG?
- Wann ist eine Information von wirtschaftlichem Wert?
- Welche konkreten Geheimhaltungsmaßnahmen sind erforderlich?
- Wer kann Inhaber eines Geschäftsgeheimisses sein?
- Gegen welche Handlungen kann sich der Inhaber wehren?
- Gegen welche Handlungen kann sich der Inhaber nicht wehren?
- Welche Ansprüche stehen dem Inhaber gegen den Verletzer zu?
- Was gilt für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche?
- Welche Sanktionen drohen dem Verletzer?

Sie finden die RechtsFAQ hier.

Sprechen Sie uns einfach an, wenn Sie weitergehende Informationen oder eine Beratung zu diesem Bereich wünschen

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10. Neues von der DSK zur DSGVO: Tracking-Mechanismen, Nutzerprofile, Cookies und Pseudonyme
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Die Datenschutzkonferenz (DSK)  hat ein neues Dokument zu der heiß umstrittenen Frage herausgegeben, inwieweit nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Einsatz von Tracking-Technologien im Internet noch möglich ist.

Das Dokument stammt von März 2019 und kann hier heruntergeladen werden. Bereits das Positionspapier der DSK  von April 2018 hatte für viel Aufsehen und zugleich auch für viel Kopfschütteln gesorgt, vgl. unsere Kanzlei-News v. 30.04.2018.

Das neue Dokument trägt den Titel "Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien". Die (DSK)  ist die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder. Die Äußerungen haben keinen verbindlichen Rechtscharakter, offenbaren aber, in welche Richtung die Behörden die DSGVO auslegen werden. Ob die Interpretation dann richtig oder falsch ist, werden die Gerichte entscheiden.

Inhalt des neuen Dokuments:
Nachfolgend fassen wir kurz die wesentlichen Äußerungen der DSK  in dem Dokument zusammen:

1. §§ 12, 15 TMG sind außer Kraft:
Auch in ihrer neuen Stellungnahme bleibt das Gremium dabei: §§ 12 und 15 des TMG sind durch die DSGVO verdrängt und finden somit keine Anwendung mehr. Pseudonyme nach § 15 Abs. 3 TMG sollen somit nicht mehr zulässig sein. Siehe dazu ausführlich bereits unsere Kanzlei-News v. 30.04.2018.

2. Definition von Tracking:
Die DSK  definiert erstmalig, was sie unter "Tracking" versteht: 

"...Datenverarbeitung zur -  in der Regel websiteübergreifenden - Nachverfolgung des individuellen Verhaltens von Nutzern."

3. Rechtfertigungsgründe sind gleichberechtigt:
Anders als bislang, erkennt die DSK  ausdrücklich an, dass die unterschiedlichen Rechtfertigungsgründe - also Einwilligung, Vertrag und berechtigte Interessen - absolut gleichberechtigt sind. In der Vergangenheit hatte es (teilweise) noch geheißen, dass sich bei webseitenübergreifendem Tracking nicht auf den Fall der berechtigten Interessen gestützt werden könne. Dieser Vorbehalt existiert nun nicht mehr.

4. Zur Einwilligung:
Die DSK  macht konkrete Vorgaben, wie eine Einwilligung ausgestaltet sein muss für das Tracking:

"Insbesondere wenn bei der betroffenen Person erhobene Daten von dem jeweiligen Diensteanbieter (inkl. eingebundener Dienste) website-übergreifend zusammengeführt und ausgewertet werden, ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Personen für eine wirksame Einwilligung vorab über jegliche Form der durchgeführten Datenverarbeitung sowie sämtliche Empfänger ausführlich informiert werden und die Möglichkeit erhalten müssen, in die einzelnen Formen der Datenverarbeitung spezifisch einzuwilligen.
In Fällen, in denen sich mehrere (gemeinsame) Verantwortliche auf die ersuchte Einwilligung stützen wollen, oder in denen die Daten an andere Verantwortliche übermittelt oder von anderen Verantwortlichen verarbeitet werden sollen, müssen diese Organisationen sämtlich genannt und die Verarbeitungsaktivitäten der einzelnen Organisationen hinreichend beschrieben werden."

Wichtig - nach Meinung der DSK - ist also:

- Nennung sämtlicher Empfänger,
- ausführliche Aufklärung über Inhalt und Reichweite der jeweiligen Erklärung und
- bereichsspezifische Einwilligung

Im Anschluss merkt das Gremium zu dem üblichen Cookie-Banner-Wahnsinn auf Webseiten an:

"Auch genügt es für eine Einwilligung i. S. d. DSGVO nicht, wenn, wie bei vielen einfachen Cookie-Bannern im Web, ein Hinweis auf das Setzen von Cookies zusammen mit einem „OK“-Button erfolgt.

In diesen Fällen fehlt es an der nach Art. 7 DSGVO erforderlichen Freiwilligkeit, wenn die betroffenen Personen zwar „OK“ drücken können, aber keine Möglichkeit erhalten, das Setzen von Cookies abzulehnen."


5. Berechtigte Interessen:
Die DSK  äußert sich auch ausführlich zum Rechtfertigungsgrund der berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO und gibt dabei folgendes grundsätzliches Prüfungsschema an die Hand:
"Ob die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO erfüllt sind, ist anhand einer dreistufigen Prüfung zu ermitteln:

1. Stufe: Vorliegen eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten
2. Stufe: Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Wahrung dieser Interessen
3. Stufe: Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person im konkreten Einzelfall"

Als berechtigte Interessen nennt die Konferenz dabei u.a.
"- Bereitstellung besonderer Funktionalitäten, z. B. die Warenkorb-Funktion unter Verwendung eines sog. Session-Identifiers,
- Freie Gestaltung der Website auch unter Effizienz- und Kosteneinsparungserwägungen, z. B. Einbindung von Inhalten, die auf anderen Servern gehostet werden, Nutzung von Content Delivery Networks (CDN), Web Fonts, Kartendiensten, Social-Plugins, etc.
- Integrität und Sicherheit der Website; IT-Security-Maßnahmen sind bspw. das Speichern von LogDateien und insbesondere IP-Adressen für einen längeren Zeitraum, um Missbrauch erkennen und abwehren zu können,
- Reichweitenmessung und statistische Analysen,
- Optimierung des jeweiligen Webangebots und Personalisierung/Individualisierung des Angebots abgestimmt auf die jeweiligen Nutzer,
- Wiedererkennung und Merkmalszuordnung der Nutzer, z. B. bei werbefinanzierten Angeboten
- Betrugsprävention, Abwehr von den Dienst überlastenden Anfragen (Denial of Service-Attacken) und Bot-Nutzung"

Wichtig sei, dass an das Merkmal der Erforderlichkeit strenge Voraussetzungen zu stellen seien:
"Allein das Vorliegen eines berechtigten Interesses reicht nicht aus, um die Datenverarbeitung zu legitimieren. Zwingend ist, dass die jeweilige Datenverarbeitung zur Wahrung dieses Interesses erforderlich ist. Erforderlichkeit meint, dass die Verarbeitung geeignet ist, das Interesse (Motiv/Nutzen der Verarbeitung) des Verantwortlichen zu erreichen, wobei kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht.

Das bedeutet, dass der Verantwortliche die Verarbeitung auf das notwendige Maß zu beschränken hat."


Dabei wird auch ein Beispiel benannt:
"Beispiel:
Die Messung der Reichweite und die sich daraus ergebenden Informationen sind geeignet, um das Webangebot anzupassen (berechtigtes Interesse). Setzt der Website-Betreiber hierfür ein Analyse-Tool ein, welches Daten über das Nutzungsverhalten betroffener Personen an Dritte weitergibt (z.B. soziale Netzwerke oder externe Analysedienste, die Nutzungsdaten über die Grenze der Website hinweg mit Daten von anderen Websites zusammenführen), ist dies nicht mehr erforderlich.

Das Ziel – Reichweitenmessung – kann auch mit milderen, gleich geeigneten Mitteln erreicht werden, die deutlich weniger personenbezogene Daten erheben und diese nicht an Dritte übermitteln (z. B. ohne Einbindung Dritter über eine lokale Implementierung einer Analysesoftware)."


Bei der Abwägung mit den Interessen des Nutzers gibt die DSK  folgendes Prüfungsschema an die Hand:
a) Vernünftige Erwartung der betroffenen Personen und Vorhersehbarkeit / Transparenz 
b) Interventionsmöglichkeiten der betroffenen Personen  
c) Verkettung von Daten 
d) Beteiligte Akteure 
e) Dauer der Beobachtung 
f) Kreis der Betroffenen (bspw. besonders schutzbedürftige Personen) 
g) Datenkategorien  
h) Umfang der Datenverarbeitung 
6. Keine Pseudonymisierung:

Die DSK  weist darauf hin, dass keine Pseudonymisierung gegeben ist, wenn die Nutzer anderweitig identifizierbar sind.

"Im Hinblick auf die Verwendung von Pseudonymen ist generell anzumerken, dass die Tatsache, dass die Nutzer etwa über IDs oder Kennungen bestimmbar gemacht werden, keine Pseudonymisierungsmaßnahme i. S. d. DSGVO darstellt. Zudem handelt es sich nicht um geeignete Garantien zur Einhaltung der Datenschutzgrundsätze  oder zur Absicherung der  Rechte betroffener Personen, wenn zur (Wieder-) Erkennung der Nutzer IP-Adressen, Cookie-IDs, Werbe-IDs, Unique-User-IDs oder andere Identifikatoren zum Einsatz kommen.

Denn, anders als in Fällen, in denen Daten pseudonymisiert werden, um die identifizierenden Daten zu verschleiern oder zu löschen, so dass die betroffenen Personen nicht mehr adressiert werden können, werden IDs oder Kennungen dazu genutzt, die einzelnen Individuen unterscheidbar und adressierbar zu machen. Eine Schutzwirkung stellt sich folglich nicht ein. Es handelt sich daher nicht um Pseudonymisierungen i. S. d. ErwGr 28, die die Risiken für die betroffenen Personen senken und die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter bei der Einhaltung ihrer  Datenschutzpflichten unterstützen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich Nutzer in den allermeisten Fällen früher oder später an irgendeiner Stelle im Web registrieren und in diesen Fällen auch eine Verknüpfung mit E-Mail-Adressen, Klarnamen oder Offline-Adressen möglich ist. Auf die Kenntnis des bürgerlichen Namens zur Identifikation von betroffenen Personen kommt es aber beim Personenbezug nicht an. Wenn die Nutzung des Webs, wie bei vielen Menschen, einen großen Teil der Lebenswirklichkeit widerspiegelt, dann ist es relevant, ob die Nutzer über ihre Online-Kennungen bestimmbar oder adressierbar sind. Die DSGVO geht davon aus, dass eine indirekte Identifizierung auch durch Aussondern erfolgen kann."


Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Auch wenn wir es bereits regelmäßig betont haben, es ist dennoch wichtig, diese Aussage auch an dieser Stelle noch einmal zu wiederholen: Wie immer bei Stellungnahmen der DSK  ist es wichtig im Hinterkopf zu behalten, dass die Aussagen keine rechtsverbindliche Wirkung haben. Vielmehr werden die im Zweifelsfall angerufenen Gerichte das letzte Wort haben. Der Ausgang eines Gerichtsverfahrens ist damit nicht selten vollkommen offen.

Jedem Webseiten-Betreiber, der Tracking-Technologien, Cookies oder Pseudonyme einsetzt, kann nur dringend angeraten werden, sich das Papier einmal näher anzuschauen. Die Äußerungen sind in mehrfacher Hinsicht sehr lesenswert.

So sind die Erwägungen zum erheblichen Teil praxisbezogen. Die DSK  benennt beispielsweise ausdrücklich Fälle des berechtigten Interessens und erkennt auch an, dass die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO einen gleichberechtigten Rechtfertigungsgrund darstellen. Der positive Eindruck der Erläuterungen zeigt sich auch an dem Umstand, dass im Anhang auf 3 Seiten ein konkretes Beispiel für den Einsatz eines Tracking-Pixels dargestellt wird.

Für die meisten betroffenen Firmen dürften vor allem die Ausführungen zum berechtigten Interesse und dem vorgestellten Prüfungsschema hilfreich sein.

Insgesamt ist die Dokumentation sehr erfreulich. Auch wenn bestimmte Rechtsansichten weiterhin nicht überzeugen können, so stellt das Dokument gleichwohl eine gute und hilfreiche Einführung dar, die in der Praxis vielen Betroffenen weiterhelfen wird.

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