|
|
|
|
|
|
Die einzelnen News
|
|
|
|
1.
|
EuGH: Für verlorene Online-Glücksspiel-Einsätze haften Geschäftsführer einer Firma ohne Glücksspiel-Lizenz im Zweifel auch persönlich
|
|
Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt Der Schaden des Spielers gilt nämlich als in dem Land entstanden, in dem er seinen Wohnsitz hat Ein Kunde mit Wohnsitz in Österreich des mittlerweile in Insolvenz befindlichen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing verklagte die beiden Geschäftsführer dieser Gesellschaft vor österreichischen Gerichten, um die ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen3 entstandenen Verluste erstattet zu bekommen. Titanium war Inhaberin einer Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber nicht über eine Konzession in Österreich. Der Kunde macht daher geltend, dass der Glücksspielvertrag nichtig sei. Nach österreichischem Recht hafteten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe. Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach liegen sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort in Malta. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne. Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat hierzu den Gerichtshof befasst. Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rom-II-Verordnung auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt. Diese Verordnung gilt für eine deliktische Schadenersatzklage, die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtet ist, wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen. Eine solche Klage fällt nämlich nicht unter den Ausschluss für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben. Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlich vorgeschriebene Konzession verfügte, gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (im vorliegenden Fall also in Österreich, so dass nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre). Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das mit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-77/24 | [Wunner] Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 15.01.2026
|
|
|
|
|
|
|
|
2.
|
EuGH: Bei Flugausfall muss Airline auch die Buchungsprovision des Online-Portals erstatten
|
|
Flugannullierung: Die Erstattung des Flugticketpreises muss die beim Kauf von einem Vermittler erhobene Provision umfassen Es ist nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe dieser Provision kennt Mehrere Reisende kauften im Buchungsportal des Reisebüros Opodo Flugtickets für einen Hin- und Rückflug der Fluggesellschaft KLM von Wien (Österreich) nach Lima (Peru). Da die Flüge annulliert wurden, erstattete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag abzüglich etwa 95 Euro, die Opodo ihnen als Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt hatte. Die betroffenen Fluggäste traten ihre etwaigen Erstattungsansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab. Dieser macht vor den österreichischen Gerichten geltend, dass die Erstattung der Flugticketkosten durch die betreffende Fluggesellschaft auch die Vermittlungsprovision umfassen müsse, die den Fluggästen, wie im vorliegenden Fall, von einem als Vermittler dieser Fluggesellschaft tätigen Reisebüro in Rechnung gestellt worden sei. KLM macht hingegen geltend, dass sie nicht verpflichtet sei, die streitige Vermittlungsprovision zu erstatten, da ihr deren Existenz und erst recht deren Höhe nicht bekannt gewesen seien. Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat den Gerichtshof hierzu befragt . Konkret erinnert der OGH daran, dass der Gerichtshof bereits im Rahmen der Auslegung des Umfangs des Erstattungsanspruchs von Fluggästen zu Vermittlungsprovisionen Stellung genommen und dabei festgestellt hat, dass diese in den Erstattungsbetrag einzubeziehen sind, es sei denn, sie wurden ohne Wissen der Fluggesellschaft festgelegt. Diese Ausnahme, die sich darauf beziehe, ob das Luftfahrtunternehmen von der Provision Kenntnis habe, könne jedoch unterschiedlich ausgelegt werden. Der Gerichtshof stellt in der vorliegenden Rechtssache klar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert, dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt und ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben . Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision einen „unvermeidbaren" Bestandteil des Flugticketpreises darstellt, ist sie als von der Fluggesellschaft genehmigt anzusehen. Daher muss die Fluggesellschaft die Provision erstatten. Es ist nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt. Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers verringert. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-45/24 | Verein für Konsumenteninformation (Von einem Vermittler erhobene Provision) Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 15.01.2026
|
|
|
|
|
|
|
|
3.
|
OLG Köln: Heimliche Videoaufnahmen mit getarnter Brillenkamera gerichtlich nicht verwertbar
|
|
Heimliche Videoaufnahmen, die mit einer getarnten Brillenkamera angefertigt werden, sind (vermutlich) gerichtlich nicht verwertbar, da sie unerlaubt in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreifen (OLG Köln, Urt. v. 14.03.2025 – Az.: 6 U 82/24). In dem zugrundeliegenden Fall klagte ein Pay-TV-Anbieter gegen den Betreiber einer Gaststätte in Aachen. Dieser hatte in seinen Räumlichkeiten ein Champions-League-Spiel zwischen Juventus Turin und dem FC Barcelona live auf einem Bildschirm gezeigt, obwohl er keinen entsprechenden Lizenzvertrag hatte. Der Anbieter besaß die alleinigen Rechte für die öffentliche Wiedergabe solcher Spiele in Deutschland. Ein von dem Sender beauftragter Kontrolleur betrat die Gaststätte, fertigte mit einer in eine Brille eingebauten Kamera heimlich Videoaufnahmen an und dokumentierte den Vorfall. Das LG Köln gab in erster Instanz den Ansprüchen des Pay-TV-Fernsehsenders statt und stufte die heimlich aufgenommenen Videos als gerichtlich verwertbares Beweismittel ein. Der Gastwirt legte Berufung ein und rügte vor allem die Nutzung der heimlichen Videoaufzeichnungen. Diese hätten vor Gericht nicht benutzt werden dürfen. Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des LG Köln und wies die Berufung zurück. Der Beklagte habe das exklusive Verwertungsrecht des Pay-TV-Anbieters verletzt. Die heimlich angefertigten Videoaufnahmen seien zwar problematisch, weil sie in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreife. Für die Entscheidung seien diese jedoch letztlich nicht entscheidend. Denn auch ohne das Video sei die Rechtsverletzung durch Zeugenaussagen und ein Besuchsprotokoll ausreichend bewiesen worden. Eine solche Aufnahme greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein und stelle zudem personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO dar. Auch wenn der Betreiber nur in seiner Sozialsphäre betroffen sei, stelle die heimliche Aufnahme mit einer in der Brille versteckten Kamera ein problematisches Vorgehen dar. Die gefilmte Person habe dadurch keine Möglichkeit, sich zu schützen oder der Aufzeichnung zu widersprechen. Trotz dieser Bedenken ließ das Gericht offen, ob die Aufnahmen im konkreten Fall tatsächlich unverwertbar seien: "Insofern stellen, wie auch das Landgericht richtig angenommen hat, ohne Einwilligung erstellte Videoaufnahmen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der gefilmten Person dar. Sie sind darüber hinaus auch personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, denn das von einer Kamera aufgezeichnete Bild enthält Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. (…) Dem steht das Interesse der Klägerin an einer beweissicheren Dokumentation von Verstößen gegen ihre exklusiven Nutzungsrechte und der Einführung des Videos als Beweismittel in den Zivilprozess gegenüber. Ob sich dieses Interesse in Konstellationen wie dem Streitfall stets gegenüber den Rechten des Beklagten durchsetzt, erscheint dem Senat zweifelhaft: Denn anders als in der sog. Dashcam-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2018, 2883) geht es im Streitfall nicht um ein schnell ablaufendes Geschehen, welches durch Zeugen nur zufällig wahrgenommen wird und das sich gerade hierdurch einer nachträglichen Rekonstruktion vor Gericht vielfach entzieht. Vielmehr handelt es sich um die im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht nicht seltene Konstellation, dass ein Verstoß gegen Schutzrechte oder lauterkeitsrechtliche Vorschriften durch Beauftragte des Rechteinhabers bzw. Mitbewerbers festgestellt wird, sei es durch Testkäufe oder – wie im Streitfall – durch Aufsuchen der Betriebsstätte. Dass es in diesen Fallgestaltungen häufig dazu kommt, dass „Aussage gegen Aussage“ steht, ist, wie der Senat aus eigener Anschauung beurteilen kann, noch kein hinreichender Anlass, um generalisierend eine Beweisnot des Verletzten anzunehmen (…)"
|
|
|
|
|
|
|
|
4.
|
OLG München: Sicherheitsbedingte Software-Drosselung eines Photovoltaik-Speichers kein Garantiefall
|
|
Wenn die Leistung von Photovoltaik-Speichern aus Sicherheitsgründen softwareseitig begrenzt wird, muss der Kunde dies im Zweifel trotz vorheriger Leistungsversprechungen des Herstellers hinnehmen (OLG München, Beschl. v. 02.07.2025 - Az.: 28 U 1077/25 Bau e). In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Kunde zusammen mit einer Photovoltaikanlage einen Heimspeicher eines bestimmten Herstellers erworben. Bestandteil des Kaufs war eine Garantie über ein bestimmtes Leistungsniveau. Nachdem es bei baugleichen Geräten zu mehreren Brandereignissen gekommen war, senkte der Hersteller aus Gründen der Betriebssicherheit per Fernzugriff die abrufbare Leistung der Speicher ab. Dadurch wurde das ursprünglich garantierte Leistungsvolumen unterschritten. Der Käufer machte daraufhin geltend, der Speicher sei mangelhaft und die Garantie somit verletzt. In der 1. Instanz wies das LG Traunstein die Klage ab, vgl. unsere Kanzlei-News v. 08.01.2026. In der Berufungsinstanz schloss sich das OLG München nun diesem Standpunkt an. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Wiederherstellung der vollen Akkukapazität. Entscheidend sei der genaue Wortlaut der Herstellergarantie. Diese sichere lediglich eine bestimmte Leistung über die Zeit zu, aber nur bei kapazitätsbedingter Verschlechterung durch normale Alterung. Eine vorübergehende Reduzierung der Akkuleistung durch eine Software sei hingegen eine Vorsichtsmaßnahme des Herstellers nach einzelnen Brandereignissen und somit kein Garantiefall. Der Akku selbst habe keine nachweisbaren Defekte. Auch ein Eingriff in das Eigentum des Klägers liege nicht vor. Die Maßnahme diene der Gefahrenabwehr und sei zulässig. Deliktische Ansprüche bestünden ebenfalls nicht: "Der Kläger hat keine Ansprüche aus § 1004 BGB bzw. aus § 823 Abs. 1 BGB: Es wird bereits nicht dargelegt, dass ein rechtswidriger Eigentumseingriff vorliegt. (…) Die Bewertung ist zutreffend, Rechtsfehler sind nicht ersichtlich und der Senat legt das Garantieversprechen genauso aus, wie das Erstgericht: Die Leistungsgarantie wurde allein in Richtung einer Degradation versprochen; die Rüge, der Kläger habe dies nicht verstanden, geht fehl, da dem Kläger genau dieses Garantieversprechen mit dieser Wendung angeboten wurde; sein eigenes Fehlverständnis ist daher unbeachtlich. Im Übrigen ist im typischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern – Handy, Laptop, Auto – die Problematik des Verlusts der Ladekapazität allgegenwärtig und ein typischer Dritter kennt daher die Kernaussage von Herstellern im Zusammenhang mit der zunehmenden Verschlechterung der Ladefähigkeit."
Die Münchener Richter weisen aber darauf hin, dass das Ergebnis möglicherweise ein anderes gewesen wäre, wenn der Kläger seine Ansprüche gegen den Dienstleister geltend gemacht hätte, der ihm die Anlage eingebaut hat: “In Richtung der behaupteten Materialfehler wird im Kern vorgetragen, dass es im Zusammenhang mit anderen Batteriespeichern zu Brandereignissen kam. Dieser Vortrag mag – hätte der Kläger seinen Vertragspartner aus werkvertraglicher Gewährleistung in Anspruch genommen, da der Werkvertrag und der dort geltende Mangelbegriff vom Erfolgsversprechen geprägt werden – im Vertragsverhältnis zum Errichter der Photovoltaikanlage ausreichend sein. Bei der Beurteilung der selbständigen Garantie sind die Ausführungen im Hinblick auf die Fälle und die angeblichen Defekte nicht ausreichend; auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts wird Bezug genommen.”
|
|
|
|
|
|
|
|
5.
|
VG Berlin: Auskunftsverweigerungsrecht ggü. Datenschutzbehörde gilt nur für natürliche Personen, nicht für juristische
|
|
Für juristische Personen besteht kein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn die Datenschutzbehörde Auskunft verlangt (VG Berlin, Urt. v. 09.10.2025 – Az.: VG 1 K 607/22). Die Klägerin betrieb einen Verlag mit Versandhandel und vermietete Adressdaten für postalische Werbung im sogenannten Lettershop-Verfahren an Geschäftskunden. Die Berliner Datenschutzbehörde hatte sie 2019 wegen unzulässiger Datenweitergabe verwarnt. Da die Klägerin ihre Datenschutzerklärung nicht den Vorgaben anpasste, forderte die Behörde Auskunft über den Umfang und die Empfänger der vermieteten Daten. Die Klägerin verweigerte die Antwort und hielt das Auskunftsverlangen für unzulässig. Daraufhin erließ die Behörde einen verbindlichen Bescheid mit einer Zwangsgeldandrohung. Dagegen ging der Verlag gerichtlich vor. Das VG Berlin wies die Klage jedoch ab, da der Bescheid der Datenschutzbehörde rechtmäßig sei. Die Datenschutzbehörde dürfe auf Basis der DSGVO zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Informationen von Verantwortlichen anfordern. Die verlangte Auskunft sei erforderlich, um das Ausmaß des Datenschutzverstoßes festzustellen und weitere Beteiligte zu prüfen. Ein Auskunftsverweigerungsrecht stehe der Klägerin als juristischer Person nicht zu. Der Schutz vor Selbstbelastung ("nemo tenetur") gelte nur für natürliche Personen. Die Klägerin könne sich daher nicht auf ein Schweigerecht berufen, da sie als Unternehmen nicht selbst strafrechtlich verantwortlich sei. "Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließt Art. 19 Abs. 3 GG für juristische Personen einen Schutz vor einem derartigen Zwang aber aus. Eine Lage, wie sie dieser Zwang für natürliche Personen heraufbeschwört, kann bei juristischen Personen nicht eintreten. Diese bilden ihren Willen nur durch Organe und unterliegen im Hinblick auf Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nur einer eingeschränkten Verantwortlichkeit."
Und weiter: “Gemessen daran gilt auch das Auskunftsverweigerungsrecht des § 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG nur für Auskunftspflichtige persönlich und steht juristischen Personen nicht zu. Letztere können sich selbst nicht strafbar machen und das Festsetzen einer Geldbuße gegen sie enthält – für den Schutz vor Selbstbezichtigung wesentlich (…) – weder einen Schuldvorwurf noch eine ethische Missbilligung.”
Auch die betroffenen natürlichen Personen (wie z.B. der Geschäftsführer einer GmbH) hätten nur dann ein eigenes Verweigerungsrecht, wenn sie tatsächlich von dem betroffen seien: "Für den Fall der Klägerin bedeutet dies, dass sie dem Auskunftsheranziehungsbescheid kein Auskunftsverweigerungsrecht entgegenhalten kann. Der Bescheid nimmt sie selbst in Anspruch und richtet sich nicht gegen einen ihrer Beschäftigten oder ihre Geschäftsführung und deren persönliches Verhalten im Rahmen des LettershopVerfahrens. Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen natürliche Personen sind weder eingeleitet noch angekündigt. Es gibt noch nicht einmal ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin selbst."
|
|
|
|
|
|
|
|
6.
|
LG Berlin: Unwirksamer Online-Bestell-Button schadet nicht: Kaufvertrag über Tesla wirksam bei Zahlung und Abholung
|
|
Ein nach § 312j Abs.3 BGB fehlerhaftet Online-Bestellbutton macht den über das Internet geschlossenen Vertrag nicht automatisch unwirksam. Der Vertrag kann wirksam sein, wenn der Kunde die Ware bezahlt, abholt und nutzt (hier: Tesla-PKW ) (LG Berlin II, Urt. v. 11.09.2025 - Az. 12 O 54/24). Der Kläger bestellte im Jahr 2022 über die Website des Autoherstellers Tesla ein Elektrofahrzeug, bezahlte es und holte es ab. Die Bestellung erfolgte online über einen Button mit der Aufschrift “Bestellen”. Dieser entsprach somit nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 312j Abs.3 BGB entsprach. Der Käufer war der Meinung, der Kaufvertrag sei nie wirksam zustande gekommen, weil der Button nicht wie gesetzlich vorgeschrieben mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet war. Er forderte daher den Kaufpreis iHv. rund 46.000 ,- EUR zurück. Das LG Berlin II wies die Klage. Trotz der nicht rechtskonformen Beschriftung des Buttons sei letzten Endes ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Zwar verstoße die Bezeichnung “Bestellen” gegen die gesetzlichen Vorgaben, dennoch habe der Käufer durch sein Verhalten – Bezahlung, Zulassung und Nutzung – deutlich gemacht, dass er den Vertrag gelten lassen wolle. Daher sei der Vertrag spätestens dadurch wirksam geworden: "Allerdings ändert der Umstand, dass die Beklagte die Bestellsituation nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB entsprechend gestaltet hat, der Ausnahmetatbestand nicht eingreift und auch eine teleologische Reduktion nicht geboten ist, im Ergebnis nichts daran, dass zwischen den Parteien am 23.03.2022 ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. Denn § 312j Abs. 4 BGB ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass dem Kläger ein Wahlrecht zustand, welches dieser in dem Wissen um die Entgeltlichkeit durch ein späteres Verhalten dahingehend ausgeübt hat, dass er den schwebend unwirksamen Vertrag bestätigt hat."
Und weiter: "Ausgehend von dieser Auslegung des § 312j Abs. 4 BGB ist der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug ungeachtet des ursprünglichen Vertragsschlusshindernisses wirksam geworden. Denn der Kläger hat entschieden, die Wirkungen des Vertrags aufrecht zu erhalten. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger bereits von vornherein bewusst gewesen sein muss, dass seine Bestellung des Elektrofahrzeuges auf der Website der Beklagten eine Zahlungsverpflichtung auslösen würde. Dass er bei dem Auslösen der Bestell-Schaltfläche über das Eingehen einer Zahlungsverpflichtung zweifelte, ist nicht überzeugend und widerspräche indes auch jeder Lebenserfahrung. (…) Durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises, die Erstzulassung des Fahrzeugs vor Übernahme, die Übernahme des Fahrzeugs sowie die anschließende monatelange Nutzung hat der Kläger objektiv zu erkennen gegeben, den Vertrag aufrechterhalten zu wollen. Unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) konnte ein objektiver Empfänger in der Position der Beklagten das Verhalten des Klägers (Zahlung des Restkaufpreises und Entgegennahme des Fahrzeugs) auch als dessen Entscheidung, die Wirkungen des Kaufvertrags aufrecht zu erhalten, verstehen. Im Hinblick auf die Gestaltung der Bestellsituation musste ein solcher objektiver Empfänger jedenfalls in Erwägung ziehen, dass dem wirksamen Abschluss eines Kaufvertrags bis dahin das Vertragsschlusshindernis des § 312j Abs. 4 BGB entgegenstehen könnte."
|
|
|
|
|
|
|
|
7.
|
VG Dresden: Bloßes Hinweisschreiben der Datenschutzbehörde rechtlich nicht angreifbar
|
|
Ein Schreiben der Datenschutzbehörde, das lediglich Hinweise zur allgemeinen Rechtslage enthält, ist gerichtlich nicht anfechtbar, da es sich mangels Regelung um keinen Verwaltungsakt handelt (VG Dresden, Urt. v. 05.11.2025 - Az.: 6 K 790/23). Der Kläger hatte einen Falschparker fotografiert, dessen Fahrzeug in einem gesperrten Bereich abgestellt war. Auf den Fotos war auch der Fahrer selbst zu erkennen. Er meldete den Vorfall der Stadt und reichte die Bilder mit ein. Daraufhin beschwerte sich der Fotografierte bei der Datenschutzbehörde. Diese empfahl dem Kläger in einem Schreiben, künftig keine fremden Fahrzeuge bei Parkverstößen mehr zu fotografieren. Zudem kündigte sie an, bei einer Wiederholung gegebenfalls ein Bußgeld zu verhängen. Der Kläger sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt und klagte auf Aufhebung dieses Schreibens. Das Gericht wies die Klage jedoch als unzulässig ab. Das Schreiben der Datenschutzbehörde stelle keinen Verwaltungsakt dar. Es enthalte keine verbindliche Regelung, sondern lediglich Hinweise und eine allgemeine Warnung. Solche Maßnahmen seien laut DSGVO nicht rechtlich bindend und daher nicht gerichtlich anfechtbar. Auch das Recht auf gerichtlichen Schutz aus Art. 78 DSGVO greife hier nicht, da nur “rechtsverbindliche Beschlüsse” darunterfallen würden. Es handele sich weder um eine offizielle Verwarnung noch um eine Bußgeldandrohung mit Rechtswirkung. Der Kläger könne das Schreiben ignorieren oder anderer Meinung sein, ohne dass ihm daraus ein Nachteil entstehe. Somit fehle ihm das notwendige Interesse an einem gerichtlichen Rechtsschutz: "Nach dem äußeren Erscheinungsbild stellt sich das Schreiben nicht als Verwaltungsakt dar. Es setzt keine Rechtsfolge und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Es enthält auch keine Begründung, keinen Tenor und (wenngleich die Bezeichnung als solche allein nicht maßgebend ist) keine Bezeichnung als Bescheid. Die Beklagte hat den Kläger vor Erlass des Schreibens auch nicht angehört oder ihm sonst die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben."
Und weiter: "So ergibt sich bereits auch aus diesem Satz 4, dass sich die Rechtsschutzgarantie lediglich auf Beschlüsse erstreckt, welche gegenüber der adressierten Person Rechtswirkung entfalten. Noch deutlicher tritt diese Einschränkung in Satz 6 hervor, in welchem ausdrücklich formuliert ist: “Das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf umfasst jedoch nicht rechtlich nicht bindende Maßnahmen der Aufsichtsbehörden wie von ihr abgegebene Stellungnahmen oder Empfehlungen.”
|
|
|
|
|
|
|
|
8.
|
VG Köln: Verkaufsverbot für Futterautomat mit Kamera rechtswidrig. da keine versteckte Überwachungsanlage nach § 8 TDDDG
|
|
Bei einem smarten Futterautomaten für Tiere (inkl. Kamera, Mikrofon und WLAN) handelt es sich nicht um ein getarntes Spionagegerät nach § 8 TDDDG, da DDDD (VG Köln, Urt. v. 22.12.2025 - Az.: 1 L 2838/25). Das klägerische Unternehmen verkaufte einen Futterautomaten für Tiere mit integrierter Kamera, Mikrofon und WLAN-Funktion. Das Gerät ermöglicht die Fernüberwachung von Haustieren per App. Es verfügte über eine HD-Videokamera mit Nachtsichtfunktion und Tonaufnahme, ohne dass diese Funktionen optisch auffällig waren. Kamera und Mikrofon waren kaum sichtbar. Die zuständige Behörde stufte das Gerät als getarnte verbotene Telekommunikationsanlage gemäß § 8 TDDDG ein und untersagte den Verkauf. Dagegen wehrte sich die Firma und bekam nun vor dem VG Köln Recht. Das Gericht hob das Verkaufsverbot auf. Der Futterautomat sei zwar eine Telekommunikationsanlage, aber weder “getarnt” noch mit einem Alltagsgegenstand verkleidet. Ein Futterautomat mit Überwachungsfunktion sei heutzutage nichts Überraschendes. Dies sei, so das Gericht, anders als beispielsweise bei einer Spielzeugpuppe mit versteckter Kamera. Die Kamera und das Mikrofon seien nicht völlig verborgen, der Lautsprecher sogar sichtbar. Dritte könnten also die Überwachungsfunktion erkennen. Zudem sei das Gerät nicht zum heimlichen Überwachen von Menschen bestimmt. Die Hauptfunktion sei die Tierüberwachung. Eine Zweckentfremdung durch Nutzer sei zwar möglich, aber nicht vom Hersteller beabsichtigt. Der Gesetzgeber wolle aber nur Geräte verbieten, bei denen das heimliche Abhören oder Aufnehmen der vorrangige Zweck sei: “Erfasst ein Dritter den Gegenstand als Futterautomat, rechnet er zugleich mit einer Überwachungsfunktion desselben. Denn der Zweck eines solchen Futterautomaten liegt bekanntermaßen in der Möglichkeit, sein Haustier bei Ortsabwesenheit nicht nur zu füttern, sondern auch mit dem Haustier zu kommunizieren und es zu überwachen.”
Und weiter: “Danach sind in Übereinstimmung mit der Auslegung (…) . solche Geräte nicht von dem Verbot erfasst, bei denen sich nach außen hin objektiv erkennbar manifestiert, dass sie vom Entwickler, Hersteller oder Vertreiber eindeutig nicht zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören von Menschen geschaffen bzw. in den Verkehr gebracht worden sind (…).”
|
|
|
|
|
|
|
|
9.
|
LG Stuttgart: Quadratischer Haferriegel verletzt nicht Formmarke von Ritter Sport
|
|
Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat mit Urteil von heute die auf eine deutsche Formmarke gestützte Klage von Ritter SPORT gegen die Verpackung der Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ eines Unternehmens aus Mannheim abgewiesen. Mit der Klage macht die Klägerin markenrechtliche Unterlassungs- und Folgeansprüche (Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf, Kostenersatz) geltend. Die Klägerin ist ein mit dem Hersteller der Tafelschokolade „Ritter SPORT“ verbundenes Unternehmen und Inhaberin zahlreicher Marken. Die Klagemarke schützt einen dreidimensionalen Verpackungskörper mit einer quadratischen Grundfläche. Dieser weist seitlich zwei flache Verschlusslaschen mit feinem Zick-Zack-Muster an der Außenkante auf. In der Mitte sind drei etwas größere Zacken angeordnet. Die Beklagte mit Sitz in Mannheim stellt u.a. Snacks ohne künstliche Zusätze her (sog. „clean food“). Seit November 2024 vertreibt sie den streitgegenständlichen Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ in den Varianten Kakao-Haselnuss und Kokos-Mandel in der angegriffenen Verpackung. Die Klägerin stützt sich auf Verwechslungsgefahr und auf Bekanntheitsschutz. Sie ist der Ansicht, dass die Klagemarke weder eine im Handel übliche noch eine technisch bedingte Form sei. Tafelschokolade und Hafer- sowie Müsliriegel seien hochgradig ähnliche Waren. Auch sei von nahezu identischen Zeichen auszugehen. Ein Blick auf die Verpackungen der Beklagten zeige einen dreidimensionalen quadratischen Verpackungskörper und keinen rechteckigen. Die Unterschiede seien gering. Die beteiligten Verkehrskreise würden in den angegriffenen Verpackungen der Beklagten die Klagemarke sehen und erkennen. Die Kammer hat entschieden, dass der Klägerin die Ansprüche nicht zustehen. Zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Verpackung der Beklagten besteht bei einer Gesamtschau keine Verwechslungsgefahr. Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel sind nicht identische Waren. Es liegt auch keine solche Warenähnlichkeit vor, dass von Verwechslungsgefahr auszugehen wäre. Der Durchschnittsverbraucher, zu dem auch die Kammermitglieder gehören, nimmt Tafelschokolade (Nachtisch/Süßigkeit) und Müsliriegel (Energiespender mit Ruf des „Gesunden“) als unterschiedliche Snacks wahr. Sie werden im Supermarkt nicht an der gleichen Stelle angeboten und enthalten unterschiedliche Hauptzutaten. Es liegt auch keine Zeichenähnlichkeit vor, die zu einer Verwechslungsgefahr führt. Auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen undeutlichen Erinnerungseindrucks des angesprochenen Verbrauchers unterscheidet sich die angegriffene Verpackung optisch von der Klagemarke. Dabei ist ausschließlich auf die reine (Schlauchbeutel-)Verpackung ohne Aufdruck abzustellen. Die angegriffene Verpackung erscheint rein optisch als Rechteck. Sie ist höher bzw. dicker und insgesamt luftiger. Ihre Verschlusslaschen sind breiter. Die Prägung (Rillen) der seitlichen Verschlusslaschen ist längs bzw. vertikal angeordnet. Das im Verhältnis zur Klagemarke gröbere Zick-Zack-Muster der seitlichen Verschlusslaschen ist einheitlich ausgestaltet. Nicht außer Acht gelassen werden darf zudem, dass andere, auch Süßwarenprodukte in Quadratform vorhanden sind, so dass der Verkehr nicht bei jedem Quadrat auf die Klägerin geführt wird. Der Anspruch folgt auch nicht aus Bekanntheitsschutz. Die Benutzung der angegriffenen Verpackung ist nicht geeignet, die Unterscheidungskraft sowie die Wertschätzung der Klagemarke in Deutschland ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Es ist nicht von einer Rufausbeutung auszugehen, da die maßgeblichen Verkehrskreise aus oben genannten Gründen keine gedankliche Verknüpfung zur Klagemarke herstellen werden. Insoweit kommt es auch nicht auf den von der Beklagten verwendeten Werbeslogan „Quadratisch. Kokos. Klar.“ an, da er vom Streitgegenstand nicht umfasst ist. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Aktenzeichen: 17 O 192/25 Quelle: Pressemitteilung des LG Stuttgart v. 13.01.2026
|
|
|
|
|
|
|
|
10.
|
AG Düsseldorf: LinkedIn-Kontakt rechtfertigt keine Werbe-E-Mails
|
|
Ein einfacher LinkedIn-Kontakt begründet nicht das Recht, dem anderen ungefragt Werbe-Mails zu schicken (AG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2025 - Az.: 23 C 120/25). Der Geschäftsführer der klägerischen GmbH und der Beklagte, ein IT-Dienstleister, waren auf LinkedIn miteinander vernetzt. Im April und Mai 2025 schickte der Beklagte zwei Werbe-E-Mails an die GmbH. Eine Zustimmung für den Empfang hatte die Firma nicht erteilt. Die Klägerin forderte daraufhin Unterlassung und die Erstattung der Anwaltskosten. Das AG Düsseldorf gab der Klage statt. Der Versand von Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Zustimmung sei rechtswidrig. Eine Vernetzung auf LinkedIn oder einer anderen sozialen Plattform stelle keine ausreichende Grundlage dar, um elektronische Nachrichten übermitteln zu dürfen. Eine solche Werbung stelle eine unzumutbare Belästigung dar und verletze den geschäftlichen Betrieb der Klägerin. Aus einer Verknüpfung in einem sozialen Netzwerk könne keine ausdrückliche Einwilligung abgeleitet werden. Auch die Nutzung einer öffentlich einsehbaren geschäftlichen E-Mail-Adresse allein bedeute nicht, dass Werbung erlaubt sei. "Eine ausdrückliche Einwilligung liegt nicht vor. Mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine konkludente Einwilligung nicht ausreicht. Eine mutmaßliche Einwilligung reicht ebenfalls nicht aus (vgl. Köhler, in: Köhler/Feddersen, UWG, § 7 Rn. 250). Es kann demnach dahinstehen, welche Rückschlüsse auf das Bestehen einer mutmaßlichen Einwilligung aus einem (indirekten) Kontakt auf LinkedIn gezogen werden können."
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Allgemeine Informationen zum Newsletter
|
|
|
|
|
|