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Die einzelnen News
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1.
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EuGH: Datenschutzwidrig erlangte Daten können vor Gericht verwertbar sein
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Der EuGH hat klargestellt, dass rechtswidrig erlangte Daten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot führen müssen (EuGH, Urt. v. 18.06.2026 - Az.: C-484/24). In dem zugrundeliegenden Fall warf ein Arbeitgeber einer ehemaligen Mitarbeiterin vor, Unternehmensgegenstände unbefugt über ein privates Online-Konto bei eBay veräußert und dadurch einen Schaden verursacht zu haben. Die Mitarbeiterin bestritt die Vorwürfe. Der Arbeitgeber stützte sich dabei auf Daten aus dem privaten Nutzerkonto der Mitarbeiterin, deren Erlangung möglicherweise datenschutzrechtlich unzulässig war. Das vorlegende nationale Gericht wollte daher klären, ob solche möglicherweise rechtswidrig erhobenen personenbezogenen Daten in einem Zivilverfahren als Beweismittel verwertet werden dürfen. Der EuGH hat diese Frage bejaht. Auch wenn eine Partei Daten zuvor rechtswidrig erlangt habe, folge daraus nicht automatisch, dass das Gericht diese Daten nicht verwenden dürfe. Die amtlichen Leitsätze lauten: “…sie es einem nationalen Gericht nicht verwehren, Beweismittel zu verwenden, die personenbezogene Daten enthalten, die von der Partei, die sie ihm übermittelt hat, unter Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten erlangt wurden, wenn diese Partei kein berechtigtes Interesse an einer solchen Verarbeitung hat, das über das bloße Nachweisen der vorgebrachten Tatsachen hinausgeht. Dagegen muss das Gericht, bevor es diese Daten gegenüber den Parteien oder Dritten offenlegt, prüfen, ob sie auf das für die Zwecke einer solchen Offenlegung notwendige Maß beschränkt sind, und gegebenenfalls bestimmte Maßnahmen ergreifen, um die Beeinträchtigung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, zu der eine solche Offenlegung führen kann, so gering wie möglich zu halten.”
Und weiter. “…ist dahin auszulegen, dass er es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit Daten zu verwenden, die von einer Partei oder einem Dritten erhoben wurden, die ihren bzw. der seinen Informationspflichten nach dieser Bestimmung nicht nachgekommen ist.”
Und weiter: “…ist dahin auszulegen, dass ein Gericht im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit verpflichtet ist, für die Einhaltung dieser Verordnung Sorge zu tragen, wenn es personenbezogene Daten von Dritten verarbeitet, die an einem Verfahren nicht beteiligt sind. Das Unionsrecht verlangt nicht, dass sich eine der Parteien dieses Verfahrens darauf berufen kann, dass diese Daten von der anderen Partei unter Verletzung von Rechten Dritter aus dieser Verordnung im Sinne der Verordnung unrechtmäßig erhoben oder gespeichert wurden”
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2.
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EuGH: Pornografische Websites müssen technische Systeme zum Schutz Minderjähriger einrichten
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Dienste der Informationsgesellschaft: Die Mitgliedstaaten können die Überprüfung des Alters der Nutzer pornografischer Websites verlangen und die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen in ihrem Hoheitsgebiet untersagen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sind für die von ihnen kontrollierten Inhalte und Informationen verantwortlich In Beantwortung von Fragen des französischen Staatsrats präzisiert der Gerichtshof zum einen, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Überprüfung des Alters der Nutzer pornografischer Websites auferlegen und die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen in ihrem Hoheitsgebiet untersagen können. Er bestätigt, dass solche Verpflichtungen und Verbote nach dem System der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr grundsätzlich in die alleinige Zuständigkeit des Mitgliedstaats fallen, in dem die betreffenden Diensteanbieter niedergelassen sind. Gleichwohl können die anderen Mitgliedstaaten unter Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen solche Verpflichtungen und Verbote an Anbieter richten, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, u. a. wenn sich dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweist. Zum anderen weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Betreiber eines Dienstes der Informationsgesellschaft nicht von seiner Verantwortung für die von ihm kontrollierten gespeicherten und weiterverbreiteten Informationen befreit werden kann. Dies ist der Fall, wenn er mittels eines Algorithmus festlegt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge diese Informationen weiterverbreitet werden oder nicht. In Frankreich sind redaktionell verantwortliche Betreiber pornografischer Websites verpflichtet, technische Vorkehrungen zur Altersüberprüfung zu treffen, um den Zugang Minderjähriger zu diesen Websites zu verhindern. Außerdem kann Anbietern von auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenzdiensten untersagt werden, die von ihren Nutzern übermittelten Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen im französischen Hoheitsgebiet weiterzuverbreiten. Gegen zwei Dekrete zur Umsetzung dieser Maßnahmen wurden beim französischen Staatsrat Nichtigkeitsklagen erhoben. In der Rechtssache C-188/24 beanstanden die tschechischen Unternehmen WebGroup Czech Republic und NKL Associates die Verpflichtungen, die Betreibern pornografischer Websites auferlegt sind. In der Rechtssache C-190/24 beanstandet das französische Unternehmen Coyote System das Verbot, auf bestimmte Verkehrskontrollen hinzuweisen. Die genannten Unternehmen machen insbesondere geltend, dass die beanstandeten Maßnahmen gegen das in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verankerte Prinzip des „Herkunftslandes" verstießen, das darauf abziele, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten. Nach diesem Prinzip, das in diesem Bereich die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten umsetzt, unterliegen Dienste, die in den „koordinierten Bereich" fallen, allein dem Recht des Niederlassungsmitgliedstaats. Der vom Staatsrat angerufene Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die streitigen Maßnahmen in den koordinierten Bereich fallen. Dieser Bereich beschränkt sich nämlich nicht auf die Anforderungen, die durch die Harmonisierungsbestimmungen der Richtlinie geregelt sind, sondern umfasst grundsätzlich alle Anforderungen, die die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft betreffen. Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass die Anwendung der beanstandeten Maßnahmen durch Frankreich auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Anbieter eine Beschränkung des freien Verkehrs der betreffenden Dienste darstellt. Die Richtlinie erlaubt es jedoch unter bestimmten Bedingungen, solche Maßnahmen auch an Anbieter zu richten, die nicht im französischen Hoheitsgebiet niedergelassen sind. Im vorliegenden Fall dienen die in Rede stehenden Maßnahmen der Verfolgung der mit der Richtlinie anerkannten Ziele, zu denen u. a. die öffentliche Ordnung, die den Jugendschutz umfasst, und die öffentliche Sicherheit gehören, der das Verbot der Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen zuzuordnen ist. Darüber hinaus erscheinen sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig. Im Übrigen zielen diese Maßnahmen offenbar auf bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft ab, die den genannten Zielen tatsächlich zuwiderlaufen, und werden durch individuelle Entscheidungen, mit denen förmliche Aufforderungen zur Abhilfe oder Verbote ausgesprochen werden und die auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften ergehen, umgesetzt. Bevor solche Maßnahmen ergriffen werden, muss jedoch - außer in dringlichen Fällen - zum einen der Mitgliedstaat, in dem der betreffende Anbieter niedergelassen ist, aufgefordert werden, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, und zum anderen muss die Absicht, die Maßnahmen zu ergreifen, der Europäischen Kommission und diesem Mitgliedstaat mitgeteilt werden. Vorbehaltlich der Erfüllung all dieser Bedingungen kann ein Mitgliedstaat somit Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, verpflichten, ein System zur Altersüberprüfung einzurichten, um den Zugang Minderjähriger zu ihren pornografischen Websites zu verhindern, bzw. solchen Anbietern untersagen, im Rahmen ihrer auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenzdienste Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen weiterzuverbreiten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die beanstandeten Maßnahmen diese Bedingungen erfüllen. Schließlich entscheidet der Gerichtshof über die Frage, ob ein Anbieter solcher Dienste von seiner Verantwortung aus dem Grund befreit sein kann, dass die von ihm gespeicherten und weiterverbreiteten Informationen von seinen Nutzern eingegeben werden. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Anbieter, um als „Hosting“-Anbieter eingestuft zu werden - der grundsätzlich von der Verantwortung für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen befreit sein kann -, weder Kenntnis noch Kontrolle über diese Informationen besitzen darf. Ein Anbieter, der mittels eines Algorithmus bestimmt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge solche Informationen weiterverbreitet werden oder nicht, übt jedoch eine Kontrolle über diese Informationen aus, so dass er nicht von der Verantwortung befreit ist. Allerdings ist es auch im Fall einer solchen Befreiung möglich, dem betreffenden Anbieter die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zu untersagen. Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-188/24 | WebGroup Czech Republic und NKL Associates sowie C-190/24 | Coyote System Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 16.06.2026
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3.
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EuGH: Zuständiges Gericht bei Rufschädigung in TV und Internet
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Der Gerichtshof präzisiert die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit bei einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die sich aus der Verbreitung einer Serie im Fernsehen mehrerer Mitgliedstaaten und im Internet ergibt Ein ehemaliger Angehöriger einer polnischen Untergrund-Militärorganisation, die während des Zweiten Weltkriegs aktiv war, sowie ein Verband, in dem sich Veteranen dieser Formation zusammengeschlossen haben, haben bei polnischen Gerichten Klage gegen die deutschen Koproduzenten einer Fernsehserie erhoben, die in mehreren Mitgliedstaaten ausgestrahlt wurde und im Internet verfügbar ist. Da sie der Ansicht sind, dass durch bestimmte Szenen der Serie ihre Persönlichkeitsrechte verletzt würden, weil darin die Soldaten dieser militärischen Formation als Antisemiten und als Beteiligte am Holocaust dargestellt würden, beantragen sie insbesondere die Veröffentlichung einer Entschuldigung in den betreffenden Fernsehsendern und auf den betreffenden Internetseiten sowie eine Entschädigung für den immateriellen Schaden, den der ehemalige Soldat seiner Ansicht nach erlitten hat. In diesem Zusammenhang möchte das polnische Oberste Gericht vom Gerichtshof wissen, ob polnische Gerichte zuständig sind, um über eine Klage auf Ersatz des gesamten Schadens zu entscheiden, der infolge der sowohl im Fernsehen als auch im Internet erfolgten Verbreitung der Serie in mehreren Mitgliedstaaten entstanden ist. In seiner Antwort stellt der Gerichtshof fest, dass eine natürliche oder juristische Person, die sich durch im Fernsehen ausgestrahlten Inhalt verletzt fühlt, nicht die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen4 befindet, anrufen kann, um Ersatz für den gesamten geltend gemachten Schaden zu erlangen. Sie kann vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats klagen, in dem die Sendung ausgestrahlt wurde und in dem ihrer Ansicht nach ihr Ansehen beeinträchtigt wurde. Die Zuständigkeit dieser Gerichte ist jedoch auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der jeweils im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingetreten ist. Der Ersatz des gesamten Schadens kann dagegen bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder des Mitgliedstaats, in dem die Produzenten der Serie ihren Sitz haben, beantragt werden. In Bezug auf den im Internet verbreiteten audiovisuellen Inhalt stellt der Gerichtshof fest, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen der natürlichen oder juristischen Person befindet, die geltend macht, verletzt worden zu sein, nur dann über einen Antrag auf Ersatz des gesamten geltend gemachten Schadens entscheiden können, wenn sich die betreffende Person anhand dieses Inhalts unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt. Dieses Kriterium scheint jedoch im Fall des ehemaligen Soldaten der in Rede stehenden militärischen Formation nicht erfüllt zu sein, da er sich anhand dieser Serie nicht - auch nicht mittelbar - identifizieren lässt. Der Umstand, dass er dieser Formation angehörte, reicht hierfür nicht aus. Anders verhält es sich mit dem Verband, dessen Hauptaufgabe darin besteht, sich für die Würde und das Andenken dieser militärischen Formation und ihrer Angehörigen einzusetzen. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann dieser Verband die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Mittelpunkt seiner Interessen liegt, um Ersatz für den gesamten geltend gemachten Schaden zu beantragen, sofern der im Internet verbreitete audiovisuelle Inhalt sich speziell auf diese Formation bezieht und sie sich unmittelbar identifizieren lässt. Zudem stellt der Gerichtshof klar, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, die nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig sind, der im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats eingetreten ist, mit Anträgen befasst werden können, die sowohl auf Ersatz des immateriellen Schadens als auch auf Beseitigung oder Verhinderung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten abzielen, sofern sich diese Anträge auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränken. Dagegen verfügen diese Gerichte nicht über die Zuständigkeit, die Richtigstellung von im Internet veröffentlichen Angaben betreffend diese Serie anzuordnen. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-232/25 | [Idziski] Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 18.06.2026
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4.
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BGH: Telekommukationsanbieter muss nicht explizit auf Verträge mit kürzerer Laufzeit hinweisen
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Telekommunikationsanbieter müssen ihre Kunden nicht explizit auf Verträge mit kürzerer Laufzeit hinweisen (BGH, Urt. v. 21.05.2026 - Az.: III ZR 220/25). Die Beklagte bot Telekommunikationsdienste an. Sie schickte Werbung an ihre Festnetzkunden und bewarb darin einen Vertrag für Festnetztelefonie und Internet mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Ein Verbraucherverband war der Meinung, die Beklagte hätte in demselben Schreiben auch einen Vertrag mit höchstens 12 Monaten Laufzeit anbieten oder zumindest auf einen solchen Vertrag hinweisen müssen. Er berief sich dabei auf § 56 Abs.1 S.1 TKG: “Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten.”
Der BGH entschied jedoch, dass diese Verpflichtung nur bedeute, dass Telekommunikationsanbieter entsprechende Angebote bereithalten müssen. Daraus ergebe sich jedoch keine Pflicht, diese aktiv in der Werbung zu erwähnen. Die Norm drücke nur aus, dass Anbieter Verträge mit höchstens 12 Monaten Laufzeit bereithalten müssten. Sie müssten diese aber nicht in jeder Werbung genauso hervorheben wie einen 24-Monats-Vertrag. Es reiche aus, wenn der kürzere Vertrag im Angebot des Unternehmens verfügbar sei, etwa auf der Webseite. Der Begriff „anbieten“ bedeute hier nicht, dass im Werbeschreiben schon ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot für den 12-Monats-Vertrag stehen müsse. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeige, dass die bisherige Rechtslage beibehalten werden sollte. Somit müssten Anbieter den Kunden nur ermöglichen, einen 12-Monats-Vertrag abzuschließen, sie aber nicht aktiv darauf hinweisen: “§ 56 Abs. 1 Satz 2 TKG verpflichtet einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten nicht, einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie einen beworbenen Vertrag anzubieten oder zumindest auf die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags ausdrücklich hinzuweisen. Vielmehr genügt es, dass für das Produkt auch ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten im Angebotsportfolio des Unternehmens zur Verfügung steht."
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5.
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OLG Koblenz: Installation und Wartung von Photovoltaikanlagen bedarf Eintragung in Handwerksrolle, andernfalls Wettbewerbsverstoß
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Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden. Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage. Dem Verfahren lag die Klage eines Wirtschaftsverbandes gegen ein Unternehmen zugrunde, das auf seiner Internetseite damit warb, Photovoltaikanlagen mit eigenem Team von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung anzubieten. Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Der klagende Verband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und damit zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Mainz gab der Klage statt. Hiergegen legte das Unternehmen Berufung ein. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, gehören nach Auffassung des Senats zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks. Maßgeblich sei, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen beider Handwerke zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten zählen. Deshalb handele es sich um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung. Wer solche Arbeiten selbständig anbiete und ausführe, müsse grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein. Da dies bei dem beklagten Unternehmen nicht der Fall war, stelle die Werbung für diese Tätigkeiten eine unlautere geschäftliche Handlung dar, dessen Unterlassung der klagende Verband verlangen könne. Das Oberlandesgericht bestätigte außerdem einen weiteren Unterlassungsanspruch. Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Kundenbewertungen veröffentlicht, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass diese tatsächlich von Kunden stammen, die die angebotenen Dienstleistungen in Anspruch genommen haben. Hierin sah der Senat eine Irreführung der Markteilnehmer, da eine für eine informierte geschäftliche Entscheidung notwendige Information vorenthalten werde. Aktenzeichen 9 U 1015/25 Vorinstanz: Landgericht Mainz, Urteil vom 26. August 2025, Az. 12 HK O 11/25 Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 16.06.2026
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6.
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OLG Köln: Online-Bewertungsportal darf Hinweis auf gelöschte Bewertungen stehen lassen
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Ein Bewertungsportal darf darauf hinweisen, dass bei einer Arztpraxis mehrere Online-Bewertungen nach Beschwerden entfernt wurden. Ein Anspruch auf Entfernung dieses Hinweises besteht nicht (OLG Köln, Beschl. v. 12.06.2026 – Az.: 15 W 55/26). In dem vorliegenden Fall wandte sich der klägerische Arzt gegen einen entsprechenden Hinweis auf einem Online-Bewertungsportal. Dort wurde bei seiner Praxis angezeigt, dass im vergangenen Jahr sechs bis zehn Bewertungen wegen „Diffamierung“ entfernt worden seien. Er war der Meinung, diese Information falsch oder zumindest irreführend sei, da die Löschung der Bewertungen damit begründet hatte, dass kein echter Patientenkontakt bestanden habe. Er verlangte, dass das Portal diese Hinweise löscht und künftig nicht mehr veröffentlicht. Auf dem Portal befand sich eine Definition, was alles unter Diffamierung zu verstehen sei. Das OLG Köln lehnte den Anspruch ab. Zwar sei die Angabe des Portals ein personenbezogenes Datum, da sie sich auf den namentlich genannten Arzt und seine Praxis beziehe. Die Datenverarbeitung sei aber rechtmäßig. Die Angabe sei sachlich richtig, weil der Arzt tatsächlich in sechs bis zehn Fällen die Löschung von Bewertungen erreicht hatte. Entscheidend war für das Gericht, dass das Portal Beschwerden wegen fehlenden Kunden- oder Patientenkontakts unter den Oberbegriff “Diffamierung” fasse und dies in einem verlinkten Informationstext erkläree. Die Nutzer würden daher nicht zwingend verstehen, dass der Arzt selbst ausdrücklich den Begriff “Diffamierung” benutzt habe. Außerdem habe das Portal ein berechtigtes Interesse daran, transparent zu machen, wie viele Bewertungen nach Beschwerden entfernt worden seien. Auch die Nutzer des Portals hätten ein Interesse daran, zu wissen, ob Bewertungen entfernt wurden, weil dies das Gesamtbild einer Praxisbewertung beeinflussen könne. Die Interessen des Arztes würden nicht überwiegen, weil die Hinweise nur seine berufliche Tätigkeit beträfen und sachlich formuliert seien. Eine Bloßstellung des Arztes liege deshalb nicht vor: “Die Löschung des Datums und die Unterlassung einer künftigen erneuten Veröffentlichung kann der Antragsteller nicht verlangen. Es trifft keiner der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO insoweit genannten Gründe zu. Insbesondere wird das Datum nicht unrechtmäßig verarbeitet (Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO). Das Datum ist sachlich richtig (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO)."
Und weiter: "Des Weiteren ist die angegriffene Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Antragsgegnerin und der Nutzer ihres Portals erforderlich, ohne dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Antragstellers überwiegen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO). Zu Recht zieht der Antragsteller nicht grundsätzlich in Zweifel, dass die Antragsgegnerin auch ohne seine Einwilligung bei A. V. einen seine Praxis betreffenden Eintrag vorhalten und den Nutzern des Dienstes die Möglichkeit geben darf, die Praxis auf ihrer Plattform zu bewerten (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2024 – 15 U 91/23, juris Rn. 18; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 – VI ZR 54/21, AfP 2023, 149 Rn. 17 ff. für ein Arztbewertungsportal)."
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7.
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LG Aachen: Online-Bestellbutton "Wette abgeben" bei einem Sportwetten-Anbieter nicht ausreichend
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Die Beschriftung des Online-Bestellbuttons “Wette abgeben" bei einem Sportwetten-Anbieter erfüllt nicht die zwingenden Vorgaben des § 312j Abs.3 BGB (LG Aachen, Urt. v. 27.05.2026 - Az. 10 O 306/25). Der Kläger verlangte von dem Beklagten, einem Anbieter von Online-Sportwetten, die Rückzahlung seiner Verluste. Er hatte über die Website bzw. App der Beklagten Sportwetten abgeschlossen. Dabei trug der Bestellbutton die Aufschrift "Wette abgeben“. Das Gericht entschied, dass die Beschriftung des Buttons nicht den zwingenden Vorgaben § 312j Abs.3 BGB entspreche, wonach die Schaltfläche mit den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder einem ähnlichen Text versehen sein müsse. "Wette abgeben“ reiche dafür nicht aus, weil diese Formulierung nicht zwingend und eindeutig auf eine Zahlungspflicht hinweise: "Die Formulierung „Wette abgeben“ stellt keine entsprechende eindeutige Formulierung im Sinne des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB dar. Eine gleichwertige Formulierung liegt vor, wenn die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt werden (…). Die Voraussetzung einer „entsprechend eindeutige Formulierung" im Sinne des § 312j Abs. 3 BGB ist nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls dann erfüllt, wenn die Gestaltung in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird …)."
Und weiter: "Für den durchschnittlichen Verbraucher ist allein anhand des Buttons „Wette abgeben“ nicht zwangslaufig und systematisch klar, ob und inwiefern für die nunmehr abzugebende Wette eine Zahlungspflicht einhergeht. Durch die Ausgestaltung des Buttons „Wette abgeben“ in der App bzw. auf der Website der Beklagten wird nicht ersichtlich, ob nach der Bestätigung des Buttons „Wette abgeben“ noch weitere Informationen, wie etwa eine Zusammenfassung des Wetteinsatzes inklusive etwaiger Gebühren bereitgestellt werden oder weitere Schritte zum Abschluss des Wettvertrags notwendig sind. Insbesondere gilt dies vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 26.02.2026 (dort Bl. 19) vielfach Gratiswetten und sogenannte Bonusspiele bereitstellt. Das Gericht folgt deshalb nicht der Ansicht der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.04.2026, dass die Beschriftung „Wette abgeben“, für die veröffentlichte Entscheidungen im Zusammenhang mit § 312j Abs. 3 ersichtlich nicht vorliegen, ohne einen explizit auf die Kostenpflichtigkeit hinweisenden Zusatz hierzu ausreichend ist, denn es ist insoweit allein der Wortlaut der Schaltfläche und nicht ihr Kontext zu berücksichtigen."
Weil die Verträge deshalb nicht wirksam zustande gekommen seien, dürfe die Beklagte die Einsätze nicht behalten. Die Frage, ob auch Verstöße gegen gesetzliche Glücksspielbestimmungen vorlägen, musste das Gericht deshalb nicht abschließend entscheiden.
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8.
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LG Flensburg: Adventskalender mit Erotikartikeln: Keine Pflicht zu weiteren Materialangaben
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Bei einem Adventskalender mit Erotikartikeln bedarf es keiner weitergehenden Angabe von Materialien (LG Flensburg, Urt. v. 08.01.2026 - Az. 8 O 91/24). Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, verklagte eine Händlerin von Erotikartikeln. Die Beklagte verkaufte Adventskalender, die unter anderem Liebeskugeln und einen Panty-Vibrator mit Fernbedienung enthielten. Der Kläger war der Meinung, die Beklagte müsse genauer angeben, aus welchen Materialien die innenliegenden Teile dieser Produkte bestehen würden. Außerdem verlangte er beim Panty-Vibrator Angaben wie Serien- oder Chargennummern zur besseren Identifizierung des Produkts. Das Gericht wies dies Klage jedoch vollständig ab. Die vorhandenen Materialangaben seien ausreichend. Bei den Liebeskugeln sei ein Kontakt mit dem innenliegenden Metallkern bei normaler Nutzung ausgeschlossen, da dieser durch Silikon und Kunststoff mehrfach geschützt sei. Ein Hinweis auf das Material des Kerns sei daher nicht erforderlich, um eine Gefährdung zu verhindern. Auch beim Panty-Vibrator bestehe keine Pflicht, das Material unter der Silikonschicht genauer zu beschreiben. Denn der Vibrator werde nicht in den Körper eingeführt, sondern nur aufgelegt. Das Material im Inneren werde erst zugänglich, wenn das Produkt zerstört werde. Eine Gesundheitsgefahr durch die fehlenden Materialangaben sei daher nicht erkennbar. Auch die fehlende Serien- oder Chargennummer führe nicht zum Erfolg der Klage, da auf der Verpackung eine Artikelnummer und ein EAN-Code (European Article Number) bzw. eine GTIN (Global Trade Item Number) angegeben sei. Diese würden für die Identifikation des Produkts ausreichen: "Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung wegen fehlender Angaben zum Material des Panty-Vibrators wegen Verletzung von § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 ProdSG, § 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 30 Nr. 2 LFGB oder Art. 5 GPSR. Eine Pflicht zur Angabe des unter der Silikonschicht befindlichen Materials besteht nicht. Ihre Überzeugung (§ 286 Abs. 1 ZPO) stützt die Kammer auf den unwidersprochenen Vortrag der Beklagten zur Zusammensetzung des Produktes (§ 138 Abs. 3 ZPO) und auf die in der Verhandlung am 11.12.2025 durchgeführte Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Produkte (§§ 371f. ZPO). Der Aufliegevibrator als Teil mit direktem Körperkontakt besteht aus einem ABS-Plastikgehäuse, in dem die Technik des Produktes geschützt verbaut ist. Dieser ABS-Korpus ist von einer geschlossenen 3 mm starken Silikonschicht umschlossen. Nur durch massive Krafteinwirkung und Zerstörung der Silikonummantelung gelangt man an den darunter liegenden Korpus aus Hartplastik (ABS). Dann allerdings ist das Gerät zerstört und zu einem bestimmungsgemäßen Einsatz nicht mehr geeignet. Zu möglichen Gesundheitsgefahren durch die Benutzung des Funkbedienteils des Panty-Vibrators, die Hinweispflichten begründen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen."
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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9.
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LG Köln: Werbung muss schon im Social-Media-Thumbnail (Grid) erkennbar sein
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Das LG Köln hat entschieden, dass werbliche Social-Media-Beiträge bereits im Vorschaubild der Profilübersicht klar als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Eine Kennzeichnung erst im Begleittext reicht nicht aus, wenn der Werbecharakter im Grid nicht sofort erkennbar ist (LG Köln, Urt. v. 12.05.2026 – Az.: 88 O 1/26). In dem zugrunde liegenden Fall betrieb die Beklagte eine Event- und Kulturempfehlungsplattform und veröffentlichte auf Instagram-ähnlichen Profilen sowohl redaktionelle Inhalte als auch Werbung. In zwei Beiträgen bewarb sie einen Kino-Feriendeal und ein “Geheimkonzert” mit Bezug auf einen Spirituosenhersteller. Die Beiträge waren erst im Begleittext als “Anzeige” gekennzeichnet, nicht aber im Vorschaubild in der Profilübersicht, dem sogenannten Grid. Der Kläger sah darin einen Fall von Schleichwerbung und klagte. Das LG Köln bejahte den Unterlassungsanspruch. Die Beklagte müsse es unterlassen, werbliche Beiträge ohne klare Kennzeichnung im Vorschaubild zu veröffentlichen. Denn schon das Vorschaubild im Grid sei eine geschäftliche Handlung, da es den eigentlichen Werbebeitrag nach außen sichtbar mache. Eine Kennzeichnung erst im Begleittext komme deshalb zu spät: “Dennoch handelt es sich schon bei dem Thumbnail um eine geschäftliche Handlung. Dieser repräsentiert in dem Grid den Post oder das Reel mit der geschäftlichen Handlung. Damit ist die Präsentation durch den Thumbnail im Grid bereits als geschäftliche Handlung einzuordnen. Der Hinweis auf den kommerziellen Zweck in der Caption ist deshalb verspätet.”
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass Nutzer bei einem Business-Profil ohnehin mit Werbung rechnen würden. Denn auf solchen Profilen könnten auch nicht-kommerzielle Inhalte erscheinen, sodass Werbung nicht automatisch erkennbar sei: "Wenn die Beklagte darauf hinweist, die beanstandeten Einträge seien auf dem Businessprofil bei W. eingestellt, folgt daraus noch nicht unmittelbar der kommerzielle Zweck. Das Businessprofil ist als offenes Profil angelegt. Daraus ergibt sich aber nicht der werbliche Charakter seines Inhalts. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die Beklagte sowohl kommerzielle als auch nicht kommerzielle Inhalte veröffentlicht. Businessprofile stehen dementsprechend auch Anbietern von nichtkommerziellen Inhalten offen. Daher kann aus der Verwendung eines Businessprofils nicht schon auf kommerzielle Zwecke geschlossen werden."
Auch der Einwand, viele Nutzer sähen den Grid gar nicht, half der Beklagten nicht, weil jedenfalls ein relevanter Teil der Nutzer die Beiträge über die Profilübersicht wahrnehmen würden. Da die Beiträge zugunsten anderer Unternehmen erfolgten und die Beklagte nicht konkret darlegte, dass sie keine Gegenleistung erhalten hatte, ging das Gericht von kommerzieller Kommunikation aus: "Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, trotz dieser Kennzeichnung müsse der Kläger konkret den werblichen Charakter darlegen. Vorliegend hat die Beklagte in beiden Fällen zugunsten Drittunternehmen kommuniziert, einmal zugunsten von P. und das andere Mal durch Verlinkung zu F.. Die Kommunikation zugunsten anderer Unternehmen ist kommerziell, wenn die Beklagte eine Gegenleistung erhalten hat. Hier muss die Beklagte gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 UWG darlegen, dass sie keine Gegenleistung erhalten hat. Da die Beklagte dies nicht konkret dargelegt hat, ist zu ihren Lasten von einer kommerziellen Kommunikation auszugehen."
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10.
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LG Potsdam: Alkoholfreier "Gin" darf nicht als Gin beworben werden = Wettbewerbsverstoß
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Ein alkoholfreies Getränk darf nicht als “Gin” bezeichnet werden, da andernfalls eine Wettbewerbsverletzung vorliegt (LG Potsdam, Urt. v. 10.04.2026 - Az. 52 O 40/23). Die Beklagte bot auf eBay ein alkoholfreies Getränk unter der Bezeichnung “Virgin Gin Alkoholfrei” an. Das Getränk enthielt keinen Alkohol, wurde aber mit dem Wort “Gin” beworben. Ein Wettbewerbsverband mahnte die Beklagte ab und verlangte Unterlassung. Das LG Potsdam legte dem EuGH Fragen zur Auslegung europäischer Vorschriften vor. Dieser entschied Ende letztes Jahres, dass ein alkoholfreies Getränk nicht als Gin bezeichnet oder verkauft werden darf, vgl. unsere Kanzlei-News v. 14.11.2026. Das Gericht folgte der Meinung des EuGH und erklärte, dass "Gin“ nur für Getränke verwendet werden dürfe, die einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 Prozent hätten. Ein alkoholfreies Getränk dürfe daher nicht als "Gin Alkoholfrei“ beworben werden, weil Verbraucher dadurch an eine geschützte Spirituosenbezeichnung erinnert würden: "Die Bewerbung eines Getränks als "Gin Alkoholfrei" ist danach verboten, weil das Getränk den in der Anlage I Nr. 20 a und b für Gin vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt nicht erreicht (und im Übrigen auch, weil es nicht durch das Aromatisieren von Ethylakohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren (sondern durch das Aromatisieren von Wasser) hergestellt wird). Dieses Verbot ist auch weder unverhältnismäßig, noch kann Art. 10 Abs. 7 der VO (EU) 2019/787 anders ausgelegt werden (EuGH, Urteil vom 13. November 2025, Rechtssache C-563/24)."
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Allgemeine Informationen zum Newsletter
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