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Für die Markeninhaberin sind dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware "Tafelschokolade" registriert. Sie zeigen jeweils die Vor- und Rückseite einer neutralen quadratischen Verpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper, zwei seitlichen gezackten Verschlusslaschen und einer auf der Rückseite quer verlaufenden Verschlusslasche.
Die Löschungsantragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken beantragt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschungsanträge zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde hat die Löschungsantragstellerin geltend gemacht, die in den Marken gezeigten Verpackungen gäben typische Gebrauchseigenschaften von darin verpackter Tafelschokolade im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* wieder. Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Marken angeordnet.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerden der Markeninhaberin die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Verfahren an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Nach § 3 Abs. 1 MarkenG** können dreidimensionale Zeichen Marken sein. Dies gilt grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form bestehen. Ob in den vorliegenden Fällen sich das Schutzhindernis auch auf die Verpackungen bezieht, brauchte nicht entschieden zu werden. Die quadratische Form der Tafelschokolade ist keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade.
Urteile vom 18. Oktober 2017 – I ZB 105/16 und I ZB 106/16
Vorinstanzen:
und
I ZB 106/16
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 18.10.2017
Die maßgeblichen Vorschriften lauten: *§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lautet: **§ 3 Abs. 1 MarkenG lautet:
Für die Markeninhaberin sind dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware "Traubenzucker" registriert. Die Marke, die Gegenstand des Verfahrens I ZB 3/17 ist, zeigt einen Stapel von acht quaderförmigen Täfelchen mit quadratischer Grundfläche, mittigen V-förmigen Einkerbungen und abgeschrägten und abgerundeten Ecken und Kanten. Die Marke, die Gegenstand des Verfahrens I ZB 4/17 ist, zeigt ein entsprechend gestaltetes Einzeltäfelchen aus unterschiedlicher Perspektive.
Der Löschungsantragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken mit der Begründung beantragt, ihre Form sei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG* zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung der Marken angeordnet. Die Beschwerden der Markeninhaberin sind erfolglos geblieben. Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Verfahren an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Nach § 3 Abs. 1 MarkenG** können dreidimensionale Gestaltungen Marken sein. Dies gilt grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Bundespatengerichts, alle wesentlichen Merkmale der in den Marken gezeigten Warenformen wiesen technische Funktionen auf, nicht gebilligt.
Die Quaderform der Täfelchen und deren V-förmigen Einkerbungen haben technische Funktionen. Die Quaderform der Täfelchen erleichtert das platzsparende Mitführen der Traubenzuckerstücke etwa bei sportlichen Aktivitäten.
Die Vertiefungen gewährleisten als Sollbruchstellen die leichte und gleichmäßige Portionierung von Traubenzuckereinheiten. Soweit die besonders geformten Ecken und Kanten der Täfelchen den Verzehr angenehmer gestalten, liegt darin keine technische Funktion, sondern eine sensorische Wirkung beim Verbrauch. Eine Warenformmarke ist nur dann als Marke nicht schutzfähig, wenn alle ihre wesentlichen Merkmale technische Funktionen aufweisen. Da dies für die Gestaltung der Ränder der Täfelchen und die Stapelung der Einzeltäfelchen mit diesen Rändern nicht festgestellt werden kann, konnten die angegriffenen Entscheidungen des Bundespatentgerichts keinen Bestand haben.
Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 - I ZB 3/17 und I ZB 4/17
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 18.10.2017
Vorinstanzen: und I ZB 4/17 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: **§ 3 Abs. 1 MarkenG lautet:
Die Vermieterin der Einkaufspassage hatte das Eilverfahren eingeleitet, weil zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob noch ein wirksamer Mietvertrag vorliegt oder nicht. Die Mieterin ist der Auffassung, dass das Mietverhältnis beendet sei, und führte seit Anfang Juli 2017 einen Räumungsverkauf auf der Mietfläche durch mit dem Hinweis „Wir schließen“. Gegen diesen Räumungsverkauf war die Vermieterin in erster Instanz zunächst erfolgreich gerichtlich vorgegangen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgenannte PM 51/2017 verwiesen.
In II. Instanz unterlag die Vermieterin nunmehr. Anders als das Landgericht war das Kammergericht der Auffassung, dass der Mieterin der begonnene Räumungsverkauf nicht untersagt werden könne. Ihr Verhalten habe nicht ausgereicht, um bei der Vermieterin den Eindruck zu erwecken, sie – die Mieterin – wolle den unstreitig bereits zum 1. Mai 2017 beendeten schriftlichen Hauptmietvertrag stillschweigend auf unbestimmte Zeit fortsetzen. Dafür sei die Zeit von ca. zwei Monaten (Mai und Juni 2017) zu kurz gewesen, zumal die Mieterin die Vermieterin mehrfach aufgefordert habe, die Umbauarbeiten zum 30. Juni 2017 fertig zu stellen. Ein entsprechender Wille der Mieterin, den Vertrag fortzusetzen, habe auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden können, dass sie an Baubesprechungen teilgenommen und Arbeiten von Handwerkern auf ihren Mietflächen geduldet habe.
Das Kammergericht ließ in diesem Eilverfahren offen, ob die Mieterin den Anschlussmietvertrag, der nach Abschluss der Umbauarbeiten in Kraft treten sollte, wirksam außerordentlich gekündigt hat.
Gegen das Urteil des Kammergerichts ist eine Revision beim Bundesgerichtshof nicht zulässig. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Kammergericht, Urteil vom 16. Oktober 2017, Aktenzeichen 8 U 135/17
Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 16.10.2017
Das wegen eines Wettbewerbsverstoß abmahnende Unternehmen hatte folgenden Hinweis auf seiner Homepage: Das Unternehmen verlangte nun die Erstattung von Abmahnkosten in einem eigenen Fall.
Das OLG Düsseldorf lehnte - wie bereits die 1. Instanz (LG Düsseldorf, Urt. v. 18.05.2017 - Az.: 37 O 82/16) - das Begehren ab. Die Anspruchstellerin setze sich in Widerspruch zum Disclaimer auf ihrer Webseite und verstoße damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Wer ein derartiges Verhalten von anderen verlange, müsse sich im Gegenzug selbst so behandeln lassen, als habe er sich rechtlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes die Rechtsverletzung zunächst selbst geltend zu machen.
Anmerkung von RA Dr Bahr:
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller bat das Jobcenter vergeblich, ihm den Namen und die E-Mail-Adresse des nunmehr zuständigen Sachbearbeiters zu nennen.
Die Entscheidung:
Der Antragsteller kenne die für ihn zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenter namentlich und auch ihre E-Mail-Adresse. Er kommuniziere fortlaufend per E-Mail mit ihr. Das (schutzwürdige) Interesse des Antragstellers, dass sein Anliegen auch während der urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit seiner Sachbearbeiterin bearbeitet werde, werde durch die vom Jobcenter getroffene interne Vertretungsregelung gewahrt.
Bayer. LSG, Beschluss vom 11.09.2017, – L 7 AS 531/17 B ER- rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung des LSG München v. 18.10.2017
Die Klägerin betreibt ein Online-Portal, mit dem das Fahrverhalten von Verkehrsteilnehmern und -teilnehmerinnen unter Angabe des Kfz-Kennzeichens im Wesentlichen anhand eines Ampelschemas (grün = positiv, gelb = neutral, rot = negativ) bewertet werden kann. Die abgegebenen Bewertungen können von jedermann ohne Registrierung eingesehen werden.
Die Landesbeauftragte für Datenschutz sieht darin einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Sie gab der Klägerin unter anderem auf, die Plattform so umzugestalten, dass nur noch der jeweilige Halter oder die jeweilige Halterin eines Fahrzeugs die dafür abgegebenen Bewertungen einsehen kann und sich zu diesem Zweck zuvor registrieren muss. Die dagegen erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht heute zurückgewiesen.
Zur Begründung hat der 16. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Bundesdatenschutzgesetz sei vorliegend anwendbar, insbesondere handele es sich bei den zu bestimmten Kfz-Kennzeichen abgegebenen Bewertungen um personenbezogene Daten. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiege das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Kraftfahrzeughalter und -halterinnen gegenüber den Interessen der Klägerin sowie der Nutzer und Nutzerinnen des Portals, weil eine vollständig anonyme Bewertung von in der Regel privat motiviertem Verhalten für eine unbegrenzte Öffentlichkeit einsehbar sei. Dem stünden keine gewichtigen Interessen der Klägerin und der Portalnutzer und -nutzerinnen entgegen. Insbesondere das Ziel, die Fahrer zur Selbstreflexion anzuhalten, könne auch unter Geltung der Anordnungen erreicht werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 16 A 770/17 (I. Instanz: VG Köln, 13 K 6093/15)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 19.10.2017
Der Beamte, ein Verwaltungsoberinspektor, war rechtskräftig wegen der Verbreitung und des Besitzes kinderpornographischer Schriften in einer Viel- zahl von Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde mit der Auflage, dass er binnen zwölf Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung einen Betrag in Höhe von 3.000 € an den Deutschen Kinderschutzbund zahlt, zur Bewäh- rung ausgesetzt worden. In dem anschließenden Disziplinarklageverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde der Beamte aus dem Dienst entfernt.
Der zuständige Disziplinarsenat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat nun die dagegen erhobene Berufung des Beamten zurückgewiesen. Der Beamte habe durch das Verbreiten und den Besitz kinderpornographischer Schriften ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das seine Entfer- nung aus dem Dienst erfordere. Das Strafgericht habe festgestellt, dass auf der Festplatte seines PC u.a. 61 Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt gespeichert gewesen seien.
Zudem hätten sich auch auf seinem Lap- top, seinen Mobiltelefonen und anderen Speichermedien Dateien mit kinder- pornographischem Inhalt befunden und er habe die Dateien teilweise auch über Tauschprogramme im Internet verbreitet. Dieses außerdienstliche Ver- halten des Beamten stelle eine Pflichtverletzung dar, die in besonderem Ma- ße geeignet sei, das Vertrauen in das Ansehen des Beamtentums als Sach- walter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen und erfordere seine Entfernung aus dem Beamtenver- hältnis, weil sein Fehlverhalten als besonders verwerflich anzusehen sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. August 2017, Az. 8 DO 568/16
Quelle: Pressemitteilung des OVG Weimar v. 20.10.2017
Die Beklagte war eine Mode-Bloggerin und veröffentlichte auf Instagram entsprechende Postings. Dabei platzierte sie auch kommerzielle Produktbilder und setzte entsprechende Links zu den Webseiten der Anbieter. Diese Postings machte sie jedoch nicht als Werbung kenntlich.
Das LG Hagen stufte dieses Verhalten als klassische Schleichwerbung ein.
Da es sich dem äußeren Anschein nach lediglich um einen Mode-Blog handle, wo die Beklagte sich scheinbar lediglich sich mit ihren Followern über Outfits unterhalte, sei auf den ersten Blick nicht ersichtlich, dass vorherrschendes Ziel dieser Bilder sei, Werbung zu machen. Erschwerend komme hinzu, dass es sich bei der Beklagten um eine Person handle, die nicht nur Erwachsenen, sondern nach eigener Kenntnis des Gerichts auch jugendlichen Personen bekannt sei. Gerade für diesen Teil der Follower werde das Vermischen von werbenden mit rein textlichen Elementen nicht sofort erkennbar sein.
Die hinzugefügten Zeichen wie @ oder # lassen den werbenden Charakter der Benennung der Produktnamen nicht als Werbung offensichtlich erscheinen, wie ebenfalls die Kammer aus eigener Anschauung beurteilen konnte.
Insoweit liege der Fall anders als etwa bei einer Unternehmens-Homepage, die der durchschnittlich verständige Nutzer ohne weiteres als kommerzielle Kommunikation erkenne, die keiner gesonderten Kennzeichnung des Inhalts oder einzelner Abschnitte mit "Anzeige" oder "Werbung" bedürfe.
Wer Inhalte eines PayTV-Anbieters illegal streamt und ins Netz stellt, macht sich schadensersatzpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Beklagten lediglich um einen bloßen Gehilfen hat und nicht um einen Mittäter.
Im vorliegenden Fall ging das Gericht lediglich davon aus, dass der Beklagte die Hardware beschafft hat, die für das Streaming notwendig war. Alles anderen Handlungen erfolgten durch einen anderen Beklagten.
Als Täter einer Urheberrechtsverletzung hafte auch derjenige, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands in Mittäterschaft erfülle. Dabei stünden Anstifter und Gehilfe einem Mittäter gleich, so das Gericht.
Als Gehilfe haftet eine Person, wenn diese vorsätzlich einen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Tat, also Beihilfe, leistet. Dies sei nach dem eigenen Vortrag des Beklagten unstreitig.
Verwaltungsgericht Hamburg entscheidet: Handelskammer unterliegt nicht den Veröffentlichungspflichten des Hamburgischen Transparenzgesetzes Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass die Handelskammer keine veröffentlichungspflichtige Behörde im Sinne des Transparenzgesetzes sei. Die Vorschriften des Transparenzgesetzes seien in der Zusammenschau so zu verstehen, dass sich der Anwendungsbereich der Veröffentlichungspflicht für Behörden nur auf solche in Rechtsträgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg erstrecke. Hierzu zählt die Handelskammer Hamburg nicht.
Urt. v. 23.10.2017 - Az.: 17 K 273/15
Quelle: Pressemitteilung des VG Hamburg v. 23.10.2017
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vom 25.10.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 43. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 43. KW im Jahre 2017. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Ritter Sport: Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade
2. BGH: Dextro Energy: Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker
3. KG Berlin: Kaufhaus darf doch Räumungsverkauf durchführen
4. OLG Düsseldorf: Disclaimer über Abmahnkosten führt zum Verlust der eigenen Abmahnkosten
5. LSG München: Jobcenter muss Namen von Mitarbeitern nicht immer nennen
6. OVG Münster: Online-Bewertungsportal für Autofahrer "fahrerbewertung.de" ist datenschutzwidrig
7. OVG Weimar: Bei Kinderpornos Entfernung aus dem Dienst für Polizeibeamten
8. LG Hagen: Wettbewerbswidrige Schleichwerbung von Mode-Bloggerin auf Instagram
9. LG Hamburg: Schadensersatz bei rechtswidrigem Live-Streaming von PayTV-Inhalten
10. VG Hamburg: Handelskammer unterliegt nicht Veröffentlichungspflichten des Hamburgischen Transparenzgesetzes
Die einzelnen News:
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1. BGH: Ritter Sport: Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade
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Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts aufgehoben, mit denen die Löschung von quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade angeordnet worden ist.
I ZB 105/16
BPatG - Beschluss vom 4. November 2016 - 25 W (pat) 78/14, GRUR 2017, 275
BPatG - Beschluss vom 4. November 2016 - 25 (W) pat 79/14, BeckRS 2016, 19545
Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist.
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere [...] dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware [...], die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
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2. BGH: Dextro Energy: Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker
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Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts aufgehoben, mit denen die Löschung von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker angeordnet worden ist.
I ZB 3/17
BPatG - Beschluss vom 27. Dezember 2016 - 25 W (pat) 60/14, juris
BPatG - Beschluss vom 27. Dezember 2016 - 25 (W) pat 59/14, GRUR 2017, 525
*§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lautet:
Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere [...] dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware [...], die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
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3. KG Berlin: Kaufhaus darf doch Räumungsverkauf durchführen
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Der 8. Zivilsenat des Kammergerichts hat durch ein heute verkündetes Urteil entschieden, dass die Mieterin von Einkaufsflächen in einem Neuköllner Einkaufszentrum einen Räumungsverkauf durchführen darf und die Einkaufsflächen nicht dauerhaft offenhalten muss. Das Kammergericht änderte damit in II. Instanz eines Eilverfahrens das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. August 2017.
Landgericht Berlin, Urteil vom 16. August 2017, Aktenzeichen 104 O 60/17
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4. OLG Düsseldorf: Disclaimer über Abmahnkosten führt zum Verlust der eigenen Abmahnkosten
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Hält ein abmahnendes Unternehmen auf der eigenen Webseite einen Disclaimer bereit, der die Erstattung von fremden Abmahnkosten ausschließt, so steht diesem kein Anspruch auf Abmahnkosten in eigenen Fällen zu (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.2017 - Az.: I-20 U 79/17).
"Rechtliche Hinweise für Anwälte:
Zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten und überflüssigen Kosten bitten wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen zu kontaktieren. Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen oder andere rechtliche Beanstandungen werden von uns sofort behoben, sodaß die Einschaltung per Anwalt nicht erforderlich sein wird. Sollte es doch dazu kommen ist der Gegenpartei ein 100% rechtlich abgesicherter Auftritt anzuraten. Wie sagt unser Anwalt so schön: „Wo gehobelt wird, fallen auch Späne. Keine Partei ist frei von Fehlern!"
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit den Urteilen des OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.01.2016 - Az.: I-20 U 52/15) und des OLG Hamm (Urt. v. 31.01.2012 - Az.: I-4 U 169/11), die in diesen Disclaimer-Fällen ebenfalls einen Abmahnkosten-Erstattungsanspruch ablehnten.
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5. LSG München: Jobcenter muss Namen von Mitarbeitern nicht immer nennen
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Ein Jobcenter muss die Namen ihrer Mitarbeitern nicht immer nennen.
Der Antragsteller sandte seinen Antrag auf Leistungsfortzahlung an die ihm bekannte E-Mail-Anschrift der zuständigen Sachbearbeiterin des Jobcenter. Das Jobcenter forderte weitere Unterlagen an. Auf eine spätere E-Mail an die zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenter erhielt der Antragsteller eine Urlaubs-Abwesenheitsnotiz und die Bitte, sich an eine Sammeladresse zu wenden.
Das Landessozialgericht hat - ebenso wie in der Vorinstanz das Sozialgericht München – im Eilrechtsschutz den Antrag abgelehnt. Ein Jobcenter sei nicht verpflichtet, einem Antragsteller den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen.
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6. OVG Münster: Online-Bewertungsportal für Autofahrer "fahrerbewertung.de" ist datenschutzwidrig
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Das Internetportal "www.fahrerbewertung.de" ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung datenschutzrechtlich unzulässig. Dies hat heute das Oberverwaltungsgericht entschieden und damit Anordnungen der NRW-Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Umgestaltung der Plattform bestätigt.
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7. OVG Weimar: Bei Kinderpornos Entfernung aus dem Dienst für Polizeibeamten
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Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hatte in einem Disziplinarklageverfah- ren gegen einen Bundesbeamten zu entscheiden, der sich kinderpornogra- phische Dateien auf seine Heimcomputer und Smartphones geladen und derartige Dateien auch über Tauschbörsen verbreitet hatte.
Vorinstanz: VG Meiningen, Urteil vom 14. Juni 2016, Az. 6 D 60010/15 Me
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8. LG Hagen: Wettbewerbswidrige Schleichwerbung von Mode-Bloggerin auf Instagram
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Eine Mode-Bloggerin, die auf ihrem Instagram-Account kommerzielle Werbung für die Produkte von Dritten platziert, ist verpflichtet, diese entsprechend zu kennzeichen, andernfalls handelt es sich um Schleichwerbung (LG Hagen, Urt. v. 13.09.2017 - Az.: 23 O 30/17).
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9. LG Hamburg: Schadensersatz bei rechtswidrigem Live-Streaming von PayTV-Inhalten
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Werden PayTV-Angebote mittels illegalem Live-Streaming angeboten, hat der jeweilige Rechteinhaber einen entsprechenden Schadensersatzanspruch (LG Hamburg, Urt. v. 23.02.2017 - Az.: 310 O 221/14).
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10. VG Hamburg: Handelskammer unterliegt nicht Veröffentlichungspflichten des Hamburgischen Transparenzgesetzes
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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit heute veröffentlichtem Urteil vom 18. September 2017 die Klage eines Bürgers sowie eines eingetragenen Vereins abgewiesen, mit der die Feststellung einer Verpflichtung der Handelskammer Hamburg begehrt wurde, sich dem Informationsregister nach dem Transparenzgesetz anzuschließen und dort Informationen nach Maßgabe der Regelungen des Transparenzgesetzes einzustellen.
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