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Newsletter vom 26.11.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 48. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Stück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern eingespielt hat. Dabei haben die Beklagten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kläger meinen, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat zwar - so der BGH - im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben. Die Bestimmung des § 85 Abs. 1 UrhG schützt die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers ist deshalb bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden. Das Berufungsgericht hat es jedoch - so der BGH weiter - versäumt zu prüfen, ob die Beklagten sich auf das Recht zur freien Benutzung berufen können. Nach § 24 Abs. 1 UrhG darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Danach kann auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist. Eine freie Benutzung ist allerdings in zwei Fällen von vornherein ausgeschlossen: Ist derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, befähigt und befugt, diese selbst einzuspielen, gibt es für eine Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung. Eine freie Benutzung kommt ferner nicht in Betracht, wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt (§ 24 Abs. 2 UrhG). Das Berufungsgericht wird nun zu prüfen haben, ob die Beklagten sich hinsichtlich des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger auf das Recht zur freien Benutzung berufen können. Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 - Metall auf Metall Quelle: Pressemitteilung Nr. 214/2008 des BGH v. 20.11.2008
Die Beklagte betreibt an vielen Standorten in Deutschland Bau- und Heimwerkermärkte. Sie führte im Januar 2005 eine Rabattaktion durch, für die sie mit dem Slogan "20% auf alles, ausgenommen Tiernahrung" warb. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie hat die Auffassung vertreten, die Aktion sei wegen Irreführung der Verbraucher wettbewerbswidrig. Sie hatte aufgrund von Testkäufen festgestellt, dass für vier Artikel – das Sortiment der Beklagten umfasst etwa 70.000 Artikel – unmittelbar vor der Aktion ein niedrigerer Preis gegolten hatte, der zum Aktionsbeginn erhöht worden war. Im Verfahren war unstreitig, dass die Beklagte für die vier Artikel die höheren Preise auch schon über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit verlangt hatte, dass aber in der Woche unmittelbar vor der Aktion ein Sonderpreis gegolten hatte, der allerdings nicht als solcher gekennzeichnet war. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG ist von einer Irreführung der Verbraucher auszugehen, wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Bei den vier von der Klägerin erworbenen Produkten hat die Beklagte den herabgesetzten Preis mit Beginn der Rabattaktion heraufgesetzt. Eine solche Preisgestaltung ist mindestens ebenso irreführend wie die Werbung mit einem früheren Preis, der nur für kurze Zeit verlangt worden ist. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG Missbräuchen bei der Preissenkungswerbung begegnen, weil diese Werbung ein hohes Irreführungspotential in sich birgt. Dieses zeigt sich gerade bei der vorliegenden Fallgestaltung. Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber vorher eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt. Tatsächlich hat der Verbraucher jedoch bei den vier von der Klägerin zu Testzwecken erworbenen Artikeln im Vergleich zu dem in der Woche vor der Aktion geltenden Preis keine oder nur eine Ersparnis im Bereich von wenigen Prozentpunkten erlangt. Urteil vom 20. November 2008 I ZR 122/06 Quelle: Pressemitteilung Nr. 216/2008 v. 20.11.2008
eBay hatte den Account eines Kunden mit dem bloßen Hinweis, dass der gewählte eBay-Name gegen die AGB verstoße, jedoch ohne weitere Ausführungen, gesperrt. Dies sahen die OLG-Richter als nicht rechtmäßig an: "Ihr war (...) das (...) Konto von der Antragsgegnerin auf vertraglicher Grundlage eingeräumt ein. Dieses Konto hätte gem. § 4 der AGB der Antragsgegnerin unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig oder endgültig gesperrt werden können. Die Voraussetzungen für eine Sperrung liegen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht vor. Insbesondere kann dem an die Antragstellerin gerichteten Fax des "eBay Customer Support" vom 28. 9. 2008 nicht entnommen werden, daß die Antragsgegnerin die Sperrung aussprechen durfte. Warum die dort als Grund angegebene Tatsache, dass der "mit Ihnen verbundene eBay-Name "(…)" gegen unsere AGB verstoßen" habe, der Antragsgegnerin ein Recht zur sofortigen Sperrung des Kontos der Antragstellerin geben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat auch die Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes (...) hinreichend glaubhaft gemacht. Es liegt auf der Hand, dass der Ausschluss der Antragstellerin, die im Internet mit einem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Umsatz von 8.000 € täglich tätig gewesen ist, von dem durch eBay eröffneten, besonders bekannten und bedeutenden Internetmarktplatz ihre geschäftlichen Aktivitäten erheblich beeinträchtigt und ein Ausweichen auf andere Internetmarktplätze die Folgen der Sperrung nur unvollständig kompensieren kann."
Nur in bestimmten Ausnahmenfällen ist eine IP-Sperre zulässig. Insbesondere dann, wenn ein Mitbewerber sich nicht wie ein normaler Kunde verhält, sondern die Angebote der Konkurrenz in unverhältnismäßiger Weise in Anspruch nimmt. "Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt allerdings darin, dass zur Überprüfung des gesamten Angebots der Beklagten 652 Aufrufe innerhalb von ca. zwei Stunden und damit mit einer durchschnittlichen Frequenz von 11 Sekunden erfolgt sind und hierbei lediglich die Produktlisten ohne detaillierte Produktinformationen mit Bilddaten angefordert und die Seiten innerhalb der Baumstruktur von unten nach oben abgefragt wurden. Ein solches Vorgehen, d.h. die immense Anzahl von Seitenaufrufen innerhalb einer so kurzen Aufruffrequenz über einen derart langen Zeitraum in Verbindung mit einer derart atypischen Aufrufstruktur, verlässt ersichtlich den Bereich des normalen Kundenverhaltens. Kein gewöhnlicher Abnehmer, der sich über das Internetangebot eines Unternehmens informieren möchte, wird, wie der Senat auch aus eigener Sachkunde beurteilen kann, in einer derartigen Art und Weise für die Dauer von zwei Stunden auf dessen Homepage zugreifen. Hinzu kommt, dass kein normaler Kunde, der sich gewöhnlich nur für bestimmte Artikel interessiert, das gesamte Sortiment des Anbieters beobachtet und überprüft." Das Gericht bestätigt damit die bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren geäußerte Rechtsansicht (OLG Hamm, Urt. v. 23.10.2007 - Az.: 4 U 99/07). Das OLG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 07.08.2007) hat identisch entschieden, während das LG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 19.03.2007) anderer Ansicht ist. Siehe dazu auch unseren Podcast "Ist die Sperrung von IP -Adressen der Mitbewerber zulässig?".
Die Beklagte war eine Nissan-Vertragswerkstatt und hatte im Rahmen einer Anzeige mit dem Nissan-Markenlogo und dem Text "Noch vor der Deutschlandpremiere. Ab sofort bei uns der neue NISSAN TIIDA" geworben. Der klägerische Markeninhaber sah hierin eine Rechtsverletzung. Zu Recht wie die Thüringer Richter entschieden. Die Juristen leiten den Unterlassungsanspruch sowohl aus dem Marken- als auch dem Wettbewerbsrecht her. "Dieser besteht sowohl nach (...) UWG als auch nach (...) MarkenG. Denn die streitgegenständliche Werbung suggeriert eine besondere vertragliche Verbindung in Bezug auf den Neuwagenverkauf zwischen der Verfügungsbeklagten und dem Nissan-Konzern. Dies gilt nicht nur wegen der herausgestellten Verwendung des Nissan-Logos, sondern auch wegen der besonderen Anpreisung der Einführung eines neuen Modells. Darin liegt sowohl eine wettbewerbsrechtliche Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 2, 3 UWG als auch ein wichtiger Grund für die Verfügungsklägerin im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG, sich der Benutzung der Marke durch die Verfügungsbeklagte zu widersetzen, was die Erschöpfung der Markenrechte verhindert." Gerade die Reichweite der sogenannten markenrechtlichen Erschöpfung in § 24 MarkenG ist immer wieder Gegenstand zahlreicher Gerichstentscheidungen. Dabei geht es stets um die Frage, wie weit ein Dritter den fremden Markeninhaber im Rahmen seiner Dienstleistung oder seines Produktes benutzen darf.
Der abgemahnte Webseiten-Betreiber und Beklagte war diesmal ein Anwalt. Das Besondere an dem Fall war, dass der Beklagte den Kartenausschnitt zunächst von den Webseiten der Klägerin heruntergeladen und schließlich auf seinen eigenen Server hochgeladen hatte. Die Bilddatei hatte er jedoch nicht in seine Kanzlei-Homepage integriert und auch nicht verlinkt. Das Gericht hatte nun die Frage zu beantworten, ob dies bereits für ein öffentliches Zugänglichmachen iSd. § 19a UrhG ausreicht. Die Juristen verneinen die Frage: "Das Recht aus § 19a UrhG erfasst zwar ein Zugänglichmachen des geschützten Werkes im Internet (...). Der streitgegenständliche Kartenausschnitt befand sich vorliegend auch im Internet, denn der Beklagte lud (...) den streitgegenständlichen Kartenausschnitt aus dem Kartenbestand der Klägerin herunter und auf seinen Server als Datei hoch, wo ihn die Klägerin mithilfe einer Suchmaschine fand. Selbst wenn der Kartenausschnitt (...) über die Zuhilfenahme einer Suchmaschine ohne vorherige Passwortabfrage online auffindbar war, stellt dies jedoch kein Zugänglichmachen (...)dar. Denn dies setzt nach Auffassung der Kammer voraus, dass das Werk für die Öffentlichkeit unter Nutzung der üblichen Zugangswege erreichbar ist. (...) Das Auffinden über eine Bildersuchmaschine ist aber kein üblicher Zugangsweg, sondern steht einer zufälligen Kenntnisnahme gleich." Gleichwohl bejaht das LG Berlin den Anspruch, denn die Urheberrechtsverletzung lag nicht in der Veröffentlichung, sondern in der Verbreitung: "Auf Vorstehendes kommt es jedoch nicht an, da der Beklagte die streitgegenständlichen Kartenkacheln zumindest i.S.d. § 16 UrhG vervielfältigte. Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (...). Diese Voraussetzung liegt hier vor, denn durch die Einspeicherung des streitgegenständlichen Kartenausschnitts in seinen Server legte der Beklagte den Kartenausschnitt auf einem Datenträger digital fest. Diese Maßnahme war zudem geeignet, das Werk den menschlichen Sinnen unmittelbar und mittelbar wahrnehmbar zu machen, denn jedenfalls mittels Passworteingabe konnte zumindest der Beklagte den Kartenausschnitt auf dem Server ansehen." Der beklagte Anwalt wurde verpflichtet, ca. 820,- EUR Schadensersatz und 500,- EUR Abmahnkosten zu zahlen.
"Die Beklagte kann sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei der Zeugin um eine langjährige Kundin handelt, auf eine konkludente Einwilligung stützen. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin ebenfalls lebensnah und schlüssig dargelegt, dass sie sich gegen Werbeanrufe in einer Vielzahl von Fällen verwahrt habe. Es ist in diesem Zusammenhang offenkundig, dass ein schlüssiges Einverständnis zu den Werbeanrufen gerade nicht vorgelegen hat." Das Urteil des LG Coburg entspricht der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung. So hatte der BGH bereits im Jahr 2000 (Urt. v. 02.11.2000 - Az.: I ZR 154/98) entschieden, dass eine Bank, die sich in den AGB vom Kunden das Recht einräumen lässt, ihn in allgemeinen Geldangelegenheiten telefonisch zu kontaktieren und neue Angebote zu unterbreiten, sich rechtswidrig verhält.
Die beklagte Sparkasse hatte am 01.08.2008 ihre Geldautomaten für die Bargeldabhebung von VISA-Karten gesperrt, welche die klägerischen Banken ausgegeben hatten. Mit dem Antrag wollten die Banken erreichen, dass die beklagte Sparkasse ihre Sperrung für VISA-Karten der vier Banken aufhebt. Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass den klägerischen Banken ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG nicht zustehe. Die Sperrung der von den klägerischen Banken herausgegebenen VISA-Kreditkarten an den Geldautomaten der beklagten Sparkasse stelle keine wettbewerbswidrige Behinderung dar. Sie sei weder geeignet, die klägerischen Banken vom Markt zu verdrängen, noch sie so zu beeinträchtigen, dass sie ihre Leistungen durch eigene Anstrengungen nicht mehr angemessen zur Geltung bringen könnten. Darüber hinaus sieht das Gericht den Tatbestand einer Diskriminierung nicht als erfüllt an. Das Wettbewerbsrecht kenne kein allgemeines Diskriminierungsverbot. Es müssten daher zusätzliche Umstände hinzutreten, um eine Diskriminierung unlauter zu machen. Derartige Umstände seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hinzu komme, dass niemand verpflichtet sei, einen Wettbewerber zum eigenen Schaden zu fördern. Es handelt sich um eine nicht rechtskräftige Eilentscheidung. Az.: 8 O 1485/08 Quelle: Pressemitteilung des LG Halle v. 21.11.2008
"Der Beklagte hat die Seite nicht nur initiiert, sondern gibt ihr optisch und inhaltlich nicht das typische Erscheinungsbild eines Forums, sondern den Auftritt eines journalistischen Online-Magazins. Dieses ist, jedenfalls in der Wahrnehmung durch den unbefangenen Leser, gerade nicht für sämtliche ungeprüften Gedankenströme beliebiger Nutzer geöffnet, sondern: "Die aus verschiedenen Staaten stammenden Autoren bringen aktuelle News, fundierte Hintergrundberichte und bissige Reportagen zum Politik- und Weltgeschehen auf Ihren Newsdesk" (....). Dass sich der Beklagte im Impressum nicht als Chefredakteur, sondern als "Journalist/Redakteur" bezeichnet, tut seiner hervorgehobenen Stellung als "Herausgeber & Verantwortliche Ansprechperson" keinen Abbruch. Seine Behauptung, dass er keinen Einfluss auf die Artikel nehmen könne, hat er selbst schon dadurch widerlegt, dass er den angegriffenen Artikel nicht insgesamt gesperrt, sondern im konkreten Detail geändert hat." Und weiter: "Insgesamt präsentiert der Beklagte seine Internetseite wie eine von ihm herausgegebene und redaktionell betreute Online-Zeitschrift, so dass er diese auch entsprechend zu verantworten hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Autoren ihre Artikel auf Bestellung und/oder entgeltlich schreiben, sondern allein darauf, dass der Beklagte die Artikel redaktionell in sein Internetangebot einbindet. Wo die jeweiligen Urheberrechte liegen, spielt schließlich für die Frage der äußerungsrechtlichen Haftung keine Rolle, so dass auch der Hinweis des Beklagten auf die bei den jeweiligen Autoren liegenden Urheberrechte ihn nicht zu entlasten vermag." Eine Vorabprüfung sei dem Betreiber des Online-News-Magazins auch zumutbar, da lediglich 33 News in einem Zeitraum von 3 Wochen publiziert worden seien. "Selbst wenn im Übrigen die Plattform des Beklagten noch als ein Internetforum anzusehen wäre, so könnte er sich im vorliegenden Fall nicht auf die Unzumutbarkeit persönlichkeitsrechtlicher Überprüfungen berufen. Denn es handelt sich hier um den Beitrag eines der als "Ständige Mitarbeiter" bezeichneten Autoren. In einem Zeitraum von drei Wochen gab es nur 33 derartige Artikel. Angesichts der oben beschriebenen Art und Weise, in der der Beklagte die Artikel dieser hervorgehobenen Autoren präsentiert, und angesichts ihrer geringen Anzahl ist es ihm zuzumuten, sie jeweils im Einzelnen zu prüfen. Ein Artikel unter der Überschrift "Deutschland den Deutschen?" gab auch Anlass, diesen insbesondere auf etwaige Fehler in der Zuordnung von Personen, Organisationen oder Publikationen als rechtsextrem oder der NPD zugehörig zu überprüfen; die Möglichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in diesem Bereich war nicht völlig überraschend."
Im Internet wird seit längerem über die Abmahnungen von Getty Images kontrovers diskutiert und berichtet. Der Kläger, der außergerichtlich von Getty Images wegen der Benutzung bestimmter Bilder abgemahnt worden war, erhob in München negative Feststellungsklage und wollte damit gerichtlich klargestellt wissen, dass die Forderungen unberechtigt seien. Doch die Klage erwies sich als absoluter Bumerang. Getty erhob Widerklage und forderte für die 6 Fotos insgesamt ca. 10.500,- EUR an Schadensersatz. Zu Recht wie die Müchener Richter nun entschieden. Die Fotos seien urheberrechtlich geschützt, da die erforderliche Schöpfungshöhe sich bereits durch die Wahl des Bildausschnittes und der perspektivischen Darstellung ergebe: "Die erforderliche individuelle Betrachtungsweise ergibt sich bei dem Foto von (…) bereits durch die Wahl des Bildausschnittes der Computertastatur sowie der perspektivischen Darstellung, durch die die andersfarbige "control"-Taste besonders hervorgehoben wird, während die weiteren Tasten in bewusster Unscharfe "verschwimmen"." Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes sprach das LG den Schaden zu, den das Unternehmen bekommen hätte, wenn es die Fotos auf Basis seiner Preise lizensiert hätte. Zusätzlich erhielt die Bilder-Agentur einen 100% Aufschlag, weil die Fotografen nicht als Urheber benannt wurden. "Die Verwendung der sechs Fotografien auf der Homepage des Klägers ohne die Nennung der Fotografen verletzt deren Rechte (...). Den Fotografen steht daher ein Schadensersatz (...) zu, der in Übereinstimmung mit der in der Instanzrechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung (...) mit einem 100 %igen Zuschlag des üblichen Nutzungshonorars bemessen werden kann (...)."
Ein Themenauszug: Praktisches Rechtswissen: Erhebung, Verarbeitung und Weiterverkauf uon Daten Reformen des Datenschutzrechts: Konsequenzen für den Gewerblichen Adresshandel Reformen des Datenschutzrechts: Auswirkungen auf Scoring-Systeme Reformen des Datenschutzrechts: Werbung per Telekommunikation Richtiges Unternehmer-Verhalten bei Maßnahmen der Aufsichtsbehörde Eine ausführliche Informations-Broschüre gibt es hier als PDF zum Download.
Inhalt: Unter anderem geht es dabei auch immer um die Frage, ob und in welcher Höhe die anwaltlichen Abmahnkosten zu erstatten sind. Eine nicht unwesentliche Rolle spielt dabei der zugrundegelegte Streitwert. Denn je höher der Streitwert, desto höher auch die anwaltlichen Abmahnkosten. Ein Teil der Rechtsprechung geht bei Markenverletzungen (z.B. Domainstreitigkeiten, AdWords-Verletzungen) von einem Regelstreitwert von 50.000,- € aus. Gibt es wirklich einen solchen Regelstreitwert oder eben gerade nicht?
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