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Newsletter vom 29.10.2009
Betreff: Rechts-Newsletter 43. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 43. KW im Jahre 2009. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


Die Themen im Überblick:

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1. BVerfG: Verfassungsbeschwerden wegen Alters-Verifikations-System im Internet abgelehnt

2. OLG Schleswig: Sofortige Sperre durch Mobilfunk-Anbieter bei bloßem Zahlungsverzug rechtswidrig

3. LG Bonn: Ehemalige Telefon-Kunden dürfen zur Rückgewinnung kontaktiert werden

4. LG Dortmund: Abmahnung zum Zweck der Gebührenerzielung rechtsmissbräuchlich

5. LG Duisburg: Verkauf gefälschter Markenartikel auf eBay kann zu 4 Jahren Freiheitsstrafe führen

6. LG Hamburg: Personensuchmaschinen-Betreiber haftet nicht für Rechtsverletzungen Dritter

7. LG Hamburg: "denkbestattungen.de" und Marke "Denk" verwechslungsfähig

8. LG Hamburg: Internet-Werbung für nicht lieferbare Artikel wettbewerbswidrig

9. LAG Kiel: Arbeitgeber muss Betriebsrat Internetzugang überlassen

10. LG Köln: Urheberrechtlicher Schutz für Text auf Internetseite

11. LG München: Österreicher können wegen Online-Rechtsverletzungen in Deutschland verklagt werden

12. LG München: Keine unerlaubte E-Mail-Werbung bei Bestätigungs-Mail

13. ZAK verhängt Geldbußen gegen 9Live wegen Verstößen gegen Gewinnspiel-Satzung

14. Stadt Hamburg erlaubt Internet-Hausverlosung "hausquiz.net" nun doch

15. Law-Podcasting: Haftung der Webagentur - was Inhaber wissen sollten

  Die einzelnen News:

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1. BVerfG: Verfassungsbeschwerden wegen Alters-Verifikations-System im Internet abgelehnt
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Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Verbot der Verbreitung so genannter einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1184/08, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer in der Sache 1 BvR 710/05 ist, hat unter anderem ein Altersnachweissystem vertrieben, welches der Beschwerdeführer in der Sache 1 BvR 1231/04 als Zugangskontrolle zu den von ihm im Internet angebotenen pornografischen Darstellungen eingesetzt hatte.

Während sich die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 710/05 unmittelbar gegen die Vorschrift des § 184c a.F. StGB (heute: § 184d StGB) wendet, liegen den Verfahren 1 BvR 1231/04 und 1 BvR 1184/08 Verurteilungen der Beschwerdeführer in einem strafrechtlichen und einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren wegen der Verwendung oder wirtschaftlichen Nutzung der nach Auffassung der Fachgerichte unzureichenden Altersnachweissysteme zugrunde. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden der drei Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen.

Alle drei Verfassungsbeschwerden sind nicht ausreichend begründet und daher unzulässig. Den Begründungen kann insbesondere nicht entnommen werden, warum die Beschwerdeführer die angegriffenen gesetzlichen Altersnachweispflichten im Hinblick auf die Vielzahl frei verfügbarer pornografischer Angebote im Internet für ungeeignet halten, Minderjährige vor eventuellen negativen Einflüssen derartiger Darstellungen zu schützen.

Auch wenn der Zugang zu pornografischen Angeboten im Internet durch die gesetzlich vorgeschriebene Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs nicht völlig verhindert wird, kann er dadurch doch zumindest verringert werden.

Ebenso ist die von den Beschwerdeführern aufgestellte Behauptung, dem Gesetzgeber könne eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der jugendgefährdenden Wirkung eines Mediums mittlerweile nicht mehr zugestanden werden, nicht ausreichend dargelegt. Die Verfassungsbeschwerden legen weder schlüssig dar, dass diese vom Gesetzgeber seinerzeit als noch nicht abschließend geklärt angesehene Frage mittlerweile durch gesicherte Kenntnisse der Medienwissenschaft, der Entwicklungs- und Sozialpsychologie, der Pädagogik und der Kriminologie in eindeutiger Weise beantwortet worden wäre, noch dass der Gesetzgeber sich nicht in dem gebotenen Maß um ihre Klärung bemüht habe.

Auch der gerügte Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügt nicht den Begründungsanforderungen. Insoweit setzen sich die Verfassungsbeschwerden nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur hinreichenden Bestimmtheit des Begriffs der Pornografie als Tatbestandsmerkmal auseinander. Sie zeigen weder auf, dass die dortigen Erwägungen in dem hier in Frage stehenden Kontext nicht zuträfen noch dass veränderte Umstände einem Festhalten an dem damals gefundenen Ergebnis entgegenstünden.

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 21.10.2009

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2. OLG Schleswig: Sofortige Sperre durch Mobilfunk-Anbieter bei bloßem Zahlungsverzug rechtswidrig
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Die AGB-Regelung eines Mobilfunk-Anbieters, wonach bei einfachem Zahlungsverzug bereits eine Sperrung des Netzes erfolgen kann, benachteiligt den Verbraucher einseitig und ist daher unwirksam, so das OLG Schleswig (Beschl. v. 14.05.2009 - Az.: 6 U 41/08).

Die AGB-Klausel sah vor, dass bei einfachem Zahlungsverzug und ohne vorherige Androhung der Anbieter den Netz-Zugang sofort sperren konnte.

Die Richter des OLG Schleswig sahen dies als unzulässig an.

Die Norm erlaube der Beklagten bereits theoretisch bei einem ausstehenden Betrag von 1 Cent eine Sperrung vorzunehmen, da keine Mindestsumme genannt werde. Dies sei unverhältnismäßig.

Die Regelung sei zudem auch deswegen rechtswidrig, weil keine vorherige Androhung einer Sperrung ausgesprochen werde, der Kunde jedoch mit einer solchen sofortigen Leistungseinstellung nicht zu rechnen brauche.

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3. LG Bonn: Ehemalige Telefon-Kunden dürfen zur Rückgewinnung kontaktiert werden
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Das LG Bonn (Urt. v. 15.09.2009 - Az.: 11 O 55/09) hat entschieden, dass ein Telefonanbieter berechtigt ist, Kunden, die zu einem anderen Anbieter wechseln wollen, telefonisch zu kontaktieren, solange diese nicht widersprechen.

Die Beklagte, ein Telefonanbieter, erhielt die Information, dass einige ihrer Kunden gekündigt hatten. Die Kunden wollten zur Klägerin wechseln.

Die Beklagte ließ daraufhin diese Kunden anrufen und unterbreitete ihnen ein neues Angebot für einen Telefonanschluss, das ein Teil der Angesprochenen annahm. Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß.

Zu Unrecht wie die Bonner Richter meinen.

Die Verwendung der Kundendaten zur Rückgewinnung verstoße nicht gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften. Zumindest dürfe die Beklagte die Daten solange nutzen, solange der Kunde nicht widerspreche.

Dies ergebe sich daraus, dass der Beklagten nicht untersagt werden könne, die tatsächliche Existenz einer Kündigung zu klären sowie die dafür ausschlaggebenden Gründe zu überprüfen. Es müsse Telefonanbietern möglich sein, dadurch ihr Leistungsangebot zu verbessern und vormalige Kunden zurückzugewinnen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des LG Bonn ist - gelinde gesagt - eine sehr eigenwillige. Die Erlaubnis, die Daten überhaupt zu nutzen, leitet das Gericht aus § 95 Abs.2 S.2 TKG her. Dabei handle es sich um eine privilegierende datenschutzrechtliche Norm, die den Diensteanbieter berechtige, die Bestandsdaten seiner Kunden zum Zwecke der Kundenberatung, Werbung und Marktforschung zu verwenden.

Unschön ist nur, dass die Norm gar keine Telefonanrufe mit Sprache, also das übliche Telefonmarketing, erlaubt. § 95 Abs.2 S.2 TKG legitimiert alleine Text- und Bildmitteilungen, aber eben keine Sprachmitteilungen. Alleine deswegen ist das Urteil falsch.

Vollkommen unerörtert lässt das Gericht auch die wettbewerbsrechtliche Seite. Wie es selbst ausführt, ist die TKG-Vorschrift eine datenschutzrechtliche Spezialvorschrift. Beinhaltet sie aber auch wettbewerbsrechtlich eine Genehmigung?

Spätestens seit der Grundlagen-Entscheidung "Payback" des BGH (Urt. v. 16.07.2008 - Az.: VIII ZR 348/06) ist stets zwischen der datenschutzrechtlichen Dimension auf der einen Seite und der wettbewerbsrechtlichen auf der anderen zu unterscheiden.

Hierzu verliert das Gericht kein Sterbenswörtchen, sondern bejaht vielmehr die grundsätzliche Erlaubnis, wechselnde Kunden anzurufen und ihnen dabei ein neues Angebot zu unterbreiten.

Das OLG Köln (Urt. v. 14.08.2009 - Az.: 6 U 70/09) ist gänzlicher anderer Ansicht und verneint bereits die Befugnis, personenbezogene Daten eines ehemaligen Strom-Kunden zu seiner Rückgewinnung zu nutzen.

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4. LG Dortmund: Abmahnung zum Zweck der Gebührenerzielung rechtsmissbräuchlich
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Mahnt ein Unternehmen zahlreiche Mitbewerber wegen vergleichsweise geringer Wettbewerbsverstöße ab und steht ein solches Verhalten in keinem vertretbaren Verhältnis zum eigenen Jahresumsatz, so liegt ein rechtsmissbräuchliches Handeln vor (LG Dortmund, Urt. v. 06.08.2009 - Az.: 19 O 39/08).

Die Klägerin hatte den Beklagten wegen eines Impressumsverstoßes abgemahnt und forderte nun vor Gericht die Begleichung der Abmahnkosten.

Zu Unrecht wie die Dortmunder Richter entschieden. Die durch zahlreiche Abmahnungen entstandenen Kosten stünden in keinem vertretbaren Verhältnis zu den eigenen Umsätzen. Die Klägerin habe einen Jahresumsatz von etwa 75.000,- EUR, die durch die umfangreichen Abmahnungen entstandenen Anwaltsgebühren würden sich auf 60.000,- EUR belaufen.

Es sei daher offensichtlich, dass der Jahresumsatz in keinem Verhältnis zu der abmahnenden Tätigkeit stehe. Kein vernünftig denkender Teilnehmer im Wirtschaftsleben würde einen solchen Aufwand bei entsprechendem Jahresumsatz betreiben und sich diesem finanziellen Risiko aussetzen.

Es liege daher auf der Hand, dass nicht der faire Wettbewerb im Vordergrund stehe, sondern das Gebührenerzielungsinteresse, welches Hauptbeweggrund für die Abmahntätigkeit sei.

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5. LG Duisburg: Verkauf gefälschter Markenartikel auf eBay kann zu 4 Jahren Freiheitsstrafe führen
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Wer gefälschte Markenware bei eBay als Original-Produkte veräußert, macht sich wegen gewerbsmäßigen Betruges und strafbarer Kennzeichenverletzung schuldig, so das LG Duisburg (Urt. v. 10.03.2009 - Az.: 34 KLs 41/08). Werden über einen Zeitraum von drei Jahren ungefähr 8.000 Einzelstraftaten begangen, so ist eine Freiheitsstrafe von vier Jahren angemessen.

Bei dem Angeklagten handelte es sich um einen 27-jährigen Mann, der spielsüchtig war und seinen Lebensunterhalt mit Einkünften aus verschiedenen Straftaten finanzierte. Er war bereits in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Drei Jahre lang veräußerte er gefälschte Ware von Markenprodukten über die bekannte Auktions-Plattform. Insgesamt täuschte er so 8.000 Käufer.

Die Richter des LG Duisburg nahmen das zum Anlass, eine Freiheitsstrafe von vier Jahren auszusprechen. Das hohe Strafmaß sei insbesondere auch deshalb angemessen, weil der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Zudem müsse die enorm hohe Anzahl derselben Straftaten innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes berücksichtigt werden.

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6. LG Hamburg: Personensuchmaschinen-Betreiber haftet nicht für Rechtsverletzungen Dritter
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Eine Personen-Suchmaschine haftet vor Kenntnis nicht als Mitstörer für etwaige Rechtsverletzungen Dritter, so das LG Hamburg in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 07.10.2009 - Az.: 325 O 190/09).

In den Suchergebnissen der Beklagten, einer deutschen Personen-Suchmaschine, fand sich ein Link zur rechtswidrigen Seite eines Dritten, der den Mord am Schauspieler Walter Sedlmayr zum Gegenstand hatte. Nach einer Abmahnung entfernte die Beklagte den Link und richtete zudem eine Namenssperre ein. In der Folgezeit waren dennoch einige Suchergebnisse in den Rubriken "Lebensläufe" und "Nachrichten" zu Walter Sedlmayr abrufbar.

Die Klägerin sah darin eine erneute Rechtsverletzung und begehrte Unterlassung.

Zu Unrecht wie die Hamburger Juristen nun urteilten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Personen-Suchmaschine ihre Prüfungspflichten verletzt habe. Denn sofort nach Kenntnis habe sie den Link gelöscht und habe zudem eine Namenssperre eingerichtet. Damit sei sie in ausreichender Weise ihren Verpflichtungen nachgekommen.

Die Beklagte sei nicht verpflichtet, alle Suchergebnis-Positionen nach möglichen Rechtsverletzungen zu durchsuchen. Insbesondere eine vorbeugende Prüfpflicht bestehe nicht.

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7. LG Hamburg: "denkbestattungen.de" und Marke "Denk" verwechslungsfähig
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Nach Ansicht des LG Hamburg (Urt. v. 03.03.2009 - Az.: 312 O 546/08) kann der Markeninhaber des Kennzeichens "Denk" die Verwendung der Domain "denkbestattungen.de" untersagen.

Beide Parteien waren Bestattungsunternehmen. Das Geschäft der Klägerin existierte seit über 150 Jahren und hatte im gesamten Bundesgebiet Niederlassungen. Auf die Klägerin war auch die Wort-Bildmarke "Denk" eingetragen.

Die Beklagte nutzte die Domains "denkbestattungen.de" und "bestattungendenke.de". Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte verletze ihre Rechte durch den Domain-Gebrauch.

Die Hamburger Richter gaben der Klägerin Recht.

Die von der Beklagten verwendete Domains seien der geschützten Wort-Bildmarke der Klägerin sehr ähnlich. Beide Bezeichnungen würden von dem Bestandteil "Denk" geprägt und seien dadurch verwechslungsfähig. Dies werde vor allem dadurch verstärkt, dass beide Unternehmen im Bereich der Bestattungen tätig seien.

Zwar könne der Beklagten nicht grundsätzlich verboten werden ihren Familiennamen im Unternehmensnamen zu führen. Es müsse aber Rücksicht darauf genommen werden auf das von der Klägerin verwendete Kennzeichen. Verwechslungen müssten soweit wie möglich vermieden werden.

Dies gesschehe nicht dadurch, dass die Beklagte lediglich den Namen mit dem Wort Bestattungen kombiniere. Ihr könne jedenfalls zugemutet werden, zusätzlich den Vornamen hinzuzufügen.

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8. LG Hamburg: Internet-Werbung für nicht lieferbare Artikel wettbewerbswidrig
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Ein Online-Shop muss die verkauften Waren in dem angegebenen Zeitraum an den Käufer ausliefern, andernfalls verhält er sich wettbewerbswidrig, so das LG Hamburg (Urt. v. 12.05.2009 - Az.: 312 O 74/09).

Die Klägerin nahm bei der Beklagten, einer Mitbewerberin, einen Testkauf vor. Die Ware sollte innerhalb von maximal sieben Tagen geliefert sein. Der gekaufte Gegenstand wurde und wurde jedoch nicht ausgeliefert, auch nach Monaten nicht.

Hierin sah die Klägerin einen Wettbewerbsverstoß und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden.

Die Bewerbung eines Produktes mit einer festen Lieferzeit sei irreführend, wenn die Termine nicht eingehalten würden bzw. könnten.

Zwar könne es durchaus einmal zu Lieferschwierigkeiten kommen, so dass die Ware nicht sofort lieferbar wäre. Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte jedoch solche Umstände darlegen und nachweisen müssen. Dies habe sie aber nicht getan.

Gerade bei Online-Bestellungen erwarte der Kunde die Einhaltung der angegebenen Lieferzeiten, denn dort könnten die Angaben technisch leicht an die jeweils aktuellen Umstände angepasst werden.

Ebenso wettbewerbswidrig ist es, wenn in einem Online-Shop keine konkreten Angaben zu Lieferfristen gemacht werden und die Versendung der Produkte eine relativ lange Zeit beansprucht (LG Hamburg, Urt. v. 03.03.2009 - Az.: 312 O 637/08). Bereits Mitte 2005 hat der BGH (Urt. v. 07.04.2005 - Az.: I ZR 314/02) die Verpflichtung für Shop-Betreiber aufgestellt, die bestellte Ware unverzüglich zu versenden.

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9. LAG Kiel: Arbeitgeber muss Betriebsrat Internetzugang überlassen
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Das LAG Kiel (Beschl. v. 22.07.2009 - Az.: 6 TaBV 15/09) hat entschieden, dass ein Betriebsrat einen Anspruch auf einen Internetzugang hat, wenn die betrieblichen Umständen dies erfordern.

Der Betriebsrat machte gegenüber dem Arbeitgeber geltend, dass er für die Erfüllung seiner betrieblichen Aufgaben einen Internetzugang benötige. Es liefen viele Gerichtsverfahren mit Arbeitnehmern und ohne den Zugang zum Internet, könne sich der Betriebsrat nicht genügend informieren. Eine anderweitige Beschaffung von Informationen könne nicht zeitnah erfolgen.

Die Kieler Richter gaben dem Arbeitnehmer-Vertretern Recht.

Zwar gehöre der Internetzugang nicht zur Grundausstattung eines Betriebsrates. Jedoch bestünde ein Anspruch, wenn die konkreten Umstände dies erforderlich machten.

Im vorliegenden Fall bejahten die Juristen eine solche Notwendigkeit. Die Informationsbeschaffung über das Internet sei ein ausreichender sachlicher Grund, denn anders könne sich kaum noch zeitnah über aktuelle Entwicklungen im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht zu informieren. Die Alternative, Gesetze und Kommentare nur offline in Papierform zu erhalten, sei nicht gleichwertig und daher auch nicht ausreichend.

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10. LG Köln: Urheberrechtlicher Schutz für Text auf Internetseite
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Die Tätigkeitsbeschreibung eines Disc Jockeys (DJ) auf seiner eigenen Webseite kann urheberrechtlich geschützt sein, so das LG Köln (Urt. v. 12.08.2009 - Az.: 28 O 396/09).

Kläger und Beklagter waren konkurrierende DJs. Der Kläger betrieb eine Webseite, auf der er über seine bisherigen beruflichen Auftritte und seine sonstigen Qualifikationen informierte. Der Beklagte übernahm diesen Text ungefragt für seine Homepage.

Die Kölner Richter stuften dies als Urheberrechtsverletzung ein.

Entscheidend sei, ob der Text auf der Webseite die erforderliche urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreiche. Dies bejahten die Juristen, denn der dargestellte Stoff bewege sich abseits der üblichen Gestaltung.

Insbesondere die Beschreibung in fantasievollen und bildhaften Worten rage deutlich über die normale Alltagssprache hinaus und sei daher urheberrechtlich geschützt.

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11. LG München: Österreicher können wegen Online-Rechtsverletzungen in Deutschland verklagt werden
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Das LG München hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 30.07.2009 - Az.: 7 O 13895/08) noch einmal bestätigt, dass die Zuständigkeit deutscher Gerichte sich nach dem Grundsatz des bestimmungsgemäßen Abrufs richtet, somit deutsche Gerichte auch bei Rechtsverletzungen auf einer österreichischen Webseite angerufen werden können.

Der Beklagte, ein österreichischer Unternehmer, hatte auf seiner Webseite unerlaubt einen Stadtplan verwendet. Der Kläger, ein deutsches Unternehmen, verlangte Schadensersatz und rief das LG München an. Der Beklagte wandte ein, dass ein deutsches Gericht überhaupt nicht zuständig sei. Der Internetauftritt sei bestimmungsgemäß in Österreich abrufbar und wende sich daher auch nur an österreichische Kunden.

Diese Ansicht teilten die Münchener Richter nicht und gaben der Klage statt.

Bei der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit sei auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten Betrachters abzustellen. Kriterium sei hierbei vor allem die Ausgestaltung und Zielrichtung des Internetauftritts.

Im vorliegenden Fall schließe der Beklagte zwar in erster Linie Geschäfte mit österreichischen Kunden ab. Nach Ansicht des Gerichts würde er aber Geschäftsbeziehungen mit deutschen Kunden eingehen, wenn dies gewünscht werde. Zudem sei dem Webauftritt zu entnehmen, dass der Beklagte bereits in der Vergangenheit unmittelbar mit deutschen Kunden Geschäftskontakte gepflegt habe. Insofern sei die Homepage auch in Deutschland bestimmungsgemäß abrufbar und ein deutsches Gericht zuständig.

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12. LG München: Keine unerlaubte E-Mail-Werbung bei Bestätigungs-Mail
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In einer weiteren Entscheidung hat das LG München (Beschl. v. 13.10.2009 - Az.: 31 T 14369/09) festgestellt, dass eine reine Check-E-Mail kein Spamming, sondern vielmehr ein taugliches Instrument ist, um unerlaubte E-Mail-Werbung auszuschließen.

Bei dem Antragsteller handelte es sich um einen Münchener Rechtsanwalt. Er machte geltend, dass der Antragsgegner, der Geschäftsführer der Firma adRom media Marketing GmbH, unaufgefordert Werbeschreiben per E-Mail an seine Kanzleiadresse zugesandt habe. Tatsächlich wurde ihm eine Check-Mail mittels Double-Opt-In im Rahmen eines Gewinnspiels zugesandt. Der Antragsgegner wurde durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten.

Der Anwalt begehrte den Erlass einer einstweilige Verfügung.

Sowohl das AG München als auch die Beschwerde-Instanz, das LG München, lehnten einen Anspruch ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Zusendung einer Check-E-Mail im Double-Opt-In-Verfahren keine unerlaubte E-Mail-Werbung darstelle. Denn die Besonderheit in diesem Verfahren liege darin, dass die Registrierung für das zugesandte Angebot erst dann wirksam werde, wenn sie von dem Adressaten bestätigt werde.

Es handle sich somit um einen Schutz vor weiteren, unerwünschten E-Mails und um eine Absicherung, dass die erste Aufforderung tatsächlich von dem Adressaten stamme und nicht auf einem missbräuchlichen Eintrag beruhe. Das LG München beruft sich dabei ausdrücklich auf die "E-Mail-Werbung"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 11.03.2004 - Az.: I ZR 81/01), wo es ausdrücklich heißt:

"Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt."


Eine solche geeignete Maßnahme sei das Double-Opt-In-Verfahren.

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13. ZAK verhängt Geldbußen gegen 9Live wegen Verstößen gegen Gewinnspiel-Satzung
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Wegen zahlreicher Verstöße gegen die Gewinnspielsatzung hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) gegen den Fernsehsender 9Live Geldbußen in einer Gesamthöhe von insgesamt 95.000 Euro verhängt. Damit wollen die Landesmedienanstalten irreführende Äußerungen, Intransparenz, Vorspiegelung von Zeitdruck und fehlende Informationen in sieben Gewinnspielsendungen ahnden.

"Diese Bußgelder sind ein empfindlicher Warnschuss für 9Live. Bei weiteren Verstößen werden die Landesmedienanstalten nicht zögern, die Bußgelder auch noch zu erhöhen",


kommentiert der ZAK-Vorsitzende Thomas Langheinrich die Entscheidung.

"Nur die konsequente Umsetzung der Rahmenbedingungen wie sie in der Satzung der Landesmedienanstalten festgelegt worden sind, kann auf Dauer das Vertrauen schaffen, auf das gerade Gewinnspielsender in hohem Maße angewiesen sind. Wir befinden uns mit den jetzt getroffenen Entscheidungen auf dem Weg zu diesem Ziel",


so der Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Norbert Schneider.

Die Gewinnspielsatzung war von der Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten im November 2008 auf den Weg gebracht und von den Gremien der 14 deutschen Medienanstalten einzeln beschlossen worden.

Sie gilt seit Ende Februar 2009. Gesetzliche Grundlage für die Satzung ist der vor einem Jahr in Kraft getretene 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die Landesmedienanstalten ermächtigt, verbindliche Regelungen für Gewinnspiele aufzustellen und bei Verstößen Bußgelder bis zu 500.000 Euro zu verhängen.

Quelle: Pressemitteilung der ZAK v. 21.10.2009

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14. Stadt Hamburg erlaubt Internet-Hausverlosung "hausquiz.net" nun doch
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Wie in den Rechts-News v. 17.09.2009 berichtet hat vor kurzem die Stadt Hamburg die Internet-Hausverlosung "hausquiz.net" der Eheleute Trapp verboten.

In einem NDR-Bericht nahm damals der Sprecher der Innenbehörde, Thomas Buttler, Stellung zu dem Verbot. Wörtlich teilte er mit:

"Entscheidend ist, das eine gewisse Anzahl von Teilnehmer mitspielen muss, damit die Preise ausgespielt werden. Sollte diese Anzahl nicht erreicht werden, gibt es das Geld nicht zurück und auch die Preise verbleiben bei der Familie Trapp".


Die Eheleute überarbeiteten daraufhin ihre Teilnahmebedingungen. U.a. wurde die Mindestteilnehmeranzahl gestrichen und nun werden allen Teilnehmern die gleichen Fragen gestellt.

Nach einem Bericht des Hamburger Abendblattes beanstandet die Innenbehörde diese neue Ausgestaltung nun nicht mehr.

"Die Glücksspielaufsicht der Innenbehörde hat sich die neuen Internetseiten genau angeguckt und sieht gegenwärtig keinen Anlass, gegen das Haus-Quiz einzuschreiten",


wird Butler von der Zeitung zitiert.

Es handelt sich bei "hausquiz.net" um die 4. Internet-Hausverlosung, die in Deutschland verboten wurde.

Den Anfang hatte Volker Stiny mit winyourhome.de gemacht. Das VG München (Beschl. v. 09.02.2009 - Az.: M 22 S 09.300) bestätigte das Verbot. Im Anschluss hatte die Bezirksregierung Düsseldorf das Spiel von Hans-Georg Bär verboten, der sich nicht gegen die behördliche Untersagungsverfügung wehrte.

Gefolgt von der Verlosung einer Gaststätte in Berlin. Hier hatte erst vor kurzem das VG Berlin (Beschl. v. 17.08.2009 - Az.: VG 4 L 274.09) das von der Behörde ausgesprochene Verbot bestätigt.

Siehe insgesamt zu dieser Situation den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Hausverlosung in Deutschland: Mit beiden Beinen im Gefängnis? - Möglichkeiten und Grenzen nach der deutschen Rechtsordnung", der hier online abrufbar ist, und ein SWR-Radio-Interview, das es hier als Streaming oder zum Download gibt.

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15. Law-Podcasting: Haftung der Webagentur - was Inhaber wissen sollten
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Haftung der Webagentur - was Inhaber wissen sollten".

Inhalt:
Im Internet gibt es nichts, was es nicht gibt. Gerade in Webagenturen sprüht die Kreativität und es werden täglich neue, spannende Ideen entwickelt. Doch bei jeder Marketing-Aktion für den Kunden sollte immer vorher geprüft werden, ob die geplante Aktion auch mit den Buchstaben des Gesetzes vereinbar ist.

Dass Inhaber von Webagenturen ihre Kunden auch in rechtlicher Hinsicht beraten müssen und im worst case haften, beleuchtet der heutige Podcast.

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