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Die einzelnen News
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1.
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EuGH: Mindestabstände bei Spielhallen und andere Restriktionen europarechtlich zulässig
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Der Gesetzgeber darf Beschränkungen bei Spielhallen (u.a. Mindestabstände von Spielhallen ggü. Schulen) vornehmen, wenn das Ziel der Spielerschutz ist und die Maßnahme verhältnismäßig ist (EuGH, Urt. v. 16.10.2025 - Az.: C-718/23). Mehrere spanische Glücksspielunternehmen und Verbände klagten gegen neue gesetzliche Regelungen in der Region Valencia. Diese Vorschriften sahen einzlene Beschränkungen vor, u.a. Mindestabstände zwischen Spielhallen und Schulen und zeitliche Beschränkungen für Spielautomaten in Gaststätten. Die Unternehmen sahen dadurch ihre wirtschaftlichen Freiheiten verletzt. Der EuGH entschied, dass solche nationalen Maßnahmen mit dem EU-Recht vereinbar seien, wenn sie legitimen Zielen dienten, z.B. dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (insbesondere dem Schutz Minderjähriger vor Spielsucht) und wenn sie verhältnismäßig seien. . Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit seien ganz grundsätzlich dann zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie den Verbraucherschutz oder den Schutz gefährdeter Gruppen, gerechtfertigt seien. Die spanische Region habe plausibel dargelegt, dass die Maßnahmen auf Studien und Daten beruhen und nicht willkürlich seien. Das Abstandsgebot zwischen Spielhallen und Schulen sowie zwischen Spielstätten untereinander solle verhindern, dass Glücksspielangebote im Alltag von Minderjährigen allgegenwärtig seien: “Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die Wirtschaftsteilnehmern des Glücksspielsektors erstens bestimmte Beschränkungen hinsichtlich der Mindestabstände zwischen Spielhallen bzw. Wettbüros einerseits und bestimmten Bildungseinrichtungen andererseits sowie zwischen bestimmten Glücksspieleinrichtungen selbst, zweitens eine zeitliche Begrenzung des Betriebs von in Einrichtungen des Gastgewerbes aufgestellten Geldspielautomaten des sogenannten „Typs B“ oder Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit und drittens ein Moratorium in Bezug auf die Erteilung neuer Lizenzen oder Genehmigungen für den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen auferlegt, nicht entgegensteht, soweit das nationale Gericht zu dem Schluss gelangt, dass diese Beschränkungen als im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen zugelassen werden oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können sowie geeignet sind, die Erreichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen.”
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2.
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BGH: Weitere Grundlagen-Entscheidung zu Online-Coaching-Verträgen im B2B-Bereich + FernUSG anwendbar
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Der BGH hat eine weitere Grundlagen-Entscheidung zu Online-Coaching-Verträgen im B2B-Bereich und zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) getroffen (BGH, Urt. v. 02.10.2025 - Az.: III ZR 173/24). Erst vor wenigen Monaten hatte der BGH sein erstes Grundlagen-Urteil zu diesem Themenkomplex gefällt und die Anwendung des FernUSG grundsätzlich bejaht, vgl. unsere Kanzlei-News v. 16.07.2025. Nun hat der BGH in einer weiteren Entscheidung wichtige Ausführungen getroffen. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte schloss mit dem Kläger einen Vertrag über ein sogenanntes "E-Commerce Master Club“-Programm ab. Dafür sollte er über 7.000,- EUR zahlen . Im Rahmen des Programms wurden Lernvideos, Coaching-Gespräche und weitere Inhalte zur Unternehmensgründung im Onlinehandel angeboten. Der Anbieter verfügte jedoch über keine Zulassung nach dem FernUSG. Der Kunde hielt den Vertrag deshalb für nichtig. Der Anbieter klagte daraufhin auf Zahlung. Die Robenträger wiesen die Zahlungsklage des Anbieters ab. Der Vertrag sei nichtig, weil es sich um nicht zugelassenen Fernunterricht handelt. Der BGH stellte fest, dass das Programm typische Merkmale von Fernunterricht aufweise. Es diene der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, finde überwiegend räumlich getrennt statt und enthalte Elemente zur Kontrolle des Lernerfolgs. Dabei sei es unerheblich, ob der Kunde als Verbraucher oder Unternehmer gehandelt habe. Das FernUSG gelte für beide Gruppen. Die Inhalte wie Videokurse und wöchentliche Online-Coachings zielten eindeutig darauf ab, Wissen zu vermitteln. Auch wenn das Coaching deutlich mehr Zeit beanspruche als die Videolektionen, bleibe der Vermittlungszweck im Mittelpunkt. Zudem bot der Anbieter Unterstützung per E-Mail und über eine Facebook-Gruppe an, was ebenfalls der Lernkontrolle diene. Da der Anbieter für dieses Lernangebot keine staatliche Zulassung hatte, sei der Vertrag laut Gesetz ungültig. Auch ein möglicher wirtschaftlicher Erfolg des Kunden mit dem Coaching spiele für die rechtliche Bewertung keine Rolle. Der Anbieter könne daher keine Zahlung verlangen. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Mit seiner aktuellen Entscheidung klärt der BGH weitere wichtige Fragen in diesem Themenbereich. Die wichtigsten Punkte der Entscheidung sind: 1. Die Begriffe "Kenntnisse" und "Fähigkeiten" im FernUSG sind weit auszulegen: Aus dem Urteil: "Die Begriffe "Kenntnisse" und "Fähigkeiten" sind unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzes weit auszulegen. Im Gesetzgebungsverfahren bestand Einvernehmen darüber, dass in § 1 Abs. 1 FernUSG die Vermittlung "jeglicher" Kenntnisse und Fähigkeiten - "gleichgültig welchen Inhalts" - angesprochen ist (Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft, BT-Drucks. 7/4965, S. 7; Senat, Urteil vom 12. Juni 2025 - III ZR 109/24, NJW 2025, 2613 Rn. 21). Eine irgendwie geartete "Mindestqualität" der Kenntnisse oder Fähigkeiten ist nicht erforderlich. Anderenfalls würden gerade solche Fernunterrichtsverträge aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen, bei denen der vom Gesetz beabsichtigte Schutz der Fernunterrichtsteilnehmer besonders notwendig ist (Senat aaO mwN)
2. Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung: Aus dem Urteil: "Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch das Tatbestandsmerkmal der zumindest überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem bei der Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten bejaht. Ob dieses Tatbestandsmerkmal, wie das Berufungsgericht meint, bei Online-Schulungen in jedem Fall erfüllt ist, kann dahinstehen. Denn der Schwerpunkt des Vertrags lag in dem lebenslangen Zugriff auf den aus sechs Modulen bestehenden Videokurs, auf den der Zugriff im "Mitgliederbereich" eingeräumt wird, sowie in den als Bonus angebotenen Videos "zu diversen wichtigen Themen". Diese sind als asynchron zu werten und erfüllen damit die Voraussetzungen einer "räumlichen Trennung" (vgl. Senat aaO Rn. 25 f), was auch die Revision nicht in Abrede stellt.".
3. Begriff des “Lernerfolgs” weit auszulegen: Aus dem Urteil: "Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen und es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht (Senat aaO Rn. 28 und Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08, NJW 2010, 608 Rn. 16, 18, 21). Dazu genügt es, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff, eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (Senat, Urteile vom 12. Juni 2025 aaO und 15. Oktober 2009 aaO Rn. 21). Dabei ist es nicht erforderlich, dass vom Lehrenden (Kontroll-)Fragen gestellt werden, die vom Teilnehmer zu beantworten sind. Vielmehr genügt es, dass dem Teilnehmer ein auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs bezogenes Fragerecht vertraglich eingeräumt ist, wodurch der Teilnehmer eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen kann, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann (vgl. Senat aaO Rn. 28)."
4. Konsequenzen: Das bedeutet im Klartext: Mit der vorliegenden Entscheidung zementiert der BGH seine bisherige Rechtsauffassung. Online-Coaching-Anbieter müssen somit damit rechnen, dass sie zukünftig noch häufiger Rückforderungsansprüchen ihrer Kunden ausgesetzt sein werden.
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3.
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BGH: Irreführende Werbung in Online-Shop: Bei Werbung mit "Kauf auf Rechnung" klare Transparenz erforderlich
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Wirbt ein Online-Shop mit der Aussage “Kauf auf Rechnung”, muss er transparent auf etwaige Einschränkungen (z.B. nur nach vorheriger Bonitätsprüfung) hinweisen (BGH, Urt. v. 11.09.2025 – Az.: I ZR 14/23). Der veklagte Onlinehändler bot Kleidung an und warb mit dem Slogan: "Bequemer Kauf auf Rechnung“
Tatsächlich konnten Kunden jedoch nur nach einer vorherigen Bonitätsprüfung auf Rechnung bestellen. Die Klägerin rügte, dass dieser Hinweis in der Werbung nicht klar und unmittelbar erkennbar gemacht wurde. Die Vorinstanzen verneinen einen Wettbewerbsverstoß. Nachdem der EuGH in diesem Fall im Mai 2025 entschieden hatte, dass ein Online-Verkäufer bei dieser Art der Reklame auf Restriktionen hinweisen muss (vgl. die Kanzlei-News v. 20.05.2025), hob der BGH die Vorinstanzen auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht: "Es spricht weiter vieles dafür, dass die beanstandete Angabe nicht den in § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG verlangten Informationserfordernissen genügt. Danach müssen die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Verkaufsförderung leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Die Bedingung für die Inanspruchnahme des Angebots "Bequemer Kauf auf Rechnung" - der Vorbehalt einer Prüfung der Kreditwürdigkeit - dürfte nicht leicht zugänglich sein. a) Die Bedingungen der Inanspruchnahme sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG leicht zugänglich, wenn sich die Verbraucher rasch und ohne Schwierigkeiten darüber informieren können, welche einschränkenden Bedingungen für die Verkaufsförderung gelten (…). Solche Bedingungen können bei Angaben im Internet grundsätzlich auch durch einen Link leicht zugänglich gemacht werden (…). Erscheinen die Angaben auf der Internetseite jedoch als vollständig, so dass der Verbraucher keinen Anlass hat, nach weiteren Informationen Ausschau zu halten, ist die mittels eines Links gegebene Information nicht leicht zugänglich im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG (…)."
Und weiter: "b) Im Streitfall sind in der beanstandeten Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung" keine näheren Angaben zu den Einzelheiten dieses möglichen Kaufs auf Rechnung enthalten. Angesichts der vermeintlichen Vollständigkeit dieser Angabe bestand für die Verbraucher zudem kein Anlass, an anderer, etwaig mittels eines Links in Bezug genommener Stelle nach Einschränkungen zu suchen."
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4.
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BGH: Arbeitnehmer sind idR. keine Verantwortlichen iSd. DSGVO
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Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Arbeitnehmer idR. keine Verantwortlichen iSd. DSGVO sind (BGH, Beschl. v. 07.10.2025 - Az.: VI ZR 297/24). Die DSGVO definiert in Art. 4 Nr. 7 DSGVO den Verantwortlichen wie folgt: “”Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden"
Wie der Name schon sagt, ist der DSGVO-Verantwortliche im rechtlichen Sinne verantwortlich für die Datenverarbeitung und für die Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften verantwortlich. Gegen ihn können auch entsprechende Maßnahmen seitens der Datenschutzbehörden ergriffen werden (z.B. Verwarnung, Untersagung oder Bußgelder), und er steht in der Haftung. Der BGH hat nun klargestellt, dass grundsätzlich nicht Arbeitnehmer eines Unternehmens verantwortlich iSd. DSGVO sein können: "Die Beschwerde legt schon nicht ausreichend dar, inwiefern die von ihr aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ungeklärt und auch nicht ohne Weiteres klar zu beantworten wären. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs auseinander, nach der Arbeitnehmer des Verantwortlichen diesem "unterstellte Personen" im Sinne von Art. 29 DSGVO sind (EuGH, Urteile vom 11. April 2024 - C-741/21, VersR 2024, 1147 Rn. 47-53 - juris GmbH; vom 22. Juni 2023 - C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 72, 73 - Pankki S), weshalb sie in der Regel nicht selbst als "Verantwortliche" im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO angesehen werden können (vgl. hierzu Jóri in Spiecker gen. Döhmann u.a., General Data Protection Regulation, 2023, GDPR Art. 4 (7) Rn. 7; Petri/Stief in Simitis u.a., Datenschutzrecht, 2. Aufl., DSGVO Art. 4 Nr. 7 Rn. 15, 17; Hartung in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl., DS-GVO Art. 4 Nr. 7 Rn. 9; Gola in Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl., DS-GVO Art. 4 Rn. 63; European Data Protection Board - edpb, Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen "Verantwortlicher" und "Auftragsverarbeiter" in der DSGVO, Version 2.0, Rn. 18 f.)."
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5.
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BGH: AGB-Klausel zur SIM-Kartensperre, die zusätzlich Kennwort verlangt, ist unwirksam
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Der unter anderem für das Dienstleistungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens für unwirksam erklärt, nach der der Kunde seine Rufnummer und sein persönliches Kennwort nennen muss, um seine SIM-Karte sperren zu lassen. Sachverhalt: Die Beklagte verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem folgende Klauseln: "7. Sperre 7.1 Der Diensteanbieter darf Sprachkommunikationsdienste und Internetzugangsdienste nach Maßgabe des § 61 TKG ganz oder teilweise sperren. […] 8. Verpflichtung und Haftung des Kunden 8.5 Der Kunde hat dem Diensteanbieter eine missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der ihm vom Diensteanbieter zur Verfügung gestellten SIM unter Nennung der Rufnummer und des persönlichen Kennwortes zwecks Sperrung der SIM unverzüglich mitzuteilen. Dies kann insbesondere entweder telefonisch bei der Hotline des Diensteanbieters oder elektronisch im Kundenportal erfolgen."
Der klagende Verbraucherschutzverband hält Satz 1 der Klausel Nr. 8.5 für unzulässig. Mit seiner Klage hat er von der Beklagten unter anderem verlangt, die Verwendung dieser sowie fünf weiterer Klauseln zu unterlassen. Prozessverlauf: Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf zwei Klauseln stattgegeben und sie im Übrigen - auch bezüglich der Klausel Nr. 8.5 - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und der Klage unter anderem hinsichtlich der Klausel Nr. 8.5 stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf diese Klausel zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren insoweit gestellten Klageabweisungsantrag weiter. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klausel zu Recht als gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam angesehen. Sie ist so zu verstehen, dass die Beklagte eine Sperre des Anschlusses nur durchführt, wenn auch das Kennwort genannt wird. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden der Beklagten. Zwar haben beide Seiten ein berechtigtes Interesse daran, dass sich derjenige, der eine SIM-Kartensperre verlangt, als Berechtigter authentifiziert, um Missbräuchen vorzubeugen. Jedoch wird durch das Erfordernis, für eine Sperre zwingend das Kennwort des Kunden zu nennen, dessen berechtigtes Interesse an einer zügigen und unkomplizierten Sperre unzumutbar beeinträchtigt. Vom Mobilfunkkunden kann nicht erwartet werden, angesichts der Vielzahl der im Alltag zu verwendenden Passwörter sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit von der Wohnung notiert mit sich zu führen. Der Beklagten ist es hingegen zuzumuten, auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten – wie etwa die Beantwortung einer von den Kunden hinterlegten Frage nach persönlichen Umständen – zuzulassen, die einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperre durch Dritte bewirken, jedoch nicht das Abrufen präsenten Wissens ohne Gedächtnisstütze erfordern. Vorinstanzen: LG Hanau - Urteil vom 7. Dezember 2022 - 9 O 708/22 OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 23. Mai 2024 - 1 U 4/23 Urteil vom 23. Oktober 2025 – III ZR 147/24 Die maßgebliche Vorschrift lautet: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB: (1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
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6.
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OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungspflicht gilt nicht automatisch für neue Firma nach Betriebsaufspaltung
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Ein Unternehmen darf bei Spaltung nicht automatisch für Unterlassungspflichten des abgespaltenen Unternehmens belangt werden (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.09.2025 - Az.: 6 W 115/25). Ein Unternehmen hatte 2019 gerichtlich verboten bekommen, bestimmte Markenbezeichnungen im Zusammenhang mit einem Industriepark zu verwenden. Später spaltete dieses Unternehmen einen Teil seines Geschäfts ab und übertrug ihn auf eine neue Gesellschaft. Der Gläubiger wollte daraufhin erreichen, dass das alte Unterlassungsurteil auch gegen die neue Gesellschaft vollstreckbar war, da diese den Betriebsteil übernommen hatte, auf den sich das Verbot bezog. Das OLG Frankfurt a.M. lehnte diesen Anspruch ab. Die neue Gesellschaft hafte nicht automatisch für die Unterlassungspflicht des ursprünglichen Unternehmens. Eine sogenannte Rechtsnachfolge im Sinne des Vollstreckungsrechts liege nicht vor. Die Übernahme eines Unternehmensteils durch Abspaltung (§ 123 UmwG) führe nicht dazu, dass Unterlassungspflichten auf das neue Unternehmen übergehen: "Ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch wegen eines Wettbewerbsverstoßes (…) geht insoweit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer Verschmelzung des Schuldners auf ein anderes Unternehmen nicht (derivativ) auf den übernehmenden Rechtsträger über, sondern erlischt mit dem Schuldner (…). Ersteres gilt auch bei einer Spaltung (…). Grund dafür ist entsprechend der angefochtenen Entscheidung, dass es sich bei der aufgrund des persönlichen Verhaltens begründete Wiederholungsgefahr um einen tatsächlichen Umstand handelt, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist"
Die neue Firma habe die untersagten Handlungen zudem selbst nie begangen. Ein neuer Unterlassungsanspruch könne also nur dann entstehen, wenn das neue Unternehmen ebenfalls eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr auslöse. Dies sei nicht der Fall. Auch die gesetzlich vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung nach einer Abspaltung (§ 133 UmwG) ändere nichts daran. Diese beziehe sich nur auf Zahlungsverpflichtungen, nicht aber auf höchstpersönliche Unterlassungspflichten. “§ 133 Abs. 1 UmwG begründet keine materiell-rechtlich nicht mögliche Schuldübernahme oder Mithaftung des übernehmenden Rechtsträgers für eine gesetzliche Unterlassungspflicht des übertragenden Rechtsträgers. Ebenso wenig wie die Norm dazu führt, dass eine höchstpersönliche Verpflichtung des übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht oder von diesem (mit) zu erfüllen ist, lässt § 133 Abs. 1 UmwG in der Person des übernehmenden Rechtsträges konstitutiv eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr, die im gewerblichen Rechtsschutz neben einer Schutzrechtsverletzung Voraussetzung eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ist (vgl. u.a. § 14 Abs. 5 Satz 1 und 2 MarkenG), entstehen (siehe insofern auch Büscher, aaO, S. 479). Dafür, dass § 133 Abs. 1 UmwG eine solche, den Regelungen des gewerblichen Rechtsschutzes als lex specialis vorgehende, Anordnung träfe, besteht kein Anknüpfungspunkt.”
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7.
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OLG Köln: Bekannte Influencer dürfen grundsätzlich nicht für Arzneimittel werben / Hinweispflichten direkt im Instagram-Reel
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Wenn ein Influencer ein nicht rezeptpflichtiges Arzneimittel in einem Instagram-Reel bewirbt, müssen die gesetzlichen Hinweispflichten direkt im Video erscheinen. Zudem darf ein Influencer eine solche Werbung nicht vornehmen, wenn er eine bekannte Person ist (OLG Köln, Urt. v. 11.09.2025 - Az.: 6 U 118/24). Eine Influencerin veröffentlichte auf Instagram ein kurzes Werbevideo für ein rezeptfreies Arzneimittel. In dem Reel nahm sie eine Tablette und zeigte, wie es ihr dadurch besser ging. Im Video selbst fehlte jedoch der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis "Zu Risiken und Nebenwirkungen...”. Dieser Hinweis war (teilweise) nur im begleitenden Text unter dem Video versteckt. Die Influencerin hatte rund 120.000 Follower und war vertraglich mit dem verklagten Pharmaunternehmen verbunden. Das OLG Köln sah darin aus zwei Gründen einen Wettbewerbsverstoß. 1. Rechtsverletzung, weil bekannte Person iSd. des HWG: Der erste Grund für die Rechtsverletzung liege in der Tatsache, dass entgegen § 11 Abs.1 Nr.2 HWG eine bekannte Person für das Arzneimittel geworben habe. § 11 Abs.1 Nr.2 HWG lautet bekanntlich: "(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden (…) 2. mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen"
Das OLG Köln sieht im vorliegenden Fall dieses Verbot als einschlägig an. Die Influencerin sei eine bekannte Person im Sinne des HWG. Auch wenn sie keine Prominente im klassischen Sinn sei, habe sie mit über 100.000 Followern und weiteren Kanälen auf YouTube und TikTok eine starke Reichweite. Das führe zu einer “parasozialen Beziehung” zwischen ihr und den Followern: "Maßgeblich ist insoweit nicht eine „allgemeine Prominenz“ im Sinne einer Bekanntheit aus Funk und Fernsehen (…). Vielmehr kann auch unterhalb dieser Schwelle eine Bekanntheit anzunehmen sein, wenn in gleicher Weise die (abstrakte) Gefahr einer unzulässigen Beeinträchtigung des angesprochenen Verkehrs gegeben ist. Das Landgericht hat insofern überzeugend herausgearbeitet, dass Influencer dem Nutzer vermitteln, dieser begleite sie bei der (tatsächlichen oder vermeintlichen) täglichen Lebenswirklichkeit bzw. habe daran teil, so dass ein Gefühl der Vertrautheit, vergleichbar einer Bekanntschaft oder sozialen Beziehung, die der Kläger in der Klageschrift (…) zutreffend als parasoziale Beziehung beschrieben hat. Gerade diese Öffnung des privaten Lebensbereichs macht es für das Publikum attraktiv, Influencern zu folgen (…). Dies führt zugleich dazu, dass Infl uencer sowohl innerhalb ihrer Gefolgschaft (Follower), aber auch bei denjenigen Nutzern, die die Beiträge konsumieren, ohne dem Influencer zu folgen, im Regelfall als besonders glaubwürdig wahrgenommen werden. Dieser Effekt wird von der Werbeindustrie genutzt, weil hierdurch die Überzeugungskraft der Werbung deutlich zunimmt (…)."
Aber nicht jede Influencerin sei eine bekannte Person: "Zugleich wäre es aber, wie die Beklagte im Ausgangspunkt zu Recht geltend macht, zu weitgehend, wenn Influencer generell mit der Begründung als „bekannte Person“ eingeordnet würden, dass (…) maßgeblich oder allein auf deren Follower als angesprochenes Publikum abzustellen ist. Denn dann bestünde in der Tat die Gefahr einer Überdehnung der Vorschrift über ihren Sinn und Zweck hinaus, weil hiernach jeglicher Influencer auch mit Followerzahlen im ein- oder zweistelligen Bereich als „bekannte Person“ einzuordnen wäre. (…) Vielmehr ist ein differenzierender Ansatz unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls geboten (…). Dies vorangeschickt ist im Streitfall mit dem Landgericht davon auszugehen, dass (…) über eine Bekanntheit im Sinne der Vorschrift verfügt. Hierfür sprechen zunächst die hohen Klickzahlen einzelner Videos, die teilweise im Millionenbereich liegen (…) und jedenfalls die Zahl der Follower stark übersteigen. Auch wenn hierbei u.U. Mehrfachzählungen stattfi den, wenn Follower sich ein und dasselbe Video immer wieder anschauen, bleiben die Zahlen hoch. Dieser Aspekt spricht zugleich dagegen, die Zielgruppe der Werbung auf die Follower zu verengen, weil sich die Beklagte nach der Lebenserfahrung erhofft haben wird, dass das Reel auch außerhalb der engeren Followerschaft wahrgenommen wird. Außerdem ist ihr Account mit zuletzt 130.000 Followern (der zudem im Laufe des Verfahrens noch von 120.000 auf 130.000 angewachsen ist) jedenfalls keiner, der eindeutigen „Nischencharakter“ hat, auch hinsichtlich der von ihr behandelten Themen nicht, die, wie oben bereits angesprochen, vielmehr eine breite Vielzahl von Personen ansprechen (Alltag, Sozialleben, die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten bzw. Ehemann)."
2. Fehlender Hinweis in Video: Der gesetzliche Warnhinweis ("Der Hinweis ‚Zu Risiken und Nebenwirkungen…") müsse im Video selbst eingeblendet sein. Ein (versteckter) Text unterhalb des Video reiche nicht aus. Das Gericht stellte klar: "Deshalb kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung „Pflichtangaben im Internet“ (BGH GRUR 2014, 94) berufen, wonach der Verkehr daran gewöhnt ist, dass im Internet Informationen auf mehrere Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise („Links“) verbunden sind (...). Denn in jener Entscheidung ging es um die Verlinkung auf Pflichtangaben im Rahmen einer statischen Werbung in Gestalt von „Google AdWords“, während der Streitfall gerade von dem dynamischen audiovisuellen Element des Videos geprägt ist."
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8.
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OVG Schleswig: Behörden entscheiden über Presseanfragen durch Verwaltungsakt
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In einem presserechtlichen Eilverfahren hat der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts heute entschieden, dass ein Antrag der Axel Springer Deutschland GmbH gegen das Land Schleswig-Holstein auf Auskunft zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bereits unzulässig ist. Der Antrag muss nach landesrechtlichen Regelungen gegen die auskunftsverpflichtete Staatsanwaltschaft Flensburg selbst gerichtet werden, da nur diese als Landesbehörde bei der gerichtlichen Durchsetzung des Auskunftsanspruchs als richtige Antragsgegnerin in Frage kommt. Dies liegt darin begründet, dass die hier erfolgte Ablehnung des Auskunftsanspruchs ein Verwaltungsakt ist – eine im Verwaltungsrecht vorgesehene besondere Handlungsform der Behörden. Gegen dessen Ablehnung ist in einem Hauptsacheverfahren prinzipiell zunächst ein behördliches Widerspruchsverfahren und bei dessen Erfolglosigkeit Verpflichtungsklage gegen die Behörde zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn der Auskunftsanspruch vorab im Eilverfahren geltend gemacht wird. Der Senat ordnet diese Fragen rechtlich anders ein als die bisher verbreitete Meinung in der Rechtsprechung und Fachliteratur. Danach sei der presserechtliche Auskunftsanspruch auf ein schlichtes Realhandeln der Behörde gerichtet. Im Falle der Ablehnung einer Presseanfrage durch eine Behörde könne daher ohne ein vorhergehendes Widerspruchsverfahren eine Leistungsklage erhoben werden. Die Klage und ggf. auch ein Eilantrag wären in diesem Fall, auch wenn eine Landesbehörde handelt, nicht gegen diese sondern gegen das Land zu richten. In seinem über 30 Seiten langen Beschluss setzt sich der Senat ausführlich mit der bisherigen Rechtsprechung zur Rechtsnatur des presserechtlichen Auskunftsanspruchs sowie mit den Besonderheiten der Pressefreiheit und deren Schranken (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Grundgesetz) auseinander. Dabei konnte er allerdings nicht feststellen, dass seine Entscheidung, wie die Antragstellerin meint, eine „seit 70 Jahren bestehende Verfassungstradition“ umkehren würde. In dem Beschluss wird vielmehr hervorgehoben, dass Regelungen des Verwaltungsverfahrens und des Prozessrechts auch für die Presse gelten und zu den im Grundgesetz zugelassenen Schranken der Pressefreiheit gehören. Vorschriften müssen gegebenenfalls „pressefreundlich“ ausgelegt werden, falls der Zweck des Auskunftsanspruchs sonst vereitelt oder maßgeblich gefährdet würde. Effektiver Rechtsschutz wird nicht verhindert, weil der presserechtliche Anspruch wie bisher auch im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens durchgesetzt werden kann. Sobald ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen, kann im Eilverfahren eine Entscheidung auch unter Vorwegnahme der Hauptsache getroffen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob schon Widerspruch eingelegt ist und welche Rechtsnatur die Klage im Hauptsacheverfahren hat. Weil der Antrag bereits unzulässig ist, musste sich der Senat nicht zu der inhaltlichen Frage äußern, ob die Staatsanwaltschaft Flensburg die Auskunft zurecht wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen und entgegenstehender Vorschriften über die Geheimhaltung ablehnen durfte. Das Verwaltungsgericht hatte diese Abwägung in seinem Beschluss vom 5. August 2025 (Az. 6 B 20/25) nicht beanstandet. Der Beschluss (Az. 6 MB 28/25) ist unanfechtbar. Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig v. 17.10.2025
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9.
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LG Bochum: In Google-Werbeanzeigen müssen Versandkosten mit angegegeben werden
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Bei Google-Anzeigen müssen sowohl der der konkrete Preis als auch etwaige Versandkosten angegeben werden. Es reicht nicht aus, die Versandkosten erst auf der Landingpage zu nennen (LG Bochum, Urt. v. 25.03.2025 - Az.: 18 O 13/25). Der verklagte Online-Shop warb für sein Produkt mittels Google-Anzeigen, nannte dort jedoch nur den eigentlichen Kaufpreis iHv. 5,35 EUR. Die zusätzlich anfallenden Versandkosten iHv. 3,99 EUR wurden erst auf der Landingpage genannt. Das LG Bochum sah darin einen Verstoß gegen die PAngVO. Ein vollständiger Preisvergleich sei nur möglich, wenn neben dem Produktpreis auch die Versandkosten in der Anzeige stünden. Fehle dieser Hinweis, bestünde die Gefahr, dass sich Verbraucher für ein vermeintlich günstiges Angebot entscheiden würde, obwohl es insgesamt teurer sei. Zwar rechneten Verbraucher im Versandhandel mit zusätzlichen Kosten, doch im Kontext von Preisvergleichen – wie hier bei Google-Anzeigen – erwarteten sie eine vollständige Preisangabe: "Bei der Werbung der Bekl. mittels einer Anzeige (…) handelt es sich zwar nicht um die klassische Werbung in einer Preissuchmaschine, die die Produkte nach einem Preisranking sortiert. Allerdings wird die Anzeige der Bekl. auch nicht isoliert im Sinne einer klassischen Werbung angezeigt. Vielmehr finden sich mehrere Anzeigen verschiedener Anbieter, die gleichartige Artikel anbieten, nebeneinander aufgeführt. Sämtliche Anzeigen haben dieselbe Größe, Aufteilung, Schriftart und Anordnung. Dabei steht – ebenso wie bei Preissuchmaschinen – der Preis im Vordergrund. Dieser ist in Fettdruck hervorgehoben. Die Aufmachung der Anzeigen soll dem Verbraucher auch hier einen schnellen Überblick über die Preise verschaffen. Es soll mithin auch hier dem Verbraucher ermöglicht werden, die Preise zu vergleichen. Dies ergibt sich auch daraus, dass zusätzlich der Grundpreis angegeben wird (hier: Preis pro Liter). Auch wenn dem Verbraucher durch das Wort „gesponsert“ in Fettdruck über den Anzeigen verdeutlicht wird, dass es sich um bezahlte Werbung handelt, schließt dies nicht aus, dass jedenfalls im Hinblick auf diese bezahlten Anzeigen ein Preisvergleich ermöglicht werden soll. Ebenso wie in einer Preissuchmaschine werden auch bei vielen Anbietern die Versandkosten angezeigt. Auch hier rechnet der Verbraucher nicht damit, dass der angegebene Preis bei den Anzeigen, bei denen sich kein Hinweis auf Versandkosten findet, noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht wird. Auch hier besteht jedenfalls ein Anlockeffekt."
Auch der Hinweis, dass aufgrund begrenzten Platzes kein Versandkostenhinweis möglich sei, überzeugte das Gericht nicht. Wenn die Plattform eine rechtmäßige Preisangabe technisch nicht zulasse, dürfe sie ein einem solchen Fall nicht genutzt genutzt werden. “Soweit die Bekl. sich darauf beruft, ein zusätzlicher Hinweis auf anfallende Versandkosten bei Angabe einer Mindestbestellmenge sei aufgrund des limitierten Platzangebots in (…)-Anzeigen nicht möglich, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. In diesem Fall darf eine Plattform für eine Werbung mit Preisangaben schlicht nicht verwendet werden, wenn sie keinen Raum für rechtmäßiges Handeln bietet (…).”
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10.
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LG Frankfurt a.M.: Eilantrag gegen Berichterstattung in der Presse kann an mangelnder Vollmacht scheitern
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Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat heute den Eilantrag einer Rechtsanwältin zurückgewiesen. Ziel des Antrages war es, die Berichterstattung über einen im Gazastreifen tätigen Pressefotografen in einer deutschen Zeitung zu untersagen. Darin war unter anderem behauptet worden, der Fotograf inszeniere das Leid der Palästinenser zugunsten der Hamas und ihrer Propaganda. In dem Eilantrag war vorgebracht worden, die Anschuldigungen seien unrichtig und entbehrten einer Grundlage. In ihrem heutigen Urteil hat die Pressekammer entschieden, dass der Eilantrag unzulässig sei, weil die Rechtsanwältin ihre Vollmacht für den Gaza-Fotografen nicht nachgewiesen habe. Eine Originalvollmacht war nicht zur Gerichtsakte gereicht worden. Das sei nach der Zivilprozessordnung aber zwingend. Das deutsche Medienunternehmen als Antragsgegnerin hatte den Mangel der Vollmacht gerügt. „Die Kammer hat nicht verkannt, dass im Gazastreifen Krieg herrscht“
und „der Fotograf Rechtsschutz aus einem Kriegsgebiet heraus sucht“,
so die Richterinnen und Richter. Die Kammer habe erwogen, ob wegen dieser besonderen Umstände entgegen den Regeln des Zivilprozesses auf die Vorlage der Originalvollmacht verzichtet werden dürfe. Die im Grundgesetz verankerten Rechte auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährleistung könnten möglicherweise eine Einschränkung dieser formellen Vorgaben erfordern. Letztlich müsse die Kammer diese Frage aber nicht beantworten. Denn zum einen reiche der Vortrag der Rechtsanwältin zu der konkreten Situation nicht aus, in der sich der Fotograf befände. „Die Lage vor Ort ist komplex und der Informationsfluss schwierig beurteilbar. (…) Die Klägervertreterin legt nicht dar, dass eine Übermittlung der Vollmacht über bloße Schwierigkeiten hinaus unmöglich oder nur unter derart unzumutbaren Bedingungen denkbar wäre, die einen Bruch mit der Zivilprozessordnung rechtfertigen“.
Ohne genauere Angaben könne das Gericht keine eigenen Feststellungen zu der konkreten Situation des Fotografen in der Kriegsregion treffen. Zum anderen bestünden erhebliche Zweifel, ob die Rechtsanwältin durch den Gaza-Fotografen tatsächlich bevollmächtigt sei. Sie habe keine elektronische oder sonstige Kopie einer Vollmachtsurkunde vorgelegt, die Authentizität verbürge. Zwar sei mit dem Eilantrag die Kopie einer Vollmacht eingereicht worden. Diese laute aber auf eine andere Person und beziehe sich auf ein anderes Verfahren. Die Kosten des Verfahrens hat die Kammer nach dem sog. Verursacherprinzip der Rechtsanwältin auferlegt. Das heutige Urteil (Aktenzeichen: 2-03 O 316/25) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 22.10.2025
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