Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 30.07.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 31. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
"Leitsätze: 2. Werden Kunden mittels strafbarer Werbung zu Warenbestellungen veranlasst, sind die Kaufpreiszahlungen, welche die Kunden dafür an den Täter oder Drittbegünstigten leisten, von diesem aus den Taten erlangt und unterliegen - unbeschadet vorrangiger Ansprüche von Verletzten - in vollem Umfang dem Verfall. 3. Infolge der strafbaren Werbung können den Bestellern Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung jeweils in Höhe des gezahlten Kaufpreises zustehen, die den Verfallsbetrag vermindern."
Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, dass der Eintragung der Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5, 2. Alternative Markengesetz entgegenstehe, weil sie gegen die guten Sitten verstoße. Bei der Marke habe es sich zu Zeiten der ehemaligen DDR um ein besonderes Symbol des Staates gehandelt, das bei der Auszeichnung von Soldaten und anderen Bediensteten der Schutz- und Sicherheitsorgane der ehemaligen DDR, z. B. auf Orden und Verdienstmedaillen, verwendet worden sei. Ein sehr erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde die Verwendung eines Symbols der ehemaligen DDR-Sicherheitsorgane als Marke, insbesondere wegen deren Verhalten an der innerdeutschen Grenze und bei Demonstrationen von Regimegegnern, aus grundsätzlichen politischen und sittlichen Erwägungen missbilligen und sie als puren, politisch unerträglichen Sarkasmus gegenüber dem vom Verhalten der Sicherheitskräfte besonders betroffenen Personen, wie Maueropfern, politische Verfolgten und deren Angehörigen empfinden. Aktenzeichen: 26 W (pat) 69/05 Quelle: Pressemitteilung des BPatG v. 21.07.2008
Die Beklagte war der Ansicht, es fehle an einem Bezug zu Deutschland, da die Webseite sich an das Publikum in Dubai richte. Dieser Ansicht sind die Düsseldorfer nicht gefolgt: "Eine inländische Kennzeichenbenutzung kann dabei nicht schon allein deshalb bejaht werden, weil Internetseiten von jedem Ort der Welt abrufbar sind. Wäre dies der Fall, würde dies zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der Selbstdarstellung ausländischer Unternehmen führen. Daher ist es erforderlich, dass das kennzeichenverletzende Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist (...)." Und weiter: "Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin besteht ein hinreichender Inlandsbezug im Falle der beanstandeten Werbung auch dann, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass bei Aufruf der streitigen Domains nicht die Anlage AS 7, sondern die Anlage AG 3 angezeigt wurde. Zwar befindet sich auf der Seite die Überschrift "Welcome to our Dubai internet page" und die Seite ist in englischer Sprache verfasst, sie richtet sich aber auch an potentielle Kunden in Deutschland, die im Übrigen über den Link "Deutsche Version" zu der Anlage AS 7 geleitet werden. Insbesondere heißt es aber auf der von der Antragsgegnerin vorgelegten Seite ausdrücklich: "We provide bridging services from the UAE to Germany and vice versa. Whether you would like to engage in business in Dubai or we should look for business interests in Germany or Spain …” (...) Damit richtet sich die Werbung aktiv an Kunden aus Deutschland, die Kontakte in den Vereinigten Arabischen Emiraten suchen."
Im Rahmen der bundesweiten Ermittlung gegen mutmaßliche Nutzer von Kinderpornografie, Operation "Himmel" genannt, stellten die Strafverfolgungsbehörden fest, dass der Beschuldigte bei einer Gesamtverweildauer von nur 45 Sekunden im Rahmen einer einzigen Internet-Verbindung 46 Bilddateien in Form von Thumbnails auf seinen Rechner geladen hatte. Beim Beschuldigten erfolgte wegen des Verdachts der Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184 b StGB) eine Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände. Zu Unrecht wie nun die Aachener Richter entschieden. Denn aufgrund der kurzen Verbindungszeit erscheine es außerordentlich unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte den Server mit den kinderpornographischen Bildern gezielt aufgesucht habe. Vielmehr sei zu vermuten, dass die Übersendung der Bilder nur durch Verlinkung oder durch entsprechende Pop-Ups erfolgt sei. "Durch diese Daten allein kann aber - insbesondere im Hinblick auf die Gesamtverweildauer von nur 45 Sekunden in einer einzigen Verbindung, bei der zudem 46 Bilddateien zeitgleich zugänglich gemacht wurden - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ein hinreichender Tatverdacht eines Vergehens nach § 184 b StGB nicht begründet werden. Unter Berücksichtigung der kurzen Verbindungszeit erscheint es nicht als wahrscheinlich, dass der Server mit den kinderpornographischen Dateien gezielt aufgesucht und Dateien heruntergeladen wurden, Vielmehr ist es mindestens gleichermaßen wahrscheinlich, dass es zum Übersenden dieser Bilddateien nur durch Verlinkung mit anderen pornographischen Webseiten oder durch entsprechende Pop-Ups gekommen ist." Anders als bislang in den pauschalen öffentlichen Kommentierungen geschehen, hat die Strafverfolgungsbehörde sehr wohl dieses Problem erkannt und verneint grundsätzlich in diesen Fällen einen Anfangsverdacht ebenfalls. Nur weil ein naher Angehöriger des Beschuldigten bereits in der Vergangenheit strafrechtlich wegen kinderpornographischer Delikte in Erscheinung getreten war, hat die Staatsanwaltschaft dann doch ausnahmsweise den Anfangsverdacht bejaht. Das Gericht hat eine solche Begründung jedoch nicht akzeptiert, da es sich um bloße Mutmaßungen handle: "In gleicher Weise wurde der Sachverhalt zunächst auch durch die Ermittlungsbehörden beurteilt, dann aber ein hinreichender Tatverdacht darauf gestützt, dass der (...)des Beschuldigten seinerseits im Jahre 2005 als Beschuldigter eines - im Ergebnis eingestellten - Ermittlungsverfahrens wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger geführt worden sei. Hinsichtlich dieses (...) sei nicht auszuschließen, dass er pädophile Neigungen habe. Da dieser zudem mit einer Computerfirma selbständig gewesen sei, sei zu vermuten, dass er - der (...) des Beschuldigten - seine Neigungen mittels Internet auslebe und nicht auszuschließen, dass er hierzu den Computer des Beschuldigten benutzt habe. Diesen Erwägungen hat sich das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht nicht angeschlossen, da es sich insoweit um bloße Vermutungen handelt, die sich zudem auch nicht auf den Beschuldigten, sondern auf dessen (...) beziehen."
Der Betrieb einer solchen Online-Firmensuchmaschine wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass auf den Seiten die Google-AdSense-Werbung von Mitbewerbern der eingetragenen Firmen angezeigt wird. "Die Beklagte nutzte die Kennzeichen der Klägerinnen nicht kennzeichenmäßig zur Bezeichnung ihrer eigenen Dienstleistung. Es lag lediglich eine Nennung der Kennzeichen der Klägerinnen vor. Dienstleistung der Beklagten ist die Zurverfügungstellung eines Firmenverzeichnisses im Internet. Dies macht es zwingend notwendig, die Namen der darin aufgeführten Firmen zu nennen, mag es sich dabei auch um geschützte Kennzeichen (...) handeln." Und weiter: "Die Google-Anzeigen sind keine Dienstleistung der Beklagten, auch wenn die Beklagte mit jedem Klick auf eine Anzeige Geld verdient. Die Anzeigen sind deutlich als von Google stammend gekennzeichnet. Der Internetnutzer weiß, dass die Anzeigen nicht vom Betreiber der Seite verantwortet werden, sondern eben von Google. Die Beklagte hat auch keinen Einfluss darauf, welche Anzeigen auf ihrer Seite generiert werden. Dass es sich dabei um Anzeigen aus dem Versicherungsbereich handelt, liegt im Wesen des Google-AdSense-Programms begründet. Damit betätigt sich die Beklagte aber nicht selbst im Bereich von Versicherungen und Versicherungsvergleichsportalen."
Dabei sei es unerheblich, ob er selbst oder ein Dritter die Rechtsverletzungen begangen habe, denn im letzteren Fall treffe ihn eine Mitstörerhaftung. "Dem Vortrag des Antragsgegners ist auch nicht zu entnehmen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Zugriff auf das X-Netzwerk über seinen Anschluss zu unterbinden. Die Obliegenheit, solche Maßnahmen zu ergreifen, folgt aus dem Umstand, dass er mit dem Internetzugang eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann (...). Ihn trifft auch die entsprechende Darlegungslast, da naturgemäß nur er Kenntnis von den getroffenen Vorkehrungen haben kann. Der Antragsgegner beschränkt sich jedoch darauf, zu behaupten, dass sein Rechner nicht über die erforderliche Software verfügt, um sich in das Netzwerk einzuloggen; dies genügt vorliegend nicht. Es ist nämlich möglich, dass ein Dritter über ein vorhandenes unverschlüsseltes WLAN-Netz Zugriff auf den Anschluss genommen hat. Es ist einem Anschlussinhaber aber zuzumuten, zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerkes zu ergreifen; ansonsten verschafft er nämlich objektiv Dritten die Möglichkeit, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können (...)." Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der Ansicht des LG Hamburg, das bereits Mitte 2006 eine Mitstörerhaftung für einen unverschlüsselten WLAN-Zugang bejaht hatte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 08.09.2006.
"Leitsätze: 2. Sind minderjährige Kinder im Familienhaushalt vorhanden, so bedarf es einer einführenden Belehrung der Kinder und zusäzlich einer stichprobenartigen Kontrolle. Eine einführende Belehrung alleine reicht nicht aus. 3. Die Herausgabe von Kundendaten durch den Provider an die Staatsanwaltschaft unterfällt nicht § 113a TKG, da diese Norm sich nur auf Verkehrsdaten bezieht. Die Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung (Beschl. v. 11. März 2008 - Az.: 1 BvR 256/08) ist daher nicht einschlägig und begründet insbesondere auch kein Beweisverwertungsverbot." Kommentar von RA Dr. Bahr: Während das LG München I noch vor kurzem - vgl. die Kanzlei-Infos v. 26.06.2008 - relativ allgemein zum Umfang der elterlichen Kontrollpflichten Ausführungen gemacht hatte, konkretisiert das LG Hamburg dies. Nach Meinung der Richter bedarf es nicht nur einer belehrenden Einführung, sondern auch einer regelmäßigen, stichprobenartigen Überprüfung des Rechners des Kindes.
"(...) Enthält die Website des Beklagten auch ein so genanntes „Wiki-System", in welches Dritte Beiträge einstellen können, die dann in der Form eines Online-Lexikons präsentiert werden. Am 07.11.2006 wurde der Kläger auf einen Beitrag aufmerksam, welcher in das „Wiki" der genannten Website von einem Dritten eingegeben worden war und wie folgt lautet: „Der Verein Freedom for Links e.V. (…) wurde von (…) (Name des Klägers) unter dem Vorwand wettbewerbswidriger Verwendung von Metatags ruiniert." Diese Erklärung sah das Gericht als falsch und somit als rechtswidrig an. Der Beklagte hafte auch, so das Gericht in seiner lapidaren Begründung. "Allerdings ist der Kläger durch den in seinem Kern eine Tatsachenbehauptung beinhaltenden Beitrag, für welchen der Beklagte auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einzustehen hat, rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden." Im konkreten Fall lehnte es jedoch den Ersatz der Abmahnkosten ab, da die Einschaltung eines Anwaltes nicht notwendig gewesen sei.
Der Beschuldigte hatte auf seiner Internetseite im Rahmen eines Artikels über eine dritte Person einen Auszug aus dessen Bundeszentralregister veröffentlicht. Trotz mehrfacher Aufforderungen löschte der Beschuldigte die Daten nicht. "Der Angeklagte hat durch das Einscannen, Digitalisieren und Abspeichern auf dem Festspeicher eines Servers die Daten (...) bearbeitet und zum Empfang der Daten durch Dritte im Internet bereit gehalten (...). Weil der Angeklagte die ausdrücklich sich aus dem Register ergebende Beschränkung, die Daten nicht an Behörden oder Private weiterzugeben, selbst ausgeschnitten hat, handelte er auch vorsätzlich." Normalerweise sind Datenschutzverletzungen, auch wenn sie vorsätzlich begangen werden, zunächst nur bloße Ordnungswidrigkeiten. Erst dann, wenn die Tat gegen Entgelt oder in Schädigungsabsicht erfolgt, liegt eine Straftat vor. Genau eine solche Schädigungsabsicht stellt das Amtsgericht hier fest: "Die (...) erforderliche Absicht, einen anderen zu schädigen, ergibt sich aus den soeben unter Ziffer III.) besprochenen Indizien. Absicht im Sinne dieser Vorschrift bedeutet den zielgerichteten Willen, wobei nicht erforderlich ist, dass die Schädigung alleinige Triebfeder des Täters ist; es reicht (...) vielmehr aus, wenn die Schädigung vom Täter als notwendiges Mittel für einen dahinterliegenden weiteren Zweck erstrebt wird (...). Es reicht deshalb aus. dass es dem Angeklagten im Sinne eines sogenannten Motivbündels neben dem Bestreben um Aufklärung über die Aktivitäten der (…) auch darauf ankam, (…) bloß zu stellen." Das Gericht hat als Rechtsfolge eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen ausgesprochen. Als strafverschärfend hat es dabei inbesondere bewertet, dass zum Zeitpunkt der Verurteilung die besagten Daten immer noch online veröffentlicht waren. Siehe zu dem ganzen auch die Entscheidung des LG Marburg (Beschl. v. 22.11.2007 - Az.: 4 Qs 54/07), wonach in derartigen Fällen auch eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bzw. Sicherstellung von EDV-Geräten gerechtfertigt sein kann.
Beklagter war der Online-Journalist Stefan Niggemeier. Das AG München verneint zunächst mit klaren Worten eine grundsätzliche Vorabprüfungspflicht eines Blog-Betreibers für die Kommentare: "Nach Auffassung des Gerichts bedeutet dies jedoch nicht eine generelle Vorabprüfungspflicht. (...) Der BGH hat (...) ausdrücklich darauf verwiesen, dass Überwachungsmaßnahmen, welche das Geschäftsmodell in Frage stellen, nicht gefordert werden können. Nach Auffassung des Gerichts würde die generell Forderung einer Vorabprüfungspflicht nach Kenntnis einer ehrverletzenden Äußerung das Modell des Internetforums/-blogs somit insgesamt in Frage stellen. Eine derartige Vorabprüfungspflicht mag in extremen Einzelfällen angezeigt sein. Regelmäßig dürfte einem Ausgleich der gegenläufigen Interessen des Internetforenbetreibers und der Nutzer des Internetforums einerseits und des von Kommentaren Betroffenen andererseits am ehesten gerecht werden, die Prüfungspflicht auf eine regelmäßige, effektive Kontrolle der eingestellten Kommentare zu beschränken (...)." Dann aber schränkt das Gericht die Nichthaftung eines Weblog-Betreibers erheblich ein. Auch wenn die Münchener Richter dies nicht deutlich zum Ausdruck bringen, sind sie der Ansicht, dass den Betreiber jedenfalls eine regelmäßige Überwachungspflicht trifft. "Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beklagten ist er seinen Überwachungspflichten somit ausreichend nachgekommen. Er führt aus, dass er die Beiträge mehrmals am Tag prüfe und ggfls. unmittelbar lösche. Nutzer die aufgefallen seien, würden durch eine IP-Filterung ausgeschlossen. Im konkreten Fall habe er, obwohl im streitgegenständlichen Thread bereits über 3 1/2 Monate kein Kommentar mehr eingestellt worden sei, sogar über sein Handy die Kommentare noch geprüft und eine unmittelbare Löschung veranlasst, so dass der Beitrag weniger als 90 Minuten online gewesen sei." Hätte Stefan Niggemeier hier nicht vorgetragen, dass er das Weblog regelmäßig überwacht, dann hätte die Entscheidung durchaus zu Gunsten der Klägerin ausfallen können. Damit ist die Entscheidung des AG München gerade nicht der glasklare Freispruch in Sachen Weblog-Haftung wie er in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Zwar verneint das Gericht eine generelle Vorabprüfungspflicht, nimmt dann aber - anders als die überwiegende Zahl anderer Gerichte - eine Überwachungspflicht des Betreibers an.
Inhalt: Der heutige Podcast beleuchtet die rechtlichen Probleme beim Umgang mit den elektronischen Postfächer ausgeschiedener Mitarbeiter. Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast ist 3 Teile aufgeteilt, heute hören Sie den ersten Teil.
"Zwei-Buchstaben-Domains - der Weg ist frei!" Inhalt: Die Kanzlei Dr. Bahr zeigt in ihrem kostenlosen Vortrag am 3. September 2008, 19:30 Uhr, im Hotel Steigenberger (Raum „Galeria“), Hamburg, insbesondere Unternehmen auf, welche Konsequenzen das Urteil hat und wie und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Zwei-Buchstaben-Domains registriert werden können. Es besteht die Möglichkeit zur Diskussion und zu Nachfragen. Referent ist Rechtsanwalt Noogie C. Kaufmann, Master of Arts, aus der Kanzlei Dr. Bahr. Herr Kaufmann beschäftigt sich bereits seit mehr als zehn Jahren intensiv mit dem Recht der Neuen Medien und ist Autor zahlreicher Fachpublikationen, unter anderem in ComputerTechnik - c´t. Hintergrund für die neue Rechtslage ist die erfolgreiche Klage des Autokonzerns Volkswagen auf Freigabe der Domain „vw.de“. Nähere Infos und Anmeldung online unter http://www.dr-bahr.com/vortrag-zwei-buchstaben-domains.html.
|