Der Inhaber eines Internetanschlusses ist nicht verpflichtet, Dritte, denen der PC zur Nutzung überlassen wird, zu überwachen <link http: www.online-und-recht.de urteile internet-anschlussinhaber-muss-dritte-bei-nutzung-des-pcs-nicht-ueberwachen-30-c-2598-08-25-amtsgericht-frankfurt_a_m-20100311.html _blank external-link-new-window>(AG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.03.2010 - Az.: 30 C 2598/08-25).
Der Kläger machte wegen einer urheberrechtswidrigen P2P-Nutzung einen Schadensersatzanspruch und die Erstattung von Abmahnmahnkosten geltend.
Das AG Frankfurt a.M. lehnte den Anspruch, da der Beklagte als Anschluss-Inhaber nicht hafte.
Ein Dritter habe die Urheberrechtsverletzungen begangen. Zwar habe der Dritte den Internet-Anschluss des Beklagten genutzt, jedoch entgegen der ausdrücklichen Anweisung. Der Beklagte hatte den Dritten ausdrücklich dahingehend instruiert, dass nur legal erhältliche Musik genutzt werde dürfe.
Eine weitergehende Überwachungspflicht treffe den Beklagten nicht. Es hätten keine Anhaltspunkte bestanden, die den Beklagten hätten dazu veranlassen müssen, die Einhaltung seiner Vorgaben zu kontrollieren.