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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: 43 Abmahnungen innerhalb von 7 Tagen sind rechtmissbräuchlich

43 Abmahnungen innerhalb von 7 Tagen sind rechtmissbräuchlich, so das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.09.2015 - Az.: 4 U 105/15).

Es ging um eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung, in der die Klägerin eine bestimmte Werbung als unzulässig betrachtete. Die Klägerin hatte innerhalb von nur 7 Tagen mindestens 43 Abmahnungen ausgesprochen.

Die Hammer Richter bewerteten ein solches Vorgehen als rechtsmissbräuchlich.

Zunächst weisen die Robenträger noch einmal darauf hin, dass eine umfangreiche Abmahntätigkeit grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch belegt, wenn zugleich umfangreiche Wettbewerbsverstöße vorliegen. Es müssten vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit der Anspruchsgeltendmachung begründen können.

Diese weiteren Umstände sah das Gericht im vorliegenden Fall als erfüllt an.

Zum einen stehe die umfangreiche Abmahntätigkeit in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum erzielten Gewinn des Unternehmens. Das Kostenrisiko belaufe sich auf einen sechsstelligen EUR-Betrag, während hingegen die Jahresüberschüsse lediglich bei ca. 6.000,- EUR (im Jahr 2012) bzw. ca. 5.500,- EUR (im Jahr 2013) lägen. Ein solches Verhalten entspreche keinem kaufmännischen vernünftigen Handeln.

Zum anderen sei es der Klägerin nicht (mehr) um die Beseitigung von Wettbewerbsverstöße gegangen. Die Klägerin habe so kurze Fristen gesetzt und habe innerhalb kürzester Zeit solche umfangreichen Abmahnungen ausgesprochen, dass vernünftigerweise nicht mit dem Eingang einer auch nur ansatzweise nennenswerten Anzahl strafbewehrter Unterlassungserklärungen gerechnet werden konnte. Das Bestreben der Klägerin war, möglichst rasch und möglichst in großer Zahl Abmahnungen gegen Unternehmen auszubringen. Und zwar ohne Rücksicht auf etwaige Rückäußerungen der Abgemahnten.

Angesichts dieser Umstände und noch weiterer Einzelheiten wertete das Gericht das klägerische Vorgehen als rechtsmissbräuch und wies die Klage ab.

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