Ein Arzt mit der rumänischen Berufsbezeichnung “Doctor medic” darf sich in Deutschland nicht “Dr. med.” nennen. Tut er dies doch, handelt er wettbewerbswidrig (LG Karlsruhe, Urt. v. 15.01.2026 - Az.: 14 O 50/25 KfH).
Der verklagte Arzt hatte in Rumänien ein sogenanntes Berufsdoktorat erhalten, das ihn dazu berechtigte, die Bezeichnung “Doctor medic” zu führen. Ein Promotionsverfahren, wie es in Deutschland üblich ist, hatte er jedoch nicht durchlaufen.
Auf seinem Instagram-Account mit rund 500.000 Followern trat er in Deutschland mehrfach als “Dr.“ und ”Dr. med.“ auf. Teilweise war er auf Fotos mit einem Schild zu sehen, auf dem “Dr. med.” stand. Der Arzt war der Meinung, er dürfe diese Abkürzung auch in Deutschland verwenden, da sie im Herkunftsland üblich sei.
Das LG Karlsruhe verurteilte den Beklagten zur Unterlassung. Es liege ein Wettbewerbsverstoß vor, da der Beklagte unerlaubt einen akademischen Titel trage.
Er habe gegen die landesrechtlichen Vorschriften zum Führen akademischer Grade verstoßen. Demnach müsse ein ausländischer Hochschulgrad in der Form geführt werden, wie er verliehen worden sei. Eine abweichende Abkürzung sei nur zulässig, wenn sie im Herkunftsland nachweislich allgemein üblich sei und korrekt ergänzt werde.
Die Voraussetzungen für eine zulässige Abkürzung lägen jedoch nicht vor. Insbesondere sei nicht bewiesen worden, dass “Dr.” oder “Dr. med.” im Herkunftsland, also Rumänien, eine allgemein übliche Abkürzung für “Doctor medic” seien.
Dies könne die Patienten über die Qualifikation des Arztes täuschen. Ein “Dr. med.” werde in Deutschland regelmäßig mit einer zusätzlichen wissenschaftlichen Promotion verbunden. Dadurch entstehe beim Publikum der Eindruck einer besonderen fachlichen Kompetenz.
Da der Beklagte den Titel anders geführt habe, als es seine rumänische Urkunde vorsehe, habe er gegen diese Regel verstoßen. Dieser Verstoß sei auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und Patienten spürbar zu beeinträchtigen. Andere Ärzte, die tatsächlich promoviert hätten, müssten sich an die Vorgaben halten und dürften nicht mit einem unzutreffenden Titel werben.
Durch die Verwendung der Bezeichnung habe er sich somit einen Wettbewerbsvorteil verschafft, weil der Titel Vertrauen schaffe und die Entscheidung von Patienten beeinflussen könne. Genau diese Irreführungsgefahr wolle das Wettbewerbsrecht verhindern:
"Die Voraussetzung, dass diese Titel als im Herkunftsland nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt wird, liegt nicht vor.
Die streitige Behauptung, dass die vom Kläger geführten Abkürzungen im Herkunftsland nachweislich üblich sei (…), wurde nicht unter Beweis gestellt. "