Die Bewerbung von kosmetischen Hyaluron-Behandlungen mit Vorher-Nachher-Bildern auf Instagram ist unzulässig (LG Berlin II, Urt. v. 02.12.2025 - Az.: 52 O 108/25).
Die Beklagte betrieb ein Kosmetikstudio in Berlin und bewarb auf ihrer Webseite sowie auf Instagram Hyaluron-Unterspritzungen für Lippen, Wangen, Kinn, Nase und Augenringe. Dabei nutzte sie Vorher-Nachher-Bilder und veranstaltete Gewinnspiele, bei denen Gutscheine für Behandlungen verlost wurden.
Das LG Berlin II stufte dies als verbotene Reklame ein.
Die Hyaluron-Unterspritzungen seien operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Ein solcher Eingriff liege bereits dann vor, wenn mittels eines Instruments in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt verändert werde, beispielsweise durch Einbringung von Hyaluron. Es komme nicht darauf an, ob die Veränderung dauerhaft sei.
Das Gesetz verbiete für solche Eingriffe die Werbung mit vergleichenden Vorher-Nachher-Darstellungen. Der Gesetzgeber wolle damit verhindern, dass Menschen durch suggestive Bilder zu medizinisch nicht notwendigen Eingriffen verleitet würden. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass infolge derartiger suggestiver oder gar irreführender Wirkung einer Werbung für schönheitsoperative Eingriffe erhebliche gesundheitliche Risiken bestünden.
Der Einwand der Beklagten, Hyaluron sei ein natürlicher Stoff und nicht gefährlicher als eine Impfung, greife nicht durch. Maßgeblich sei, dass der Gesetzgeber schon das mögliche Risiko und die unsachliche Beeinflussung bereits im Vorfeld verhindern wolle. Auch dass die Behandlung nicht nur Ärzten vorbehalten sei, ändere nichts am Werbeverbot:
"Der Einwand der Beklagten, Vorher-Nachher-Bilder entfalteten in Wahrheit gar keine suggestive Wirkung, wird durch ihr eigenes Bemühen, mit Hilfe solcher Bilder Kunden zu gewinnen, widerlegt.
Denn wäre dem nicht so, könnte die Beklagte auf entsprechende Werbung verzichten. Ihr Einwand, die von ihr angebotene Behandlung berge in Wahrheit keine nennenswerten gesundheitlichen Risiken ist deshalb ohne Bedeutung, weil es insofern um eine Bewertung der unstreitig bestehenden jedenfalls potentiellen Risiken geht, die der Gesetzgeber eben anders getroffen hat."