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Kategorie: Onlinerecht

LG Leipzig: 50 EUR für Rückgabe einer Lastschrift von fluege.de rechtswidrig

Die Klausel von fluege.de, wonach 50,- EUR für die Rückgängigmachung einer Lastschrift anfallen, ist rechtswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile fluege-de-gebuehr-von-50-eur-fuer-ruecklastschrift-ist-rechtswidrig-landgericht-leipzig-20150430 _blank external-link-new-window>(LG Leipzig, Urt. v. 30.04.2015 - Az.: 8 O 2084/14).

Die Klausel, die fluege.de verwendete, lautete:

"Sollte es zu einem unberechtigten Zurückhalten bzw. einer unberechtigten Rückgängigmachung einer Zahlung (Lastschriftrückgabe / Rückgabe einer Kreditkartenzahlung / etc.) durch Sie kommen, so erhebt Unister hierfür für jeden Fall eine Gebühr in Höhe von bis zu 50,00 €.

Es ist dem Nutzer aber unbenommen, nachzuweisen, dass ein wesentlich niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Gebühr wird nur beansprucht, wenn den Nutzer ein Verschulden an der unberechtigten Zahlungsverpflichtung trifft.”

Das Gericht stufte dies als Verstoß gegen geltendes Recht ein, da ein pauschalierter Schadensersatz verlangt werde <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __309.html _blank external-link-new-window>(§ 309 Nr. 5a BGB).

Denn es werde mit der Klausel eben gerade nicht nur die Kosten verlangt, die dem Unternehmen durch die Rückgabe der Zahlung entstünden, sondern ein pauschaler Betrag.

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