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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: 5.000 EUR Ordnungsgeld gegen Sharehoster Uploaded.net wegen fremder Urheberrechtsverletzungen

Ein Sharehoster (hier: Uploaded.net) haftet ab Kenntnis für die Rechtsverletzungen seiner User. Eine Haftung tritt nur dann nicht, wenn der Sharehoster alles Mögliche und Zumutbare unternimmt, um zukünftige Verstöße zu unterbinden. Dazu gehört es u.a., User, die in der Vergangenheit Urheberrechtsverletzungen begangen haben, zu sperren und deren Account zu deaktivieren (OLG Dresden, Beschl. v. 08.06.3015 - Az.: 14 W 312/15).

Gegen die Schuldnerin, die Plattform Uploaded.net, war in der Vergangenheit eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen worden, weil sie trotz Kenntnis fremde Urheberrechtsverletzungen durch ihre User zugelassen hatte.

Nun kam es erneut zu Rechtsverstößen. Die Gläubigerin, die die entsprechenden Nutzungsrechte an dem Musikwerk hatte, beantragte ein entsprechendes Ordnungsmittel.

In der 1. Instanz verhängte das LG Leipzig (Beschl. v. 05.02.2015 - Az.: 05 O 3137/13) eine Strafe von 5.000,- EUR.

In der 2. Instanz bestätigte nun das OLG Dresden (Beschl. v. 08.06.3015 - Az.: 14 W 312/15) diese Entscheidung.

Nach einem Hinweis auf Urheberrechtsverletzungen seiner User müsse ein File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Plattform anbieten.

Dieser Pflicht sei Uploaded.net nicht nachgekommen, denn der User, der in Vergangenheit bereits Urheberrechtsverletzungen begangen habe, sei nicht gesperrt worden, so dass es hier erneut zu Verstößen gegen das Urheberrecht gekommen sei. Daher habe Uploaded.net gegen das gerichtliche Verbot verstoßen.

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