Der VGH München <link http: gluecksspiel-und-recht.de urteile gewinnspielsatzung-gilt-vorlaeufig-auch-fuer-9-live-7-ne-09-1378-verwaltungsgerichtshof-muenchen-20090811.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 11.08.2009 - Az.: 7 NE 09.1378) hat entschieden, dass die erst vor kurzem in Kraft getretene Gewinnspielsatzung weiterhin wirksam bleibt. Der Fernsehsender 9 Live begehrte im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Aussetzung der Regelungen.
Diesem Begehren haben die Münchener Richter eine klare Absage erteilt. Jedoch aus formalen Gründen, ohne zur eigentlichen Frage, ob die Gewinnspielsatzung rechtmäßig ist oder nicht, näher Stellung zu nehmen.
Die wirtschaftliche Beeinträchtigung einzelner Unternehmen rechtfertige grundsätzlich nicht die Außerkraftsetzung gesetzlicher Bestimmungen. Andernfalls wäre der Gesetzgeber in einer Vielzahl von Fällen daran gehindert, bestimmten Situationen sofort Rechnung zu tragen, nur weil diese wirtschaftsregulierend eingreifen würden.
Die Gewinnspielsatzung bleibt somit weiterhin in Kraft. Und die Frage, ob die inhaltlichen Regelungen verfassungsgemäß sind, bleibt auch weiterhin ungeklärt.
Erwähnenswert ist in jedem Fall, dass die Richter selbst eingestehen, dass die Fragen zahlreiche ungelöste Probleme aufwerfen:
"Im vorliegenden Fall kann sich die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung nicht an den Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags orientieren, da diese noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar sind.
Ob die Gewinnspielsatzung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, hängt von einer Reihe schwieriger, obergerichtlich noch ungeklärter Rechtsfragen ab, die erst nach eingehender Prüfung in einem Hauptsacheverfahren zu beantworten sein werden. Eine gesicherte Prognose über den möglichen Erfolg oder Misserfolg des Normenkontrollantrags ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich."
Es bleibt also spannend.