Der VGH München <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile zum-teil-unwirksame-bestimmungen-in-bayerischer-gewinnspielsatzung-7-n-09-1377-verwaltungsgerichtshof-muenchen-20091028.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.10.2009 - Az.: 7 N 09.1377) hat entschieden, dass mehrere Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) rechtswidrig und somit unwirksam sind.
Geklagt hatte das Fernsehunternehmen 9 Live gegen die zahlreichen neuen, restriktiven Regelungen der bayerischen Gewinnspielsatzung.
Die Richter des VGH München gaben dem Unternehmen teilweise Recht.
Unzulässig seien jene Bestimmungen, die die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen schützten. Darüber hinaus gehörten dazu die Regelungen, die eine Festlegung der Gewinnspielsendung auf 3 Stunden maximal begrenzten, zu den unwirksamen Normen.
Auch die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien sei nicht von der Kompetenz der BLM gedeckt.