Der Abbruch der "Treuepunkte"-Aktion durch die Supermarkt-Kette Rewe war irreführend und somit wettbewerbswidrig <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 16.05.2013 - Az.: I ZR 175/12).
Die verklagte Supermarkt-Kette hatte im Frühjahr 2011 eine "Treuepunkte"-Aktion gegenüber ihren Kunden gestartet. Bei einem Einkaufswert von 5,- EUR erhielt der Verbraucher einen "Treuepunkt". Wenn er ein Heft vollgeklebt hatte, konnte er gegen einen geringen Aufpreis hochwertige Messer im Laden der Beklagten erwerben.
In den Bedingungen der Aktion war ein konkreter Zeitraum (23.07.-06.08.) genannt. Ein Hinweis auf eine Vorratsbegrenzung oder eine mögliche vorzeitige Beendigung enthielten die Regelungen nicht.
Die Beklagte stellte die Aktion vorzeitig ein, nachdem 3,2 Mio. Messer abgegeben wurden. Bei der Planung war sie nur von einem Volumen von 2,8 Mio. Stück ausgegangen.
Der BGH hat diesen vorzeitigen Abbruch als wettbewerbswidrige Irreführung eingestuft.
Da Rewe in seinen Teilnahmebedingungen einen exakten Zeitraum angegeben habe, müsse das Unternehmen auch grundsätzlich während dieser Zeit die Aktion durchführen. Aufgrund von früheren Werbeaktionen hätte der Beklagten auch bewusst sein müssen, dass die Nachfrage eventuell größer als der Vorrat sein kann. Insofern wäre es notwendig gewesen, eine entsprechende Klausel über die vorzeitige Beendigung mit in die Regelungen aufzunehmen. Da das Unternehmen dies nicht getan habe, sei bereits aus diesem Grunde das Handeln als wettbewerbswidrig einzustufen.
Darüber hinaus sei der vorzeitige Abbruch einer Werbeaktion auch dann nicht erlaubt, wenn der sammelnde Verbraucher nicht einen adäquaten Ersatz erhalte. Die Firma, die durch eine unerwartet hohe Nachfrage überrascht werde, müsse eine Alternative zu dem ursprünglichen Angebot anbieten, z.B. den Erwerb einer anderen Ware oder die Lieferung des ausgelobten Produktes zu einem späteren Zeitpunkt.