Die Gültigkeit eines Sonderpreises darf nicht von einer Sofortzahlung abhängig gemacht werden, so das LG Darmstadt <link http: www.online-und-recht.de urteile gueltigkeit-von-sonderpreis-nur-bei-sofortzahlung-unzulaessig-25-s-162-10-landgericht-darmstadt-20110406.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.04.2011 - Az.: 25 S 162/10).
Ein Unternehmer unterhielt ein Kücheneinrichtigungshaus und warb für ein besonders günstiges Angebot mit der Aussage:
"Der Sonderpreis ist nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung, bei späterer oder unvollständiger Zahlung ist der Sonderpreis ungültig."
Die Darmstädter Richter sahen diese Bestimmung als unwirksam an.
Die Klausel sei zu unbestimmt und benachteilige den Verbraucher. Denn der Begriff der "Rechnungsstellung" sei keineswegs eindeutig. Er könne in mehrfacher, sehr unterschiedlicher Weise interpretiert werden. So könne zum einen der Tag der Rechnungsstellung gemeint sein. Zum anderen sei es auch denkbar, dass vielmehr auf den Tag der Warenlieferung abzustellen sei.
Auch werde nicht hinreichend deutlich, ob nur eine Barzahlung gemeint sei oder ob auch eine Überweisung ausreiche, um in den Genuss des Sonderpreises zu kommen.