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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Abmahnkosten sind umsatzsteuerpflichtige Leistungen

In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Hamburg noch einmal betont, dass es sich bei Abmahnkosten um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt (LG Hamburg, Urt. v. 27.04.2022 - Az.: 316 HK O 108/21).

Es ging bei der gerichtlichen Auseinandersetzung u.a. um die Höhe der Erstattung bei Abmahnkosten im Rahmen einer Wettbewerbsverletzung. 

Die Hamburger Richter haben noch einmal klargestellt, dass der Betrag mit Mehrwertsteuer zu berechnen ist:

"Auch in Bezug auf die geltend gemachte Umsatzsteuer ist der Anspruch begründet. Die Abmahnung ist grundsätzlich eine umsatzsteuerbare Leistung.

Dies hat der BFH in mehreren Verfahren entschieden.

Auf das vom Kläger eingereichte Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Anlage K 18) wird verwiesen. Ebenso wird auf die Kommentierung von Bornkamm/Feddersen verwiesen (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/ Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 13 UWG, Rdnr. 136 a)."

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