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Kategorie: Onlinerecht

LG Braunschweig: Zur Frage der Verjährung bei nachgeforderten UWG-Abmahnkosten

Nachgeforderte Abmahnkosten aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährung beginnt in dem Jahr, in dem die Abmahnung ausgesprochen wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der BFH (Urt. v. 21.12.2016 - Az.: XI R 27/14) das maßgebliche Urteil erst im April 2017 veröffentlicht hat (LG Braunschweig, Urt. v. 23.05.2018 - Az.: 9 O 2167/17).

Es ging um die Einforderung von noch ausstehenden Abmahnkosten aus einem Wettbewerbsverstoß.

Die Klägerin hatte die Beklagte im Jahr 2016 wegen einer Wettbewerverletzung abgemahnt. Die Beklagte hatte auch die Abmahnkosten bezahlt. Da damals noch nicht die BFH-Entscheidung (Urt. v. 21.12.2016 - Az.: XI R 27/14) bekannt war, wonach immer ein Brutto-Betrag geschuldet ist, forderte die Klägerseite lediglich den Netto-Betrag ein. Nachdem das Urteil des BFH im April 2017 publiziert wurde, forderte die Klägerin noch die fehlende Mehrwertsteuer nach.

Das LG Braunschweig wies die Klage ab, da der Anspruch verjährt war. 

Die Verjährung trete nach 6 Monaten ein. Die Klage sei jedoch erst im Oktober 2017 erhoben worden und damit zu spät.

Denn maßgeblich sei nicht die Publikation des Urteils im April 2017. Für den Beginn einer Verjährung reiche es vielmehr aus, dass der Gläubiger lediglich die den Anspruch begründenden Umstände kenne. Nicht erforderlich sei es hingegen, dass er aus den bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse ziehe.

So auch im vorliegenden Fall. Bereits in einer früheren Entscheidung habe der BFH (GRUR 2003, 718) die identische Entscheidung bei Wettbewerbsverbänden getroffen. Das Finanzgericht habe bereits in diesem Urteil aus dem Jahr 2003 festgestellt, dass die Abmahnkosten eine Entgeltforderung darstellten und somit der Umsatzsteuerpflicht unterliegen würden.

Der BFH wende in seinem Urteil aus dem Jahr 2016 diese Grundsätze ohne Änderungen jetzt auch auf sonstige Abmahnkosten an. Die Entscheidung knüpfe damit konsequent an jene aus 2003 an. Es liegt damit keine Änderung der Rechtsprechung vor, sodass die Verjährung bereits Ende 2016 begonnen habe zu laufen. Insoweit sei bei Klageerhebung im Oktober 2017 die Forderung verjährt gewesen.

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