Ein Abgemahnter auch dann Anlass zur Klageerhebung wegen der Freigabe einer Domain, wenn der vorangegangenen Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassung beigefügt war. Denn bei der Aufforderung zur Freigabe einer Domain geht es vorrangig um eine Leistung und nicht um ein Unterlassen <link http: www.online-und-recht.de urteile anlass-zur-klagerhebung-ohne-aufforderung-zur-abgabe-von-unterlassungserklaerung-wegen-domain-freigabe-2a-o-371-10-landgericht-duesseldorf-20110211.html _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2011 - Az.: 2a O 371/10).
Der Kläger begehrte im vorliegenden Verfahren von dem Beklagten die Freigabe einer Domain. Er forderte ihn außergerichtlich unter Fristsetzung mehrfach auf, die Domain freizugeben. Den Schreiben war keine strafbewehrte Unterlassunsgerklärung beigefügt. Der Beklagte reagierte nicht, woraufhin der Kläger vor Gericht zog. Daraufhin erkannte der Beklagte die an, verwahrte sich jedoch gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten.
Die Düsseldorfer Richter verpflichteten den Beklagten, die Kosten des Gerichtsstreits zu tragen.
Denn der Beklagte habe Anlass zur Klageerhebung gegeben. Auch wenn der außergerichtlichen Abmahnung keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt gewesen sei, sei klar gewesen, was der Kläger beanspruche. Darüber hinaus handle es sich bei der Freigabe einer Domain um eine aktive Leistung, die eingefordert werde und eben gerade nicht um eine Unterlassungshandlung.
Insofern sei es nicht notwendig gewesen, der Abmahnung eine Unterlassungserklärung beizufügen.