Mahnt ein Unternehmen zahlreiche Mitbewerber wegen vergleichsweise geringer Wettbewerbsverstöße ab und steht ein solches Verhalten in keinem vertretbaren Verhältnis zum eigenen Jahresumsatz, so liegt ein rechtsmissbräuchliches Handeln vor <link http: www.online-und-recht.de urteile abmahnungsmissbrauch-bei-reinem-gebuehreninteresse-19-o-39-08-landgericht-dortmund-20090806.html _blank external-link-new-window>(LG Dortmund, Urt. v. 06.08.2009 - Az.: 19 O 39/08).
Die Klägerin hatte den Beklagten wegen eines Impressumsverstoßes abgemahnt und forderte nun vor Gericht die Begleichung der Abmahnkosten.
Zu Unrecht wie die Dortmunder Richter entschieden. Die durch zahlreiche Abmahnungen entstandenen Kosten stünden in keinem vertretbaren Verhältnis zu den eigenen Umsätzen. Die Klägerin habe einen Jahresumsatz von etwa 75.000,- EUR, die durch die umfangreichen Abmahnungen entstandenen Anwaltsgebühren würden sich auf 60.000,- EUR belaufen.
Es sei daher offensichtlich, dass der Jahresumsatz in keinem Verhältnis zu der abmahnenden Tätigkeit stehe. Kein vernünftig denkender Teilnehmer im Wirtschaftsleben würde einen solchen Aufwand bei entsprechendem Jahresumsatz betreiben und sich diesem finanziellen Risiko aussetzen.
Es liege daher auf der Hand, dass nicht der faire Wettbewerb im Vordergrund stehe, sondern das Gebührenerzielungsinteresse, welches Hauptbeweggrund für die Abmahntätigkeit sei.