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Kategorie: Onlinerecht

AG Meldorf: Abtretung der Entgelte aus Telefonvertrag unwirksam

Die Abtretung von Forderungen aus einem Telekommunikationsvertrag ist nichtig. Die Vertraulichkeit der Information, die durch das Fernmeldegeheimnis geschützt wird, kann in einem solchen Fall nicht gewährleistet werden <link http: www.online-und-recht.de urteile forderungsabtretung-aus-telekommunikationsvertrag-nichtig-81-c-241-11-amtsgericht-meldorf-20110721.html _blank external-link-new-window>(AG Meldorf, Urt. v. 21.07.2011 - Az.: 81 C 241/11).

Die Klägerin machte gerichtlich Forderungen aus einem Telekommunikationsvertrag geltend. Sie hatte sich dazu die Entgelte, die die jeweilige TK-Firma von ihren Kunden verlangte, abtreten lassen. Um den Anspruch auch nachweisen zu können, war vereinbart worden, dass die Klägerin die die erforderlichen Stamm- und Forderungsdaten säumiger Kunden übermittelt bekam.

Das AG Meldorf wies die Klage ab.

Die Forderungsabtretung sei unwirksam, da der Vertrag zwischen der Klägerin und der TK-Firma gegen das Fernmeldegeheimnis verstoße. Hier erhalte ein Dritter, nämlich die Klägerin, Informationen, die einem besonderen Schutz unterlägen.

Die Gerichte AG Charlottenburg <link http: www.online-und-recht.de urteile vollstaendige-telekommunikationsdatenuebermittlung-an-zessionar-unzulaessig-9-c-0430-11-amtsgericht-charlottenburg-20111024.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.10.2011 - Az.: 9 C 430/11) und AG Hamburg-Altona <link http: www.dr-bahr.com news news_det_20070105134101.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.08.2006 - Az.: 316 C 59/06) sind der identischen Ansicht und stufen eine Forderungsabtretung inkl. der Übergabe der TK-Verbindungsdaten als rechtswidrig ein.

 

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