Die Abtretung von Forderungen aus einem Telekommunikationsvertrag ist nichtig. Die Vertraulichkeit der Information, die durch das Fernmeldegeheimnis geschützt wird, kann in einem solchen Fall nicht gewährleistet werden <link http: www.online-und-recht.de urteile forderungsabtretung-aus-telekommunikationsvertrag-nichtig-81-c-241-11-amtsgericht-meldorf-20110721.html _blank external-link-new-window>(AG Meldorf, Urt. v. 21.07.2011 - Az.: 81 C 241/11).
Die Klägerin machte gerichtlich Forderungen aus einem Telekommunikationsvertrag geltend. Sie hatte sich dazu die Entgelte, die die jeweilige TK-Firma von ihren Kunden verlangte, abtreten lassen. Um den Anspruch auch nachweisen zu können, war vereinbart worden, dass die Klägerin die die erforderlichen Stamm- und Forderungsdaten säumiger Kunden übermittelt bekam.
Das AG Meldorf wies die Klage ab.
Die Forderungsabtretung sei unwirksam, da der Vertrag zwischen der Klägerin und der TK-Firma gegen das Fernmeldegeheimnis verstoße. Hier erhalte ein Dritter, nämlich die Klägerin, Informationen, die einem besonderen Schutz unterlägen.
Die Gerichte AG Charlottenburg <link http: www.online-und-recht.de urteile vollstaendige-telekommunikationsdatenuebermittlung-an-zessionar-unzulaessig-9-c-0430-11-amtsgericht-charlottenburg-20111024.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.10.2011 - Az.: 9 C 430/11) und AG Hamburg-Altona <link http: www.dr-bahr.com news news_det_20070105134101.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.08.2006 - Az.: 316 C 59/06) sind der identischen Ansicht und stufen eine Forderungsabtretung inkl. der Übergabe der TK-Verbindungsdaten als rechtswidrig ein.