Die Abtretung von Forderungen aus einem Telekommunikationsvertrag ist unzulässig, wenn die vollständige Übermittlung von Verbindungsdaten damit einhergeht. Denn dadurch besteht die Gefahr, dass möglicherweise sensible Kundendaten an eine unbegrenzte Zahl Dritter gelangen (AG Charlottenburg, Urt. v. 24.10.2011 - Az.: 9 C 430/11).
Die Klägerin erhielt von einem Telekommunikationsunternehmer die Ansprüche aus dem Telefonvertrag abgetreten. Um den Anspruch geltend machen und beweisen zu können, erhielt sie auch ungeschwärzte Einzelverbindungsnachweise.
Das Gericht lehnte einen Zahlungsanspruch der Klägerin ab.
Der Abtretungsvertrag sei nichtig, da er das Fernmeldegeheimnis verletze und somit gegen geltendes Recht verstoße.
Würde man die Abtretung als zulässig erachten, so könnten sensible Kundendaten an eine Vielzahl unbekannter Unternehmen grenzenlos weitergegeben werden. Einer unkontrollierten Datenweitergabe würden somit keine Grenzen gesteckt werden.