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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Account-Inhaber bei Facebook haftet für missbräuchliche Nutzung durch Dritten

Der Inhaber eines Facebook-Accounts haftet für die rechtswidrigen Postings, die unbefugte Dritte bei ihm einstellen, wenn er seine Zugangsdaten nicht sorgfältig verwahrt hat <link http: www.online-und-recht.de urteile haftung-des-inhabers-eines-facebook-accounts-fuer-missbraeuchliche-nutzung-durch-einen-dritten-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160721 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.07.2016 - Az.: 16 U 223/15).

Auf dem Facebook-Account erschienen rechtswidrige, ehrverletzende Postings. Als der Beklagte hierfür in Anspruch genommen wurde, verteidigte er sich damit, dass sein Account durch Dritte missbraucht worden sei und die Inhalte nicht von ihm stammten. 

Der Beklagte gab an, in der Vergangenheit nicht hinreichend Sorge dafür getragen zu haben, dass niemand anderes seine Login-Daten erhielt. So hatte er sich häufiger über den Computer von Freunden oder Bekannten eingeloggt, wobei der Umfang mit den eigenen Zugangsdaten recht sorglos erfolgte. So achtete er weder darauf, sich stets nach einer solchen Nutzung sorgfältig bei Facebook auszuloggen noch ob ggf. bei dem Fremdcomputer die automatische Merkfunktion aktiviert war. 

Das OLG Frankfurt a.M. bejahte aufgrund dieser Sorgfaltswidrigkeit eine Haftung des Account-Inhabers für die erfolgten ehrverletzenden Äußerungen.

Das Gericht griff dabei auf die Rechtsprechung des BGH zu gehackten eBay-Konten zurück (<link http: www.online-und-recht.de urteile ebay-mitglied-haftet-fuer-wettbewerbsverstoesse-dritter-von-seinem-account-bundesgerichtshof--20090311 _blank external-link-new-window>BGH, Urt. v. 11.03.2009 - Az.: I ZR 114/06 - Halzband). Danach haftet der eBay-Account-Inhaber für die Wettbewerbsverstöße, die unter seinem Zugang begangen werden. Der BGH bejahte eine Verantwortlichkeit für die vom Account-Inhaber ihm geschaffene Gefahr, dass für die Öffentlichkeit Unklarheiten darüber entstehen könnten, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe, wodurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt würden.

Diese Grundsätze seien auch auf Facebook-Accounts übertragbar.

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