Vereinbaren die Parteien die Beschaffung von Adressdaten für potenzielle Immobilien-Verkäufer, so müssen die erteilten Opt-Ins der geltenden Rechtslage entsprechenden. Ignoriert die vertragliche Vereinbarung die datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben und dient vorrangig dem Zweck, die Kontaktaufnahme zu ermöglichen, ist der Kontrakt nichtig (OLG Hamm, Beschl. v. 25.10.2021 - Az.: 18 U 110/21).
Die Klägerin verlangte die Bezahlung aus einer Akquise-Vereinbarung. Sie bot Maklern den Kauf von Adressdaten bei verkaufswilligen Immobilien-Eigentümern an. Die Beklagte wandte ein, dass das Übereinkommen nichtig sei, weil es gegen UWG und DSGVO verstoße.
Das OLG Hamm folgte dieser Ansicht und verneinte einen Anspruch.
Denn die eingeholten Opt-Ins seien nicht vorhanden bzw. unwirksam:
"Den von der Klägerin vorgelegten Klauselwerken der einschlägigen Portale, namentlich den als Anlage K10 und K11 zum Schriftsatz vom 21.6.2021 zu den Akten gereichten „Datenschutzbestimmungen“, lässt sich nicht entnehmen, dass die Inserenten wirksam weitergehende Einwilligungen abgegeben hätten, die auch eine Nutzung der Daten zur Kontaktaufnahme (...) umfasst haben.
Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nunmehr auf die „Hinweise“ an die Nutzer in den Portalen L und „M“ verweist, ersetzen sie die erforderliche Einwilligung des jeweiligen Nutzers nicht."
Obwohl keine wirksamen Einwilligungen vorlägen, erfolge gleichwohl der Datentransfer. Daher sei der gesamte Vertrag unwirksam, weil gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen werde. Es bestünden daher auch keine Zahlungsansprüche:
"Die Übermittlung dieser Datensätze an die Beklagte diente erkennbar dem Zweck, ihr die Kontaktaufnahme zu den Inserenten zu Werbezwecken für ihre Maklertätigkeit unter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG auch dann zu ermöglichen, wenn es an einer ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten in diese Werbung fehlte. Überdies erfolgte die Weitergabe der Daten unter Verstoß gegen die DSGVO.
Auch dieser Teil der Vereinbarung hat also gem. § 134 BGB keinen Bestand. Die Frage, ob bereits die Nichtigkeit der Verpflichtung zur Verschaffung der Opt-Ins gem. § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung führt oder ob dem § 15 („Salvatorische Klausel“) entgegensteht, bedarf deshalb keiner Beantwortung."
Hinweis von RA Dr. Bahr:
Das OLG Hamm hat im vorliegenden Verfahren Ende Dezember 2021 die Berufung der Klägerin endgültig zurückgewiesen (OLG Hamm, Beschl. v. 23.12.2021 - Az.: 18 U 110/21).