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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Werbe-Nachrichten über Social-Media-Dienste wie Xing, LinkedIn oder X sind ebenfalls unzulässiger Spam

Werbe-Nachrichten, die über Online-Portale oder Social-Media-Dienste (z.B. Xing, LinkedIn oder X) an Empfänger versendet werden, sind ebenfalls rechtswidriger Spam, wenn keine Einwilligung vorliegt (OLG Hamm, Beschl. v. 03.05.2023 - Az.: 18 U 154/22).

Im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage hatte das OLG Hamm zu überprüfen, ob die Werbe-Maßnahmen der Klägerin rechtmäßig waren. Die Klägerin war Dienstleisterin für Immobilienmakler und vermittelte u.a. gegen Entgelt Erstkontakte zu potentiellen Verkäufern von Grundstücken. Der Beklagte war Immobilienmakler und schloss mit der Klägerin einen Vertrag.

U.a. war eine Vergütung für die Nennung von Datensätzen vereinbart worden, die der Beklagte über unterschiedliche Online- und Social-Media-Dienste (wie z.B. Xing, LinkedIn oder X) direkt kontaktieren konnte. Eine Einwilligung lag nicht vor.

Dies stufte das OLG Hamm als rechtswidrigen Spam ein:

"Auch hinsichtlich der Dienstleistung Chiffre-Kontakt liegt eine unzulässige geschäftliche Handlung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. vor.

Die erstmalige Kontaktierung der Inserenten über die einzelnen Portale seitens der Mitarbeiter der Klägerin, wie es in § 5 der Akquise-Vereinbarung vorgesehen ist und mit einem Anschreiben über die Kontaktformulare der jeweiligen Immobilienportale geschieht, verstößt gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F., weil die Inserenten die für eine solche Kontaktaufnahme per elektronischer Post erforderliche vorherige ausdrückliche Einwilligung nicht erteilt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 23.12.2021- 18 U 110/21, Rn. 9, juris).

Die Auffassung der Klägerin, das Anschreiben über ein Internetportal stelle keine elektronische Post im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. dar, weil die Nachrichten nicht direkt an die potenziellen Verkäufer der Immobilien, sondern an die Internetportale verschickt würden, und aus dem gleichen Grund die Verbraucher auch nicht Adressaten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. seien, geht fehl; sie ist insbesondere nicht mit dem Schutzzweck der Vorschrift vereinbar."

Und weiter:

"Kontaktaufnahmen seitens der Klägerin, die darauf gerichtet sind, den Inserenten Maklerdienste anzubieten, sind auch bei Vorliegen eines grundsätzlichen Interesses des potentiellen Immobilienverkäufers an einer Kontaktaufnahme nicht von einer entsprechenden Einwilligung gedeckt.

Grundsätzlich gilt: Hat ein Verbraucher eine Anzeige geschaltet, in der er eine Eigentumswohnung zum Verkauf anbietet und dabei zur Kontaktaufnahme seine Telefonnummer angibt, erklärt er seine ausdrückliche Einwilligung in Telefonanrufe von Kaufinteressenten, auch in solche von Maklern, die sich für ihre Suchkunden für die angebotene Wohnung interessieren.

Telefonanrufe von Maklern, die darauf gerichtet sind, dem Inserenten Maklerdienste anzubieten oder mit diesem gar einen Maklervertrag zu schließen, sind von einer solchen Einwilligung nicht gedeckt (vgl. Senatsbeschluss vom 23.12.2021 – 18 U 110/21, Rn. 9, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.6.2018 – 8 U 153/17, NJW-RR 2018, 1263, beck-online). Auch die Bestimmungen der jeweiligen Portale sind nicht geeignet, die erforderliche Einwilligung des jeweiligen Nutzers zu ersetzen (vgl. Senatsbeschluss, a.a.O.)."

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