Erklärungen, die im Rahmen einer gerichtlichen Streitwertbeschwerde gemacht werden, sind keine Wettbewerbshandlungen, da nur die Prozessbeteiligten Kenntnis vom Inhalt erhalten und somit kein Öffentlichkeitsbezug gegeben ist <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-wettbewerbshandlungen-bei-reinen-erklaerungen-im-rahmen-einer-streitwertbeschwerde-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160922 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.09.2016 - Az.: 6 W 88/16).
Es ging bei der Auseinandersetzung um schriftliche Erklärungen, die die Beklagte im Rahmen einer Streitwertbeschwerde bei einer anderen gerichtlichen Auseinandersetzung abgegeben hatte.
Die Klägerin sah darin eine Herabsetzung ihres Unternehmens und begehrte Unterlassung.
Das OLG Frankfurt a.M. verneinte eine Wettbewerbshandlung. Da von dem Schriftsatz lediglich das Gericht und die Parteien Kenntnis erhalten hätten, fehle es am erforderlichen Marktbezug. Ein Marktbezug liege immer dann vor, wenn die Handlung auf die Marktteilnehmer (z.B. Mitbewerber und Verbraucher) einwirken und damit das Marktgeschehen beeinflussen könne.
Dies sei hier nicht der Fall, da die Öffentlichkeit über den Inhalt nicht informiert worden sei.