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Kategorie: Onlinerecht

AG Mannheim: AGB-Klausel mit 90-Tage-Zahlungsfrist im B2B-Bereich unwirksam

Eine AGB-Klausel im B2B-Bereich, wonach sich der Auftraggeber eine Zahlungsfrist von 90 Tagen für die Begleichung erbrachter Dienstleistungen einräumt, benachteiligt die andere Partei unangemessen und ist daher unwirksam <link http: www.online-und-recht.de urteile agb-klausel-von-90-tagen-zahlungsziel-im-b2b-bereich-rechtswidrig-amtsgericht-mannheim-20150722 _blank external-link-new-window>(AG Mannheim, Urt. v. 22.07.2015 - Az.: 10 C 169/15).

Die Klägerin hatte Fracht-Dienstleistungen für die Beklagte, die Zwischen-Spediteurin ist, erbracht. Die Beklagte verwendete dabei in ihren AGB nachfolgende Klausel:

"Forderungen des AN sind am letzten Tag des zweiten Folgemonats nach Rechnungseingang fällig"

Damit räumte sich die Beklagte faktisch ein Zahlungsziel von 90 Tagen ein. Die Beklagte rechtfertigte dies mit dem Umstand, dass sie selbst nur eine Gewinnmarge von 10,- EUR mit den einzelnen Lieferaufträgen erziele und außerdem selbst abhängig sei von den Zahlungen ihrer Auftraggeber.

Dies stufte das AG Mannheim als unwirksam Regelung ein.

Die Bestimmung benachteilige die andere Partei in unangemessener Weise. Denn der Auftragnehmer gehe mit zum Teil nicht unerheblichem Aufwand in Vorleistung, erhalte aber viel zu spät seine Bezahlung hierfür.

Das Gericht orientierte sich dabei an der Regelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __271a.html _blank external-link-new-window>§ 271 a Abs.1 BGB, wonach individualvertraglich ein längeres Zahlungsziel als 60 Tage im B2B-Bereich nur erlaubt sei, wenn die Parteien dies ausdrücklich gewollt hätten. Diese gesetzgeberischen Wertungen müssten auch auf den AGB-Bereich übertragen werden.

Dass die Beklagte möglicherweise selbst nur einen geringen Umsatz erziele, rechtfertige keine andere Betrachtung. Andernfalls würden solche Vereinbarungen gerade kleine und mittlere Unternehmen massiv beeinträchtigen.

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